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Beschluss

15 V 440/05 A (H)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2005:0221.15V440.05A.H.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme aufgrund eines Haftungsbescheids. Der Antragsteller war Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der "Z-GmbH" (ehemals "Dr. I-GmbH"), "F-Str. 1". "00001 S-Stadt". Die Gesellschaft wurde am 04.07.2001 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags "das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Verwaltung von eigenem Vermögen und die Beratung von anderen Unternehmen". Das Stammkapital betrug 30.000,00 EUR. Gesellschafter waren neben dem Antragsteller der Rechtsanwalt Dr. "G", "X-Str. 2", "00002 "S-Stadt" und der Rechtsanwalt "L", "B-Straße 3", "00003" "S-Stadt". Die Gesellschafter übten ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte gemeinschaftlich in der Rechtsanwaltsozietät Dres. "G & I, "F-Str. 1", "00001 S-Stadt" aus. Der Mitgesellschafter "L" schied im Juli 2002 aus der Gesellschaft aus. Das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft lief vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Im ersten Geschäftsjahr ihrer Tätigkeit erwirtschaftete die Gesellschaft einen Gewinn von 137.544,46 EUR. Dieser wurde in der Bilanz zum 30.06.2002 vollständig in die Kapitalrücklage eingestellt. Die Bilanz auf den 30.06.2003 wies einen Fehlbetrag in Höhe von ./. 156.614,38 EUR auf. Über sonstiges, werthaltiges Vermögen verfügte die Gesellschaft nicht. Vom 10.12.2002 bis zum 12.12.2002 führte der Antragsgegner - das Finanzamt "S-Stadt" - bei der GmbH eine Umsatzsteuersonderprüfung durch (PrüfLNr. "004"/02). Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde ein Mehrumsatz in Höhe von 38.500,00 EUR festgestellt, so dass sich die Gesamtumsätze der Gesellschaft im III. Quartal 2002 statt auf 200.000,00 EUR auf 238.500,00 EUR beliefen (vgl. Tz. 14 des Prüfungsberichts). Das Mehrergebnis betrug 6.160,00 EUR. Die Umsatzsteuersonderprüfung wurde vom Antragsteller als Geschäftsführer der Gesellschaft begleitet. Noch vor Auswertung des Berichts wurde dieser dem Antragsteller zur Stellungnahme zugeleitet. Anlässlich der Auswertung des Berichts kam es beim Antragsgegner bei der Erstellung des geänderten Vorauszahlungsbescheids für das III. Quartal 2002 vom 30.01.2003 zu einem Eingabefehler. Statt des Umsatzes in Höhe von 238.500,00 EUR wurde dieser Betrag als "Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 5 UStG)" eingegeben. Dies führte zu einer Erstattung zugunsten der Gesellschaft in Höhe von 210.247,56 EUR. Aufgrund des geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids vom 30.01.2003 wurde der Gesellschaft der ausgewiesene Betrag am 05.02.2003 auf deren Konto "0000005" bei der "C-Bank" erstattet. In der Kenntnis, dass diese Erstattung zu Unrecht erfolgte, veranlasste der Antragsteller zwei Tage später am 07.02.2003 die sofortige Umbuchung des Gesamtbetrags auf das Konto "0000006" der GmbH bei der "W-Bank" "S-Stadt" Am 10.02.2003 sind dann auf telefonischen Auftrag des Antragstellers drei Überweisungen über 160.000,00 EUR, 20.000,00 EUR und 30.000,00 EUR getätigt worden. Der Mitgesellschafter des Antragstellers tätigte am 11.02.2003 eine Bareinzahlung über 20.000,00 EUR und überwies anschließend den Betrag von 27.237,03 EUR an die "D-Automobil-Bank" für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs. Die Überweisung über 160.000,00 EUR wurde zunächst storniert. Der Betrag wurde dann jedoch unter dem Wertstellungsdatum 10.02.2003 in drei Teilbeträgen von 35.469,94 EUR, 10.796,26 EUR sowie 113.733,80 EUR an die Gesellschafter überwiesen. Der Zahlungseingang vom 05.02.2003 ist in der auf den 30.06.2003 aufgestellten Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht enthalten. Im Juni 2003 bemerkte der Antragsgegner den Erfassungsfehler. Am 23.06.2003 erließ er einen nach § 129 Abgabenordnung - AO - geänderten Vorauszahlungsbescheid für das III. Quartal 2002, in dem der zu Unrecht erstattete Betrag zurückgefordert wurde. Neun Tage nach Zugang des Bescheids änderte die Gesellschaft ihren Namen in "Z-GmbH". Die Gesellschafter