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Beschluss

11 K 4260/02 F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2005:0202.11K4260.02F.00
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Tenor

Der Streitwert wird auf 13.089,00 EUR (25.600,00 DM) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird auf 13.089,00 EUR (25.600,00 DM) festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (in der für bis zum 30. Juni 2004 anhängig gemachten Verfahren geltenden Fassung -GKG a.F.-). Hiernach findet eine förmliche Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. dann statt, wenn das Gericht die Streitwertfestsetzung für angemessen hält. Die Höhe des Streitwerts ist dabei gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausweislich der Klageschrift war Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob eine gezahlte Entschädigung in Höhe von 80.000,-- DM dem Kläger als Kommanditisten oder als Arbeitnehmer der Gesellschaft zugeflossen ist. Der Kläger obsiegte in dem Verfahren hinsichtlich eines Betrages von 60.000,-- DM, um den sein Gewinnanteil gemindert wurde. Auf Grundlage dieses Obsiegens (3/4) /Unterliegens (1/4) wurden die Kosten zwischen Kläger und Beklagten verteilt. Für Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte ist der Streitwert aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich pauschal zu bemessen (BFH, 17.10.1961 - I 268/60 U, BStBl 1962 III S. 41). Dadurch sollen schwierige und zum Teil ohne Verletzung des Steuergeheimnisses gar nicht durchführbare Berechnungen vermieden werden (BFH, 17.10.1961; 11.02.1965 - IV 284/64, HFR 1965 S. 364). Eine Überprüfung der tatsächlichen einkommensteuerlichen Ergebnisse hat somit nicht zu erfolgen (BStBl 1966 III S. 611). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Pauschalsatzes der strittige Gewinn- bzw. Verlustanteil, wobei der Streitwert in den BFH-Entscheidungen regelmäßig mit 25 % der Bemessungsgrundlage angenommen wurde. Damit sollen alle mutmaßlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen erfasst werden. Von dem Regelpauschsatz ist wegen des progressiven Einkommensteuertarifs abzuweichen, wenn für die klagenden Gesellschafter höhere Gewinnanteile als 15.000 DM (= 7.500 EUR) ausgewiesen werden ( BFH- Beschluss vom 22. September 1999 IV E 3/99, BFH/NV 2000, 334.) Die Bestimmung des vom-Hundert-Satzes im Streitfall hat in Anlehnung an eine aktuelle Entscheidung des FG Niedersachsen v. 19.01.2001 - 11 KO 22/00 - EFG 2001, 712 unter Berücksichtigung des im Streitjahr geltenden ESt-Tarifs, aber unabhängig von solchen Umständen, die sich nur durch die Beiziehung der ESt-Akten der betroffenen Person bestimmen und überprüfen lassen, zu erfolgen. Diese Berechnung ermöglicht eine Aktualisierung der Pauschsätze der sog. "Nürnberger Tabelle" aus dem Jahr 1985, und zwar in Form einer vereinfachten Ermittlung eines Pauschsatzes nach den Einkommensteuersätzen des jeweiligen Streitjahres. Danach gilt vorliegend: Festgestellter Gewinnanteil des Klägers: 145.439,-- DM ESt hieraus nach § 32a Abs. 1 EStG 1998 54.230,-- DM nach § 32a Abs. 5 EStG 1998 38.158,-- DM Mittelwert 46.194,-- DM Anteil des Mittelwerts am Gewinnanteil 32% Als Streitwert ergibt sich somit ein Wert von 32% v. 80.000,-- DM = 25.600,00 DM (13.089,00 EUR). Die Berechnung des Streitwertes an die mutmaßlichen Auswirkungen eines ggf. bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzenden Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 EStG zu knüpfen (analog BFH-Rechtsprechung BStBl III 1967, 254 u. BStBl II 1972, 428), erscheint vorliegend bezogen auf die getroffene Kostenentscheidung, die sich an der betragsmäßigen Änderung des Gewinnanteils in dem strittigen Feststellungsverfahren orientiert hat, nicht sachgerecht.