Beschluss
4 V 5361/04 A (ERB)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2005:0110.4V5361.04A.ERB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) mit Erbschaftsteuerbescheid auf Zahlung von Erbschaftsteuer - ErbSt - in Anspruch genommen. Über den dagegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden worden. 4 Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin gerichtlichen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung. 5 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Ermittlung des Grundbesitzwertes im Hinblick auf die Begrenzung des Höchstwerts nach § 16 des Bewertungsgesetzes - BewG - ein förmliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden muß. 6 Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 7 Die am 19.12.1941 geborene verwitwete Antragstellerin lebte mit Herrn X zusammen. 8 Am 19.02.2001 wurde ein Vertrag über die Einräumung eines Wohnrechts notariell beurkundet. 9 Nach dessen § 2 räumte Herr X der Antragstellerin an allen Räumen in der ersten Etage seines Hauses W-Str. 10 in K-Stadt - im Grundbuch als "Hof- und Gebäudefläche" verzeichnet - eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (mietfreies Wohnrecht) sowie das alleinige Nutzungsrecht an Speicher und einer Garage (rechte Seite der Doppelgarage) ein, beginnend mit dem Tag seines Todes und unter der Bedingung, daß die zwischen den Vertragsparteien bestehende Lebensgemeinschaft an seinem Todestag noch besteht. 10 Das Wohnrecht sollte enden, wenn die Antragstellerin in einem Alten- und/oder Pflegeheim einzieht, bei einer Heirat oder Eingehung einer Partnerschaft mit einem neuen Lebensgefährten oder bei Auflösung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen als durch Tod. 11 Am 23.02.2003 verstarb Herr X. 12 Das Grundstück in K-Stadt ging durch Erwerb von Todes wegen auf eine Verwandte des Erblassers über. 13 Die am 22.08.2003 beim FA eingegangene vereinfachte Erbschaftsteuererklärung der Antragstellerin vom 05.08.2003 enthielt folgende Angaben: 14 Unter der Position 4. "Höhe der Zuwendungen" ist bei "Sonstige Erwerbe" angegeben: 15 Wohnrecht bzw. Nießbrauch W-Str. 10 ... 1. Etage, eingetragen im Grundbuch ..." 16 Eine Wertangabe fehlt. 17 In der Akte findet sich keine an die Antragstellerin gerichtete Anfrage nach dem Wert des Wohnrechts. 18 Am 15.04.2004 fragte das FA mit Vordruck bei der Bewertungsstelle des FA K-Stadt nach dem Grundbesitzwert für das Wohnrecht am Todestag 23.02.2003. 19 Daraufhin erging eine auf den 11.05.2005 datierte Mitteilung des FA K-Stadt über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.02.2003 "für Zwecke der Amtshilfe" an den Antragsgegner. 20 Darin wurde der Grundbesitzwert der wirtschaftlichen Einheit "Bebautes Grundstück", ausgehend von der durchschnittlichen Jahresmiete (übliche Miete, da nicht vermietet) der letzten drei Jahre vor dem Stichtag von 15.192 EUR, im Ertragswertverfahren unter Anwendung des Vervielfältigers von 12,5, einer Alterswertminderung von 31.334 EUR und einem Zuschlag für Zweifamilienhäuser von 20 % (= 31.713 EUR) mit (abgerundet) 190.000 EUR ermittelt. 21 Der Antragsgegner errechnete daraus einen Wert des Wohnrechts von 60.073 EUR, indem er von der Hälfte des mitgeteilten Bedarfswertes (= 95.000 EUR) dessen Jahreswert von 5.107 EUR (1/18,6) ermittelte und hierauf den Vervielfältiger von 11,763 anwandte (Alter der Antragstellerin: 61 Jahre). 22 Unter dem 25.05.2004 erging sodann ein nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - vorläufiger Bescheid über eine Erbschaftsteuer von 10.240 EUR mit folgendem Inhalt: 23 Wert des Erwerbs (Vermächtnis) 60.073 EUR Freibetrag 5.200 EUR abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb 54.800 EUR ErbSt mit Härteausgleich ErbSt nach vorhergehender Wertgrenze (52.000 EUR) 17% = 8.840 EUR Differenz Bemessungsgrundlage zu vorhergehender Wertgrenze 54.800 EUR- 52.000 EUR = 2.800 EUR davon 50 % 1.400 EUR festgesetzte ErbSt 10.240 EUR 24 Hiergegen ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Einspruch einlegen, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, und vortragen: 25 Die für die Erbschaftbesteuerung erforderliche gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes liege nicht vor, so daß schon von daher der Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid rechtswidrig sein dürfte. 