Beschluss
3 V 5970/03 A (E,V)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2004:0405.3V5970.03A.E.V.00
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Tenor
1. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1994 vom 01.09.2003 und der Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1990 bis 01.01.1993 vom 29.08.2003 wird bis einen Monat nach Erlass einer das beim Antragsgegner anhängige Einspruchsverfahren abschließenden Einspruchsentscheidung ausgesetzt.
2. Die Aussetzung der Vollziehung wird von der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 36.990 EUR abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 77% und der Antragsgegner zu 23%.
Entscheidungsgründe
1. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1994 vom 01.09.2003 und der Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1990 bis 01.01.1993 vom 29.08.2003 wird bis einen Monat nach Erlass einer das beim Antragsgegner anhängige Einspruchsverfahren abschließenden Einspruchsentscheidung ausgesetzt. 2. Die Aussetzung der Vollziehung wird von der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 36.990 EUR abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 77% und der Antragsgegner zu 23%. G r ü n d e: Die Antragsteller (Ast) sind 1972 als Gastarbeiter zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller erzielte als Arbeiter bei der Firma "S" AG bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 01.11.2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Antragstellerin ist Hausfrau und erzielte für einen kurzen Zeitraum Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung. Die Ast haben drei Kinder (1974, 1975 und 1979). Im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht "G-Stadt" geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen bekannte und unbekannte Anleger der "türkischen A-Bank" ("A-Bank") wurde bekannt, dass die Ast über die "E-Bank" diverse DM-Beträge zu Gunsten und zu Lasten ihrer Konten bei der "A-Bank" transferiert und Kreditbriefe erworben und veräußert hatten. Aufgrund der vorliegenden Ein- und Auszahlungsbelege, die als Kontrollmaterial übersandt worden waren, erließ das Amtsgericht "H-Stadt" einen Durchsuchungsbeschluss gegen die Ast, bei dessen Vollziehung in der Wohnung der Ast u.a. auch Unterlagen über Kapitalanlagen bei der "A-Bank" gefunden wurden. Prüfungsbeginn der Prüfung durch das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "E-Stadt" bei den Ast war der 19.09.2001. Im Verlauf der Prüfung machten die Ast keine Angaben und brachten auch keine weiteren Unterlagen bei, woraufhin das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung die Kapitalerträge und das Vermögen der Ast für Zwecke der Einkommensteuer 1990 bis 2002 und Vermögensteuer 1990 bis 1995 schätzte. Auf Tz. 7 und 8 des Prüfungsberichts vom 11.06.2003 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Antragsgegner, das Finanzamt -FA-, legte die Feststellungen des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung der Besteuerung zugrunde und erließ am 29.08.2003 erstmals Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1990 bis 01.01.1996: Vermögensteuer Kapitalvermögen in DM Grundvermögen in DM Vermögensteuer in Euro Nachzahlung in Euro Nachzahlung insgesamt in Euro 1.1.1990 280.000,-- 250.000,-- 319,56 319,56 391,56 1.1.1991 300.000,-- 250.000,-- 319,56 319,56 391,56 1.1.1992 350.000,-- 250.000,-- 319,56 319,56 391,56 1.1.1993 400.000,-- 250.000,-- 626,33 626,33 770,33 Zw.-Summe 1.580,01 1.945,01 1.1.1994 500.000,-- 250.000,-- 626,33 626,33 893,33 1.1.1995 700.000,-- 250.000,-- 1.508,31 1.508,31 2.085,31 1.1.1996 850.000,-- 250.000,-- 2.275,25 2.275,25 3.017,25 Gesamtsumme 6.004,90 7.940,90 Für Einkommensteuer 1990 bis 2002 erließ das FA am 25.08.2003 (für 2000) und 01.09.2003 (für 1990 bis 1999, 2001, 2002) Änderungsbescheide: Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen in DM Einkommensteuer in Euro Nachzahlung in Euro Nachzahlung insgesamt in Euro 1990 37.360,-- 9.298,35 5.021,91 6.272,53 1991 40.000,-- 9.547,35 5.395,16 6.897,84 1992 43.333,-- 10.795,42 6.276,62 8.020,17 1993 40.000,-- 8.551,87 3.815,26 4.727,26 1994 55.914,-- 10.712,59 6.324,17 9.127,17 Zw.