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Urteil

12 K 833/01 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2004:0506.12K833.01E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Kläger wurden als Eheleute für die streitigen Veranlagungszeiträume - 1990 bis 1994 - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Kinder, die zwischen 1982 und 1989 geboren wurden. In den Einkommensteuerveranlagungen wurden dementsprechend Kinderfreibeträge für jeweils drei Kinder berücksichtigt. Die Einkommensteuerveranlagungen waren hinsichtlich der Kinderfreibeträge gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - vorläufig. Streitig ist, welche Folgerungen hier aus dem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (2BvL 42/93, amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG´s - BVerfGE 99, 246) ergangenen § 53 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu ziehen sind. Das Finanzamt bezieht sich auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen - BMF - vom 14.3.2000 (IV C 4 - S 2282 a - 35/00, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 413) zu Textziffer 7. Danach sei der Erstattungsbetrag unter gemeinsamer Berücksichtigung aller Kinder des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Dementsprechend lehnte das Finanzamt eine Änderung der Einkommensteuerveranlagungen ab. Durch die bisherigen Kinderfreibeträge und das ausgezahlte Kindergeld sei das Existenzminimum der drei Kinder der Kläger bereits ausreichend freigestellt. Das ergebe sich im Einzelnen aus folgender Tabelle: 1990 1991 1992 1993 1994 Einkommen 183.293 DM 174.995 DM 211.748 DM 246.673 DM 118.552 DM Ermäßigung für Kinder nach § 53 EStG - 15.228 DM - 16.164 DM - 17.028 DM - 17.820 DM - 18.288 DM zu versteuerndes Einkommen 168.065 DM 158.831 DM 194.720 DM 228.853 DM 100.264 DM Einkommensteuer 47.312 DM 43.470 DM 59.026 DM 75.702 DM 22.272 DM bisherige Einkommensteuer 49.930 DM 46.406 DM 61.234 DM 78.550 DM 24.284 DM Differenz (Minderung) 2.618 DM 2.936 DM 2.208 DM 2.848 DM 1.912 DM abzüglich Kindergeld 1. Kind (50 / 70 DM mtl.) 600 DM 600 DM 600 DM 840 DM 840 DM Kindergeld 2. Kind (70 DM mtl.) 840 DM 840 DM 840 DM 840 DM 840 DM Kindergeld 3. Kind (140 DM mtl.) 1.680 DM 1.680 DM 1.680 DM 1.680 DM 1.680 DM verbleiben - 502 DM - 184 DM - 912 DM - 512 DM - 1.448 DM Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger machen geltend, die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung führe dazu, dass das Existenzminimum für die ersten beiden Kinder nicht ausreichend freigestellt werde. Das Finanzamt verkenne nämlich, dass es bei der Berechnung auf das jeweilige Existenzminimum des einzelnen Kindes ankomme - und nicht auf das Existenzminimum aller Kinder einer Familie. Die Kläger beantragen, unter Änderung des ablehnenden Bescheids vom 21.11.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2001 das Finanzamt zu verpflichten, ihre Einkommensteuerfestsetzungen für 1990 - 1994 unter Berücksichtigung von nur einem Kind, hilfsweise von nur zwei Kindern nach § 53 EStG zu ändern. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Es bestand kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und diese nochmals durchzuführen. Dies hätte sich allenfalls dann angeboten, wenn der Sachverhalt noch weiter aufzuklären gewesen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es geht allein um die Entscheidung einer Rechtsfrage. II. Der Hauptantrag ist für sämtliche streitigen Veranlagungszeiträume unzulässig. Soweit die Kläger begehren, bei ihren Einkommensteuerveranlagungen für 1990 - 1994 nur jeweils ein Kind zu berücksichtigen, könnten sie - gar noch unabhängig von den Vorteilen des Kindergeldes - keine geringere Steuerfestsetzung erreichen als geschehen. Das ergibt sich aus folgender Tabelle: 1990 1991 1992 1993 1994 Einkommen 183.293 DM 174.995 DM 211.748 DM 246.673 DM 118.552 DM Ermäßigung für ein Kind nach § 53 EStG - 5.076 DM - 5.388 DM - 