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Urteil

4 K 2045/03 Z

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2004:0707.4K2045.03Z.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Steuerbescheid des Beklagten vom 04.11.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin verkaufte Magnesiumproduktionsabfälle mit Ursprung in der VR China als Magnesium-Abfälle an die A GmbH (A) unter der Bedingung "verzollt und versteuert". 3 Bei den Magnesium-Produktionsabfällen handelt es sich um Magnesiumabschnitte von ca. 10 cm Länge, 8 cm Höhe und 14 cm Breite (mit Toleranzen von ca. 20 %), die in der Höhe trapezförmig zulaufen. Die Magnesiumabschnitte sind Endstücke von Rohblöcken (Ingots), die bei der Bearbeitung von Magnesium zu Pulver, Granulaten, Spänen und Chips übrig geblieben sind. Dabei wurden die Rohblöcke in eine Hobelmaschine eingespannt und mittels eines Drehhobels zu Spänen oder Pulver zerkleinert. Soweit der Drehhobel das eingespannte Reststück nicht erreichen konnte, blieben die o.a. Magnesiumabschnitte übrig, die auch eine erkennbar gefräste Hohlkehle aufweisen. 4 Die Magnesiumabschnitte wurden in als "Big Bags" genannten Säcken geliefert und eingeführt. 5 Am 10.03.2000 meldete die Klägerin, vertreten durch eine Spedition, beim Zollamt des Beklagten mit vereinfachter Zollanmeldung (Ordnungsnummer 316930) eine für die A bestimmte Sendung mit 10.000 kg Magnesiumabschnitten chinesischen Ursprungs, mit einem Reinheitsgrad von 99,8% und mehr, als Magnesiumabfälle unter der Unterposition 8104 2000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an und beantragte die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. 6 In der ergänzenden Zollanmeldung vom 03.04.2000 (BS 20042 Pos. 2), die die Klägerin im Rahmen des der sie vertretenden Spedition bewilligten Anmeldeverfahrens abgab, berechnete die Klägerin die zu erhebenden Einfuhrabgaben nur mit 5.952,87 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt -. 7 In Rahmen einer Außenprüfung bei der A kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die eingeführte Ware, die die A bei der Herstellung von Rohaluminium als Legierungselement eingesetzt hatte, als Magnesium in Rohformen (Blöcken) unter die Unterposition 8104 1100 KN einzureihen sei, so dass neben dem Zoll von 5,3 % ein Antidumpingzoll von 31,7 % (VO (EG) Nr. 2402/98 des Rates, ABI. der EG Nr. L 298 v. 07.11.98) zu erheben sei. 8 Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erhob die zunächst nicht erhobenen Zölle (1.008,21 EUR Zoll und 6.030,24 EUR Antidumpingzoll) mit Steuerbescheid vom 04.11.2002 nach. 9 Den von der Klägerin fristgerecht eingelegten Einspruch, mit dem sie die ihrer Auffassung nach zutreffende Einreihung in die Unterposition 8104 2000 KN begründete, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 als unbegründet zurück. 10 Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. 11 Gleichzeitig hat die Klägerin wegen weiterer zehn gleich gelagerten Einfuhren und die A wegen drei gleich gelagerten Einfuhren, für die sie jeweils mit gesondertem Bescheid in Anspruch genommen worden waren, nach erfolglosen Einspruchsverfahren Klagen erhoben, für die sich jeweils die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Prozessvertreter bestellt haben. 12 Wegen der Vielzahl der Klagen hat der Berichterstatter am 11.11.2003 gegenüber den Prozessvertretern der Klägerin telefonisch angeregt, hinsichtlich der Einreihung ein Verfahren als Musterverfahren zu führen. Dabei hat der Berichterstatter dem Prozessvertreter der Klägerin erklärt, eine Erklärung derart, dass das Ergebnis des Musterverfahrens auch für die übrigen Verfahren übernommen werde, sei nicht ausdrücklich erforderlich, sondern ergebe sich aus dem Umstand des Musterverfahrens. 13 Daraufhin hat der Prozessvertreter der Klägerin aus den Verfahren der Klägerin und der A das Verfahren 4 K 2046/03 Z als Musterverfahren zur Frage der Einreihung vorgeschlagen. 14 Mit Schriftsatz vom 28.11.2003 hat der Beklagte ebenfalls sein Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens 4 K 2046/03 Z als Musterverfahren hinsichtlich der Einreihung für die insgesamt 14 gleich gelagerten Verfahren der Klägerin und der A erklärt. 15 In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4 K 2046/03 Z hat das Gericht u.a. auch den Umstand erörtert, dass das zu entscheidende Verfahren ein Musterverfahren war. In diesem Termin hat der Vertreter des Beklagten auch nicht hilfsweise die Zulassung der Revision beantragt. 