-Summe 26.833,12 35.044,97 1995 50.000,-- 8.545,22 5.028,55 7.330,69 1996 84.394,-- 20.228,75 12.635,04 17.620,15 1997 60.000,-- 15.738,59 7.992,52 10.662,76 1998 90.000,-- 19.467,95 13.378,47 16.802,71 1999 70.000,-- 17.542,42 10.503,98 12.567,88 2000 110.000,-- 23.708,60 19.887,21 22.538,92 2001 80.000,-- 9.527,41 9.515,14 10.215,88 2002 130.000,-- 18.359,00 18.039,00 18.935,00 Gesamtsumme 123.813,03 151.718,96 Gegen die Bescheide haben die Ast am 24.09.2003 Einspruch eingelegt, über den das FA noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FA am 21.10.2003 im Wesentlichen abgelehnt. Teilweise stattgegeben hat das FA dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für das Streitjahr 1996; insoweit hatten die Ast im Einspruchsverfahren eine Erträgnisaufstellung der "A-Bank" mit anrechenbarer Quellensteuer beigebracht. Die Aussetzung der Vollziehung wurde zwischenzeitlich durch den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 19.11.2003 beendet und die Einkommensteuer wie folgt festgesetzt: 1996 80.298,-- 15.571,91 8.066,70 11.199,62 Euro Nunmehr begehren die Ast die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Sie begründen ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt: Für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1997 sei Festsetzungsverjährung eingetreten, denn die Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier auf fünf Jahre wegen Steuerverkürzung bzw. auf zehn Jahren wegen Steuerhinterziehung scheide aus. Auf die Anlagemöglichkeiten bei der "A-Bank" seien sie durch Werbemaßnahmen (Großveranstaltungen durch Repräsentanten der "A-Bank" bis Ende der 90'er Jahre) und einer Videowerbung aufmerksam geworden. Ihnen sei mitgeteilt worden, die Zinseinkünfte müssten nicht versteuert werden. Dieser Auskunft der "A-Bank" hätten sie und mit ihnen auch die anderen allein im Bezirk "E-Stadt" von ca. 6.500 (bundesweit etwa 200.000) Verfahren betroffenen Landsleute vertraut. Wegen des Inhalts der Videowerbung wird auf die deutsche Übersetzung des Bandes, Bl. 98 bis 102 der Prozessakte Bezug genommen. Mithin sei zwar objektiv eine Steuerverkürzung in diesen Jahren eingetreten, subjektiv hätten sie aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Das FA verkenne, dass sie - die Ast- sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 2 StGB befanden. Veranlassung, die erzielten Kapitaleinkünfte gegenüber ihrem steuerlichen Berater zu erklären, hätten sie nicht gehabt. Hinzu komme, dass sie auch von der "E-Bank" nicht über die steuerlichen Folgen aufgeklärt worden seien. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie keine hochqualifizierte Ausbildung absolviert hätten und der deutschen Sprache nicht vollumfänglich mächtig seien. Soweit die Aussetzung der Vollziehung für die Streitjahre 1998 bis 2002 begehrt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die "A-Bank" trotz einer Anfrage am 13.10.2003 bislang keine Zinsbescheinigungen übersandt habe. Wegen der großen Anzahl der Fälle habe die "A-Bank" wohl Verwaltungsschwierigkeiten. Auf die Mitwirkung der "A-Bank" seien sie aber angewiesen. Gegen die Höhe der geschätzten Besteuerungsgrundlagen bei der Vermögensteuer machen die Ast geltend, der Ansatz des Grundvermögens entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage. Das 1976 in "der Provinz P" erworbene Grundstück habe allenfalls einen derzeitigen Wert von 10.000 EUR. Für den Antrag, die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, machen die Ast geltend, sie hätten keine Absicht mehr in die Türkei zurückzukehren. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 2002 vom 01.09.2003 (für 1990 bis 1995, 1997 bis 1999, 2001, 2002), 25.08.2003 (für 2000) und 19.11.2003 (für 1996) und die Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1990 bis 01.01.1996 vom 29.08.2003 bis einen Monat nach Erlass einer das beim Antragsgegner anhängige Einspruchsverfahren abschließenden Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen, im Falle der Ablehnung des Antrags die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das FA begründet seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Mangels entsprechender Mitwirkung der Ast (§ 90 der Abgabenordnung -AO-) seien die Kapitalerträge für die Einkommensteuer sowie die Kapitalstände und der Besitz ausländischen Grundvermögens für die Vermögensteuer geschätzt worden. Dazu sei das FA berechtigt gewesen, denn aus dem vorliegenden Kontrollmaterial und den beschlagnahmten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Ast bereits 1984 begonnen hätten, in der Türkei Kreditbriefe zu erwerben. Aus den aufgefundenen Unterlagen könne man zudem erkennen, dass neben den Anlagen bei der "A-Bank" auch Konten bei der "türkischen B-Bank" ("B-Bank") unterhalten worden seien. Dies hätten die Ast nicht bestritten, zu den Konten aber keine Angaben gemacht. Lediglich für 1996 seien - nachträglich durch den Prozessbevollmächtigten - Zinsen aus Kapitalanlagen bei der "A-Bank" i.H. von 74.394,32 DM erklärt worden. Festsetzungsverjährung sei für kein Jahr eingetreten, weil die Ast die Steuern hinterzogen hätten und die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO i.V. mit § 370 AO zur Anwendung komme. Die Ast hätte den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt. Für den Hinterziehungsvorsatz macht das FA geltend, die Ast seien seit 1987 steuerlich vertreten gewesen und hätten Zinseinnahmen aus inländischen Anlagen mit unterschriebenen Anlagen KSO erklärt. Die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte hätten die Ast nicht erklärt, obwohl in den Anlagen ab 1990 ausdrücklich danach gefragt worden sei. Ein Versehen scheide aus, da die Zinserträge nicht nur geringfügig gewesen seien. Im übrigen sei - bezogen auf das Jahr 1995 - jedenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung anzunehmen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO i.V. mit § 378 AO). Selbst unter Berücksichtigung des Vortrags, dass in Inseraten in türkischen Zeitungen mit der Steuerfreiheit der Anlagen in Deutschland geworben worden sei, hätten sich die Ast darauf nicht verlassen dürfen, sondern den Sachverhalt gegenüber dem FA offen legen müssen. Für die Streitjahre 1996 bis 2002 seien die regulären Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen gewesen. Ferner sei die Höhe der Schätzungen nicht zu beanstanden, denn die geschätzten Ergebnisse seien wirtschaftlich vernünftig und möglich. Die Schätzung sei zudem klar und übersichtlich dokumentiert. Es liege in der Hand der Ast, die nach ihrer Ansicht zutreffenden Beträge zu ermitteln und anhand geeigneter Unterlagen (etwa lückenlose Nachweise über Ein- und Auszahlungen) nachzuweisen. Soweit die Ast zwischenzeitlich Zinsbescheinigungen der "A-Bank" für die Jahre 1999 und 2002 beigebracht hätten, habe ihre Auswertung zu einer höheren Steuerbelastung geführt. Schließlich seien auch die Wertansätze für das Grundvermögen gerechtfertigt. Es seien zwei Grundstücke erworben worden, eines am 03.10.1979 in der Provinz "P" zu einem Preis von 60.000 TL (= 2.200 DM entsprechend der amtlichen Umrechnungstabelle für 1979) und ein weiteres am 28.08.1981 in der Provinz "H" zu einem Preis von 1.800.000 TL in drei Raten (= 25.010 DM entsprechend der amtlichen Umrechnungstabellen für 1981 und 1982). Die geschätzten Wertansätze seien schon deshalb gerechtfertigt, weil die Ast selber - bezogen auf das Grundstück in "P" - einen Wert von 10.000 EUR annähmen und damit eine Wertsteigerung um das 10fache. Das Gericht hat die Steuerakten beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. I. Der Antrag ist zulässig. Das Gericht legt den Antrag der Ast in dem