begannen mit der stillen Liquidation der Gesellschaft. Eine weitere Geschäftstätigkeit wurde nicht mehr ausgeführt. Der seitens des Antragsgegners zurückgeforderte Betrag wurde von der Gesellschaft nicht beglichen. Seitens der Gesellschafter wurden im Hinblick auf die Liquiditätslage der Gesellschaft keine Tätigkeiten entfaltet, dieser im Kreditwege oder durch Einlagen wieder Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner stellte im Anschluss an eine erfolglose Vollstreckung gegen die Gesellschaft am 18.11.2003 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 16.12.2003 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. In einer Besprechung am 21.11.2003 teilte der Antragsteller dem zukünftigen Insolvenzverwalter auf die Frage nach vertraglichen Vereinbarungen über die Tätigkeit der Gesellschafter mit, dass derartige Verträge nicht vorhanden seien und insbesondere auch kein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden sei. Später legte der Antragsteller einen auf den 07.02.2003 datierten Gesellschafterbeschluss vor, nach dem im Hinblick auf das "erfolgreiche" Wirtschaftsjahr 2002/2003 ein "Vorabgewinn von insgesamt 100.000 EUR" an die beiden Gesellschafter ausgeschüttet wurde. Zudem führte der Antragsteller aus, mit dem Betrag von 210.000,00 EUR seien Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern bedient worden. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden dann mit Schreiben vom 13.01.2004 auf den Beginn des Jahres 2002 datierte Verträge über Tätigkeitsvergütungen vorgelegt. Danach wurden im Februar 2002 die Beträge unter folgenden Bezeichnungen an die beiden Gesellschafter überwiesen: Tätigkeitsvergütung allgemein 113.733,80 EUR Tätigkeitsvergütung allgemein 35.740,00 EUR Tätigkeitsvergütung "T U" - Empfänger Dres. "G" & "I" 32.000,00 EUR Büromiete 01.07.2002 bis 28.02.2003 8.800,00 EUR Vorschuss Büromiete 01.03.2003 bis 30.06.2003 4.400,00 EUR Laufende Buchhaltung 07/2002 bis 02/2003 1.600,00 EUR Vorschuss laufende Buchhaltung 03.2003 bis 06.2003 800,00 EUR Pauschalhonorar für die Erstellung des Jahresabschlusses 2002 5.000,00 EUR Insgesamt 202.073,8 Die Zahlungen an die Gesellschafter wurden in der auf den 30.06.2003 aufgestellten Gewinnermittlung unter den Konten 4900 (Sonstige betriebliche Aufwendungen), 4950 (Rechts- und Beratungskosten) sowie 4200 (Büromiete) und 920 (Aktive Rechnungsabgrenzung) gebucht. Belege, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Gesellschafterdarlehen, sind mit Ausnahme einer Rechnung für den Jahresabschluss 2001/2002 sowie eines Mietvertrages nicht vorgelegt worden. Da die fällige Umsatzsteuer seitens der GmbH nicht gezahlt worden war, erließ der Antragsgegner am 07.10.2004 gegenüber dem Antragsteller einen Haftungsbescheid für die rückständigen Umsatzsteueransprüche nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 225.040,69 EUR. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung datierte vom 15.12.2004. Vollstreckungsversuche des Antragsgegners in das Vermögen des Antragstellers fanden am 27.01.2005 und am 17.02.2005 statt. Mit seiner am 19.01.2005 gegen den Haftungsbescheid erhobenen Klage wendete sich der Antragsteller gegen den Haftungsbescheid. Am 01.02.2005 stellte er bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens trägt der Antragsteller vor, dass der Haftungszeitraum lediglich einen Zeitraum vom 24.06.2003 (Zugang des Änderungsbescheids) bis zum 14.11.2003 (Stellung des Insolvenzantrags) umfasse. Denn der Rückforderungsanspruch sei erst mit der Bekanntgabe des geänderten Bescheids fällig geworden. Im Haftungszeitraum vom 24.06.2003 bis zum 14.11.2003 seien aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der GmbH aber keine Verbindlichkeiten, insbesondere keine Verbindlichkeiten privater Gläubiger mehr getilgt worden. Eine Pflichtverletzung seinerseits aufgrund der Bevorzugung anderer Gläubiger bestehe daher nicht. Er habe zudem keine positive Kenntnis vom Eingabefehler des Antragsgegners gehabt. § 69 AO begründe aber keine Haftung für Eingabefehler der Finanzverwaltung. Eine persönliche Inhaftungnahme scheide folglich aus. Außerdem habe die Gesellschaft bis Anfang Juli 2003 