26 Zudem fehle dem Bescheid eine Erläuterung, wie die Höhe des Wertes des Wohnrechts ermittelt worden sei. 27 Die im 1. Obergeschoß gelegene Wohnung weise Dachschrägen auf, die zu einer Verringerung der tatsächlichen Wohnfläche um rd. 10 m2 auf 110 m2 führten. Zum anderen sei die vermietete Fläche der Wohnung im Erdgeschoß um 80 m2 mitvermietete, zu vollwertigen Wohnräumen ausgebaute Kellerräume größer, so daß nur 110/310-tel des Grundbesitzwertes auf die Wohnung der Antragstellerin entfielen. 28 Mit Schreiben vom 05.07.2004 lehnte das FA eine Aussetzung der Vollziehung ab und führte aus: 29 In den einschlägigen Vorschriften über die Bewertung wiederkehrender Nutzungen (§ 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - i. V. m. §§ 13 bis 16 des Bewertungsgesetzes - BewG -) sei eine förmliche Feststellung des Wertes nicht vorgesehen, da keine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes erworben worden sei. 30 Unter Zugrundelegung der erst im Einspruchsverfahren gemachten Angaben ermittele sich der Jahreswert des Wohnrechts wie folgt: 31 110 m2 x 6 EUR (üblicher Mittelpreis gem. § 15 BewG) x 12 = 7.920 EUR Nutzungswert der Garage: 12 x 40 EUR = 480 EUR Jahreswert: 8.400 EUR 32 Bei der Ermittlung des Höchstbetrages nach § 16 BewG sei darauf abzustellen, welcher Anteil des Steuerwertes des ganzen Wirtschaftsgutes auf den Teil entfalle, auf den sich das Nutzungsrecht beziehe. 33 Die Berechnung ... ergebe einen Kapitalwert des Wohnrechts von 62.720 EUR und würde zu einer höheren Steuer führen als festgesetzt. 34 Mit dem Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung machte die Antragstellerin geltend: 35 Entgegen der Verwaltungsauffassung sei nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 02.12.2003 II B 76/03 der Grundbesitzwert gem. § 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellen. 36 Die der Berechnung zugrunde gelegten "üblichen Mittelpreise" von 6,00 EUR/m2 und 40,00 EUR pro Garage seien für die Gemeinde K-Stadt völlig überhöht. Zudem seien die Wertverhältnisse zum 01.01.1996 gem. § 138 Abs. 4 BewG maßgebend. 37 Diesen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10.09.2004 als unbegründet zurück und führte aus: 38 Gem. R 124 Abs. 8 der Erbschaftsteuerrichtlinien - ErbStR - sei der Grundbesitzwert für die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG nicht gesondert festzustellen. 39 Der Beschluß des BFH vom 02.12.2003 gelte nur für die Feststellung von Grundbesitzwerten bei gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften. Eine Übertragung auf die Fälle des § 16 BewG komme nicht in Betracht. 40 Der Grundbesitzwert müsse für die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks auf den Höchstwert nach § 16 BewG nur als unselbständige Besteuerungsgrundlage berechnet werden. Hierbei sei der § 138 Abs. 5 Satz 3 zu beachten, der die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten für die Feststellung von Grundbesitzwerten für sinngemäß anwendbar erkläre. Zu diesen rechne auch § 179 Abs. 2 Satz 1 AO, nach dem der Feststellungsbescheid sich gegen den Steuerpflichtigen richte, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen sei. Somit müßte bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungsrechten das Grundstück dem Wohnrechtsinhaber für Zwecke der Besteuerung zugerechnet werden. Dem widerspreche jedoch § 39 AO, wonach Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen seien. Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an den Wohnrechtsinhaber scheitere daran, daß ihm nicht der Gegenstand der Feststellung als Eigentümer zuzurechnen sei. 41 Daher sei der Grundstückswert entsprechend den bestehenden Weisungen in R 124 Abs. 8 ErbStR nicht gesondert festzustellen. 42 Die der Berechnung des Grundbesitzwertes zugrunde gelegten Werte seien der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.07.2004 mitgeteilt worden. Die Höhe der Miete sei mit der zuständigen Bewertungsstelle abgestimmt worden. Eine konkrete Höhe des anzusetzenden Werts sei durch die Antragstellerin nicht nachgewiesen worden. Der Hinweis, der Mietwert von 6 EUR sei zu hoch, reiche für eine Begründung der Aussetzung der Vollziehung nicht aus. 43 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag und macht geltend: 44 Der Grundbesitzwert hätte im Hinblick auf den BFH-Beschluß vom 02.12.2003 II R 76/03 gem. § 138 Abs. 5 BewG gesondert festgestellt werden müssen. Die Auffassung in Abschn. 