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Urteil

18 K 5090/03 Kg

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2004:0428.18K5090.03KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Abrechnungsbescheid vom 7. Mai 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2003 wird aufgehoben, mit der Maßgabe, dass das Kindergeld für "A" ab Mai 2003 weiterhin an den Kläger ausgezahlt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die beklagte Familienkasse gewährte dem Kläger Kindergeld für seine Kinder "B" (geboren im Januar 1999) und "A" (geboren im Juni 2002). Mit Schreiben vom 25. April 2003 beanspruchte die beigeladene Stadt "C" gegenüber der Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes für das Kind "A". Sie trug vor, "A" sei seit 21.02.2003 vorübergehend in einem Heim untergebracht und werde überwiegend von ihr (der Beigeladenen) unterhalten. Die Beigeladene habe von dem Kläger am 25.04.2003 den Einsatz des Kindergeldes verlangt. Gemäß § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 SGB X werde hiermit der Erstattungsanspruch geltend gemacht. 3 Die Familienkasse erließ daraufhin gegenüber dem Kläger einen Bescheid (vom 7. Mai 2003) und stellte hierin fest, dass der Beigeladenen ab Mai 2003 ein Erstattungsanspruch betreffend das Kindergeld für "A" gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X zustehe, so dass der Kläger ab Mai 2003 nur noch das Kindergeld für "B" ausgezahlt erhalte; der Kindergeldanspruch des Klägers für "A" werde durch die Leistungen der Beigeladenen erfüllt (§ 107 SGB X). 4 Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er trug vor, dass er für die (unerwünschte) Unterbringung seines Sohnes von der Beigeladenen nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden sei; mangels Heranziehungsbescheides (§ 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) fehle es an einem konkretisierten Erstattungsanspruch der Beigeladenen. Das Kindergeld sei deshalb weiterhin an ihn (den Kläger) auszuzahlen. 5 Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse vertrat die Ansicht, Kindergeld habe an die Beigeladene gemäß § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt werden können, weil der Kläger mangels eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gegenüber "A" weder unterhaltsverpflichtet sei noch eigene Unterhaltsleistungen erbringe. 6 Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, "A" sei auf Veranlassung der Beigeladenen gegen den Willen der Eltern in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden. Das Kind sei seit Dezember 2002 in der Pflegeversicherung in Stufe I eingestuft und beziehe hieraus Leistungen. Die Voraussetzungen des von der Beigeladenen geltend gemachten Überleitungsanspruchs lägen nicht vor, weil es an einem Heranziehungsbescheid fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R) und der Finanzgerichte (z.B. FG Köln, Urteil vom 5. Juni 2002 10 K 7322/98) erfordere ein Vorgehen des Jugendhilfeträgers nach § 104 Abs. 1 SGB X die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zu einem Kostenbeitrag mittels Verwaltungsaktes. Dies gebiete die Rechtssicherheit sowie der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der betroffene Unterhaltspflichtige müsse in einem förmlichen Verfahren Gelegenheit haben, sich gegen seine Heranziehung zu dem Kostenbeitrag wehren zu können. Im Streitfall sei dies nicht geschehen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Abrechnungsbescheid vom 7. Mai 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2003 mit der Maßgabe aufzuheben, dass das Kindergeld für "A" weiterhin an ihn ausgezahlt wird. 9 Die Familienkasse beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie weist darauf hin, dass ihr nicht bekannt sei, ob die Beigeladene einen -für die Überleitung des Kindergelds erforderlichen- Heranziehungsbescheid gegenüber dem Kläger erlassen habe. Außerdem sei nicht bekannt, inwieweit der Kläger seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletze bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet sei bzw. ob und ggf. welche Unterhaltsleistungen