Beschluss
18 K 2130/03 AO
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2005:0408.18K2130.03AO.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. FINANZGERICHT DÜSSELDORF Düsseldorf, 08.04.2005 Az.: 18 K 2130/03 AO Öffentliche Verhandlung Anwesend: Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter Die Sitzungsniederschrift wird auf Tonträger aufgezeichnet. In der Sache - Klägerin - - Beklagten - Erlass von Grunderwerbsteuer 1993 erscheinen auf Ladung: für die Klägerin: für den Beklagten: Der Berichterstatter in der Klagesache, Herr Richter am Finanzgericht, trägt den Sach- und Streitstand vor. Anschließend erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann wird die Sach- und Rechtslage eingehend mit den Beteiligten erörtert. Das Gericht weist im Einzelnen darauf hin, dass es zwar gemäß §§ 101 und 102 FGO nur einen beschränkten Überprüfungsspielraum hat, im Streitfall aber gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Erlass der Grunderwerbsteuer entsprechend dem Finanzministererlass vom 13.05.1998 in Betracht kommt. Es ist nicht nur so, dass die Behörde von fehlerhaften Ermessenerwägungen ausgegangen sein dürfte (was z. B. die Erwägung betrifft, dass die Grundstücke bei Eigentumsübergang noch nicht mit Erschließungsanlagen ausgerüstet gewesen seien), sondern es ist auch so, dass hier die Voraussetzungen des Erlasses z. T. unzweifelhaft vorliegen. Das gilt insbesondere für die Bahnanlagen, die unstreitig bereits vorhanden waren und unstreitig Erschließungsanlagen sind. Nach dem Erlass dürften also für die 26.422 m², die unentgeltlich erworben worden sind, die Voraussetzungen des o. g. FinMin-Erlasses vorliegen, sodass insoweit die Grunderwerbsteuer zu erlassen ist. Für die Straßenflächen (45.872 m²) kann nichts anderes gelten. Zwar waren die Straßen körperlich im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht vorhanden, nach Ansicht des Senats waren die entsprechenden Grundstücke aber wirtschaftlich bereits entsprechend belastet. Denn nach dem Bebauungsplan waren die entsprechenden Flächen bereits rechtskräftig ausgewiesen. Nach dem darauf bezogenen notariellen Vertrag zwischen der Klägerin und der [ Grundstückseigentümerin] sollten diese im Einzelnen bezeichneten Flächen ersichtlich übergehen zum Zwecke der Errichtung von Erschließungsanlagen. Die Erschließungsanlagen sind sowohl im zeitlichen als auch im wirtschaftlichen Zusammenhang unmittelbar mit dem Erwerbsvorgang entstanden. Deshalb kann nach Ansicht des Senats hier nicht eine andere Regelung getroffen werden, als sie sich aus dem o. g. FinMin-Erlass ergibt. Ersichtlich nicht unter die Regelung des FinMin-Erlasses fallen die erworbenen Flächen zum Schutze und zur Pflege von Natur und Landschaft (22.408 m²) und die Flächen für Ersatzmaßnahmen (16.594 m²). Diese Flächen enthalten ersichtlich keine Erschließungsanlagen i. S. des o. g. Erlasses und können deshalb auch nicht begünstigt sein. Nunmehr wird die Einordnung der öffentlichen Grünflächen besprochen. Ausweislich der Kommentierung zum Baugesetzbuch gelten öffentliche Grünflächen regelmäßig als Grundstücke mit Erschließungsanlagen (insoweit wird Bezug genommen auf die Kommentierung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 123 Baugesetzbuch, Anm. 4 m. w. N.). Das entbindet das Gericht und die Beteiligten aber nicht, im Streitfall im Einzelnen zu prüfen, ob hier tatsächlich die Bindungen aus dem Bebauungsplan und aus den Kaufverträgen bzgl. der öffentlichen Grünflächen so intensiv waren, dass die noch nicht entwickelten Flächen wie ausgewiesene Grünflächen zu behandeln sind. Darüber wird zwischen den Beteiligten intensiv verhandelt, und es kommt zu folgender tatsächlichen Verständigung: Die Beteiligten gehen zur Klärung dieser Zuordnungsfrage übereinstimmend davon aus, dass ein Anteil von 40.000 m² der öffentlichen Grünflächen den Flächen mit Erschließungsanlagen gleichgestellt werden und der Anteil von 17.564 m² als Fläche behandelt werden, die nicht mit Erschließungsanlagen versehen sind. Der Beklagtenvertreter äußert noch Bedenken, ob tatsächlich im Streitfall davon ausgegangen werden kann, dass hier die noch nicht vorhandenen Erschließungsanlagen den Erschließungsanlagen gleich zu setzen sind, die der Erlassgeber fordert. Das Gericht ist indes klar der Auffassung, dass im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalles, in der es einen engen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Zusammenhang gibt, davon auszugehen ist, dass diese Erschließungsanlagen wirtschaftlich vorhanden waren, weil die Kommune keine andere Möglichkeit hatte, diese Flächen zu nutzen. Sie sind vielmehr dem Grundstücksverkehr entzogen und bereits widmungsgleich irreversibel dem öffentlichen Gebrauch zugewiesen. Die mündliche Verhandlung wird um 12.23 Uhr für 10 Minuten unterbrochen. Die unterbrochene mündliche Verhandlung wird um 12.37 Uhr fortgesetzt. Der Beklagtenvertreter erklärt, er stimmt dem Vorschlag des Gerichts zu und erklärt sich bereit, grundsätzlich einen Teil der Grunderwerbsteuer zu erlassen, wie ihn das Gericht als von dem FM-Erlass abgedeckt ansieht. Nach weiterer kurzer Erörterung des Sach- und Rechtsstreites erklärt der Beklagtenvertreter: Ich sage zu, von den festgesetzten Grunderwerbsteuern i.H.v. 34.941,00 DM einen Teilbetrag von 67,2 % zu erlassen. Anschließend erklären die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Laut diktiert und genehmigt. Die Beteiligten regen übereinstimmend an, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Sodann ergeht der Beschluss : Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. Vorsitzender Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger Düsseldorf, 11.04.2005 Verwaltungsangestellte