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Urteil

2 K 3915/02 StB

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2003:0115.2K3915.02STB.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Der am 30.04.1959 geborene Kläger wurde nach bestandener Steuerberaterprüfung am 08.03.1995 zum Steuerberater bestellt. In der Folgezeit betrieb er in F-Stadt eine Steuerberaterpraxis. Der Kläger befand sich seit dem Jahr 1999 wegen Steuer- und Abgabenrückstände beim Finanzamt F-Stadt in Vollstreckung. Die veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger blieben nach Darstellung des Finanzamts F-Stadt zumeist erfolglos. Die auf Grund des am 12.04.2001 gewährten Vollstreckungsaufschubs vereinbarten Ratenzahlungen wurden vom Kläger nicht eingehalten. Die daraufhin durchgeführte Vollstreckung verlief fruchtlos. Da weitere Zahlungen durch den Kläger seit dem 06.06.2001 nicht mehr erfolgten, beantragte das Finanzamt F-Stadt im November 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Durch Beschluss des Amtsgerichts F-Stadt vom 01.03.2002 ( ) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zum 08.11.2001 beliefen sich die Steuer- und Abgabenrückstände auf 44.414,57 Euro, die sich bis zum 30. Oktober 2002 auf 48.647,14 Euro erhöhten. Zum 9.1.2003 belaufen sie sich auf 49.668,64 Euro. Für die Jahre 2000 und 2001 gab der Kläger nach Auskunft des Finanzamtes F-Stadt zunächst weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuererklärungen ab, weshalb die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO für diese Jahre geschätzt wurden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens reichte der Insolvenzverwalter Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 ein, die zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer auf jeweils 0.- DM führte ( Berechnungsmitteilungen des Finanzamtes F-Stadt vom 1.8.2002 und 3.9.2002 ). Die Beitragsrückstände des Klägers gegenüber dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen beliefen sich zum 09.04.2002 auf 26.394,13 Euro. Den gegen die Heranziehung zu Beiträgen an das Steuerberater-Versorgungswerk eingelegten Widerspruch des Klägers wies dieses mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2002 als unbegründet zurück. Klage hiergegen wurde nicht erhoben. Die Beitragsrückstände gegenüber der Steuerberaterkammer betragen 422,95 Euro und die Beitragsrückstände gegenüber dem Steuerberaterverband 298,91 Euro. In der Vergangenheit übte der Kläger in der Zeit zwischen dem 11.07.2000 und dem 31.12.2000 seine Tätigkeit als Steuerberater ohne den erforderlichen Berufshaftpflichttversicherungsschutz aus. Wegen dieses Sachverhaltes leitete die Generalstaatsanwaltschaft gegen den Kläger ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren ein. Mit der Anschuldigungsschrift vom 16.07.2001 wurde dem Kläger vorgeworfen, in der Zeit vom 11.07.2000 bis zum 31.12.2000 seine Berufstätigkeit ohne Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung betrieben zu haben. In die Anschuldigungsschrift wurde außerdem der bekannt gewordene Beschwerdevorfall seiner früheren Mandantin M1 einbezogen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Schreiben vom 19.02.2001 ersuchte Steuerberater S für die frühere Mandantin M1 des Klägers um Vermittlung. Er machte unter anderem geltend, seit der Mandatsübernahme durch ihn, S, im September 2000 sei der Kläger wiederholt erfolglos um Auskunft zum Bearbeitungsstand des Jahresabschlusses 1999 und der Steuererklärung 1999 für die Mandantin M1 gebeten worden. Mandantenunterlagen, die dringend im Rahmen einer anstehenden Betriebsprüfung benötigt würden, gebe der Kläger nicht heraus. Ein Schreiben der Steuerberaterkammer vom 08.03.2001, mit dem der Kläger um Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten worden war, beantwortete der Kläger nicht. Auch das förmliche Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer gem. § 80 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ) vom 19.04.2001 blieb unbeantwortet. Das geforderte Empfangsbekenntnis über die Zustellung des förmlichen Auskunftsersuchen gab der Kläger nicht ab. Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 20.03.2002 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Kläger gem. § 111 StBerG aus, weil der Beklagte inzwischen das Widerrufsverfahren eingeleitet hatte. Mit Schreiben vom 08.02.2000 wandte sich Rechtsanwalt X aus F-Stadt für den ehemaligen Mandanten des Kläger M2 an die Beklagte und teilte im Wesentlichen mit, wegen der Nichtbearbeitung der Steuererklärung durch den Kläger habe die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Der Kläger habe gegen die Bescheide weder Einspruch eingelegt noch Klage erhoben, sodass es für den Mandanten, dem die Bescheide nicht zugestellt worden seien, völlig unerwartet zu Pfändungen seiner Bankkonten durch die Finanzverwaltung gekommen sei. Ein daraufhin an den Kläger gerichtetes förmliches Auskunftsersuchen der Beklagten gem. § 80 StBerG vom 11.04.2002 blieb unbeantwortet. Das zu diesem Schreiben geforderte Empfangsbekenntnis gab der Kläger wiederum nicht ab. Das Landgericht F-Stadt verurteilte den Kläger mit Versäumnisurteil vom 08.06.2001, an seinen früheren Mandanten M3 15.388,23 DM zu zahlen (12 O 143/01). Zwangsvollstreckungsversuche aus dem Versäumnisurteil blieben nach Darstellung der Rechtsanwältin L, die sich deswegen an den Beklagten gewandt hatte, erfolglos. Nachdem der Beklagte den Kläger auf einen beabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 21.03.2002 hingewiesen und ihn gebeten hatte, nunmehr einen vollständigen Vermögensstatus und eine Übersicht der monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen - der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach - widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2002 die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er befände sich trotz des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht in Vermögensverfall. Im Übrigen sei eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht zu erwarten. Ausweislich der vom Insolvenzverwalter R bestätigten Vermögensübersicht zum 30.11.2002 betrage die Unterdeckung 169.128,30 Euro. Hierin seien allerdings zur Insolvenztabelle angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen in Höhe von 130.297,01 Euro enthalten. Zu den angemeldeten Forderungen träten weitere Tabellenforderungen in Höhe von 42.558,10 Euro hinzu, die allerdings noch nicht geprüft seien. Hiervon seien nach bisheriger Sachlage mindestens Forderungen von 19.638,56 Euro nicht gerechtfertigt, weil diese Forderungen doppelt angemeldet worden seien. Insgesamt ergebe sich somit eine Unterdeckung in Höhe von 192.047,84 Euro. Zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten sei beabsichtigt, ein Insolvenzplanverfahren durchzuführen. Da die Gläubigerversammlung die Aufstellung eines Insolvenzplanes durch den Insolvenzverwalter abgelehnt habe, werde er in Kürze selbst einen Insolvenzplan erstellen. Unter Berücksichtigung seiner laufenden Einkünfte und Ausgaben sei ein planmäßiger Abbau der Schulden gesichert, sodass Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nicht zu befürchteten seien. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien in der Weise geordnet, dass er seine nach Insolvenzabwicklung noch verbleibenden restlichen Schulden aus dem ihm verbleibenden monatlichen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von 2.110 Euro innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit werde begleichen können. Er sei weiterhin freiberuflich tätig und erziele - bezogen auf den Monat - Einnahmen in Höhe von 5.700 Euro. Unter Berücksichtigung der notwendigen beruflichen und privaten Ausgaben (Gehälter, Sozialversicherung, Miete, Versicherungen, Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Porti, Telefon, Bürobedarf, Lebensunterhalt) in Höhe von 3.591,46 Euro und weiteren Überschüssen bei Mieteinnahmen in Höhe von 1,47 Euro verblieben ihm monatlich zur Schuldentilgung 2.110,01 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2002 nebst Vermögensaufsstellung zum 30.11.2002 und der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und auf den Schriftsatz vom 13.1.2003 Bezug genommen. Im Übrigen nehme er zu den vom Beklagten gegen ihn erhobenen