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Urteil

15 K 5912/00 K

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die förmlich erst später genehmigte Stiftung kann steuerlich rückwirkend auf den Todestag des Stifters als gemeinnützig behandelt werden, wenn das Stiftungsgeschäft bereits zu Lebzeiten des Stifters inhaltlich die gemeinnützige Vermögensbindung begründet. • Die formelle Satzungsmäßigkeit (§ 60 AO) ist erforderlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Körperschaft eigenverfügungsberechtigt ist; sie kann jedoch im Steuerrecht zivilrechtlich begründete Rückwirkung anerkennen, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Bei einem durch Testament bewirkten Stiftungsgeschäft begründet die unwiderrufliche Vermögenszweckbindung im Zeitpunkt des Erbfalls die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen bereits vor der formellen Genehmigung der Stiftung.
Entscheidungsgründe
Steuerliche Rückwirkung gemeinnütziger Stiftung bei testamentarischer Vermögensbindung • Die förmlich erst später genehmigte Stiftung kann steuerlich rückwirkend auf den Todestag des Stifters als gemeinnützig behandelt werden, wenn das Stiftungsgeschäft bereits zu Lebzeiten des Stifters inhaltlich die gemeinnützige Vermögensbindung begründet. • Die formelle Satzungsmäßigkeit (§ 60 AO) ist erforderlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Körperschaft eigenverfügungsberechtigt ist; sie kann jedoch im Steuerrecht zivilrechtlich begründete Rückwirkung anerkennen, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Bei einem durch Testament bewirkten Stiftungsgeschäft begründet die unwiderrufliche Vermögenszweckbindung im Zeitpunkt des Erbfalls die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen bereits vor der formellen Genehmigung der Stiftung. Die Erblasserin setzte ihr Vermögen durch Testament zur Ausstattung einer Stiftung ein und verstarb am 17.09.1994. Das Amtsgericht stellte eine noch zu gründende Stiftung als Erbin fest; die Stiftung wurde formell durch Präambel und Satzung im September/Oktober 1998 errichtet und von der Bezirksregierung am 12.11.1998 genehmigt. Zwischen Todestag und Satzungserrichtung erzielte das Vermögen Zinsen, die das Finanzamt der Körperschaftsteuer unterwarf. Die Stiftung beantragte erfolglos Einsprüche und klagte, weil sie die Steuerbegünstigung bereits ab dem Todestag geltend machte. Das Finanzamt hielt ein unselbständiges Zweckvermögen für steuerpflichtig, solange keine formelle Satzung vorlag und verwies auf § 60 AO. Das Finanzgericht musste klären, ob die gemeinnützigkeitsrechtliche Satzung steuerlich auf den Todestag zurückwirkt. • Grundsatz: Steuerliche Rückwirkung ist grundsätzlich zu vermeiden, doch ist zivilrechtlich begründete Rückwirkung anzuerkennen, wenn zu Lebzeiten bereits eine klare, eindeutige Abrede bestand und der Schwebezustand zivilrechtlich rückwirkend beendet wird. • Rechtliche Einordnung: Nach § 1922 BGB erwirbt die eingesetzte Stiftung als Gesamtrechtsnachfolgerin das Vermögen bereits im Todeszeitpunkt; § 84 BGB lässt die Stiftung für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gelten. • Formelle Satzungsmäßigkeit (§ 60 AO) ist erforderlich, um Kontinuität und Prüfbarkeit der Gemeinnützigkeit sicherzustellen; sie muss ab dem Zeitpunkt vorliegen, ab dem die Körperschaft eigenverfügungsberechtigt ist. • Anwendung auf den Streitfall: Das privatschriftliche Testament enthielt bereits die für ein Stiftungsgeschäft wesentlichen Merkmale und begründete eine unwiderrufliche Vermögenszweckbindung zugunsten gemeinnütziger Empfänger, sodass die später eingereichte Satzung nur den bereits begründeten Zustand bestätigte. • Schlussfolgerung: Weil die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Vermögensübertragung und Zweckbindung zum Todeszeitpunkt vorlagen, wirken die gemeinnützigkeitsrechtlichen Satzungswirkungen steuerlich auf den Todestag zurück; daher sind die zwischen Tod und Satzungserrichtung erzielten Erträge nicht steuerpflichtig. Die Klage ist begründet. Die Körperschaftsteuer für die Streitjahre 1995 bis 1998 wird auf 0 Euro herabgesetzt, weil die im Testament begründete unwiderrufliche Vermögensbindung der Stiftung bereits zum Todeszeitpunkt die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit begründete und steuerlich rückwirkend anzuerkennen ist. Eine Besteuerung der in der Zwischenzeit erzielten Kapitaleinkünfte beim unselbständigen Zweckvermögen scheidet damit aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.