er gegenüber dem Kind erbringe. Der Kläger sei bislang wohl nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden. 12 Das Gericht hat die Stadt "C" zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist -ordnungsmäßig geladen- zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie trägt schriftsätzlich vor, sie leiste dem Kind "A", das derzeit in einer Sonderpflegestelle untergebracht sei, Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII und stelle in diesem Zusammenhang gemäß § 39 SGB VIII den Lebensunterhalt des Kindes sicher. Da das Kind vor der Unterbringung mit seinen Eltern zusammengelebt habe, seien diese gemäß § 94 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Demzufolge seien die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X erfüllt; auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 15.12.1999 9 K 5749/98 Kg werde verwiesen. 13 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren und die dem Gericht übersandte Kindergeldakte Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist begründet. 16 Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die beigeladene Stadt auf das gegenüber dem Kläger für den Sohn "A" festgesetzte Kindergeld keinen Anspruch hat, weder im Rahmen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X noch im Wege einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG. 17 1. Der Beigeladenen steht kein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X zu. Die Beigeladene, insoweit als Trägerin der Jugendhilfe, leistet dem Sohn des Klägers Hilfe zur Erziehung in Form der Bereitschaftspflege (Heimunterbringung nach § 33 SGB VIII). 18 Damit scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus. Denn ein solcher erfordert die Nachrangigkeit (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und die Gleichartigkeit der konkurrierenden Leistungen im Sinne vergleichbarer Leistungspflichten, Gleichzeitigkeit und Identität des Leistungsempfängers bzw. Begünstigten (BSG-Urteil vom 25. Januar 1994 7 Rar 42/93, BSGE 74,36; Reuß in Bordewin/ Brandt, § 74 EStG Rz. 59). An beidem fehlt es hier. Die Bereitschaftspflege ist gegenüber dem Kindergeld nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nachrangig, weil die Hilfe in Form der Bereitschaftspflege bei rechtzeitiger Erfüllung des Kindergeldanspruchs nicht (auch nicht teilweise) wegfällt, vgl. § 10 Abs. 1 SGB VIII. Die Bereitschaftspflege ist eine Sachleistung, geprägt von einem maßnahmebezogenen Zweck, und deshalb dem Kindergeld, das eine allgemeine staatliche Geldleistung zur steuerlichen Freistellung des Kinder-Existenzminimums bzw. zur Familienförderung darstellt (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG), nicht gleichartig (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG- 74.3.1 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2002, 454; BVerwG Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379; FG Düsseldorf Urteil vom 15. Dezember 1999 9 K 5749/98 Kg, EFG 2000, 223). 19 Ein Erstattungsanspruch kommt demgemäß nur gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Betracht, wenn der Träger der Jugendhilfe (hier die Beigeladene) wegen der dem Sohn "A" gewährten Leistungen von dem Kläger als Kindergeldberechtigtem (vgl. § 104 Abs. 2 SGB X) einen Aufwendungsersatz oder einen Kostenbeitrag beanspruchen kann. Erforderlich ist dabei, dass ein entsprechender Anspruch nicht nur nach dem Gesetz besteht, sondern dass er zudem gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind durch einen Bescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (DA-FamEStG 74.3.1 Abs. 3 Sätze 5 - 7; BSG Urteil vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R, SozR 3-1300 § 104 Nr. 13, NVwZ-RR 1998, 566; FG Köln Urteil vom 5. Juni 2002 10 K 7322/98, EFG 2002, 1181). Das Erfordernis eines solchen Verwaltungsaktes (Leistungsbescheids oder "Heranziehungsbescheids") gebieten die Rechtssicherheit sowie der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (BSG a.a.O.). Der betroffene Unterhaltspflichtige muss in einem förmlichen Verfahren Gelegenheit haben, sich gegen seine Heranziehung zu dem Kostenbeitrag wehren zu können. Eine schlichte Anhörung durch den Sozialleistungsträger ist nicht ausreichend (BSG a.a.O.). 