Urteil
18 K 1022/03 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2004:1106.18K1022.03E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des ersten Rechtszuges zu 10 vom Hundert und der Beklagte zu 90 vom Hundert. 1 Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug. Streitig ist noch, ob Studiengebühren an einer Wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetz -EStG- als Sonderausgaben abzugsfähig sind. 2 Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u. a. 1.650 DM als Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ("Schulgeld") geltend; hierbei handelte es sich um 30 % der Studiengebühren von 5.500 DM für ihren Sohn, der ab Oktober 1992 ein Studium an der wissenschaftlichen Hochschule für 3 -im Folgenden WHU- begonnen hatte. 4 Der Beklagte -das Finanzamt- berücksichtigte diese Aufwendungen nicht; Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus (Urteil vom 23. November 2001 18 K 9791/97 E, EFG 2002, 398), der Gesetzgeber knüpfe in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe ("Ersatzschule", "Ergänzungsschule") an, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG- vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert seien. Danach seien gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte Ersatzschulen Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollten; nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen seien Privatschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllten, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen sei, die aber nach dem Landesrecht als Ersatzschulen erlaubt seien. Die von dem Sohn der Kläger besuchte private Hochschule sei indes schon begrifflich keine Ersatzschule, weil es sich dabei gar nicht um eine Schule handele; Hochschulen stünden außerhalb des von Art. 7 GG geregelten Schulwesens. Dass nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der A Landesverfassung mit staatlicher Genehmigung auch private Hochschulen als Ersatz für öffentliche Hochschulen errichtet und betrieben werden können, ändere an der grundgesetzlich verankerten Unterscheidung zwischen Schulwesen und Hochschulwesen nichts. 5 Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599) hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Er hat dargelegt, die Entscheidung, ob eine Schule als Ersatzschule i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu qualifizieren sei, sei den zuständigen Kultusbehörden der Länder vorbehalten, mit Bindungswirkung für die Finanzbehörden. Das Finanzgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob für die vom Sohn der Kläger besuchte private Hochschule "eine Genehmigung als Ersatzschule" vorliege; diese Prüfung sei nachzuholen. 6 Im zweiten Rechtszug haben die Beteiligten alle anderen streitigen Punkte einvernehmlich erledigt (Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1992 vom 5. Mai 2004). Daneben hat das Finanzgericht bei dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur A-Landes angefragt, ob für die WHU eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule vorliege. Das Ministerium hat mitgeteilt, dass eine landesrechtliche Genehmigung der WHU als Ersatzschule zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Allerdings sei der WHU die staatliche Anerkennung für ihre Errichtung und ihren Betrieb als staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft erteilt worden (Anerkennungsbescheid vom 20.08.1984). Denn Art. 30 Abs. 1 der Landesverfassung lasse auch die private Trägerschaft von Hochschulen an der grundrechtlichen Freiheit teilnehmen. Darin liege jedoch keine landesrechtliche Genehmigung als Ersatzschule. Dem Art. 30 der Landesverfassung könnten insoweit nur die Möglichkeit zur Gründung privater Hochschulen und ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt entnommen werden. Die WHU könne nach Landesrecht schon nicht als Ersatzschule genehmigt werden, weil es sich bei ihr gerade nicht um eine Schule, sondern um eine Hochschule handele. 7 Die Kläger sind der Auffassung, nach der "eindeutigen Entscheidung des BFH" stehe die Hochschuleigenschaft der Einordnung als Ersatzschule nicht entgegen. Es sei selbstverständlich, dass eine Hochschule nicht als Ersatzschule im Sinne des Schulrechts genehmigt werden könne. Ausgehend von der BFH-Entscheidung müsse es für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ausreichen, dass Art. 30 der Landesverfassung auch private Hochschulen als Ersatz für öffentliche (Hoch-) Schulen zulasse und dass der WHU eine staatliche Anerkennung als private Hochschule verliehen worden sei. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß, 9 den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 1992 vom 5. Mai 2004 in der Weise zu ändern, dass zusätzlich ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 1.650 DM zum berücksichtigt wird, 10 hilfsweise: die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt sinngemäß, 11 die Klage abzuweisen. 12 Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im laufenden Verfahren, die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur des Landes A vom 11. August 2003, die Verfahrensakten des ersten Rechtszugs und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Die von den Klägern für den Sohn entrichteten Studiengebühren an der WHU in K sind nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anteilig als Sonderausgaben abzugsfähig. 17 Nach dieser Vorschrift können als Sonderausgaben abgezogen werden 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 18 Bei der von dem Sohn der Kläger besuchte privaten Hochschule handelt es sich unstreitig nicht um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule. Die WHU ist auch keine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. 19 Dabei ist allerdings -wie der IX. Senat des BFH rechtsbindend festgestellt hat (Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599)- für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erforderlich, dass es sich überhaupt um eine "Schule" oder "Ersatzschule" im schulrechtlichen Sinne handelt. Zwar hatte das Finanzgericht im ersten Rechtszug noch angenommen, mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpfe der Gesetzgeber erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert seien; deshalb seien Hochschulen weder "Schulen" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, weil sie außerhalb des von Art. 7 GG geregelten Schulwesens stünden noch "Ersatzschulen", weil an ihnen nicht die Schulpflicht erfüllt werden könne. Dem ist jedoch der IX. Senat des BFH entgegengetreten. Nach den rechtbindenden Feststellungen des BFH kommt es vielmehr alleine darauf an, ob die zuständigen Kultusbehörden der Länder eine Schule als Ersatzschule genehmigt haben. Dabei muss es sich -wie bei einer Hochschule- nicht um eine Schule oder eine Ersatzschule im schulrechtlichen Sinne handeln. Der BFH hat allerdings ausdrücklich eine Genehmigung durch die Kultusbehörden als Ersatzschule gefordert. 20 Eine solche Genehmigung ist der WHU im Streitfall aber nicht erteilt worden. Wie das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur A-Land mitgeteilt hat, ist eine landesrechtliche Genehmigung der WHU als Ersatzschule zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Dass der WHU die staatliche Anerkennung für ihre Errichtung und ihren Betrieb als staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft erteilt worden ist (Anerkennungsbescheid vom 20.08.1984), reicht danach nicht aus. Zwar lässt Art. 30 Abs. 1 der Verfassung des Landes A auch die private Trägerschaft von Hochschulen an der grundrechtlichen Freiheit teilnehmen. Darin liegt jedoch -wovon auch das Landesministerium ausgeht- keine landesrechtliche Genehmigung als Ersatzschule. Art. 30 der Landesverfassung kann insoweit nur die Möglichkeit zur Gründung privater Hochschulen und ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt entnommen werden. Die WHU könne -so das Landesministerium- nach Landesrecht schon nicht als Ersatzschule genehmigt werden, weil es sich bei ihr gerade nicht um eine Schule, sondern um eine Hochschule handele. 21 Der Einwand der Kläger, es mache wenig Sinn, sich einerseits im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vom schulrechtlichen Begriff der "Schule" und "Ersatzschule" zu lösen, andererseits aber eine Genehmigung durch die zuständige Kultusbehörde als Ersatzschule zu fordern und nicht die Genehmigung als private Hochschule ausreichen zu lassen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der erkennende Senat ist insoweit durch die Vorentscheidung des BFH gebunden. 22 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit geboten. 23 Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der bereits erledigten Teile des Streitgegenstands aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.