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Urteil

7 K 6126/01 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:1216.7K6126.01E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist, ob Zinszahlungen auf der Grundlage des § 233 a der Abgabenordnung 3 - AO - zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. 4 Der Kläger wurde für die Kalenderjahre 1990, 1991 und 1994 zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 änderte der Beklagte die ergangenen Steuerbescheide. Hierbei setzte er die Einkommensteuer herab. Für die Erstattungen setzte er gemäß 5 § 233 a AO wie folgt Zinsen fest: 6 Kalenderjahr 1990 1991 1994 Bescheid vom 26.7.2000 26.7.2000 7.7.2000 Zinsbetrag 48,-- DM 144,-- DM 8.135,-- DM 7 Bei der Veranlagung des Streitjahres 2000 erfaßte er den Betrag in Höhe von 8.135,-- DM neben den vom Kläger in der Einkommensteuererklärung deklarierten Einnahmen als weiteren Ertrag aus einer sonstigen Kapitalforderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Mit Steuerbescheid vom 12.7.2001 setzte er die 8 Einkommensteuer auf 21.948,-- DM fest. Der Kläger erhob Einspruch und führte zur Begründung aus, der Handhabung des Beklagten fehle die gesetzliche Grundlage. Nachdem der Kläger bereits Untätigkeitsklage erhoben hatte, berücksichtigte der 9 Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 7.1.2002 einen bis dahin noch nicht angesetzten Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Ferner bezog er die bisher nicht erfaßten Zinsbeträge für 1990 (48,-- DM) und für 1991 (144,-- DM) in die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Insoweit setzte er die Einkommensteuer zwar auf 10.910,97 ? herab, wegen des hier streitigen Sachverhalts wies er den Rechtsbehelf aber als unbegründet zurück. 10 11 Der Kläger trägt vor: 12 Der angefochtene Steuerbescheid sei rechtswidrig, denn die festgesetzten Er- 13 stattungszinsen seien nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. 14 Bei den festgesetzten Zinsen handele es sich nämlich um steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. Für diese wiederum gelte § 1 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach Nebenleistungen nach Maßgabe der Hauptleistung zu behandeln seien. 15 Da die Hauptleistung (die Einkommensteuer) bei der Veranlagung unberücksichtigt bleibe (§ 12 Nr. 3 EStG), könne folgerichtig im Umkehrschluß ein nach Maßgabe der Hauptleistung festgesetzter Zins nicht zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen gehören. Dies ergebe sich auch aus den Regelungen zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Zum einen seien die steuerlichen Nebenleistungen in § 2 EStG gar nicht erwähnt. Zum anderen seien die Zinsen nicht für ein dem Fiskus überlassenes Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG gezahlt worden. Der Begriff des Kapitalvermögens setze Freiwilligkeit voraus und einen Vertrag, in dem beispielsweise die Einigung über die Zinsen und die Rückzahlung des Kapitals festgehalten sei. All dies fehle bei einer zunächst unzutreffenden Steuerfestsetzung und der damit verbundenen gesetzwidrigen Steuererhebung. Insoweit seien die Zinsen allenfalls als ein nicht der 16 Einkommensteuer unterliegender pauschaler Schadensersatz anzusehen. 17 Der Kläger beantragt sinngemäß, 18 den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000 in der Fassung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7.1.2002 zu ändern und dabei im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen diejenigen Zinsen un- berücksichtigt zu lassen, die ihm im Streitjahr nach Maßgabe des § 233 a AO erstattet worden seien. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 22 Er vertritt unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 (IV C 1 - S 2252 - 231/00; Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 1508) weiterhin die Auffassung, daß auch die auf der Grundlage des § 233 a AO festgesetzten Erstattungszinsen im Jahr der Auszahlung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen seien. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist unbegründet. 25 Der Kläger wird durch die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2000 in der 26 Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7.1.2002 nicht in seinen Rechten verletzt 27 (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). 28 Die im Streitjahr für die Kalenderjahre 1990, 1991 und 1994 festgesetzten und 29 im Streitjahr ausgezahlten Erstattungszinsen unterliegen der Einkommensteuer. 