Urteil
7 K 5737/01 F
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Gesellschafterkonten ist auf die Rechtsnatur des variablen Kontos abzustellen; die Bezeichnung ist nicht entscheidend.
• Werden auf einem zusätzlichen Gesellschafterkonto auch Verluste verbucht, spricht dies gegen die Qualifizierung als Darlehenskonto; solche Beträge sind regelmäßig Eigenkapital.
• Eine vertraglich nicht ausdrücklich geregelte Nachschusspflicht führt nicht zur Annahme individueller Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft.
• Alleinige Verzinsung oder die Bezeichnung als "Darlehen" in einer Satzung begründet noch keine zivilrechtliche Darlehensvereinbarung; fehlende Regelungen zu Rückzahlung, Kreditlimit und Sicherheiten sprechen gegen Fremdkapitalcharakter.
Entscheidungsgründe
Sonderkonto als Kapitalkonto; keine Anwendung des § 15a EStG bei Verlustverrechnung • Bei mehreren Gesellschafterkonten ist auf die Rechtsnatur des variablen Kontos abzustellen; die Bezeichnung ist nicht entscheidend. • Werden auf einem zusätzlichen Gesellschafterkonto auch Verluste verbucht, spricht dies gegen die Qualifizierung als Darlehenskonto; solche Beträge sind regelmäßig Eigenkapital. • Eine vertraglich nicht ausdrücklich geregelte Nachschusspflicht führt nicht zur Annahme individueller Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft. • Alleinige Verzinsung oder die Bezeichnung als "Darlehen" in einer Satzung begründet noch keine zivilrechtliche Darlehensvereinbarung; fehlende Regelungen zu Rückzahlung, Kreditlimit und Sicherheiten sprechen gegen Fremdkapitalcharakter. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG in Liquidation mit mehreren Kommanditisten; der Gesellschaftsvertrag weist neben Festkapitalkonten variable "Sonderkonten" zur Verrechnung von Gewinnen, Verlusten und Entnahmen aus und regelt deren Verzinsung mit 5 %. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt Feststellungsbescheide für 1995–1998 unter Vorbehalt; die Klägerin beantragte, § 15a EStG nicht anzuwenden, da die Sonderkonten Darlehenscharakter hätten. Das Finanzamt lehnte ab und berief sich darauf, dass auf den Sonderkonten auch Verluste gebucht würden, so dass es sich um gesamthänderisch gebundenes Eigenkapital handele und keine individuellen Gesellschafterforderungen bestünden. Die Klägerin hielt dem entgegen, der Vertrag spreche ausdrücklich von Darlehen, die verzinst und praktisch wie Darlehen behandelt würden; zudem lägen Sicherheiten und zurückgezahlte Beträge in der Vergangenheit vor. Streitpunkt war somit die zivilrechtliche Einordnung der Sonderkonten und die Folge für die Anwendung des § 15a EStG. • Rechtsstandpunkt: Maßgeblich ist die zivilrechtliche Rechtsnatur des variablen Gesellschafterkontos; die bloße Bezeichnung ist unerheblich. • Verlustverrechnung: Werden auf dem variablen Konto auch Verluste verbucht, entspricht das der Behandlung als Kapitalkonto nach § 120 Abs.2 HGB; stehengelassene Gewinne gelten als Einlage und begründen keine Forderung gegen die Gesellschaft. • Nachschusspflicht: Eine Ausnahme (individuelle Forderung) ergibt sich nur bei ausdrücklicher vertraglicher Nachschusspflicht; ein solcher klarer Vertragstatbestand fehlt hier, und die HGB-Regelungen gelten subsidiär. • Form und Inhalt der Vereinbarung: Die Vertragsformulierung, Verzinsung und fehlende Regelungen zu Kreditlimits, Rückzahlungsterminen oder Sicherheiten sprechen gegen das Vorliegen eines echten Darlehensvertrags zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. • Beweiswürdigung und Umstände: Die unklare Vereinbarung trotz teils naher Angehörigen und teils Drittgesellschaftern sowie die buchmäßige Behandlung sprechen dafür, dass die Sonderkonten nicht als Fremdkapital, sondern als gesamthänderisch gebundene Kapitalkonten zu qualifizieren sind. • Steuerrechtliche Folge: Da die Konten Eigenkapitalcharakter haben, sind dort ausgewiesene Verlustanteile nicht als individuell verrechenbare Forderungen im Sinne des § 15a EStG zu behandeln. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs.1 FGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Beurteilung des Finanzamts, das Sonderkonto als Kapitalkonto und nicht als Darlehenskonto einzuordnen; maßgeblich ist die Tatsache, dass auf dem Konto auch Verluste verbucht werden und keine ausdrückliche Nachschusspflicht oder klare Darlehensvereinbarungen vorliegen. Folglich ist § 15a EStG in den Feststellungsbescheiden nicht außer Betracht zu lassen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.