Beschluss
4 V 5361/04 A (ERB)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wohnrecht ist kein Grundbesitz i.S.d. § 138 BewG; es handelt sich um ein Nutzungsrecht, dessen Bewertung nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG (§§ 13 ff.) erfolgt.
• Für die Begrenzung des Kapitalwerts nach § 16 BewG ist ein gesonderter Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert nicht erforderlich; der Grundbesitzwert bleibt unselbständige Besteuerungsgrundlage.
• Im Aussetzungsverfahren sind nur der Akteninhalt und präsente Beweismittel verwertbar; bloße Behauptungen ohne glaubhaft gemachte Belege genügen nicht, um ernstliche Zweifel an einem Erbschaftsteuerbescheid zu begründen.
Entscheidungsgründe
Wohnrecht kein gesondern festzustellender Grundbesitz; Bewertung als Nutzungsrecht • Ein Wohnrecht ist kein Grundbesitz i.S.d. § 138 BewG; es handelt sich um ein Nutzungsrecht, dessen Bewertung nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG (§§ 13 ff.) erfolgt. • Für die Begrenzung des Kapitalwerts nach § 16 BewG ist ein gesonderter Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert nicht erforderlich; der Grundbesitzwert bleibt unselbständige Besteuerungsgrundlage. • Im Aussetzungsverfahren sind nur der Akteninhalt und präsente Beweismittel verwertbar; bloße Behauptungen ohne glaubhaft gemachte Belege genügen nicht, um ernstliche Zweifel an einem Erbschaftsteuerbescheid zu begründen. Die Antragstellerin erhielt von ihrem Lebensgefährten ein notariell beurkundetes mietfreies Wohnrecht (1. Etage) und Nutzungsrecht an Speicher und Garage unter aufschiebender Bedingung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft. Der Erblasser verstarb 23.02.2003; das Grundstück ging auf eine Verwandte über. Das Finanzamt ermittelte für die Begrenzung des Kapitalwerts nach § 16 BewG einen Grundbesitzwert und setzte daraus den Wert des Wohnrechts fest; hierauf folgte ein vorläufiger Erbschaftsteuerbescheid. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung mit dem Argument, der Grundbesitzwert hätte nach § 138 Abs.5 BewG gesondert festgestellt werden müssen und die zur Wertermittlung herangezogenen Mietwerte seien überhöht. Das Finanzamt wies den Antrag zurück; in der Folge setzte es die Vollziehung teilweise aus. Der gerichtliche Eilantrag zielte auf Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe bis zur Entscheidung über den Einspruch ab. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Im Aussetzungsverfahren ist nur summarisch auf Akteninhalt und präsente Beweismittel abzustellen; weitere Ermittlungen sind ausgeschlossen (§ 69 FGO, Rechtsprechung des BFH). • Anwendbarkeit von § 138 BewG: § 138 Abs.5 BewG bzw. der vierte Abschnitt des BewG gelten nur für Grundbesitz i.S.d. § 19 BewG. Das Wohnrecht stellt kein Grundstück/Grundbesitz dar und ist nicht in den katalogisierten Begriffen (§§ 68,70 BewG) erfasst. • Rechtliche Qualifikation des Rechts: Das eingeräumte Wohnrecht ist ein Nutzungsrecht; für dessen Bewertung sind die Vorschriften des ersten Teils des BewG (§§ 13 ff.) und nicht die Vorschriften über gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten anzuwenden. Eine gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes zugunsten des Wohnrechts besteht nicht. • Begrenzung des Kapitalwerts (§ 16 BewG): Die Begrenzung des Kapitalwerts auf 1/18,6 des Jahreswerts macht eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts nicht erforderlich; der Grundbesitzwert dient hier lediglich als unselbständige Besteuerungsgrundlage. • Beweiswürdigung und Wertermittlung: Die Antragstellerin konnte die behaupteten niedrigeren Mietwerte nicht glaubhaft machen; das Finanzamt hat für die vorläufige Ermittlung präsente Bewertungsangaben der Bewertungsstelle herangezogen, die der gerichtlichen summarischen Prüfung standhielten. • BFH-Entscheidung II B 76/03: Diese Entscheidung betrifft die gesonderte Feststellung von Grundstückswerten im Gesellschaftsvermögen und ist auf Fälle der Bewertung von Nutzungsrechten wie dem Wohnrecht nicht übertragbar. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung über die bereits mit Verfügung teilweise ausgesetzte Höhe hinaus wurde abgelehnt. Das Gericht erkennt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorläufigen Erbschaftsteuerbescheids; das Wohnrecht ist als Nutzungsrecht und nicht als Grundbesitz zu bewerten, sodass § 138 BewG keine gesonderte Feststellungspflicht begründet. Die von der Antragstellerin behaupteten niedrigeren Mietwerte sind nicht glaubhaft gemacht worden; die vom Finanzamt verwendeten Werte waren für die summarische Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.