30 Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei regelt § 2 Abs. 1 EStG zunächst nur allgemein, welche Einkünfte (hier diejenigen aus Kapitalvermögen) zur Bemessung der Einkommensteuer heranzuziehen sind. Daß hier der Begriff der steuerlichen Nebenleistungen nicht auftaucht, ist unschädlich, denn die Konkretisierung des in § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG verwendeten Begriffs der Einkünfte aus Kapitalvermögen ergibt sich aus § 20 EStG. 31 Auch die im Streitfall ausgezahlten Zinsen unterfallen dieser Regelung, und zwar der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei ist unerheblich, daß die in § 20 EStG beschriebenen Fallgestaltungen überwiegend der vom Kläger erwähnten Konstellation entsprechen, in der ein Steuerpflichtiger sein Kapital auf freiwilliger Basis einem anderen zur Nutzung überläßt. Der Gesetzgeber hat die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nämlich nicht auf diese Sachverhalte beschränkt. 32 Das zeigt die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Danach sind Grundlage für 33 steuerpflichtige Erträge neben einem bewußt zur Erzielung von Zinseinnahmen ein-gesetzten Vermögen auch andere Kapitalforderungen , und zwar jeder Art . Eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung ist davon nicht ausgenommen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -: Urteile vom 22. April 1966 - VI 142/65, BStBl III 1966, 462, vom 8. April 1986 - VIII R 260/82, BStBl II 1986, 557 und vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121 126 vergl. dazu ferner den Beschluß des Finanzgerichts München vom 7. November 2001 - 13 V 3786/01, nicht veröffentlicht). Das ergibt sich auch aus dem weiteren Wortlaut des Gesetzes, denn steuerlich erfaßt werden nicht nur Erträge, welche dem Empfänger im Rahmen einer vertraglichen Regelung zugesagt worden sind. Vielmehr reicht es aus, daß sie als Entgelt für die Überlassung des Kapitals gewährt werden. Das wiederum ist bei Erstattungszinsen 34 im Sinne des § 233 a AO der Fall, denn diese Bestimmung hat den Zweck, Zinsvor-teile und Zinsnachteile auszugleichen, die dadurch entstehen, daß Steuern, aus 35 welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt werden (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 11. Juli 1996 - V R 18/95, BStBl II 1997, 259 mit weiteren Hinweisen auf die Entstehung des Gesetzes). 36 Soweit der Kläger darauf verweist, daß die Hauptforderung, hier eine Erstattung von überzahlter Einkommensteuer, selbst nicht der Einkommensteuer unterliege, führt 37 dies nicht zu einer anderen Beurteilung (vergl. dazu ebenfalls das Urteil des BFH vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch hier gelten die Überlegungen, die zu der erzwungenen Kapitalüberlassung angestellt worden sind. Das Gesetz erwähnt nämlich nur Kapitalforderungen jeder Art und unterscheidet nicht, ob die Forderung einkommensteuerlich zu erfassen ist oder nicht. 38 Eine solche Unterscheidung läßt sich auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. 39 Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 13. April 1970 (V 20/69; Entscheidungen der Finanzgerichte 1970, 336) die Rechtsauffassung vertreten, daß die vom Kläger herangezogenen Regelungen des § 12 Nr. 3 EStG und des § 6 Abs. 2 des ehemaligen Steuersäumnisgesetzes (heute § 1 Abs. 3 AO) der 40 Erfassung von Erstattungszinsen auf Einkommensteuer als Kapitaleinkünfte entgegenstünden. Der BFH ist dem nicht gefolgt (Entscheidungen vom 18. Februar 1975 41 - VIII R 104/70, BStBl II 1975, 568 und vom 14. April 1992 - VIII B 114/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 165) und das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des BFH an. Die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG betrifft den Abzug von Einkommensteuerzahlungen bzw. den Abzug darauf beruhender Nebenleistungen. Der vom Kläger geforderte Schluß auf die Einnahmen ist nicht möglich, denn es ist nicht ersichtlich, daß die vor den einzelnen Einkunftsarten im Abschnitt "nicht abzugsfähige Ausgaben" angesiedelte Bestimmung Auswirkungen auf die Qualifizierung der Einnahmen haben soll. Jedenfalls ist dies weder der Regelung des § 12 EStG noch der des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu entnehmen. Insoweit gibt es keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß die von einem Steuerpflichtigen etwa zu zahlenden Zinsen und die erhaltenen Zinsen einkommensteuerlich "korrespondierend" zu behandeln seien. Ein solcher Rechtssatz ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 3 AO, denn die AO regelt lediglich, in welcher Weise Steuern zu verwalten sind, enthält jedoch keine Regelungen zum Inhalt der einzelnen Steuergesetze. 42 Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der auf § 233 a AO beruhende Zinsanspruch seinem Charakter nach auf Schadensersatz gerichtet sei, und schon deshalb nicht der Einkommensteuer unterliege. Zum einen sind Schadensersatzansprüche nicht generell von der Einkommensteuer freigestellt (Hinweis auf § 24 Nr. 1 EStG). Zum anderen steht der Zweck einer Zinszahlung, nämlich der Ausgleich eines vermuteten Schadens, der Einstufung der Zahlung als Entgelt für eine erzwungene Kapitalüberlassung nicht entgegen (vergl. dazu die Entscheidungen des BFH vom 8. April 1986 - VIII R 260/82, a.a.O. und vom 14. April 1992 - VIII B 114/91, a.a.O.). 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.