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Beschluss

13 K 5501/03 E

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine unanfechtbare Zwischenentscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen darstellt. • Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 51 FGO sind unanfechtbare Zwischenentscheidungen und fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 133a FGO. • Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen; für Verfahren nach § 133a FGO gilt die Festgebühr von 50 EUR.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig bei unanfechtbarer Zwischenentscheidung über Richterablehnung • Eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine unanfechtbare Zwischenentscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen darstellt. • Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 51 FGO sind unanfechtbare Zwischenentscheidungen und fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 133a FGO. • Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen; für Verfahren nach § 133a FGO gilt die Festgebühr von 50 EUR. Der Kläger richtete am 25.02.2005 ein Schreiben, bezeichnet als Einspruch gegen das Urteil 13 K 5501/03 E, nachdem ein Gesuch auf Ablehnung von Richtern des 13. Senats mit Beschluss vom 25.01.2005 abgelehnt worden war. Dem Ablehnungsbeschluss war eine Eingabe des Klägers vom 15.09.2004 vorausgegangen, woraufhin dem Kläger dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter und Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt wurden; er nahm nicht dazu Stellung. Mit Schreiben vom 25.02.2005 rügte der Kläger, er habe eine ergänzende Begründung nachreichen wollen und sei nicht ausreichend angehört worden. Nach richterlichem Hinweis vom 14.03.2005 erhob der Kläger am 02.04.2005 förmlich die Anhörungsrüge und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterlassener Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich der zweiwöchigen Frist des § 133a Abs. 2 FGO. • Zulässigkeit: Voraussetzung einer Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO, dass gegen die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel oder sonstiger Rechtsbehelf gegeben ist. • Zwischenentscheidung: Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 51 FGO sind unanfechtbare Zwischenentscheidungen und fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 133a FGO, sodass die Anhörungsrüge hier nicht statthaft ist. • Rechtsfolge: Wegen fehlender Statthaftigkeit der Anhörungsrüge war eine Prüfung der Fristwahrung entbehrlich. • Kosten: Nach § 135 Abs. 1 FGO trägt der Kläger die Verfahrenskosten; gemäß Nr. 6400 der Anlage 1 GKG (ab 01.01.2005) ist bei Verfahren nach § 133a FGO eine Festgebühr von 50 EUR zu erheben. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen, weil die angegriffene Richterablehnung eine unanfechtbare Zwischenentscheidung darstellt und eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO dafür nicht statthaft ist. Eine inhaltliche Prüfung oder Fristfragen waren daher nicht zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; es wird die nach § 135 Abs. 1 FGO zu treffende Kostenentscheidung getroffen und die für Verfahren nach § 133a FGO geltende Festgebühr von 50 EUR berücksichtigt.