Vorwürfen wie folgt Stellung: Wegen der Pfändungen durch das Finanzamt F-Stadt seien seine Konten gesperrt gewesen, sodass er die offenen Steuerforderungen nicht habe bedienen können. Der Ratenzahlungsvereinbarung, die er mit dem Finanzamt F-Stadt seinerzeit getroffen habe, sei er zunächst nachgekommen - erst nach der Sperrung der Bankkonten sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Die Forderung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen beruhe auf einer groben Schätzung. Gegen die Schätzung habe er Einspruch eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Hierüber sei nicht entschieden worden. Im Übrigen habe er bei der versicherung eine für seine Altersversorgung ausreichende Lebensversicherung mit dem Endalter 65 Jahre abgeschlossen. Wegen der Zeit von Mitte Juli - Ende Dezember 2000, in der ein Vermögensschaden-Versicherungsschutz nicht bestanden habe, habe er sich bemüht, eine Rückwärtsversicherung abzuschließen. Dies sei ihm nicht möglich gewesen, er sei jedoch nach wie vor bereit, eine solche Nachversicherung - gleichgültig bei welcher Versicherung - vorzunehmen. Soweit der Beklagte ihm vorgehalten habe, in der Angelegenheit seiner früheren Mandantin M1 das Mandat unkorrekt geführt zu haben, habe er in der Hauptverhandlung in dem berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht ausgesagt, dass die Mandantin von ihm Unterlagen zurückgefordert habe, nämlich Kontoauszüge einer Stadtsparkasse , die sie ihm jedoch niemals überlassen habe. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 18.06.02 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der angefochtene Widerrufsbescheid sei rechtmäßig. Zum Zeitpunkt seines Ergehens seien die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater gegeben gewesen. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die Annahme eines Vermögensverfalls zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Soweit der Kläger im Klageverfahren einen aktuellen Vermögensstatus sowie eine Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben vorgelegt habe, sei dies nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Hierzu hätte der Kläger nachweisen müssen, dass das Insolvenzgericht den vom ihm aufgestellten Insolvenzplan angenommen habe. Je nach einer konkreten Ausgestaltung des Insolvenzplanes könnte dann geprüft werden, ob der Verdacht eines Vermögensverfalls beseitigt und Auftraggeberinteressen nicht mehr gefährdet sei. Da dies nach dem gegenwärtigen Stand nicht erkennbar sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Wiederbestellung, denn es sei nicht festzustellen, ob er zwischenzeitlich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Die Angaben in der Vermögensaufstellung ließen nicht erkennen, ob bzw. inwieweit eine Prüfung der Wertangaben erfolgt sei. Dies gelte zunächst für das Grundstück in . Insoweit habe der Insolvenzverwalter die Angaben des Klägers im Jahresabschluss vom 31.12.2001 ungeprüft übernommen. Dies dürfte auch für den Firmenwert und das Anlagevermögen gelten. Inwieweit die Forderungen, die mit 19.826,86 Euro bewertet seien, tatsächlich werthaltig seien, sei ebenfalls nicht erkennbar und vom Insolvenzverwalter offensichtlich nicht geprüft worden. Auch müssten die zur Insolvenztabelle angemeldeten und vom Verwalter bestrittenen Forderungen in Höhe von 130.297,01 Euro bei den Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Dies gelte auch für die weiteren Tabellenforderungen in Höhe von 52.558,10 Euro, wobei allerdings zu Gunsten des Klägers die ungerechtfertigten Forderungen in Höhe von 19.638,56 Euro in Abzug gebracht werden könnten. Insgesamt ergebe sich, selbst wenn man die Wertansätze des Kläger übernehme - ein negativer Saldo der Verbindlichkeiten in Höhe von 192.047,83 Euro. Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sei ebenfalls nicht nachprüfbar, weil betriebliche Einnahmen in Höhe von monatlich 5.700 nicht näher glaubhaft gemacht seien. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt R hat dem Gericht mit Schriftsatz vom 13.1.2003 eine Übersicht der angemeldeten Tabellenforderungen überreicht, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO - ). Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998 sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist; es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dem 2. Halbsatz der oben genannten Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen ( vgl. BFH, Urteil vom 3.11.1992 - VII R 95/91 - BFH/NV 1993, 624, 625 m.w.N.). Im finanzgerichtlichen Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist einerseits zu prüfen, ob der Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist, zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 22.08.1995 - VII R 63/94 - BStBl. II 1995, 909). I. Im Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsverfügung vom 18.6.2002 hat der Beklagte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Sachverhalts zu Recht angenommen, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu widerrufen ist. Zum damaligen Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers bereits eröffnet und noch nicht abgeschlossen. Die hieraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger weder zum damaligen Zeitpunkt noch im Rahmen des Klageverfahrens widerlegt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass er seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung geordnet und seinen Verpflichtungen hat nachkommen können, liegen nicht vor. Durch den Vermögensverfall des Klägers ist auch eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht auszuschließen. Die Gefährdung der Interessen von Mandanten ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn auf Grund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird. Das erfordert insbesondere z.B. die pünktliche Abgabe von Steuererklärungen und korrekte Honorarabrechnungen, ohne dass ihn davon die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Vermögensverfall) abhalten werden, in denen er sich befindet. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG getroffene Regelung geht allerdings typisierend davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potenzielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist. Es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen soll ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 19.11.1998 -VII B 196/98 - BFH/NV 1999, 522; Beschluss vom 9.11.2000 - VII B 236/00 - BFH/NV 2001, 490 ). Dieser Nachweis obliegt dem betroffenen Steuerberater. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast, auch wenn die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Nachweis einer negativen Tatsache nur schwer zu führen ist (vgl. BFH Urteile vom 22.9.1992 - VII R 43/92 - BStBl II 1993, 203; vom 15.11.1994 - VII R 48/94 - BFH/NV 1995, 736 ). Im Streitfall ist nicht feststellbar, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen ist. Vielmehr hat das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in der Vergangenheit deutlich gezeigt, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Eine erhebliche Gefährdung von Auftraggeberinteressen liegt bereits in dem Umstand, dass der Kläger, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, seine Steuerberatungstätigkeit in der Zeit vom 11.7.2000 bis zum 31.12.2000 pflichtwidrig ohne den erforderlichen Berufshaftpflichtversicherungsschutz ( § 67 StBerG ) ausgeübt hat. Selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Versicherungslücke von nahezu 6 Monaten noch nicht geschlossen. Hieraus folgt eine aktuell noch gegenwärtige Gefährdung von Interessen seiner Mandanten, weil sie bei denkbaren Fehlleistungen des Klägers in diesem Zeitraum ohne ausreichenden Vermögensschutz sind. Darüber hinaus hat der Kläger in den Beschwerdeangelegenheiten der früheren Mandanten M1 und M2 förmliche Auskunftsersuchen des Vorstandes der Beklagten gemäß § 80 StBerG ohne Angabe von Gründen unbeantwortet gelassen. Hierin liegt eine massive Gefährdung von Interessen der Mandanten, weil der Kläger durch sein Verhalten eine wesentliche Aufgabenwahrnehmung der Steuerberaterkammer, in Streitigkeiten wegen der Auftragsdurchführung zwischen Steuerberater und Mandant vermittelnd tätig zu werden ( vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ), vereitelt hat. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die Berufskammer die Befugnis, von dem Steuerberater gemäß § 80 StBerG zu verlangen, Auskunft zu geben oder vor der Berufskammer zu erscheinen. Diese Aufgabe kann die Berufskammer – auch zum Schutz der Mandanten - nur wahrnehmen, wenn der Steuerberater jederzeit mit ihr in Verbindung tritt. Ein Steuerberater darf deshalb das vom Vorstand der Steuerberaterkammer gemäß § 80 StBerG ergangene förmliche Auskunftsersuchen nicht einfach unbeantwortet lassen. Entweder muß er die gestellten Fragen beantworten und richtig Auskunft geben, oder er muß unter Hinweis auf ein denkbares Auskunftsverweigerungsrecht erklären, daß er die Aussage ganz oder zum Teil verweigere (vgl. Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberatersachen, Beschluß vom 3.7.1989 – StbSt 1/89 Juris- Dokument KORE 600968911 ). Auch die Umstände, dass das Landgericht den Kläger mit Urteil vom 8.6.2001 ( ) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 15.388,23 an seinen früheren Mandanten M3 verurteilt hat und die Vollstreckungsversuche gegen den Kläger fruchtlos geblieben sind, rechtfertigen den Schluß einer Gefährdung von Mandanteninteressen. Ein Steuerberater, der unzweifelhafte Verbindlichkeiten nicht erfüllt und es zu fruchtlosen Vollstreckungshandlungen kommen lässt, gefährdet Interessen seiner Auftraggeber. Schließlich zeigt auch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten und bei der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Praxismitarbeiter, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Allein der Umstand, dass er über lange Zeit hinweg ganz erhebliche Rückstände ( mehr als 49.000 Euro ) beim Finanzamt F-Stadt und bei den Sozialversicherungsträgern Arbeitgeberbeiträge für seine Mitarbeiter ( mehr als 9.000 Euro ) hat auflaufen lassen, die für ihn fremde Gelder darstellen, zeigt, dass er seinen Pflichten nicht oder nur verzögert nachkommt, wenn er sich selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. II. Der Widerruf ist auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufrechtzuerhalten gewesen. Das wäre ausnahmsweise nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung gehabt hätte. Dies kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden. Ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermögensverfall noch andauert ( vgl. BFH, Urteil vom 22.8.1995 - VII R 63/94 - BStBl II 1995, 909, 911 ). Da das Insolvenzverfahren auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, abgeschlossen ist, besteht nach wie vor die gesetzliche Vermutung seines Vermögensverfalls. Ein sofortiger Anspruch auf Wiederbestellung setzt unter diesen Umständen voraus, dass der Kläger bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzweifelhaft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind dann anzunehmen, wenn der Steuerberater über regelmäßige Einkünfte verfügt und seine Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Schulden sind für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können ( vgl. BFH, Beschluß vom 7.7.1998 – VII B 60/98 – BFH/NV 1999, 78; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 30.1.2001 – 1 WB 119.00, Zeitschrift für Beamtenrecht 2003, 48, 49 ). Davon kann aber keine Rede sein. Eine zweifelsfreie nachhaltige Besserung der Vermögenslage des Klägers ist nämlich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Eine Möglichkeit, die bestehende Schuldenlast von über 190.000 Euro innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abzubauen, ist derzeit nicht ersichtlich, zumal ein Schuldenabbau von Voraussetzungen abhängt, die zur Zeit nicht gegeben sind. Derzeit ist völlig offen, ob und mit welchem Inhalt ein Insolvenzplan ( vgl. §§ 231 ff. InsO ) aufgestellt wird und ob es überhaupt zu einer positiven Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Insolvenzplan kommt. Der Kläger ist ausweislich des von ihm vorgelegten und vom Insolvenzverwalter bestätigten Vermögensstatus zum 30.11.02 nach wie vor hoch überschuldet. Bei wirtschaftlich zutreffender Einschätzung seiner Vermögenslage beträgt seine Überschuldung mehr als 192.000 Euro. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach seinen Angaben verfügt der Kläger über ein Vermögen von 240.835,06 Euro. Dem gegenüber stehen unstreitige, dinglich gesicherte Schulden und zur Insolvenztabelle angemeldete und festgestellte Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 279.666,35 Euro. Hinzu kommen noch die zur Insolvenztabelle angemeldeten, vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen in Höhe von 130.297,01 Euro und weitere Tabellenforderungen in Höhe von 42.558,10 Euro, von denen allerdings doppelt angemeldete Forderungen in Höhe von 19.638,56 Euro abzuziehen sind. Insgesamt ergibt sich hieraus eine Unterdeckung in Höhe von 192.047,84 Euro ( 279.666,35 – 240.835,06+130.297,01+42.558,10-19.638,56 = 192.047,84 Euro ). Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers in vollem Umfang die zur Insolvenztabelle angemeldeten und vom Verwalter bestrittenen Forderungen in Höhe von 130.297,01 Euro außer Ansatz ließe, ergäbe sich weiterhin eine erhebliche vermögensmäßige Unterdeckung, die sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf mindestens 101.243,65 Euro beliefe. Neben den somit verbleibenden Schulden von 61.750,83 Euro (192.047,84 - 130.297,01 = 61.750,83 ) sind noch weitere Schuldpositionen zu berücksichtigen: In der bisherigen Vermögensbetrachtung sind die Insolvenzverfahrenskosten noch nicht enthalten; diese belaufen sich nach den Angaben des Klägers auf 30.000.- Euro. Hinzu kommt noch der Unterschiedsbetrag zwischen den zur Tabelle angemeldeten Forderungen des Finanzamtes F-Stadt und dem aktuellen Schuldenstand, den das Finanzamt dem Gericht mit 49.668,64 Euro mitgeteilt hat; hieraus ergibt sich ein noch zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 9.483,82 Euro. Der Differenzbetrag von 9.483,82 Euro ist nicht deshalb außer Ansatz zu lassen, weil der Kläger inzwischen Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes F-Stadt für die Jahre 2000 und 2001 vorgelegt hat, in denen die Einkommensteuer jeweils auf 0.- DM festgesetzt worden ist. Denn Einkommensteuerschulden für die Jahre 2000 und 2001, die wegen Nichtabgabe der Erklärungen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten, sind in der Betrachtung des Senats nicht enthalten. Die hierauf entfallenden ursprünglichen Einkommensteuerforderungen, die das Finanzamt mit 29.418,86 Euro zur Tabelle angemeldet hat, sind vom Insolvenzverwalter in vollem Umfang bestritten worden sind. In den hier aber außer Ansatz gebliebenen bestrittenen Forderungen von 130.297,01 Euro sind die ursprünglichen Einkommensteuerforderungen des Finanzamtes F-Stadt von 29.418,86 Euro enthalten. Hieraus ergeben sich also Schulden in Höhe von mindestens 101.243,65 Euro ( 61.750,83 + 30.000.- + 9483,82 =101.243,65 Euro ). Es ist weiter auch nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der Kläger in der Lage ist, seine Schulden geordnet und in angemessener Zeit zu tilgen. Bereits nach der eigenen Berechnung des Klägers in der “Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben zum 31.1.2002” ist eine geordnete Schuldentilgung kaum möglich . Für die Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten müsste der Kläger für das - zu seinen Gunsten angenommene - Schuldkapital von 101.243,65 Euro selbst bei Gewährung eines großzügigen Tilgungszeitraums von 10 Jahren einen Kapitaldienst in Höhe von ca. 14.376,59 Euro jährlich, monatlich 1.198 Euro aufbringen. Dabei geht der Senat zu seinen Gunsten davon aus, dass der Kläger für die Rückführung seiner Schulden ein Darlehen zu - einem für seine Vermögensverhältnisse günstigen - Kapitalzins von 7 % erhält. Mit den ihm verbleibenden Überschüssen ist eine ordnungsgemäße Bedienung von Zinsen und Tilgung nicht möglich. Dem Kläger fehlen bei sachgerechter Beurteilung seiner Einkommenssituation monatlich Geldmittel in Höhe von 622 Euro, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Zwar hat er in seiner Liquiditätsrechnung vom 12.12.2002 bei monatlichen Einnahmen von 5.700 Euro freie ungebundene Mittel von monatlich 2.110,01 Euro ermittelt. Dieser Berechnung ist indes nicht zu folgen. Bei