20 Im Streitfall hat die Beigeladene gegenüber dem Kläger bzw. seinem Sohn keinen Bescheid über die Erhebung eines Kostenbeitrags bzw. Aufwendungsersatzes (§ 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII) erlassen. Die Beigeladene hat lediglich mit Schreiben vom 25. April 2003 den Kläger und seine Ehefrau um Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse gebeten, bei dieser Gelegenheit auf die Vorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VIII hingewiesen, die im übrigen mangels Zweckgleichheit des Kindergelds gar nicht einschlägig sein dürfte, und den Kläger über die Anmeldung des Erstattungsanspruchs bei der Familienkasse informiert. Dies reicht - wie dargelegt - nicht aus. 21 Angesichts dessen hätte sich die Familienkasse mit der formularmäßigen Mitteilung der Beigeladenen, sie habe gegenüber dem Kindergeldberechtigten den Einsatz des Kindergelds verlangt und mache hiermit ihren Erstattungsanspruch geltend, nicht zufrieden geben und nicht ohne weiteres das Kindergeld an die Beigeladene auszahlen dürfen. Die Familienkasse hätte vielmehr ihrer eigenen Dienstanweisung Folge leisten müssen (DA-FamEStG 74.3.1. Sätze 6 - 9), die klare Vorgaben enthält, welche Nachweise der Sozialleistungs- bzw. Jugendhilfeträger vorlegen muss, damit ein Erstattungsanspruch bejaht werden kann. 22 2. Die Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene ist auch -nach dem derzeitigen Sachstand- nicht durch die Vorschriften über die Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) gerechtfertigt. 23 Die Familienkasse hat hinsichtlich der Abzweigung überhaupt noch keine wirksame Entscheidung getroffen. Zwar ist unschädlich, dass die Beigeladene die Abzweigung des Kindergelds nicht beantragt hat. Denn die Entscheidung über eine Abzweigung kann von Amts wegen ergehen, auch ohne einen (förmlichen) Antrag des Auszahlungsberechtigten. Im Streitfall ist die Familienkasse zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene auch ohne besonderen Antrag aus jedem Rechtsgrund auf das Kindergeld des Klägers für seinen Sohn zugreifen wollte. 24 Die Familienkasse hat jedoch in dem streitgegenständlichen Bescheid gegenüber dem Kläger lediglich festgestellt, dass die Beigeladene aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X den Kindergeldanspruch bereits erfüllt habe und dass deshalb das Kindergeld an die Beigeladene erstattet werde. Bei diesem Bescheid handelt es sich seinem Wesen nach um einen Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO, keine Verfügung einer Abzweigung. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde von der Familienkasse zurückgewiesen; lediglich in der Begründung führte die Familienkasse aus, dass die Voraussetzungen einer Abzweigung vorlägen. Eine eigenständige (Ermessens-) Entscheidung im Sinne der Anordnung einer Abzweigung (Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen) hat die Familienkasse damit allerdings nicht getroffen, sondern lediglich eine Rechtsansicht geäußert. Damit fehlt es bereits an einer wirksamen Abzweigungsverfügung. 25 Darüber hinaus sind die Voraussetzungen einer Abzweigung derzeit weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang hätte die Beigeladene darlegen müssen, in welchem Umfang sie dem Kind Unterhalt gewährt und in welchem Umfang das Kind andere Leistungen (z. B. aus der Pflegeversicherung) erhält (vgl. DA-FamEStG 74.1.1. Abs. 2 Satz 1). Daneben hätte die Familienkasse festzustellen, dass die Eltern des Kindes nicht zu dessen Unterhalt beitragen, weder durch Geldleistungen (vgl. hierzu DA-FamEStG 74.1.1 Abs. 3) noch durch Betreuungsunterhalt (z.B. in Form von regelmäßigen Besuchen bei dem Kind, Mitnahme des Kindes nach Hause an Wochenenden oder im Urlaub etc.). Die allgemeine Behauptung des Jugendhilfeträgers, den Unterhalt des Kindes "überwiegend" sicherzustellen, reicht nicht aus. 26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko (§ 135 Abs. 3) getragen hat (Gräber/ Ruban FGO, 4. Aufl. 1997, § 139 Rz. 34).