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Urteil

13 K 1691/02 H (L)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2004:0414.13K1691.02H.L.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 Gründe: 2 Die Beteiligten streiten über die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Gestellung von Pkw für die Jahre 1997 bis 2000. 3 Die Klägerin, die "A" GmbH (GmbH), die Industrieerzeugnisse vertreibt, stellte ihren Gesellschafter/Geschäftsführern "B" (80 % GmbH-Anteile) und "C" (20 % GmbH-Anteile) firmeneigene Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten Fahrtenbücher und die Klägerin erfasste die Kosten der Kfz getrennt nach den genutzten Fahrzeugen. Der geldwerte Vorteil wurde mit dem individuellen Kilometersatz der Besteuerung unterworfen. 4 Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin kam der Prüfer in seinem Bericht vom 29.03.2000 u. a. zu folgendem Ergebnis: 5 Die Überprüfung habe ergeben, dass in nicht unbedeutendem Umfang Fahrten nicht aufgezeichnet worden seien. Dies habe für die Besteuerung dieses Sachbezugs zur Folge, dass im Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 der geldwerte Vorteil nur mit der 1 %-Regelung erfasst werden könne. Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - pro Monat mit 0,03 % des Listenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 29.03.2000 Bezug genommen. 7 Mit Bescheid vom 10.04.2000 nahm der Beklagte gemäß § 42 d EStG die Klägerin wie folgt in Haftung: 8 Arbeitnehmer Jahr Lohn (DM) LSt (DM) rk KiSt (DM) SolZ (DM) "B" 1997 13.113,00 6.955,00 521,62 1998 13.664,00 7.241,00 398,25 1999 16.184,00 8.558,00 471,69 2000 1.342,00 661,00 36,35 Summe I 23.415,00 1.427,91 "C" 1997 3.061,00 1.632,00 146,88 122,40 1998 5.762,00 3.062,00 275,58 168,41 1999 6.838,00 3.635,00 327,15 199,92 2000 209,00 111,00 9,99 6,10 Summe II 8.440,00 759,60 496,83 Summe I u. II 31.855,00 759,60 1.923,77 9 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. 10 Der Einspruch blieb erfolglos. 11 Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2002 samt der als Anlagen beigefügten Aufstellungen über die Mängel der Fahrtenbücher wird Bezug genommen. 12 Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: 13 Die von den Gesellschafter/Geschäftsführern geführten Fahrtenbücher seien - wie auch die beigefügte Stellungnahme des Arbeitnehmer "C" zur Anlage 2 der Einspruchsentscheidung zeige - trotz einiger formaler Mängel zu berücksichtigen. Diese Mängel beeinträchtigten nicht die Aussagekraft des Nachweises für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung der Firmen-Pkw. In Anbetracht der Fülle von Eintragungen im Laufe eines Jahres seien die Mängel von untergeordneter Bedeutung und könnten nicht zur Versagung der Anerkennung des Fahrtenbuchs führen. Im Übrigen werde es für rechtswidrig gehalten, in diesem Falle an Stelle der Fahrtenbücher die 1 %-Regelung anzuwenden. Die Typisierungsregelung greife nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Fahrtenbuch- bzw. Entnahmeaufzeichnungen geführt habe. Die 1 %-Regelung ersetze nur dann die für solche Fälle nach allgemeinen Grundsätzen vorgesehene Schätzungsbefugnis. 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 22.03. und 24.06.2002 sowie vom 01.04.2004 Bezug genommen. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 16 den Haftungsbescheid vom 10.04.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 05.03.2002 aufzuheben, hilfsweise, die Ergebnisse des Fahrtenbuchs für eine prozentuale Schätzung der Kfz-Kosten zu verwenden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er trägt u. a. vor: 20 Bezüglich der Stellungnahme hinsichtlich des Fahrtenbuchs des Arbeitnehmer "C" werde auf die mit Schreiben vom 10.04.2002 vorgelegte Anlage verwiesen. Im Übrigen werde auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2002 hingewiesen. 21 Auf das Schreiben des Beklagten vom 10.04.2002 wird im Übrigen Bezug genommen. 22 Die Klage ist unbegründet. 23 Das Gericht folgt der zutreffenden Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. 24 Von einer weiteren Begründung wird deshalb abgesehen (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). 25 Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass auch die im Klageverfahren vorgetragenen Argumente keine andere Beurteilung des Falles rechtfertigen. 26 Der Beklagte hat die Klägerin, die einer Inhaftungnahme an Stelle der Inanspruchnahme beider Arbeitnehmer grundsätzlich zugestimmt hat, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht wegen des nicht zutreffend lohnversteuerten geldwerten Vorteils für die Überlassung der Pkw an die Arbeitnehmer "C" und "B" gemäß § 42 d EStG in Haftung genommen. 