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Urteil

7 K 3096/04 BB

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Veräußerung bodenschatzhaltiger Grundstücke an einen Abbauunternehmer und gesonderter Ausweisung eines Kaufpreises für den Bodenschatz wird der Bodenschatz regelmäßig als selbständiges Wirtschaftsgut steuerlich konkretisiert. • Ein Bodenschatz ist dann zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht, wenn mit der Aufschließung begonnen wird oder mit ihrer alsbaldigen Durchführung zu rechnen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die Konkretisierung kann bereits der Erwerb sein, nicht erst die Bestandskraft der Abbaugenehmigung. • Die bloße Berücksichtigung des Bodenschatzes als Preisfaktor im Kaufvertrag begründet nicht grundsätzlich dessen Selbständigkeit; indizielle Anhaltspunkte wie Zweck des Erwerbs, Zahlung einer gesonderten Vergütung und Erschließungsmaßnahmen sind maßgeblich. • Bei streitigen Einheitswertbescheiden kann die Frage der Bilanzierung von Bodenschätzen im Verfahren gegen den Einheitswert des Betriebsvermögens entschieden werden; die Steuerbilanz begründet keinen Grundlagenbescheid i.S. von § 351 AO. • Eine behauptete Unwertigkeit (Wert 0) eines konkretisierten Bodenschatzes ist substantiiert darzulegen; bloße Verfahrensverzögerungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Teilwertansatz von 0.0 DM.
Entscheidungsgründe
Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut bei Erwerb durch Abbauunternehmer • Bei Veräußerung bodenschatzhaltiger Grundstücke an einen Abbauunternehmer und gesonderter Ausweisung eines Kaufpreises für den Bodenschatz wird der Bodenschatz regelmäßig als selbständiges Wirtschaftsgut steuerlich konkretisiert. • Ein Bodenschatz ist dann zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht, wenn mit der Aufschließung begonnen wird oder mit ihrer alsbaldigen Durchführung zu rechnen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die Konkretisierung kann bereits der Erwerb sein, nicht erst die Bestandskraft der Abbaugenehmigung. • Die bloße Berücksichtigung des Bodenschatzes als Preisfaktor im Kaufvertrag begründet nicht grundsätzlich dessen Selbständigkeit; indizielle Anhaltspunkte wie Zweck des Erwerbs, Zahlung einer gesonderten Vergütung und Erschließungsmaßnahmen sind maßgeblich. • Bei streitigen Einheitswertbescheiden kann die Frage der Bilanzierung von Bodenschätzen im Verfahren gegen den Einheitswert des Betriebsvermögens entschieden werden; die Steuerbilanz begründet keinen Grundlagenbescheid i.S. von § 351 AO. • Eine behauptete Unwertigkeit (Wert 0) eines konkretisierten Bodenschatzes ist substantiiert darzulegen; bloße Verfahrensverzögerungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Teilwertansatz von 0.0 DM. Die Klägerin, ein Kies- und Sandabbauunternehmen, hatte in früheren Jahren Anschaffungskosten für mehrere Grundstücke aufgeteilt und in der Steuerbilanz bis 31.12.1991 Kiesvorkommen separat ausgewiesen. Zum 31.12.1992 nahm sie Umbuchungen vor und erhöhte die Bilanzposition Grund und Boden, wodurch die zuvor separat angesetzten Kieswerte wegfielen. Das Finanzamt hat im Rahmen der Betriebsprüfung die Umbuchungen beanstandet und für die Bewertungsstichtage 01.01.1993 bis 01.01.1996 die Einheitswerte des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Kiesvorkommen als selbständige Wirtschaftsgüter festgestellt. Streitgegenstand ist, ob die Kiesvorkommen bereits 1992/1993 als selbständige Wirtschaftsgüter zu bilanzieren waren, wobei Vertragstexte, Zahlungen, Erschließungsmaßnahmen und das Fehlen bisweilen endgültiger Abbaugenehmigungen maßgeblich sind. Die Klägerin macht geltend, viele Kaufpreisbestandteile seien an die Erteilung von Genehmigungen gebunden gewesen oder hätten in den Streitjahren keinen verwertbaren Wert gehabt; das Finanzamt hält die gesonderte Aktivierung für gerechtfertigt. Das FG hat die Klage auf Minderung der Einheitswerte abgewiesen, die Revision wurde zugelassen. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen Einheitswertbescheide ist zulässig, weil die Klägerin durch die abweichende Berücksichtigung der Kiesvorkommen in ihren Rechten (Vermögensteuer, Schenkungsteuer) betroffen ist; Feststellungsbescheide sind hier nicht als alleiniger Grundlagenbescheid anzusehen (§§ 182, 351 AO nicht einschlägig). • Rechtliche Ausgangslage: Nach BewG ist der Einheitswert des Betriebsvermögens grundsätzlich an die Steuerbilanzwerte gebunden (§§ 98a, 109 BewG), jedoch ist die Steuerbilanz kein formeller Grundlagenbescheid. Bodenschätze sind zivilrechtlich wesentliche Bestandteile, können steuerlich aber selbständige Wirtschaftsgüter werden, sobald sie entdeckt und zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht werden (BFH-Rechtsprechung). • Konkretisierungskriterium: Ein Bodenschatz wird zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht, wenn mit der Aufschließung begonnen wird oder mit ihrer alsbaldigen Durchführung zu rechnen ist; die Zahlung eines gesonderten Kaufpreises durch einen Abbauunternehmer begründet im Regelfall die Konkretisierung, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich, dass eine Aufschließung nicht zu erwarten ist. • Anwendung auf den Streitfall: Für die einzelnen Grundstücksgruppen lagen konkrete Indizien vor (Zweckvereinbarungen im Kaufvertrag, gesonderte Kaufpreisanteile für Kies, Zahlung von Kiesentgelten, Anträge auf Abbaugenehmigung, umfangreiche Erschließungsmaßnahmen, Verlängerungsvereinbarungen), die die Vermutung, die Klägerin habe demnächst mit der Ausbeutung gerechnet, nicht erschüttern konnten. Eine bereits in den Kaufverträgen liegende auflösende Bedingung führte hier nicht zur Entstehung eines erst später zu berücksichtigenden Wirtschaftsguts, weil die Klägerin bereits zum Vertragsschluss bereit war, gesonderte Vergütungen zu zahlen und die Umstände weiteres Aufschubgründe nicht substantiiert belegten. • Teilwertbehauptung 0 DM: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass ein denkender Erwerber den Kieswert in den Streitjahren mit 0 DM bewertet hätte; lange Verfahrensdauern sind in der Branche bekannt und rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keinen Wertansatz von 0.0 DM. • Ergebnis und Kosten: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; die Klage ist unbegründet, die Klägerin trägt die Kosten. Revision wird zugelassen, da Fortbildung des Rechts durch den BFH erforderlich ist. Wichtige Normen: § 95, § 98a, § 109 BewG; § 6 EStG; einschlägige BFH-Rechtsprechung (u.a. IV R 88/96, III R 36/93, II R 67/01). Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält die vom Beklagten vorgenommenen Einheitswertermittlungen für die Bewertungsstichtage 01.01.1993 bis 01.01.1996 für rechtmäßig, weil die in Rede stehenden Kiesvorkommen bei Erwerb durch die Klägerin als Abbauunternehmer steuerlich bereits als selbständige, bewertbare Wirtschaftsgüter entstanden sind. Die Klägerin konnte die gesetzliche Vermutung, der gesondert gezahlte Kaufpreis diene der baldigen Aufschließung, nicht widerlegen; weder die verfahrensbedingten Verzögerungen noch vertragliche Bedingungen führten zu einem substantiellen Nachweis der Wertlosigkeit (Ansatz 0 DM). Folglich sind die Einheitswerte in Höhe der von der Betriebsprüfung angesetzten Kieswerte zu Recht berücksichtigt worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.