124 Abs. 8 ErbStR widerspreche danach dem Gesetz. 45 Daß der BFH-Beschluß nur für die Feststellung von Grundstückswerten bei gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften Bedeutung habe, nicht aber in den Fällen des § 16 BewG, stehe weder im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes, noch lasse sich dies aus der Begründung des BFH-Beschlusses oder der Entstehungsgeschichte bzw. der Gesetzesbegründung zu § 138 Abs. 5 BewG herleiten. 46 Zweifelhaft sei auch, ob die berücksichtigten Werte (übliche Mittelpreise und Nutzungswert der Garage) richtlinienkonform als die maßgeblichen Werte vom 01.01.1996 vom Lagefinanzamt erfragt worden seien. 47 Ausweislich des am 01.01.1996 gültigen Mietspiegels der Gemeinde K-Stadt seien die zugrunde gelegten Mieten völlig überhöht. Nach Auskunft der Gemeindeverwaltung betrage hier eine ortsübliche Miete von 8,40 DM = 4,30 EUR (Mittelwert). 48 Die tatsächliche Kaltmiete für die im Hause W-Str. 10 vermieteten 200 m2 Wohnfläche einschließlich Garage betrage lt. Mietvertrag mit den Eheleuten M vom 30.06.2004 zur Zeit 950 EUR (= 4,75 EUR/m2 einschließlich Garage). Auch hieraus werde deutlich, daß die Schätzung der ortsüblichen Miete völlig überhöht sei und höchstens 4,30 EUR ohne Garage akzeptabel seien. 49 Per 01.01.1996 sei eine Garagenmiete von höchstens 50 DM = 25,56 EUR ortsüblich gewesen. 50 Hierauf setzte das FA mit Verfügung vom 12.10.2004 die Vollziehung des angegriffenen Erbschaftsteuerbescheides in Höhe von 2.692 EUR aus und führte dazu aus: 51 Die durchschnittliche bzw. übliche Miete errechne sich gem. § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG aus der durchschnittlichen Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt. Hierbei handele es sich um eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Wertermittlung auf den 01.01.1996 nach § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG. Auch die Alterswertminderung sei nach § 146 Abs. 4 Satz 1 BewG bis zum Besteuerungszeitpunkt zu berechnen. Entsprechend sei die Wertermittlung im Schreiben vom 05.07.2004 durchgeführt worden. Das Jahr der Bezugsfertigkeit sei nämlich lt. Bewertungsstelle K-Stadt 1970, so daß der Abschlag 16,5% betrage. Hieraus erkläre sich auch der höhere Mietwert lt. Angaben der Bewertungsstelle K-Stadt. 52 Der Mietvertrag mit den Eheleuten M sei erst nach dem Besteuerungszeitpunkt abgeschlossen worden und könne daher nur bedingt zugrunde gelegt werden. 53 Daraufhin trägt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren weiter vor: 54 Das Verhältnis des § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG (maßgebend Wertverhältnisse 01.01.1996 für die Höhe der ortsüblichen Miete) und des § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG (maßgebend durchschnittliche Miete der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt [= 23.01.2003, also Zeitraum 23.02.2000 bis 23.02.2003 maßgebend]) sei - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt. 55 Im übrigen sei § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG unmittelbar nur auf den Fall der Vermietung und gerade nicht auf den Fall der Selbstnutzung anwendbar. 56 § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG sei lex specialis zu § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG, so daß für die Feststellung der ortsüblichen Miete die Wertverhältnisse vom 01.01.1996 maßgebend wären. 57 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 58 die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 25.05.2004 über die mit Verfügung vom 12.10.2004 gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus in voller Höhe bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Einspruch ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 59 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, 60 den Antrag abzulehnen, 61 und bringt vor: 62 Eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts sei gem. Abschn. 124 Abs. 8 ErbStR nicht durchzuführen. Auf die Einspruchsentscheidung vom 10.09.2004 werde verwiesen. 