noch Zahlungen der "Y-AG" in Höhe von 262.000,00 EUR sowie Zahlungen der "V-GmbH" über 1.500.000,00 EUR erwartet. Erst am 11.07.2003 habe sich herausgestellt, dass die Forderung gegen die "Y-AG" nicht realisierbar sein werde. Zudem stehe der Gesellschaft aufgrund der Verpflichtung zur Rückgewähr einer Anzahlung der Fa. "V-GmbH" ein Erstattungsanspruch in Höhe von 64.000,00 EUR zu, der bislang seitens des Antragsgegners noch nicht berücksichtigt worden sei. Es komme auch allenfalls nur eine anteilige Haftung des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller beantragt, den Haftungsbescheid vom 07.10.2004 von der Vollziehung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dem Antragsteller sei bereits anhand des Berichts über die Umsatzsteuersonderprüfung klar gewesen, dass die GmbH einen Mehrumsatz in Höhe von 38.500,00 EUR zu versteuern gehabt habe und somit ein Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid mit einer Erstattung von rund 210.000,00 EUR nicht dem Willen des Finanzamts entsprechen konnte. Der Haftungszeitraum beginne daher nicht erst mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 23.06.2003, sondern bereits am 05.02.2003. Denn der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass das Finanzamt seinen Fehler bemerken und den Bescheid entsprechend ändern würde. Die Verwendung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber seiner eigenen Person sowie gegenüber dem weiteren Gesellschafter, stelle eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihm auferlegten Pflichten dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Erhebungsakten der GmbH sowie die Handakte der Umsatzsteuersonderprüfung zu dem Verfahren beigezogen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Es kann bei summarischer Prüfung dahingestellt bleiben, ob die Klage fristgerecht erhoben und damit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig ist. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedenfalls nicht begründet. 1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - soll das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt von der Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung des Verwaltungsakts eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist dabei ein summarisches Verfahren, in welchem der Prozessstoff wegen der besonderen Eilbedürftigkeit auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel beschränkt ist (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung und Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.11.1999 XI B 32/99, BFH/NV 2000, 593 und vom 14.07.1998 VIII B 38/98, BFH/NV 1998, 1582). Die Berücksichtigung neuer - für die Steuerpflichtigen günstigerer - Tatsachen ist daran gebunden, dass diese nicht nur vorgetragen, sondern auch glaubhaft gemacht werden, dass heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts als feststehend anzusehen sind (vgl. Gräber-Koch, FGO, 5. Auflage, § 69, Rdnr. 92). 2. Es bestehen nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Antragsteller gemäß §§ 34 Abs. 1 , 69 AO erlassenen Haftungsbescheids. a. Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören als steuerliche Nebenleistungen (§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 3 AO) auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). b. Daran gemessen ist die angefochtene Inhaftungnahme des Antragstellers bei summarischer Prüfung tatbestandsmäßig und ermessensgerecht. aa. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Kläger als den im Haftungszeitraum für die GmbH allein verantwortlich handelnden gesetzlichen Vertreter zur Verwirklichung der streitbefangenen Abgabenforderungen in persönliche Haftung genommen hat, nachdem ein entsprechender Vollstreckungsversuch bei der GmbH ergebnislos verlaufen war (§ 219 Satz 1 AO). Da der Antragsteller im Streitzeitraum der alleinige Geschäftsführer war, ist für eine nur anteilige Inanspruchnahme neben dem Mitgesellschafter Dr. "G" kein Raum. bb. Indem der Kläger die zu Unrecht erstatteten Beträge nicht aus dem von ihm verwalteten Mitteln der GmbH (§ 34 Abs. 1 AO) zurückgezahlt hat, hat er seine Vertreterpflichten im Sinne des § 69 Satz 