einer objektiven Einschätzung der Liquiditätsrechnung des Klägers fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass die von ihm ermittelten und zur Schuldentilgung verwendbaren freien Mittel nicht zu erzielen sein werden. Der Senat ist nämlich davon überzeugt, dass die notwendigen Ausgaben vom Kläger außergewöhnlich knapp bemessen worden sind mit dem Ziel, dem Gericht eine möglichst hohe ungebundene Liquidität darzustellen. Die Ausgaben, die er mit monatlich 3.591,46 Euro beziffert hat, sind unvollständig. Es fehlen einmal Aufwendungen für die Alterssicherung des Klägers. Er ist als selbständiger Steuerberater Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater des Landes Nordrhein-Westfalen ( vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater vom 10.11.1998 < StBVG NW > - GV NW 1998, 661 - ); er ist auch nicht von der Mitgliedschaft befreit, weil der am 30.4.1959 geborene Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ( 8.12.1998 ) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte ( § 2 Abs. 2 StBVG NW ) und auch sonst Befreiungsgründe nach § 18 StBVG NW nicht vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 StBVG NW ist der Kläger somit zur Entrichtung des satzungsgemäßen Beitrags verpflichtet, der für das Jahr 2002 bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4.500,- Euro und einem Beitragssatz von 19,1% 859,50 Euro beträgt. Zum anderen ist der berufliche Ausgabenansatz ( Bürobedarf, sonstige Kosten), den der Kläger mit monatlich 130 Euro beziffert hat, unangemessen niedrig. Es ist nicht ersichtlich, dass hierin notwendige Aufwendungen für Fachliteratur und EDV- Ausstattung enthalten sind. Der Senat schätzt diesen Aufwand griffweise mit monatlich 150 Euro. Schließlich sind Einkommensteuerzahlungen vom Kläger in seiner Liquiditätsberechnung nicht berücksichtigt worden. Bei Einnahmen von monatlich 5.700 Euro ergeben sich unter Ansatz von bisherigen Betriebsausgaben zuzüglich weiterer Aufwendungen von 150 Euro Betriebsausgaben von 2.811 und damit ein Jahresüberschuß von 34.656 Euro. Unter Berücksichtigung von geschätzten Sonderausgaben von 6000 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer von 6.284,16 Euro, bezogen auf den Monat von 523,68 Euro. Insgesamt betragen die monatlichen Mehraufwendungen mindestens 1.532,68 Euro ( 859 +150 +523,68 = 1.532,68 ) mit der Folge, dass sich die freie monatliche Liquidität auf nur noch 575,86 Euro ermäßigt. Mit diesem Betrag ist dem Kläger aber eine geordnete Schuldentilgung in angemessener Zeit nicht möglich, weil ihm hierfür Mittel von mehr als 622 Euro monatlich fehlen werden ( 1198 – 575,86 = 622,14 Euro ). Selbst wenn man zugunsten des Klägers bei den Vorsorgeaufwendungen ein geringeres zu berücksichtigendes Einkommen, nämlich den oben ermittelten Monatsgewinn von Euro 2.888 berücksichtigte, änderte sich die liquiditätsmäßige Unterdeckung nicht wesentlich. Seine Aufwendungen für das Versorgungswerk beliefen sich bei dieser Annahme auf 551,60 uro ( 19,1 % von 2.888.- ) anstatt 859 Euro, also 307,40 Euro weniger. Die freien Mittel erhöhten sich somit auf 883,26 Euro. Aber auch dieser höhere Betrag genügt bei weitem nicht, um den Kapitaldienst von mindestens 1.198 Euro monatlich aufzubringen, weil mehr als 314 Euro je Monat fehlen werden. Der Senat hat bei dieser Ermittlung der verfügbaren freien Mittel noch nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach Abschluß des Insolvenzverfahrens nicht mehr über eine Wohnung im eigenen Haus verfügt. Er müsste also Mietzahlungen leisten, die in den bisherigen Berechnungen seiner freien Liquidität noch nicht angesetzt worden sind. Ob und in welcher Höhe noch Mietaufwendungen zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen. Denn der Ansatz weiterer existenznotwendiger Aufwendungen erhöhte die bereits vorhandene liquiditätsmäßige Unterdeckung um weitere Beträge. Bei dieser Sachlage kann eine positive Feststellung dahin, der Kläger lebe trotz andauernden Insolvenzverfahrens bereits jetzt unzweifelhaft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht getroffen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.