Urteil
5 K 8583/98 U
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:1211.5K8583.98U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen A GmbH und B GmbH aus E-Stadt . 3 Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH auf dem Gebiet des Im- und Exports von Maschinen, Elektrogeräten, Computern, Hard- und Software tätig. Das Unternehmen wurde am 12.04.1994 gegründet, alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin ist Frau C . In den Jahren 1994 bis 1996 machte die Klägerin aufgrund von Rechnungen der Firmen B GmbH - B - und A GmbH - A -GmbH-, beide geschäftsansässig E-Straße in E-Stadt , Vorsteuern in Höhe von 184.917,90 DM (1994) ( B ), 91.174,85 DM (1995) ( B : 75.531,80 DM und A -GmbH: 15.643,05 DM) und 1.503,15 DM (1996) ( A -GmbH) geltend. 4 Im Rahmen einer bei der B für das Jahr 1995 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer ausweislich seines Berichts vom 19.11.1996 zu folgenden - unbestrittenen - Feststellungen: 5 Die B wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.02.1988 gegründet. Sie betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Computern und Computerteilen aller Art sowie mit Software. In den Geschäftsräumen im Hause E-Straße befand sich ein Großhandelsgeschäft. In Geschäftsräumen auf der F-Straße wurde unter der Bezeichnung " XY " ein entsprechender Einzelhandel betrieben. Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der B war seit dem 04.10.1991 Frau G . Neben dieser hatte ihr Ehemann, Herr G , Bankvollmacht für die Konten der B bei der Bank E-Stadt und der Bank2 . Prokura wurde ihm nicht erteilt. 6 Im Geschäftsverkehr traten verschiedene Personen für die B auf. Waren wurden von einem Herrn K , einem Herrn L und - nach Aussage eines Spediteurs - einem Herrn M in den Geschäftsräumen in der E-Straße entgegengenommen und ausgehändigt. Der Mietvertrag für die Geschäftsräume in der F-Straße wurde von Herrn G für die B abgeschlossen, teilweise schloss auch ein Rechtsanwalt N aufgrund einer von Herrn G unterzeichneten Vollmacht Mietverträge für die B ab. Rechnungen der B wurden entweder von Herrn G , Herrn K oder einem Herrn O unterschrieben. Lohnsteueranmeldungen wurden nicht abgegeben und Lohnsteuern nicht abgeführt. 7 Die B veräußerte am 02.11.1995 ihren Kundenstamm und ihre Geschäftsausstattung für 57.000,00 DM (brutto) an die A -GmbH. Eine Gewerbeabmeldung und eine Löschung im Handelsregister erfolgten nicht. Unter der Firma B wurden auch nach der Veräußerung Rechnungen erstellt. Der Geschäftssitz der B wurde zwischenzeitlich nach P-Stadt verlegt. Die Geschäftsführerin ist flüchtig. 8 Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß die B nicht als Unternehmerin anzusehen sei und erhebliche Zweifel daran bestünden, ob die B die von ihr berechneten Lieferungen tatsächlich ausgeführt habe. Es sei nicht möglich gewesen, festzustellen, wer tatsächlich für die B aufgetreten sei. Als faktischer Geschäftsführer der B und eigentlich Leistender sei Herr G anzusehen. In der Buchführung für das Jahr 1995 habe die B zudem Wareneinkäufe im Werte von ca. 4,6 Mio. DM von der Q in Belgien sowie im Werte von ca. 20,5 Mio. DM von der R GmbH verbucht. Die Q habe jedoch nach Aussage ihres Buchhalters keine Handelsbeziehungen zu deutschen Firmen unterhalten; die R GmbH sei nicht unternehmerisch tätig gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die bei der B durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung vom 19.11.1996 hingewiesen. 