16 Im Verfahren 4 K 2046/03 Z gab der Senat mit Urteil vom 21.01.2004, teilweise veröffentlicht in ZfZ 2004, 204 f., der Klage statt und ließ die Revision zu. In dem Urteil hat der Senat entschieden, dass die streitgegenständlichen Magnesiumabschnitte in die Unterposition 8104 2000 KN einzureihen sind, so dass weder Zoll noch Antidumpingzoll entstanden waren. 17 Der Beklagte legte gegen dieses Urteil keine Revision ein, sondern teilte nur mit, aufgrund eines unglücklichen Umstands sei ein Abdruck des Senatsurteils vom 21.01.2004 zusammen mit einem Bericht auf dem Dienstweg zwischen , dem Sitz der Oberfinanzdirektion (OFD), verloren gegangen. Er bitte deshalb um eine Entscheidung in einem Parallelverfahren. 18 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin Ausführungen zu der ihrer Auffassung nach zutreffenden Einreihung. 19 Nach Mitteilung des Beklagten, dass und warum Revision im Verfahren 4 K 2046/03 Z nicht eingelegt worden sei, trägt die Klägerin vor, der Beklagte müsse sich im Verhältnis zwischen ihnen an seiner Erklärung, mit dem Verfahren 4 K 2046/03 Z ein Musterverfahren zu betreiben, festhalten lassen. Auf die Vereinbarung eines Musterverfahrens habe das Gericht die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 4 K 2046/03 Z noch ausdrücklich hingewiesen. Die Fortführung eines anderen Verfahrens sei unzulässig. 20 Andernfalls sei die Vereinbarung von Musterverfahren sinnlos. Vielmehr verliere der Beteiligte, der ein Musterverfahren vereinbart habe, nach dessen rechtskräftiger Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis. 21 Die Vereinbarung eines Musterverfahrens entspreche auch einer im Steuerrecht möglichen tatsächlichen Verständigung, an die der Beklagte nach den Grundsätzen über Treu und Glauben gebunden sei. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Steuerbescheid des Beklagten vom 04.11.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 aufzuheben. 24 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen, 27 hilfsweise die Revision zuzulassen. 28 und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, der Rechtsauffassung der Klägerin zur Fortführung dieses Verfahrens sei zuzustimmen, wenn die Unterlassung der Revisionseinlegung von einem Entscheidungswillen der Zollbehörden getragen gewesen wäre. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. 29 Im vorliegenden Verfahren sei die Revision nach § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Abgrenzung von Metallen in Rohformen zu Schrott und Abfall eine vergleichsweise oft zu entscheidende Frage darstelle und wegen Einfuhren von Magnesiumabschnitten, die den streitbefangenen glichen, weitere Klagen und Einspruchsverfahren Dritter anhängig seien. 30 Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist begründet. 33 Der angefochtene Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 04.11.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 ist rechtswidrig verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist deshalb nach § 100 Abs. 1 S.1 FGO aufzuheben. 34 Der Beklagte durfte an dem angefochtenen Steuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht mehr festhalten, nachdem er das Senatsurteil vom 21.01.2004, 4 K 2046/03 Z, in dem in einem gleich gelagerten Rechtsstreit zwischen den Beteiligten der Klage stattgegeben wurde, hatte rechtskräftig werden lassen. 35 Die Beteiligten haben im Verfahren 4 K 2046/03 Z auf Anregung des Gerichts durch Austausch von Schriftsätzen eine Musterprozessvereinbarung getroffen, nach der das rechtskräftig gewordene Ergebnis des Verfahrens 4 K 2046/03 Z hinsichtlich der Einreihung in die KN auf die gleich gelagerten und beim Finanzgericht anhängigen Verfahren der Klägerin und der A gegenüber dem Beklagten übernommen werden sollte. 36 Der Prozessvertreter der Klägerin schlug aus den Verfahren der Klägerin und der A das Verfahren 4 K 2046/03 Z als Musterverfahren zur Frage der Einreihung vor. Dem stimmte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.11.2003 zu, indem er sein Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens 4 K 2046/03 Z als Musterverfahren hinsichtlich der Einreihung für die insgesamt 14 gleich gelagerten Verfahren der Klägerin und der A erklärte. 37 Inhalt dieser Vereinbarung war nicht, dass hinsichtlich des so ausgewählten Musterverfahrens ein Revisionsverfahren beim BFH durchzuführen war. Derartiges haben die Beteiligten weder ausdrücklich in ihren diesbezüglichen Erklärungen verlangt, noch durch übereinstimmende Anträge auf hilfsweise Zulassung der Revision deutlich gemacht. Vielmehr hat gerade der Beklagte im Musterverfahren keinen Antrag auf hilfsweise Zulassung der Revision gestellt und auch dadurch zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht auf die Durchführung eines Revisionsverfahrens als Bedingung der Musterprozessvereinbarung ankam. 