Sinne aus, dass sie die Zinsen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer bzw. auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer nur insofern benennen, als die Zinsen und der Solidaritätszuschlag infolge der Aussetzung der Grundlagenbescheide ebenfalls von Amts wegen maßstäblich auszusetzen sind. Für einen eigenständigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsen und des Solidaritätszuschlags hätten die Ast auch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, § 69 Rn. 58). II. Der Antrag ist unbegründet, soweit er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 2002 und Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1994 bis 01.01.1996 betrifft. Eine Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- sind gegeben, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, u.a. Beschluss vom 28.11.1974 V B 52/73, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 239 und vom 23.03.2000 VII S 26/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV-, 2000, 1052). Dabei brauchen die Tat- und Rechtsfragen nicht abschließend geprüft zu werden (BFH, Urteil vom 04.05.1977 I R 172-173/76, BStBl II 1977, 765), denn das summarische Verfahren ist abgekürzt und vereinfacht. Die Regeln über die Feststellungslast gelten auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (BFH, Beschlüsse vom 17.03.1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171 und vom 04.06.1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel statt; weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht geboten (BFH, Beschlüsse vom 21.07.1994 IV B 78/94, BFH/NV 1995, 116 und vom 14.07.1998 VIII B 38/98, BFH/NV 1998, 1582). 1) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 2002 keine ernstlichen Zweifel, denn bei Erlass der Änderungsbescheide war keine Festsetzungsverjährung eingetreten und gegen die Höhe der vom FA geschätzten Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung -AO-) bestehen keine Bedenken. a) Die Ast haben - wie in allen Streitjahren - die Einkommensteuererklärungen für 1995 bis 2002 im jeweils darauffolgenden Jahr abgegeben. Für die Jahre 1996 bis 2002 begann die Festsetzungsfrist somit gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31.12.1997 (für 1996) bis 31.12.2003 (für 2002) und endete bzw. endet regulär (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) mit Ablauf des 31.12.2001 (für 1996) bis 31.12.2007 (für 2002). Mit Prüfungsbeginn (19.09.2001) durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung trat aber eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO in Kraft, so dass bei Erlass der Änderungsbescheide 1996 bis 2002 im Jahr 2003 die reguläre Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. b) Bei summarischer Prüfung geht der Senat ferner davon aus, dass die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 1995 fünf Jahre beträgt, weil die Ast die Steuern leichtfertig verkürzt haben (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO i.V. mit § 378 AO). Mithin war die Festsetzungsfrist für 1995 bei Beginn der Steuerfahndungsprüfung noch nicht abgelaufen, so dass auch der Änderungsbescheid für 1995 vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist. Leichtfertigkeit bedeutet nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH v. 19.02.2002, IV R 37/01, BStBl II 2003, 385 m.w.N.) einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Diese Sorgfaltspflicht haben die Ast dadurch verletzt, dass sie 1995 lediglich erklärt haben, Zinseinkünfte unter 12.200 DM erzielt zu haben. Anders als die Ast meinen, hätten sie sich bei summarischer Prüfung aber nicht darauf verlassen dürfen, Zinszahlungen der "A-Bank" seien steuerfrei. Die Ast haben die Steuererklärungen nach Lage der Akten jedenfalls seit 1987 von einem Steuerberater anfertigen lassen. Erstmals 1988 und in der Folge jedenfalls bis einschließlich 1992 haben sie auf einer eigens beigefügten Anlage KSO ihre Zinseinkünfte