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Urteil

13 K 1030/01 G

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2004:0512.13K1030.01G.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1993 bis 1998 vom 18.12.2000 sowie die zugehörige Einspruchsentscheidung vom 18.01.2001 werden ersatzlos aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Tätigkeit des Klägers als Sprachheilpädagoge freiberuflicher oder gewerblicher Natur ist. 2 Der Kläger führte in den Streitjahren eine eigene Praxis als Sprachheilpädagoge. Er besaß die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). 3 Mit Schreiben vom 08.09.2000 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Jahre 1993 bis 1998 Gewerbesteuererklärungen einzureichen. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: 4 Die Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen ist nach den allgemeinen Grundsätzen als gewerblich zu beurteilen, wenn und solange die Erlaubnis nach dem Logopäden- bzw. Heilpraktikergesetz nicht erteilt ist. Wird diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erst ab diesem Zeitpunkt vor. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit unterliegen somit bis zum 30. 12.1998 der Gewerbesteuerpflicht. 5 Da Steuererklärungen jedoch nicht eingereicht wurden, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ für die Streitjahre die Gewerbesteuermeßbescheide vom 18. 12. 2000. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 18.01.2001 als unbegründet zurückgewiesen. 6 Im Klageverfahren trägt der Kläger vor: 7 Er habe kein Gewerbe betrieben, sondern einen freien Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - ausgeübt. Seine Tätigkeit habe dem Beruf eines Logopäden entsprochen, dessen Arbeitsausübung aber als ähnlicher Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt sei. Die parallele Diskussionslage für den Bereich der Umsatzsteuer habe der Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung zwischenzeitlich zu Gunsten der Berufsgruppe der Sprachheilpädagogen entschieden. Danach sei die bloße Existenz/Nichtexistenz einer berufsrechtlichen Regelung als Unterscheidungsmerkmal für freiberufliche und gewerbliche Heilkunde nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren. Eine Gewerbesteuerpflicht von kassenzugelassenen Sprachheilpädagogen liege somit nicht vor. 8 Der Kläger beantragt, ersatzlose Aufhebung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen 1993 bis 1998. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte verbleibt bei seiner Ansicht, dass die Tätigkeit des Klägers mangels einer gesetzlichen Erlaubnis nicht mit der Tätigkeit eines Logopäden oder Heilpraktikers vergleichbar sei. 11 Die Klage ist begründet. 12 Zu Unrecht hat der Beklagte für die Streitjahre Gewerbesteuermessbeträge gegen den Kläger festgesetzt, denn seine Tätigkeit als selbständiger Sprachheilpädagogen ist nicht gewerblicher, sondern freiberuflicher Natur. 13 Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird; unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - kann eine selbständige Betätigung nur dann Gewerbebetrieb sein, wenn sie nicht als Ausübung eines freien Berufs anzusehen ist. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG u.a. die selbständige Berufstätigkeit der Heilpraktiker und Krankengymnasten sowie ähnlicher Berufe. Zu Recht gehen die Beteiligten hier allerdings davon aus, dass die Berufsausübung des Klägers weder die eines Heilpraktikers noch die eines Krankengymnasten ist, folglich keinen Katalogberuf beinhaltet. 14 Die Tätigkeit des Klägers ist jedoch der eines Krankengymnasten ähnlich und damit eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 15 Ein ähnlicher Beruf liegt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufes geben. Ist für die Ausübung des Katalogberufes eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 28. August 2003 - IV R 69/0, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 282 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). 16 Eine Einschränkung vorgenannter Grundsätze hat die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung bzgl. der Ähnlichkeit einer Betätigung mit dem Katalogberuf eines Krankengymnasten für Recht erkannt. Denn die für die Ausübung des Berufes als Krankengymnast (vgl. § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 - MBKG -) bzw. nunmehr des Berufs als Physiotherapeut (vgl. ab 1994 § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - MPhG - vom 26. Mai 1994) notwendige Erlaubnis beinhaltet lediglich den Schutz der Berufsbezeichnung. Ein Verbot der Ausübung einer inhaltlich der Tätigkeit der Krankengymnasten oder Physiotherapeuten entsprechenden Tätigkeit enthält das Gesetz - anders als z.B. § 1 Abs. 1 HeilprG - nicht. Die Heilhilfsberufe unterliegen auch nicht dem Verbot des § 1 Abs. 1 HeilprG (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 4. Februar 1972 I ZR 104/70, NJW 1972, 1132). Die Tätigkeit eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten kann deshalb - unter einer anderen Berufsbezeichnung - auch von Personen ausgeübt werden, die nach dem MBKG bzw. MPhG geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen. Selbst das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ist nicht strafbar, sondern stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar( § 14 MBKG, §15 MPhG). 17 Dementsprechend kommt der BFH in seinem Urteil vom 28. August 2003 - IV R 69/00 (a.a.O.) zu der Auffassung, dass die fachgerechte Berufsausübung bei Heil- und Heilhilfsberufen nicht ausschließlich durch eine staatlich reglementierte Ausbildung und Prüfung gewährleistet wird. Dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten, dient vielmehr auch § 124 SGB V. Die Vorschrift regelt die Zulassung durch die Krankenkassen auf "Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Beschäftigungstherapie". Derjenige, der derartige Dienstleistungen erbringt, übt demzufolge eine Tätigkeit aus, die dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich ist (vgl. wegen der überzeugenden Ausführungen im Einzelnen BFH-Urteil vom 28. August 2003 - IV R 69/00, a.a.O., mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). 18 Da dem Kläger eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen für die Streitjahre erteilt worden war, ist seine Tätigkeit als Sprachheilpädagoge als eine einem Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit zu werten mit der Folge, dass er eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt. Eine Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 GewStG ist somit nicht gegeben; die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 1993 bis 1998 vom 18.12.2004 sind durch Urteil ersatzlos aufzuheben. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.