38 Die Musterprozessvereinbarung beinhaltete, dass das im rechtkräftig gewordenen Urteil des Verfahrens 4 K 2046/03 Z gefundene Ergebnis der Einreihung für die übrigen 13 gleich gelagerten Verfahren der Klägerin und der von den gleichen Prozessvertretern vertretenen A zu übernehmen war. Damit hätte der Beklagte nicht nur im nunmehr zu entscheidenden Streitfall sondern in den weiteren zwölf Verfahren, in denen es u.a. ausnahmslos um die Einreihung identischer Waren ging, den Klagen abhelfen müssen. 39 Ohne eine derartige mit der Musterprozessvereinbarung eingegangene Verpflichtung wäre es zu der für beide Beteiligte aus Kostengründen ökonomischen Musterprozessvereinbarung nicht gekommen. Vielmehr hätte es dann nahe gelegen, die gleich gelagerten Verfahren zusammen zu entscheiden, wobei eine Verbindung jeweils der von der Klägerin und der A geführten Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 FGO in Betracht gekommen wäre. 40 Eine andere Sachlage, die ein Abweichen hiervon erlaubt hätte, ist nicht erkennbar. 41 Allein der Umstand, dass der Bericht des Beklagten mit der Übersendung des Urteils im Verfahren 4 K 2046/03 Z auf dem Postweg zwischen dem Sitz des Beklagten und dem der OFD verloren ging, ist unbeachtlich, denn Gegenstand der Musterprozessvereinbarung war weder die anschließende Durchführung eines Revisionsverfahrens beim BFH noch das Akzeptieren des finanzgerichtlichen Urteils durch die vorgesetzten Behörden des Beklagten. Für Letzteres gab es ohnehin keinen Anlass, weil der zuständigen OFD nach Kenntnis des Senats aufgrund der verwaltungsinternen Bestimmungen der Zollverwaltung ohnehin sämtlicher Schriftverkehr des Beklagten mit dem Finanzgericht zur Kenntnis zu geben und die an das Finanzgericht gerichteten Schreiben und Akten zur Übersendung an das Finanzgericht vorzulegen war. Damit musste der OFD die Musterprozessvereinbarung mit ihrem vollständigen Inhalt bekannt gewesen sein. 42 Wäre es der OFD aufgrund dieser Einbindung in die Klageverfahren des Beklagten darauf angekommen, dass auf jeden Fall bei einer Stattgabe der Musterklage Revision eingelegt wird, hätte es auch nahe gelegen, den Prozessvertreter des Beklagten rechtzeitig anzuweisen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das ist aber erkennbar nicht geschehen. 43 Musterprozessvereinbarungen sind auch im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig. 44 In zivilrechtlichen Streitigkeiten sind Musterprozessvereinbarungen seit jeher anerkannt. Das gilt insbesondere für Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit (s. BAG Urteil v. 4. November 1992, 5 AZR 75/92, nur in juris; BAG Urteil v. 18. Februar 1992, 9 AZR 611/90, DB 1992, 2249 ff.; LAG Baden-Württemberg Urteil v. 15. Oktober 2001, 15 Sa 47/01, in juris; LAG Hamm, Urteil v. 19. November 1999, 5 Sa 105/99, in juris ), aber auch für Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit (s. BGH Urteil v. 23. April 1998, III ZR 7/97, NJW 1998, 2274 ff.). 45 Während die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Musterprozessen mit § 93a der Verwaltungsgerichtsordnung eine eigene Vorschrift hat, sind in den besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten Musterprozesse und Vereinbarungen hierüber üblich (s. BSG Urteil vom 22. Juni 1977, 10 RV 29/76, Das Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung, Zeitschrift für das Recht der sozialen Sicherheit, 1978, 41 ff.). 46 Anderes kann auch nicht für die Finanzgerichtsbarkeit gelten, in der seit jeher bestimmte Verfahren für andere beispielhaft geführt wurden. Diese Praxis steht jedenfalls Musterprozessvereinbarungen wie der hier streitigen nicht entgegen, zumal es auch möglich gewesen wäre, in den gleich gelagerten Verfahren, in denen nicht nur die Einreihung sondern beispielsweise auch die Zollschuldnerschaft streitig war, für den Fall einer anderen als der getroffenen Entscheidung zur Einreihungsfrage nach § 99 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten allein über die Einreihung zu entscheiden. 