Urteil
12 K 3788/02 F
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2003:0624.12K3788.02F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob die Kläger, die als Ärzte in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gemeinschaftspraxis betreiben, berechtigt waren, in den Streitjahren Aufwendungen für geplante Investitionen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abzuziehen. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem damaligen Steuerberater der Kläger war am 9.12.1998 eine handschriftliche Aufstellung über angeblich für 1998/99 geplante Investitionen im Gesamtvolumen von rund 203.000 DM gefertigt worden. Die auf 100.000 DM abgerundete Hälfte dieses Betrages wiesen die Kläger in ihrer vom 17.12.1998 datierenden Gewinnermittlung für 1997 nach § 4 Abs. 3 EStG unter Bezugnahme auf § 7g Abs. 3 und 6 EStG als Betriebsausgabe aus. Ein weiteres Gespräch mit dem damaligen Steuerberater fand am 13.2.2000 statt. Nach der hierüber gefertigten Niederschrift planten die Kläger "für dieses Jahr" Investitionen in einem Gesamtvolumen von 343.600 DM. Die auf 170.000 DM abgerundete Hälfte dieses Betrages machten sie in gleicher Weise wie 1997 in ihrer vom 23.2.2000 datierenden Gewinnermittlung für 1998 als Betriebsausgabe geltend. Im Anschluss an die Feststellungen einer Ende Mai 2000 begonnenen Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der erwähnten Betriebsausgaben und erließ für die Streitjahre entsprechende nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Feststellungsbescheide. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. In der hier wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 12.6.2002 stellte das Finanzamt maßgeblich darauf ab, dass Art und Umfang der geplanten Investitionen sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der einzelnen Investition nicht aus der Buchführung ersichtlich seien. Infolge der Abrundung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge könne zudem nicht nachvollzogen werden, in welcher Höhe die "gebildete Rücklage" auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfalle. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und machen geltend: Der Argumentation des Finanzamtes, die geplanten Investitionen seien nicht hinreichend dokumentiert, könne angesichts der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Aufstellungen nicht gefolgt werden. Unstreitig sei, dass weder ein Investitionsplan vorgelegt noch die feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Es reiche vielmehr aus, wenn das anzuschaffende Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werde. Dies sei geschehen. Die vom Beklagten beanstandete Abrundung sei im Hinblick darauf erfolgt, dass es praktisch nicht möglich sei, das genaue Investitionsvolumen im Voraus zu bestimmen. Denkbar sei insbesondere auch die Gewährung von Skonti etwa in Höhe des Abrundungsbetrages. Um den insoweit geäußerten Bedenken jedoch zu begegnen, werde ergänzend die Erhöhung des mit der Klage begehrten Betriebsausgabenabzugs um die jeweiligen Differenzbeträge beantragt. Jede Ansparabschreibung betrage nunmehr genau 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, so dass die vom Beklagten geforderte Konkretisierung gegeben sei. Die Kläger beantragen, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1997 und 1998 vom 4.7.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.6.2002 dahingehend zu berichtigen, dass die Einkünfte nach § 18 EStG für 1997 auf 556.541,50 DM und für 1998 auf 585.353,59 DM herabgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt weist darauf hin, dass das Gesetz für den Grundfall einer Rücklage nach § 7g EStG in Abs. 3 Nr. 3 der Vorschrift verlangt, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Entsprechend sei im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der in diesem Fall gemäß Absatz 6 der Vorschrift vorzunehmende Betriebsausgabenabzug für jedes einzelne Wirtschaftsgut auszuweisen. Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug sei nicht möglich, weil dann die ggf. erforderliche Ermittlung eines Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG im Streitfall nicht zweifelsfrei ermittelt werden könne. Eine Behebung dieses Mangels durch die von den Klägern vorgenommene Klageerweiterung komme nicht in Betracht, da der Voraussetzung, dass Bildung und Auflösung der Rücklage aus der Buchführung verfolgbar sein müssten, der Gedanke der Zeitnähe zu Grunde liege. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der erstrebte Betriebsausgabenabzug kann den Klägern nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG nicht volllständig erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts einen Betriebsausgabenabzug vornehmen, sofern bestimmte weitere Anforderungen erfüllt sind. Zu diesen zählt die, im Grundsatz bilanzierende Steuerpflichtige betreffende Bestimmung des § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG, wonach Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgbar sein müssen. Erforderlich ist, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage gebildet wird. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln (BFH-Urteil vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385). Diesem Erfordernis, das aufgrund der Verweisung in § 7g Abs. 6 EStG auch bei Überschussrechnung zu beachten ist, haben die Kläger nicht genügt. Zwar haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, keine Buchführung zu erstellen, die nach Art und Umfang derjenigen eines bilanzierenden Steuerpflichtigen vergleichbar ist. Gleichwohl sind jedoch Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen und die entsprechenden Belege aufzubewahren. Grundsätzlich ist demnach zu verlangen, dass über eine "Betriebsausgabe" nach § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 ein Eigenbeleg erstellt und zu den Aufzeichnungen genommen wird. Mit Rücksicht auf die Zielrichtung des § 7g Abs. 3, Steuerpflichtigen eine Möglichkeit zu bieten, ihre Investitions- und Innovationskraft durch eine an ihre aktuelle wirtschaftliche Situation angepasste Steuerstundung zu stärken (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.8.2001, XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181), ist es allerdings nicht zu beanstanden, wenn die Investitionsabsicht erst aus Anlass der Erstellung der Steuererklärung durch Aufnahme einer entsprechenden Position in die Gewinn- und Verlustrechnung dokumentiert wird. Eine Ausnahme von dem Erfordernis, für jedes einzelne Wirtschaftsgut eine gesonderte Rücklage zu bilden bzw. - im Fall der Überschussrechnung - einen gesonderten Abzugsposten in der GuV ausweisen, ist hiermit indessen nicht verbunden. Demnach genügt es nicht, wenn im Streitfall die GuV lediglich jeweils eine einzige Positition "Bildung Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3, 6 EStG" ausweist, ohne zumindest auf eine Anlage, die die erforderliche Aufschlüsselung bietet, Bezug zu nehmen. Eine solche Anlage war im Streitfall unstreitig nicht vorhanden. Sie wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn bereits aus der GuV die Art der Investition ersichtlich gewesen wäre. Da dies nicht einmal im Ansatz der Fall war, bedarf es keiner Entscheidung, wie detailliert die Aufschlüsselung der geplanten Investitionen erfolgen muss. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der weitaus überwiegenden Literaturmeinung, dass die Rücklage für jede einzelne Investition gesondert zu bilden ist. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist der vorliegenden Rechtssache daher nicht beizumessen.