63 Daß der BFH-Beschluß vom 02.12.2003 sich auf die Feststellung von Grundbesitzwerten bei gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften beziehe, ergebe sich zum einen aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt, zum anderen daraus, daß sich auch die Begründung auf gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaften beziehe. 64 Bei der Amtshilfe (§ 11 AO) handele es sich um ein internes Verfahren, das nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Es könne daher nicht das Verfahren an sich angegriffen werden, sondern nur das als eigenes Ergebnis der Erbschaftsteuerstelle bekanntgegebene Ergebnis, wobei eine Bindungswirkung an die mitgeteilten Werte nicht bestehe. 65 § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG verweise auf den Absatz 3, wo bestimmt sei, daß der Grundstückswert abweichend von dem - ungünstigeren - gemeinen Wert gem. § 9 BewG nach den §§ 145 bis 150 BewG ermittelt werde, also auch nach § 146 BewG. Nach dessen Absatz 3 trete an die Stelle der in Absatz 2 genannten Jahresmiete bei Selbstnutzung die übliche Miete. Daraus folge, daß als übliche Miete die übliche Miete im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zugrunde zu legen sei. 66 Die Gesetzessystematik sei durch diese Verweisungen eindeutig. ... Es sei nicht erkennbar, für welchen Fall die Regelung des § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG getroffen worden sei, wenn nicht als lex specialis zu § 138 BewG. 67 Die Werte auf den 01.01.1996 fänden sich z. B. im § 145 BewG bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken und beim Mindestwert des § 146 Abs. 6 i. V. m. § 146 Abs. 3 BewG wieder. 68 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. 69 II. 70 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 71 Das Gericht kann nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. BFH, Beschluß vom 04.06.1996 VIII B 55/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1996, 884; Beschluß vom 07.01.2004 I B 197/03, BFH/NV 2004, 635 ff.; ständige Rechtsprechung). Der summarische Charakter der Prüfung bedingt, daß das Gericht nur den Akteninhalt und präsente Beweismittel verwerten darf; weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen sind ausgeschlossen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 04.05.1977 I R 162-163/76, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1977, 765 f.; Beschluß vom 14.07.1998 VIII B 38/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 186, 379; ständige Rechtsprechung). 72 Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides über die vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus nicht zu erkennen. 73 Zutreffend ist die Antragstellerin aufgrund des ihr von ihrem Lebensgefährten eingeräumten Wohnrechts als Vermächtnisnehmerin auf Zahlung von Erbschaftsteuer in Anspruch genommen worden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). 74 Bei summarischer Prüfung ist auch der vom Antragsgegner im Rahmen der gewährten Aussetzung der Vollziehung zugrundegelegte Wert des Wohnrechts nicht zu beanstanden. 75 Soweit die Antragstellerin hierzu die Ansicht vertritt, der maßgebliche Wert hätte nach § 138 Abs. 5 Satz 2 BewG gesondert festgestellt werden müssen, teilt der beschließende Senat diese Auffassung nicht. 76 Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG (i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG) sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer ... erforderlich sind. 77 Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. 78 Vorliegend geht es nämlich im Rahmen der Erbschaftbesteuerung nicht um die Ermittlung des Wertes des vom Erblasser hinterlassenen Grundstücks W-Str. 10 in K-Stadt. Diesen Grundbesitz hat die Erbin zu versteuern. Bei der Antragstellerin ist kein Grundbesitz zu versteuern. Zu versteuern und deshalb zu bewerten ist bei der Antragstellerin vielmehr lediglich das ihr zugewendete Wohnrecht an der in der 1. Etage des Hauses gelegenen Wohnung. 79 Der vierte Abschnitt des Bewertungsgesetzes - und damit auch § 138 BewG - findet nach § 12 Abs. 3 ErbStG ausdrücklich nur Anwendung für Grundbesitz i. S. d. § 19 BewG. 80 Grundbesitz i. S. d. § 19 Abs. 1 BewG sind neben Betrieben der Land- und Forstwirtschaft aber nur die in den §§ 68 und 70 BewG definierten Grundstücke und Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG). 