47 Gegen die Anerkennung einer Musterprozessvereinbarung im Streitfall sprechen auch nicht die Grenzen der tatsächlichen Verständigung nach der Rechtsprechung des BFH, denn mit einer Musterprozessvereinbarung findet keine unzulässige Vereinbarung über eine ohne weiteres klärbare Rechtsfrage zu einem hinsichtlich der Einreihung eindeutigen Sachverhalt (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt BFH Beschluss v. 17. Juni 2003, X B 40/03, BFH/NV 2003, 1216 f., 1216 m.w.N.) statt. Die hier streitige Musterprozessvereinbarung hatte nur die streitige Durchführung einer von 14 Klagen hinsichtlich eines in den vierzehn Klagen völlig übereinstimmenden Sachverhalts zum Gegenstand, wobei es dem unterliegenden Beteiligten nach Ergehen des Urteils vom 21.01.2004 im Verfahren 4 K 2046/03 Z völlig frei stand, das getroffene Urteil im Revisionsverfahren vor dem BFH überprüfen zu lassen. Damit wird anders als bei einer unzulässigen, nämlich zu Rechtsfragen getroffenen tatsächlichen Verständigung (s. BFH Urteil v. 11. Dezember 1984, VIII R 131/76, BStBl. II 1985, 354 ff., 358; Beermann/Rüsken, Steuerliches Verfahrensrecht AO § 78 Rz. 56.1) nicht die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung unterlaufen. Vielmehr beschränkte die Musterprozessvereinbarung den Rechtsstreit nur auf eines der 14 Verfahren. 48 Der Musterprozessvereinbarung steht auch kein Gemeinschaftsrecht entgegen, denn auch im Rechtsbehelfsverfahren der Art. 243 ff. des Zollkodex (ZK), der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, obliegt bis auf die hier nicht berührten Vorschriften der Art. 243 und 244 ZK die Regelung der Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens den Mitgliedstaaten, Art. 245 ZK. Damit sind nach deutschem Recht zulässige Musterprozessvereinbarungen auch nicht gemeinschaftsrechtlich ausgeschlossen. 49 Die Musterprozessvereinbarung ist auch wirksam, denn sie ist von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Beteiligten abgeben worden. Zudem entspricht ihr Inhalt der Dispositionsbefugnis der Beteiligten. 50 Folge der zulässigen und wirksamen Musterprozessvereinbarung ist ihre Bindungswirkung, die dem Beklagten, der seine Bindung für den Streitfall bestreitet, aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 21.01.2004, 4 K 2046/03 Z, eine andere Entscheidung als die Abhilfe dieser und der weiteren zwölf Klagen versagt. 51 Die gegenseitige Bindung ist der Musterprozessvereinbarung immanent, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten bedarf. Zweck dieser Vereinbarung sind nämlich Prozessökonomie und Kostenvorteile, insbesondere für den Beklagten im Fall des Unterliegens. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt von dieser Vereinbarung wieder abrücken könnten, weil sie mit dem zuvor in Kauf genommenen Ergebnis später nicht mehr einverstanden sind (s. BFH Urteil 31. Juli 1997, XI R 78/95, BStBl. II 1996, 625 f., 626; Urteil v. 12. August 1999, XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537 ff., 538 jeweils zur tatsächlichen Verständigung). 52 Darüber hinaus ergibt sich die Bindungswirkung der Musterprozessvereinbarung aus den gleichen Rechtsgrundsätzen, die die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung begründen. Insoweit sind beide Rechtsinstitute miteinander vergleichbar. 53 Die Bindungswirkung der Musterprozessvereinbarung beruht auf dem auch im Steuerrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wonach jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nehmen muss und sich zu seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf (BFH Beschluss v. 30. Juli 1997, II B 18/97, BFH/NV 1998, 188 f.; BFH Urteil v. 12. August 1999, XI R 27/98, a.a.O. zur tatsächlichen Verständigung). Dazu muss sich der Beteiligte, der sich auf eine Musterprozessvereinbarung einlässt, an dieser Vereinbarung festhalten lassen. Andernfalls verstieße er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"), das als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ebenfalls eine Bindungswirkung an die Musterprozessvereinbarung begründet. 54 Ob und unter welchen Gründen ein Festhalten an dieser Vereinbarung nicht mehr verlangt werden kann, kann allerdings offen bleiben, da im Streitfall wie bereits dargelegt derartige Gründe nicht vorgetragen wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind. 55 Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO, die der Beklagte nunmehr vor allem im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten streitig gewesene Einreihungsfrage beantragt hat, sind hinsichtlich der allein maßgebenden Musterprozessvereinbarung weder erkennbar noch vorgetragen worden. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.