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Urteil

4 K 2045/03 Z

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Musterprozessvereinbarungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig und können wirksam vereinbart werden. • Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung in einem als Musterverfahren vereinbarten Verfahren ist auf gleich gelagerte, vereinbarungsgemäß umfasste Verfahren verbindlich. • Die Bindungswirkung einer Musterprozessvereinbarung ergibt sich aus Treu und Glauben; der Beteiligte darf nicht widersprüchlich handeln, indem er nachträglich die Übernahme des rechtskräftigen Ergebnisses ablehnt. • Die bloße Mitteilung eines internen Verlusts eines Urteilsdrucks begründet kein Recht, sich aus der Musterprozessvereinbarung zu lösen.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von Musterprozessvereinbarungen im finanzgerichtlichen Verfahren • Musterprozessvereinbarungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig und können wirksam vereinbart werden. • Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung in einem als Musterverfahren vereinbarten Verfahren ist auf gleich gelagerte, vereinbarungsgemäß umfasste Verfahren verbindlich. • Die Bindungswirkung einer Musterprozessvereinbarung ergibt sich aus Treu und Glauben; der Beteiligte darf nicht widersprüchlich handeln, indem er nachträglich die Übernahme des rechtskräftigen Ergebnisses ablehnt. • Die bloße Mitteilung eines internen Verlusts eines Urteilsdrucks begründet kein Recht, sich aus der Musterprozessvereinbarung zu lösen. Die Klägerin verkaufte Magnesiumproduktionsabfälle chinesischen Ursprungs an die A GmbH unter der Bedingung verzollt und versteuert. Bei den eingeführten Stücken handelte es sich um Endstücke von Rohblöcken, die als Magnesiumabschnitte in Big Bags geliefert wurden. Die Klägerin meldete die Sendung beim Zoll als Magnesiumabfälle in Unterposition 8104 2000 KN an und berechnete die Einfuhrabgaben entsprechend. Die Zollprüfung ergab jedoch, die Waren seien als Magnesium in Rohformen (Unterposition 8104 1100 KN) einzureihen; daraufhin erhob der Beklagte Zölle und Antidumpingzölle nach. Auf Veranlassung des Gerichts vereinbarten die Parteien, das Verfahren 4 K 2046/03 Z als Musterverfahren zur Einreihungsfrage für insgesamt 14 gleich gelagerte Verfahren zu führen. Im Musterverfahren wurde der Klage stattgegeben und das Urteil rechtskräftig. Der Beklagte legte keine Revision ein und verweigerte später die Übernahme dieses Ergebnisses in den übrigen Verfahren mit Verweis auf einen angeblich verlorengegangenen Dienstbericht. Die Klägerin focht die Nachforderung des Beklagten an; das Gericht entscheidet über die Bindungswirkung der Musterprozessvereinbarung. • Die Klage ist begründet; der angefochtene Steueränderungsbescheid ist nach §100 Abs.1 FGO aufzuheben, weil der Beklagte an die Musterprozessvereinbarung gebunden ist. • Die Beteiligten hatten im Musterverfahren durch Austausch von Schriftsätzen vereinbart, dass das rechtskräftige Ergebnis der Einreihungsfrage auch für die übrigen gleich gelagerten Verfahren übernommen werden sollte. • Diese Vereinbarung wurde vom Beklagten ausdrücklich akzeptiert; sie zielte auf Prozessökonomie und Kostenvorteile und war inhaltlich und in der Vertretungshandlung der Beteiligten von deren Dispositionsbefugnis gedeckt. • Die Vereinbarung beinhaltete nicht die Verpflichtung, im Musterverfahren Revision einzulegen; der Beklagte hat durch sein Verhalten (kein Antrag auf Zulassung der Revision im Musterverfahren) gezeigt, dass es ihm nicht auf ein Revisionsverfahren ankam. • Die Bindungswirkung der Musterprozessvereinbarung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens; dadurch ist dem Beklagten eine abweichende Entscheidung in den übrigen Verfahren versagt. • Ein intern verlorengegangener Bericht oder die mögliche Beteiligung vorgesetzter Behörden rechtfertigen kein Abweichen von der Vereinbarung; es liegen keine Gründe vor, die ein Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar machen würden. • Musterprozessvereinbarungen sind in der Finanzgerichtsbarkeit zulässig und stehen weder dem Gemeinschaftsrecht noch der Verwaltungspraxis entgegen; sie sind wirksam zustande gekommen und auslegungsfähig in ihrer Bindungswirkung. Die Klage wird stattgegeben und der Steuerbescheid vom 04.11.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte an die im Musterverfahren erzielte rechtskräftige Entscheidung zur Einreihung gebunden ist und daher in den gleich gelagerten Verfahren Abhilfe hätte leisten müssen. Ein nachträgliches Abweichen des Beklagten von der Vereinbarung ist nicht gerechtfertigt; interne Verluste von Berichten ändern daran nichts. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.