1 AO i. V. m. §§ 34, 35 AO verletzt. Zu diesen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht des Geschäftsführers, den Steuerfiskus nicht gegenüber anderen Gläubigern zu benachteiligen und die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten. Der Antragsteller, der nicht nur promovierter Volljurist sondern auch niedergelassener Rechtsanwalt ist, hatte erkannt, dass die zu Unrecht erfolgte Erstattung seitens des Antragsgegners durch den Erlass eines geänderten Bescheids jederzeit zurückgefordert werden kann. Dennoch hat der Antragsteller die der GmbH zur Verfügung stehenden Mittel auf seine Privatkonten überwiesen, obwohl er von der möglichen Rückforderung der Mittel Kenntnis hatte. Ein sich am Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns orientierender Geschäftsführer (§ 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz) aber hätte Abstand von den vorliegend an die Gesellschafter erfolgten Zahlungen genommen, da er die tatsächliche Lage der GmbH unschwer hätte erkennen können und müssen. Denn die wirtschaftliche Lage der GmbH und die Möglichkeit der Rückforderung des zu Unrecht erstatteten Betrags rechtfertigte im Februar 2003 keine Zahlungen in Höhe von 202.073,80 DM an die Gesellschafter. Vielmehr hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Mittel für eine Rückzahlung an das Finanzamt bereitgehalten. Die Pflichtverletzung des Antragstellers wird auch nicht durch die Tatsache ausgeschlossen, dass der Antragsgegner erst am 23.06.2004 einen geänderten Vorauszahlungsbescheid erlassen hat und der Betrag danach zur Rückzahlung fällig wurde. Denn die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die Entrichtung der Steuerschulden der Gesellschaft Sorge zu tragen, ist in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt (Kruse/Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 34 AO, Rz. 23). Sie kann bereits vor Fälligkeit der Steuerschulden (Urteil des BFH vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776), ja sogar vor deren Entstehung begründet sein. Insoweit ist es ausreichend, dass das Entstehen der Steuerschulden für den Geschäftsführer absehbar ist und er sich hierauf in Ansehung der sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen der GmbH einrichten kann. Eine Pflichtverletzung ist daher zu bejahen, wenn die vorhandenen Mittel der Gesellschaft zur Verteilung an die Gesellschafter Verwendung finden, ohne hierbei die bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Dies gilt erst recht, wenn infolge der Verteilung der Mittel an die Gesellschafter sich die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft abzeichnet oder wenn sich der Geschäftsführer durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise vorsätzlich außer Stande setzt, eine bereits entstandene, aber künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 1 AO entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erstattungspflicht knüpft. Anspruchsbegründender Tatbestand einer Rückforderung ist nämlich allein die Zahlung eines nichtgeschuldeten Betrags. Der Erstattungsanspruch entsteht daher bereits vor der wirksamen Festsetzung mit der Überzahlung, der Doppelzahlung oder der irrtümlichen Zahlung. Es kommt nicht darauf an, ob und wann der Rückforderungsanspruch förmlich durch Bescheid festgesetzt worden ist (Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Tz. 42). cc. Der Antragsteller handelte bei summarischer Prüfung auch vorsätzlich. Nach Auffassung des Senats wusste der Antragsteller bereits seit Februar 2003, dass die Gesellschaft mit der Rückerstattung der zu Unrecht erstatteten Steuern rechnen musste. Gleichwohl hat er die Gesellschaft vorsätzlich entreichert und das Geld auf Privatkonten überwiesen. Dies wird durch die Tatsache unterstützt, dass der Auszahlung nach Auffassung des Senats jegliche Rechtsgrundlage gefehlt hat. Der Antragsteller hat keinerlei präsente Beweismittel vorgelegt, die einen Rechtsgrund für die Zahlungen an ihn und seinen Mitgesellschafter glaubhaft machen. Vielmehr hatte bei summarischer Prüfung die Zahlung an die Gesellschafter ersichtlich das Ziel, den Rückforderungsanspruch des Finanzamts zu vereiteln