81 Nach § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen neben Grund und Boden, Gebäuden und sonstigen Bestandteilen nebst Zubehör (Nr.1) das Erbbaurecht (Nr. 2) sowie das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht (Nr. 3). Das Wohnrecht ist hier nicht aufgeführt und erfaßt. 82 Auch über § 70 BewG kann das Wohnrecht nicht als Grundstück/Grundbesitz behandelt werden. Grundstück i. S. des BewG ist jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 70 Abs. 1 BewG). Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftgüter zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BewG). Nach allgemeiner Auffassung stellt das Wohnrecht aber keine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne dar. 83 Einschlägig ist vielmehr die vom Antragsgegner angewandte Vorschrift des § 12 Abs. 1 ErbStG, denn bei dem der Antragstellerin eingeräumten Wohnrecht handelt es sich um ein Nutzungsrecht, für dessen Bewertung die Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes gelten (§§ 13 ff. BewG). Für die Ermittlung des Wertes des Nutzungsrechts ist eine gesonderte Feststellung nicht vorgesehen. 84 Auch aus dem Umstand, daß der Kapitalwert nach § 16 BewG zu begrenzen ist, folgt nicht, daß deswegen § 138 Abs. 5 BewG anzuwenden ist. Die gesetzlich angeordnete Begrenzung des Kapitalwertes auf 1/18,6 des Jahreswerts kann nicht dazu führen, daß für das - wie dargelegt - nicht der gesonderten Feststellung unterliegende Wohnrecht nunmehr eine derartige Feststellung durchzuführen wäre. Insoweit dient - wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat - der Grundbesitzwert lediglich als unselbständige Besteuerungsgrundlage. 85 Dem steht auch die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des BFH II B 76/03 (a. a. O.) nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall ging es nämlich - anders als im vorliegenden - nicht um die Bewertung eines Nutzungsrechts, sondern um die Bewertung der im Gesellschaftsvermögen vorhandenen (an eine KG des Alleinerben vermieteten) Grundstücke selbst, und zwar gegenüber deren Eigentümer. Weil hierfür - wie oben dargelegt - § 138 Abs. 5 BewG einschlägig sein kann, hatte der BFH im konkreten Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ohne Grundlagenbescheid erlassenen Folgebescheids (Erbschaftsteuerbescheids). 86 Demgegenüber ist die Antragstellerin im vorliegenden Fall an dem Grundbesitz als solchen zivilrechtlich nicht berechtigt; ihr steht lediglich an einer der vorhandenen Wohnungen ein Nutzungsrecht zu. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß gegenüber der am Bewertungsobjekt nicht beteiligten Antragstellerin ein Feststellungsbescheid nicht ergehen könnte (§§ 179 Abs. 2 Satz 1, 39 AO). 87 Der vom Antragsgegner bei der mit Bescheid vom 12.10.2004 gewährten Aussetzung der Vollziehung zugrunde gelegte Wert des Wohnrechts ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 88 Im Rahmen der gewährten Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner sich weitgehend an das Vorbringen der Antragstellerin angelehnt und aus dem vorgelegten Mietvertrag für die zweite Wohnung in dem Hause W-Str. 10 (der zudem offenbar erst nach dem Stichtag abgeschlossen wurde) den qm-Preis von 4,75 EUR übernommen. Das weitergehende Vorbringen der Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Wie schon dargelegt wurde, darf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur auf den Akteninhalt und präsente Beweismittel zurückgegriffen werden; eigene Ermittlungen des Gerichts sind ausgeschlossen. Für die abweichende Darstellung der Antragstellerin sind Beweismittel nicht vorgelegt worden; Beweisangebote reichen nicht aus. Die Antragstellerin hat insoweit auch ihr Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 und 294 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). 89 Bei dieser Verfahrenslage ist der Meinungsstreit der Beteiligten zum Verhältnis von § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG zu § 146 Abs. 1 Satz 1 BewG für die hier zu treffende Entscheidung irrelevant. 90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.