9 Im Rahmen einer bei der A -GmbH für den Zeitraum 11/95 bis 01/96 vorgenommenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer ausweislich seines Berichts vom 05.07.1996 zu folgenden Feststellungen: 10 Die A -GmbH wurde mit Notarvertrag vom 02.11.1995 gegründet und am 29.12.1995 ins Handelsregister eingetragen. Als Unternehmensgegenstand waren der Handel mit Computern und Computerbauteilen angegeben. Gesellschafter-Geschäftsführer war ein - inzwischen flüchtiger - Herr S , der sich in einem Appartement in der E-Straße in E-Stadt aufhielt. Herr S besaß weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland, war nicht im Ausländerzentralregister erfasst und hatte auch keinen beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Wohnsitz in Deutschland. Herr S war der deutschen Sprache gar nicht und der englischen Sprache nur in geringem Umfange mächtig. Das Appartement stand im Eigentum der Eheleute G . 11 Das Stammkapital der A -GmbH wurde im November 1995 in bar aus von der B GmbH überlassenen Geldmitteln auf das für die A -GmbH eingerichtete Geschäftskonto eingezahlt. Im Dezember 1995 wurden 50.000 DM zuzüglich 7.500 DM Umsatzsteuer aufgrund einer Rechnung für die Lieferung von Büromöbeln an die B überwiesen, die aber tatsächlich nicht an die A -GmbH geliefert worden sind. 12 In den Monaten November 1995 bis Januar 1996 erzielte die A -GmbH ausweislich ihres Rechnungs-Ausgangsjournals monatliche Bruttoumsätze in Höhe von 6.094.190,42 DM, 7.721.944,10 DM und 368.305,90 DM. Auf dem Geschäftskonto gingen in diesem Zeitraum lediglich Zahlungen in Höhe von 1.044.721,54 DM ein. Die Wareneingangsrechnungen belaufen sich für diesen Zeitraum auf insgesamt 417.262,55 DM. 13 Bestellungen per Fax oder per Post, die an die A -GmbH gerichtet waren, wurden größtenteils durch Herrn T. G bearbeitet, der weder als Arbeitnehmer angemeldet noch Gesellschafter der A -GmbH war. 14 Der Prüfer gelangte auch hinsichtlich dieser Firma zu der Auffassung, dass es sich um eine sogenannte Scheinfirma gehandelt habe, die nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Die A -GmbH sei lediglich zu Zwecken der Verschleierung von steuerlich erheblichen Sachverhalten gegründet worden. Der Warenverkehr sei auch hier im wesentlichen von Herrn G getätigt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die bei der A -GmbH durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung vom 05.07.1996 hingewiesen. 15 Als Ergebnis einer sodann bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer in seinem Bericht vom 20.07.1998 die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B und der A -GmbH nicht zu gewähren sei, weil es sich bei beiden Gesellschaften um sogenannte Scheinfirmen handele und die berechneten Leistungen tatsächlich nicht von diesen erbracht worden seien. 16 Mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 13.08.1998 setzte der Beklagte unter Versagung der streitigen Vorsteuerbeträge die Umsatzsteuer auf 194.784,00 DM (1994), 223.987,00 DM (1995) und 68.814,00 DM (1996) fest. 17 Ihre am 25.08.1998 eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin damit, dass 18 die B und die A -GmbH nicht als Scheinfirmen anzusehen seien. In dem in der E-Straße unterhaltenen Ladenlokal seien zwei Angestellte tätig gewesen, eine Frau A1 und ein Herr A2 . Auch Frau G habe sich im Ladenlokal aufgehalten, jedoch nur in geringem Umfange verkauft, da sie ausschließlich englisch spreche. Herr G sei ebenfalls wie ein normaler Angestellter im Laden aufgetreten, habe die Kunden bedient, Schecks gegengezeichnet und unterschrieben. An der Fassade über dem Ladenlokal habe sich eine Leuchtreklame mit dem Namen der GmbH befunden. Das Ladenlokal sei stets gut besucht gewesen, da die Angebote sehr preiswert gewesen seien. Es habe sich um ein öffentliches Ladenlokal gehandelt, das auch von Endabnehmern habe aufgesucht werden können. Die auf die Bank E-Stadt ausgestellten Orderschecks der B seien bis auf einen stets ohne Beanstandung eingelöst worden. Für diesen einen nicht eingelösten Scheck sei ein zweiter, ebenfalls auf die Bank E-Stadt gezogener Scheck ausgestellt worden, der auch eingelöst worden sei. 19 Mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.1998 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Der Vorsteuerabzug sei zu versagen, weil es sich bei den Firmen B GmbH und A -GmbH um Scheinfirmen handele, denen nicht