27 Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch Vorteile, die aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten betrieblichen Kfz resultieren (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Für die Jahre ab 1996 ist gesetzlich geregelt, dass der Wert einer solchen Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises anzusetzen ist. Diese pauschale Besteuerung kann der Arbeitgeber nur durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches vermeiden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). 28 Im vorliegenden Fall rechtfertigen die von der Klägerin vorgelegten Aufzeichnungen (Fahrtenbücher des "C" und "B") es nicht, von der als Regelfall vorgesehen Bewertung der privaten Pkw-Nutzung nach der sog. 1 %-Methode abzugehen, sodass der Beklagte zu Recht die Klägerin diesbezüglich in Haftung genommen hat. Die pauschale Besteuerung kann nur durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) vermieden werden. 29 Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss, damit es als ordnungsgemäß gilt, ist zwar ich nicht geregelt. Die Lohnsteuerrichtlinien 1996 - LStR - (R 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR) gehen hierbei aber zutreffend davon aus, dass die Aufzeichnungen mit Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt zu machen sind und dabei Reiseziel (bei Umwegen Reiseroute), Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner ausweisen müssen. Entscheidend ist hierbei aber auch, dass die Angaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den zusätzlich zu sammelnden Kfz-Belegen übereinstimmen müssen (vgl. auch Schmidt, EStG, Kommentar, 21. Aufl., § 8 Anm. 63). 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß. 31 Entscheidend ist hierbei, dass - wie der Beklagte stichprobenmäßig festgestellt hat - zum Teil die Angaben zum Ort und/oder die Bezeichnung des aufgesuchten Kunden in den Fahrtenbücher der Streitjahre fehlen. Stichproben haben - wie aus den Anlagen zur Einspruchsentscheidung vom 05.03.2002 hervorgeht - ferner ergeben, dass die aufgezeichneten Fahrten in einer erheblichen Zahl von Fällen unvollständig sind bzw. Differenzen zwischen den Eintragungen im Fahrtenbuch einerseits und den Belegen andererseits (Tankquittungen, Reisekostenabrechnungen, Werkstattrechnungen) bestehen. 32 Soweit die Klägerin diese Feststellung des Beklagten in ihrer Anlage zum Schreiben vom 22.03.2002 bezüglich des Arbeitnehmer "C" versucht hat zu wiederlegen, ist ihr dies nicht gelungen. 33 Vielmehr hat diesbezüglich der Beklagte in seiner Anlage zur Erwiderung vom 10.04.2002 zu den einzelnen Punkten überzeugend dargelegt, dass die Feststellungen des Prüfers zutreffend sind. 34 Zum Teil verweist der Beklagte hierbei darauf, dass die Klägerin den Fehler im Fahrtenbuch selbst eingeräumt hat. Des Weiteren legt er für diverse Tage - unwidersprochen von der Klägerin - dar, dass Fahrten (Privatfahren) überhaupt nicht an den entsprechenden Tagen im Fahrtenbuch aufgeführt werden, und/oder dass die Angaben in den Belegen nicht mit den Eintragungen im Fahrtenbuch korrespondieren. 35 Den Feststellungen bezüglich des Arbeitnehmers "B" (Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 05.03.2002) ist darüber hinaus von der Klägerin überhaupt nicht im Einzelnen widersprochen worden. 36 Soweit die Klägerin behauptet, dass die sog. 1 %-Regelung an Stelle des Fahrtenbuches nicht zwangsläufig eingreift, trifft dies nicht zu. Insofern kann die Klage auch nicht aus dem Hilfsantrag Erfolg haben. 37 Die Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG statuierten 1-v.-H.-Methode eine grundsätzlich zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren Anwendung der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privatveranlassten Kfz-Kosten, d. h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG - also durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuch - vermeiden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.02.2003, X R 23/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 442). 38 An solchen ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern hat es aber im Fall der Klägerin - wie oben bereits aufgezeigt - gemangelt, sodass zwangsläufig die gesetzliche Regelung (1 %-Methode) des § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden war (vgl. BFH-Urteil X R 23/01, a. a. O.; BFH-Urteil vom 24.02.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273; Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 27.02.2002, 2 K 235/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 667). 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.