5.676 DM - 5.940 DM - 6.096 DM zu versteuerndes Einkommen 178.217 DM 169.607 DM 206.072 DM 240.733 DM 112.456 DM Einkommensteuer 51.660 DM 47.948 DM 64.404 DM 81.902 DM 26.262 DM bisherige Einkommensteuer 49.930 DM 46.406 DM 61.234 DM 78.550 DM 24.284 DM Für ihr Klagebegehren fehlt es also insoweit an einer Beschwer - und damit an der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Das Selbe gilt für die Veranlagungszeiträume 1992 - 1994, soweit die Kläger begehren, bei ihren Einkommensteuerveranlagungen nur jeweils zwei Kinder zu berücksichtigen: 1990 1991 1992 1993 1994 Einkommen 183.293 DM 174.995 DM 211.748 DM 246.673 DM 118.552 DM Ermäßigung für ein Kind nach § 53 EStG - 10.152 DM - 10.776 DM - 11.352 DM - 11.880 DM - 12.192 DM zu versteuerndes Einkommen 173.141 DM 164.219 DM 200.396 DM 234.793 DM 106.360 DM Einkommensteuer 49.466 DM 45.686 DM 61.690 DM 78.776 DM 24.326 DM bisherige Einkommensteuer 49.930 DM 46.406 DM 61.234 DM 78.550 DM 24.284 DM Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 muss noch das Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 1.440 DM / jährlich bzw. der gemäß § 53 Satz 3 EStG aus dem Kindergeld umzurechnende Betrag berücksichtigt werden - so dass es auch hier zu keiner Besserstellung der Kläger kommen kann. Aus alledem folgt zugleich, dass es der Gesetzessystematik des § 53 EStG allein entspricht, bei der Berechnung der Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 - 1995 auf die gemeinsame Berücksichtigung aller Kinder des Steuerpflichtigen abzustellen (im Ergebnis auch Kanzler, Das "nachgebesserte" Existenzminimum für Kinder in den Veranlagungszeiträumen 1983 - 1995, Finanz-Rundschau - FR - 2000, 581, 590; Ross, Rückwirkende Anhebung des kindbedingten Existenzminimums 1983 - 1995 durch das Gesetz zur Familienförderung, Deutsche Steuer Zeitung - DStZ - 2000, 205). Für die Überprüfung, ob die gebotene Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, stellt § 53 Satz 3 EStG nämlich unter anderem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen ab; darin sind die Kinderfreibeträge für sämtliche Kinder enthalten. Außerdem ist nach Satz 6 dieser Norm Rechtsfolge einer höheren Steuerfreistellung von Kindern, die Einkommensteuer neu festzusetzen; dafür besteht aber nur dann ein schützenswertes Interesse, wenn es um die Festsetzung einer geringeren Einkommensteuer geht - also faktisch unter Berücksichtigung sämtlicher Kinder. Die Systematik des § 53 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es geht - so auch ausdrücklich das BVerfG (Beschluss vom 10.11.1998 2 BvL 42/93, a.a.O.) - um den sich aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ergebenden Schutz, der es gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen. Dabei stellt das BVerfG unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 29.5.1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 85 zu III.2. der Entscheidungsgründe) konkretisierend darauf ab, dass das Existenzminimum der Familie steuerfrei bleiben müsse. Denn auch in diesem Fall müsse der Staat, wenn er dem Steuerpflichtigen die Mittel für die Unterstützung der unterhaltsbedürftigen Familienmitglieder entzöge, diese in entsprechender Höhe aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem Sozialstaatsgebot selbst unterstützen. Überlasse er dagegen in verfassungsmäßiger Weise die Unterstützung dem Bürger, wäre es inkonsequent, die dafür benötigten Mittel im Wege der Besteuerung ganz oder teilweise mit der Folge zu entziehen, dass der Staat die Unterstützung des Bedürftigen selbst übernehmen müsse. Entscheidend ist mithin, ob dem Steuerpflichtigen genügend Mittel zur Verfügung bleiben, um das Existenzminimum seiner Kinder bestreiten zu können. Aus welchen Gründen dies der Fall ist - also möglicherweise auch aus einem höheren Kindergeld für weitere Kinder herrührt -, ist nach Ansicht des erkennenden Senats unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.