Beschluss
18 V 6587/02 A (Kg)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2003:0528.18V6587.02A.KG.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller bezog bis August 2002 Kindergeld u. a. für seinen Sohn A (geboren im Januar 1976). Der Sohn studierte Elektrotechnik und Informationstechnik an der B Technischen Hochschule - ATH-. Im August 2002 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner -der Familienkasse- unter Vorlage einer Bescheinigung der ATH mit, dass sein Sohn A die Diplomprüfung am 24. Juli 2002 abgeschlossen habe. Das von der ATH als Prüfungsabschluss bestätigte Datum sei der Tag der letzten Prüfungsleistung (Klausur); das Ergebnis der Klausur und damit der gesamten Diplomprüfung habe allerdings erst Anfang August 2002 vorgelegen. Was die Einkünfte des Sohnes angehe, habe er von Januar bis Juni 2002 seine Diplomarbeit geschrieben und keine Einkünfte erzielt. Im Juli und August 2002 habe er als wissenschaftliche Hilfskraft an der ATH insgesamt ca. 1.200 EUR erhalten. Ab September 2002 werde A als Wissenschaftlicher Assistent an der ATH im Angestelltenverhältnis bzw. als Beamter auf Zeit tätig sein und für die Monate September bis Dezember 2002 ca. 12.000 EUR verdienen. Auf Nachfrage teilte der Antragsteller der Familienkasse mit (Schreiben vom 24. August 2002), sein Sohn habe die Stelle bei der ATH mit dem eindeutigen Ziel der Promotion erhalten. Arbeitsstellen hätte er genug haben können, denn Elektroingenieur sei ein Mangelberuf. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung, soweit sie den Sohn A betraf, rückwirkend ab Januar 2002 auf und forderte einen Kindergeldbetrag von 1.232 EUR zurück. Der hiergegen erhobene Einspruch des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, der Sohn A sei das gesamte Jahr 2002 gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG als Kind im Sinne des Kindergeldrechts (§ 63 Abs. 1 EStG) anzusehen, weil er das gesamte Jahr -allenfalls unterbrochen durch eine unschädliche kurze Übergangszeit- in Berufsausbildung gewesen sei. Nicht nur das mit dem Diplom abgeschlossene Studium, sondern auch das Promotionsstudium stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 92/98) eine Berufsausbildung dar. Damit komme es für die Prüfung der Einkunftsgrenze auf die gesamten im Jahr 2002 erzielten Einkünfte und Bezüge des Sohnes an; diese lägen deutlich über dem Grenzbetrag von 7.188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Deshalb sei ein Kindergeldanspruch für das ganze Kalenderjahr 2002 zu versagen, die Kindergeldfestsetzung sei rückwirkend ab Januar 2002 gemäß § 70 EStG aufzuheben und zuviel gezahltes Kindergeld sei gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (Aktenzeichen 18 K 6584/02 Kg). Nachdem die Familienkasse die Aussetzung der Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abgelehnt hatte, beantragt er die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Er ist der Ansicht, Kindergeld sei nur für die Zeit bis zur Diplomprüfung des Sohnes zu gewähren; insoweit sei auch die anteilige Einkunftsgrenze nicht überschritten. Für die Zeit der Assistententätigkeit sei kein Kindergeld beantragt worden; für diese Zeit habe der Sohn einen Arbeitsvertrag als Zeitangestellter abgeschlossen, der zwischenzeitlich durch eine Verbeamtung auf Zeit (3 Jahre) ersetzt worden ist. Hiernach sei der Sohn als Wissenschaftlicher Assistent an der ATH tätig, d. h. er betreibe als Vollzeitmitarbeiter bei der Hochschuleinrichtung Elektrische Maschinen Projektarbeit für die Fa. C über einen längeren Zeitraum, außerdem führe er Praktika mit Studenten durch. Dies sei Berufstätigkeit, keine Berufsausbildung. Ob diese Tätigkeit später darin münden könne, dass sich der Sohn auch mit einer Promotion beschäftige, bleibe erst noch abzuwarten. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf den Arbeitsvertrag zwischen seinem Sohn und der ATH vom 6.08.2002 in dem es u. a. heißt: "§ 4 Hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben gem. §§ 59 Abs. 1 bzw. 54 Abs. 1 HG wird ergänzend auf das/ die Schreiben der Hochschuleinrichtung vom 11.06.2002 Bezug genommen. § 5 Die Beschäftigung erfolgt für Aufgaben und Dienstleistungen, die zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen. Grund für die Befristung ist u. a., möglichst vielen Mitarbeitern Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung zu geben und den regelmäßigen Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation und Lehre an der Hochschule sicherzustellen. ..." Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 24. Oktober 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klageverfahrens auszusetzen. Die Familienkasse beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) gehöre regelmäßig zur Berufsausbildung, wenn sie -wie hier- im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium ernsthaft und nachhaltig betrieben werde; sie könne nicht als reines Vollzeit-Arbeitsverhältnis kindergeldrechtlich unberücksichtigt bleiben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren und die dem Gericht übersandte Kindergeldakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 69 Abs.3 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides im Aussetzungsverfahren anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit und Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182 und seither ständige Rechtsprechung). In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Antragsteller für seinen Sohn A zu Recht rückwirkend ab Januar 2002 aufgehoben (§ 70 Abs. 4 EStG) und das in 2002 gezahlte Kindergeld zurückgefordert hat (§ 37 Abs. 2 AO), weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2002 über der maßgeblichen Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lagen. 1. Dabei sind die Verhältnisse des gesamten Jahres 2002 zugrunde zu legen, weil der Sohn für das gesamte Jahr gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a EStG als Kind berücksichtigungsfähig war. Er befand sich das gesamte Jahr 2002 hindurch in Berufsausbildung: vom Januar bis August (Monat der Bekanntgabe des Examensergebnisses) studierte er, ab September betrieb er im Zusammenhang mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent ein Promotionsstudium. a) Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf im Sinne der ernstlichen Vorbereitung auf ein noch zu erreichendes, endgültig gestecktes Berufsziel zu verstehen. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteil vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N.); hierunter fällt auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708 und vom 29. Oktober 1999 VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431). Dabei muss die Promotion nicht als Abschluss des Studiums vorgesehen sein, sondern sie kann sich auch an einen erfolgreichen Studienabschluss anschließen und ist dann als weitere Berufsausbildung mit dem Ziel der Erreichung des Doktortitels anzusehen. So stellt sich der Sachverhalt im Streitfall -bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung- dar. Der Senat geht davon aus, dass der Sohn des Antragstellers die weitere Tätigkeit an der Hochschule mit dem klaren Ziel der Promotion aufgenommen hat, deren Vorbereitung er ernsthaft und nachhaltig betreibt. Dies hat der Antragsteller zunächst auch freimütig eingeräumt, indem er in seiner Stellungnahme vom 24. August 2002 geäußert hat, sein Sohn habe die Stelle mit dem eindeutigen Ziel der Promotion erhalten; Arbeitsstätten hätte er genug haben können, denn er sei in einem Mangelberuf tätig. Diese Einschätzung wird durch den vorgelegten Arbeitsvertrag vom 6.08.2002 verstärkt, worin die Beschäftigung für Aufgaben und Dienstleistungen erfolgt, "die zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen" sollen (§ 5 des Vertrages). Deshalb hält es der Senat nicht für glaubhaft, wenn der Antragsteller nunmehr durch seinen Prozessvertreter vorträgt, bei der Tätigkeit des Sohnes handele es sich lediglich um einen Arbeitsvertrag über Projektarbeiten, bei dem es überhaupt nicht absehbar sei, ob sich der Sohn später mit einer Promotion beschäftigen werde. b) Dass die Berufsausbildung (hier: Promotionsvorbereitung) von einem Arbeitsverhältnis bzw. öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (im Streitfall als wissenschaftlicher Assistent bzw. Beamter auf Zeit) überlagert wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder erfordert der Begriff der Berufsausbildung die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft des Kindes (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 und VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701) noch steht einer Berufsausbildung entgegen, dass das Kind nebenher aus einer Berufstätigkeit Einnahmen erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655 betr. Jurastudium eines halbtags berufstätigen Steuerinspektors; BFH-Beschluss vom 1. September 2000 VI B 63/00, BFH/NV 2001, 310 betr. Ergänzungsstudium einer Verwaltungsangestellten) oder seinen Zivildienst ableistet (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807). Nichts anderes gilt, wenn der Ausbildungszweck im Rahmen eines privaten oder öffentlichen Beschäftigungsverhältnisses verfolgt wird und das Kind hierbei einen arbeits- oder dienstrechtlichen Status erhält und Einkünfte erzielt (vgl. BFH Beschluss vom 10. Februar 2000 VI B 108/99, BFHE 191, 54, BStBl II 2000, 398 betr. Rechtsreferendarin; BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523 betr. Offiziersanwärter; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1999 12 K 10/99, EFG 2000, 136 betr. Arzt im Praktikum). Nach diesen Grundsätzen liegt eine Berufsausbildung auch im Streitfall vor, in dem der Sohn des Antragstellers an der Hochschule als wissenschaftlicher Assistent und Beamter auf Zeit einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, die zugleich seiner wissenschaftlichen Weiterbildung und Promotionsvorbereitung dient. 2. Die weite Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung einerseits und die Beschränkung der Kindergeldgewährung durch den Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge andererseits (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523) führen im Ergebnis dazu, dass nunmehr bei einer erheblichen Veränderung der Einkunftssituation des Kindes im Verlauf des Jahres häufig der gesamte Kindergeldanspruch rückwirkend entfällt, selbst wenn das studierende Kind für einen Teil des Jahres von Unterhaltsleistungen der Eltern abhängig war und nur für den restlichen Teil des Jahres wegen der hohen Einkünfte im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses offensichtlich keine Unterhaltsleistungen beanspruchen kann. Demgegenüber wäre bei Anwendung der alten Rechtsprechung zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG 1975 der Tatbestand der Berufsausbildung ab dem Monat des Beginns des Dienstverhältnisses entfallen (vgl. BFH-Urteil a.a.O. BFHE 199,111 BStBl II 2002, 523 unter 2. b. bb). Die geänderte Begriffsbestimmung der Berufsausbildung entspricht allerdings der ab 1996 geänderten Rechtslage (BFH-Urteil a.a.O.). Eine andere Sichtweise legt der Bundesfinanzhof lediglich zugrunde, wenn das "Kind" im Verlauf des Jahres heiratet. In diesen Fällen wird der Kindergeldanspruch grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes (genau: ab dem auf die Eheschließung folgenden Monat) versagt, weil eine typische Unterhaltssituation der Eltern nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes nunmehr vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist; für die Prüfung der Einkunftsgrenze sind nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes vor dem Heiratsmonat maßgebend (BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 und VI R 61/99, HFR 2000, 816; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482 und BFH-Beschluss vom 7. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289). Auf Fälle, in denen die typische Unterhaltssituation der Eltern im Jahresverlauf aus anderen Gründen wegfällt, etwa weil das Kind aufgrund einer Erbschaft nunmehr hohe monatliche Kapitaleinkünfte hat oder -wie im Streitfall- aus einem Ausbildungsdienstverhältnis ausreichende regelmäßige Einkünfte erzielt, hat der BFH diese Rechtsprechung jedoch bisher nicht erstreckt. 3. Die Beschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.