erklärt. Diese Anlagen haben sie mit der Versicherung, die Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, unterschriebenen. Den Ast musste danach klar sein, dass das FA einer vollständigen Erklärung der Zinseinkünfte besondere Bedeutung zumisst. Sie hätten sich deshalb bei ihrem Steuerberater nach der Steuerfreiheit der Zinseinkünfte bei der "A-Bank" zumindest erkundigen müssen, zumal die Anlage KSO ausdrücklich auch nach ausländischen Zinserträgen fragt. Hinzu kommt, dass sich die steuerliche Situation ab dem Veranlagungszeitraum 1990 mit dem Inkrafttreten des DBA Deutschland/Türkei und der Einführung der Quellensteuer in der Türkei für die Ast erkennbar geändert hat. Auch dies hätte Anlass sein müssen, die Steuerfreiheit der ausländischen Zinseinkünfte - erneut - überprüfen zu lassen. c) Gegen die Höhe der vom FA für die Streitjahre 1995 bis 2002 geschätzten Zinserträge bestehen keine Bedenken. Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht und legt er dem FA Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissens- und Einflusssphäre zugehören, nicht offen, so reduziert sich in entsprechendem Maße die Ermittlungspflicht der Behörde. Sie kann dann von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades der Überzeugung ausgehen (BFH v. 15.02.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Soweit die Finanzbehörde aufgrund des auf diese Weise festgestellten Sachverhalts die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (§ 162 Abs. 1 AO). Schätzungen müssen schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH v. 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Schätzung der Zinseinkünfte rechtmäßig. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "E-Stadt" hat Unterlagen für die Jahre 1984 bis 1994 gefunden, anhand deren das FA die Berechnung der Zinseinkünfte vorgenommen hat. Schon auf der Grundlage dieser Unterlagen, insbesondere der 1994 nachweislich angelegten Beträge von 100.000 DM (27.06.1994) und 200.000 DM (18.07.1994), ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ast die Kapitalanlagen einschließlich der Zinsen regelmäßig wieder angelegt haben und die Ast - nach eigenem Vortrag - sehr bescheiden gelebt und konsumiert haben wollen, ist die Schätzung des FA wirtschaftlich vernünftig und möglich. Hinzu kommt dass die Ast für 1996 zwischenzeitlich Zinszahlungen der "A-Bank" in Höhe von 74.394 DM erklärt und nachgewiesen haben und das FA in den Jahren 1995 bis 2002 lediglich für drei Jahre höhere, für vier Jahre dagegen sogar geringere Zinseinnahmen geschätzt hat. Wirtschaftlich vernünftig und möglich erachtet der Senat auch die Schätzung von 10.000 DM Zinseinkünften bei der "B-Bank", über die die Ast bislang überhaupt keine Stellungnahme abgegeben haben. Hinzu kommt, dass das FA nach Auswertung von Zinsbescheinigungen für 1999 und 2002, die die Ast im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beim FA eingereicht haben - unwidersprochen - erklärt hat, aus diesen folge eine noch höhere Steuerbelastung. 2) An der Rechtmäßigkeit der Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1994 bis 01.01.1996 bestehen bei summarischer Prüfung ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. a) Für die streitbefangenen Zeiträume war bei Erlass der Bescheide keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Ast haben entgegen der Verpflichtung (§ 19 VStG i.V. mit § 149 Abs. 1 Satz 1 AO) keine Vermögensteuererklärungen abgegeben, so dass die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist für die Vermögensteuer auf den 01.01.1994 bis 01.01.1996 gemäß §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31.12.1997 (für 1994) bis 31.12.1999 (für 1996) begann und bei Eintritt der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 5 AO) im Jahr 2001 noch lief. b) Die Schätzung des Grund- und Kapitalvermögens ist wirtschaftlich vernünftig und möglich (§ 162 AO). Der Höhe des geschätzten Kapitalvermögens bei der "A-Bank" und der "B-Bank" sind die Ast nicht entgegengetreten. Soweit die Ast geltend machen, die Schätzung des FA entbehre jeder Grundlage, da das Grundstück in "P" allenfalls 10.000 EUR wert sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein unterstellter Wert von 10.000 EUR eine Wertsteigerung um das 10fache bedeutet und das FA im Rahmen der Schätzung zu Recht das Grundstück in der Provinz "H" einbezogen hat. Dieses Grundstück lassen die Ast indes in ihrer Stellungnahme unerwähnt. Der Senat erachtet es im übrigen als naheliegend, dass dieses direkt am Meer gelegene, im Jahr 1981 erworbene unbebaute Grundstück zwischenzeitlich bebaut worden ist, so dass die vom FA mit der Schätzung unterstellte Wertsteigerung aufgrund allgemeiner Preissteigerung auch mit neu errichteten Aufbauten gerechtfertigt sein könnte. III. Der Antrag ist hingegen begründet, soweit er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1990 bis 1994 und Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1990 bis 01.01.1993 betrifft. 1) Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide für Einkommensteuer 1990 bis 1994 . Die Zweifel ergeben sich daraus, dass diese Änderungsbescheide nur dann vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen wären, wenn die Ast diese Steuern gemäß § 370 AO hinterzogen hätten und die zehnjährige Festsetzungsfrist zur Anwendung käme (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt neben anderen Merkmalen voraus, dass der Täter mit Hinterziehungsvorsatz gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht (§ 15 StGB). Vorsätzlich handelt danach, wer mit dem Wissen handelt, dass er alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht (direkter Vorsatz) oder aber es zwar (nur) für möglich hält, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht, dies aber billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz; vgl. BFH v. 18.12.1986, I B 49/86, BStBl II 1988, 213). Derzeit liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die bereits nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Überzeugung vermitteln (§ 96 Abs. 1 FGO), die Ast hätten vorsätzlich gehandelt. Hierbei waren für den Senat folgende - die Zinsen der "A-Bank" und der "B-Bank" betreffende - Überlegungen maßgebend: Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "E-Stadt" - ihm folgend das FA - begründet die Kenntnis der Ast zur Steuerpflicht der in der Türkei erzielten Zinsen mit Schreiben vom 30.04.2003, auf das Tz. 7 des Prüfungsberichts vom 11.06.2003 Bezug nimmt, im Wesentlichen mit der Tatsache, dass die steuerlich vertretenen Ast in Deutschland erzielte Zinseinnahmen erklärt und im Ausland erzielte Zinseinnahmen, nach denen in der Anlage KSO ausdrücklich gefragt worden sei, verschwiegen hätten. Für den Senat steht aber trotz dieses Indizes - jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung - nicht fest, dass die Ast von der Unrichtigkeit der geltend gemachten Werbebotschaften seitens der Repräsentanten "A-Bank" wussten. Ob der vom Präsidenten der "A-Bank" erwähnte "zweite Vorteil" (Bl. 101 f. d.A.) zum Ausdruck bringt, dass auch in Deutschland keine Steuern anfallen, kann hier dahinstehen, denn die Ast haben geltend gemacht, sie seien bei Großveranstaltungen der "A-Bank" in Deutschland, die bis Ende der 90'er Jahre stattgefunden hätten, auf die Steuerfreiheit der Zinsen hingewiesen worden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass angesichts der geltend gemachten Sprachschwierigkeiten und des Ausbildungsniveaus der Ast nicht feststeht, dass sie die Fragen und Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken gelesen und verstanden haben. Außerdem steht weder fest und wurde vom FA auch nicht geltend gemacht, dass die Ast ihren steuerlichen Berater zur Steuerpflicht der ausländischen Zinseinkünfte befragt haben, noch, dass die "E-Bank" die Ast auf die Steuerpflichtigkeit der Zinsen hingewiesen hat. 2) Ernstliche Zweifel bestehen