und dieses auf ein masseloses Insolvenzverfahren zu verweisen. Nach gegenwärtigem Sachstand sind die behaupteten Tätigkeitsvergütungen nachträglich vereinbart worden und stellen nach Auffassung des Senats den Versuch dar, der Entnahme von Geldern aus der Gesellschaft im Nachhinein einen - vorgeschobenen - Rechtsgrund zu geben. Anderenfalls lässt sich nicht erklären, dass der Antragsteller gegenüber dem Insolvenzverwalter das Vorhandensein derartiger Vereinbarungen zuerst ausdrücklich verneint hat und im Aussetzungsverfahren auch keine schriftlichen Unterlagen über die Vereinbarungen vorgelegt hat. Auch ist bei summarischer Prüfung nach Auffassung des Senats nicht nachvollziehbar, dass die Tätigkeitsvergütungen nach gegenwärtigem Sachstand allein im Geschäftsjahr 2002/2003, nicht aber im Geschäftsjahr 2001/2002 vereinbart worden sind. dd. Die dem Antragsteller zuzurechnende Pflichtverletzung ist auch ursächlich für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuerschuld durch die GmbH. Denn es besteht bei summarischer Prüfung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Mittelverwendung zugunsten der Gesellschafter und der Unfähigkeit der GmbH zur Tilgung der Steuerschuld. Der GmbH sind in 2003 keine weiteren Mittel zugeflossen. Hätte der Antragsteller der GmbH nicht die Mittel entzogen, hätten diese ausgereicht, die Rückforderung der Umsatzsteuer zu bezahlen. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Gesellschaft habe zu diesem Zeitpunkt noch Außenstände in Höhe von 1.762.000,00 EUR zu erwarten gehabt, hat er diesen Vortrag nicht durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht. Im Übrigen bestehen am Wahrheitsgehalt dieser Äußerung seitens des erkennenden Senats erhebliche Zweifel, da die Gesellschaft in der Bilanz zum 30.06.2003 derartige Ansprüche nicht ausgewiesen hatte, bei ordnungsgemäßer Bilanzierung dazu aber verpflichtet gewesen wäre. ee. Gleichfalls kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, allenfalls zu einer anteiligen Tilgung des Rückforderungsanspruchs in der Lage gewesen zu sein. Der Feststellung, ob der Antragsteller ggf. nur mit einer anteiligen Haftungsquote für die Rückstände der GmbH in Anspruch genommen werden kann, diente die Anfrage des Antragsgegners vom 11.05.2004 betreffend die vorhandenen Zahlungsmittel der Gesellschaft sowie nach Art und Umfang der Schuldentilgung ab dem 05.02.2003. Diese hat der Antragsteller nur unzureichend beantwortet, in dem er sich auf die Lage der Gesellschaft ab dem 24.06.2003 beschränkt und eine Haftung für den davor liegenden Zeitraum bestritten hat. Das Vorhandensein anderweitiger fälliger Verbindlichkeiten und das Fehlen von Barmitteln für den Zeitraum 05.02.2003 bis 24.06.2003 hat er jedoch nicht durch präsente Beweismittel wie Rechnungen oder Mahnungen glaubhaft gemacht. ff. Aus Sicht des Senats ist gleichfalls nicht entscheidungserheblich, dass die Umsatzsteuer auf Ebene der GmbH aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - ggf. zu hoch festgesetzt worden ist. Zum einen ist der Vorauszahlungsbescheid für das III. Quartal 2002 bestandskräftig, so dass der Senat an dessen Regelungsgehalt gebunden ist. Zum anderen hat der Antragsteller keine präsenten Beweismittel vorgelegt, die die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerberichtigung für eine Forderung der GmbH bis zum letzten Tag des Voranmeldungszeitraums III/2002 glaubhaft machen. Dem Bericht des Umsatzsteuersonderprüfers vom 12.12.2002 lässt sich ein derartiger Geschäftsvorfall jedenfalls nicht entnehmen. Mit dem neuen Vortrag zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 UStG hätte sich der Antragsgegner im Rahmen der von ihm als Ermessensentscheidung zu treffenden Einspruchsentscheidung (§ 191 i. V. m. § 5 AO) ohnehin nicht mehr inhaltlich auseinandersetzen können. Dieser bislang nicht glaubhaft gemachte Vortrag kann daher allenfalls in einem eventuellen neuen Verwaltungsverfahren mit dem Ziel eines teilweisen oder vollständigen Widerrufs des Haftungsbescheids nach Maßgabe von § 131 Abs. 1 AO berücksichtigt werden. gg. Form- oder Ermessensfehler des Haftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.