bei summarischer Prüfung auch an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1990 bis 01.01.1993 . Die Zweifel ergeben sich daraus, dass diese erstmaligen Steuerfestsetzungen nur dann vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen wären, wenn die Ast die Vermögensteuer gemäß § 370 AO hinterzogen hätten und die zehnjährige Festsetzungsfrist zur Anwendung käme, oder jedenfalls leichtfertig verkürzt hätten (§ 378 AO) und die fünfjährige Festsetzungsfrist zur Anwendung käme (für die Vermögensteuer auf den 01.01.1993). Das FA hat - bezogen auf die Vermögensteuer - weder Ausführungen zum Vorsatz noch zur groben Fahrlässigkeit gemacht. Die Ausführungen betreffen allein die Einkommensteuer. Dass den Ast i.S. von § 370 AO bewusst gewesen wäre, dass sie beim FA Vermögensteuererklärungen einzureichen hatten, lässt sich auch nach den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Sie sind vom FA weder zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen für diese Stichtage aufgefordert worden, noch haben sie - soweit feststellbar - vorher jemals Vermögensteuererklärungen eingereicht. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie von irgendjemand auf die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung hingewiesen worden wären. Ein grob fahrlässiges (leichtfertiges) Verhalten i.S. von § 378 AO vermag der Senat angesichts dieser Umstände ebenfalls nicht festzustellen. 3) Soweit die Vollziehung der angefochtenen Einkommen- und Vermögensteuerbescheide Erfolg hat, wird diese aufschiebend bedingt von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 36.990,00 EUR (1.945,01 EUR Vermögensteuer und 35.044,97 EUR Einkommensteuer, jeweils einschl. Zinsen und Solidaritätszuschlag) abhängig gemacht (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Das ist geboten, weil die Forderung des FA, soweit sie sich als berechtigt herausstellen sollte, nach Ansicht des Gerichts gefährdet erscheint. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass im Streitfall ein nicht unerheblicher Betrag streitig ist und die Erfolgsaussichten einer künftigen Zwangsvollstreckung zweifelhaft erscheinen. Auf die in der Türkei angelegten Ersparnisse und den Grundbesitz könnte das FA nicht unmittelbar zugreifen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Ast seit dem 01.11.2000 im vorzeitigen Ruhestand ist und das jahrzehntelang ausgeübte Sparverhalten und der damit einhergehende Konsumverzicht mit dem Motiv begründet worden ist, später in die Türkei zurückzukehren. Die im gerichtlichen Aussetzungsverfahren erstmals vorgetragene Behauptung, nicht mehr in die Türkei zurückkehren zu wollen, rechtfertigt angesichts der vorstehenden Erwägungen keine andere Entscheidung. Auf die Sicherheitsleistung kann zudem nicht deswegen verzichtet werden, weil ein günstiger Ausgang des Hauptverfahrens in hohem Maße wahrscheinlich ist. Zwar sind derzeit keine Tatsachen ersichtlich, welche ein vorsätzliches Handeln offensichtlich erscheinen lassen. Andererseits liegen aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkt vor, welche den Vorsatz gleichsam ausschließen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das FA im Rechtsstreit auch insoweit unterlegen ist, als eine Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist (vgl. BFH v. 22.07.1980, VII B 43/79, BStBl II 1980, 658). Antrag Aussetzung der Vollziehung VSt: 6.004,90 EUR Antrag Aussetzung der Vollziehung ESt: 119.244,69 EUR insgesamt beantragt: 125.249,59 EUR Aussetzung der Vollziehung VSt: 1.580,01 EUR Aussetzung der Vollziehung ESt: 26.833,12 EUR insgesamt ausgesetzt 28.413,13 EUR gerundete Obsiegensquote 23% gerundete Unterliegensquote 77% V. Die Beschwerde war nicht zuzulassen (§ 128 Abs. 3 FGO). Die Entscheidung darüber, ob eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung der Ast vorliegt, ist ausschließlich anhand der persönlichen Umstände der Ast zu beurteilen und insofern nur für diese von Bedeutung.