unterstellt werden könne, selbst Einnahmen zu erzielen. Sie seien lediglich vorgeschoben, damit die hinter den Firmen stehende Person, Herr G , Einnahmen habe erzielen können. Auf die ggf. zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der B GmbH bzw. der A -GmbH komme es nicht an, weil für den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch allein maßgeblich sei, dass die tatsächlich Handelnden die Leistungen einander in Wechselbeziehung gewährten. Wenn, wie vorliegend, eine juristische Person nur dazu diene, die hinter ihr stehenden Personen quasi verdeckt ihren Leistungsaustausch ausführen zu lassen, komme Vertragsbeziehungen, selbst wenn sie wirksam begründet worden seien, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Leistungserbringer sei in diesen Fällen die dahinterstehende Person, die mit dem Rechnungsaussteller nicht identisch sei. 20 Mit ihrer am 27.11.1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend führt sie aus: 21 Die Klägerin habe Prüfungshandlungen in Bezug auf die Unternehmereigenschaft der B GmbH und der A -GmbH vorgenommen, die sich von der Bezahlung per Orderschecks auf den Namen der Lieferantin über die Einholung von Hermes-Auskünften zur Absicherung des Kreditlimits, regelmäßige Kontakte im Warenlager und im Ladenlokal der Lieferantin bis hin zum Geldempfang für eigene Warenlieferungen durch Schecks von dem bekannten Konto, auf das selber per Orderscheck Zahlungen geleistet worden seien, erstreckt hätten. Entsprechende Nachweise hätten dem Beklagten vorgelegen. 22 Die Ausführungen des Beklagten seien zudem widersprüchlich. Zum einen lege er dar, dass nicht festgestellt werden könne, wer für die B GmbH aufgetreten sei, zum anderen bezeichne er Herrn G als faktischen Geschäftsführer der B . Tatsächlich sei Herr G im Geschäftsverkehr wie ein Angestellter der B GmbH aufgetreten. Gemäß § 56 des Handelsgesetzbuches - HGB - werde jedoch das Handeln desjenigen, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn für diesen auftrete, auch als rechtsgeschäftliche Vertretung des Geschäftsherrn angesehen, ohne dass es hierzu einer schriftlichen Vollmacht bedürfe. 23 Aus dem Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung der A -GmbH lasse sich zudem entnehmen, dass Herr G mit Wissen des Herrn S für die GmbH tätig geworden sei. Auch insoweit sei die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht erforderlich. Für die B GmbH und die A -GmbH gelte, dass allein "Chaos" in einem Unternehmen ebenso wenig wie die Nichteinhaltung von Buchführungsvorschriften sowie von lohn- und sonstigen steuerlichen Verpflichtungen zur Versagung der Unternehmereigenschaft führen könne. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die B GmbH sehr wohl Arbeitnehmer, wenn auch unter Verstoß gegen lohnsteuerliche Verpflichtungen, beschäftigt habe. Im übrigen beweise der nunmehr vorliegende Handelsregisterauszug die Existenz der B GmbH. 24 Die Klägerin hatte zunächst in der Klageschrift beantragt, 25 "die Umsatzsteuerbescheide 1994, 1995 und 1996 vom 13.08.1998 aufzuheben und die Umsatzsteuer entsprechend den abgegebenen Steuererklärungen festzusetzen." 26 In der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Antrag dahingehend eingeschränkt, dass für das Streitjahr 1996 eine Vorsteuerkürzung i.H.v. 781,26 DM akzeptiert werde. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. 30 Auf Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 hat die Klägerin angegeben, es seien mit ihr keine sogenannten Ladengeschäfte abgewickelt worden. Wer auf Seiten der Klägerin mit wem auf Seiten des behaupteten Vertragspartners die Verträge geschlossen habe, könne sie im einzelnen nicht angeben. Die Absprachen seien ausschließlich telefonisch getroffen worden. Schriftliche nachgehende Auftragsbestätigungen oder Vermerke über die geführten Telefonate gebe es nicht. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die Klage ist unbegründet. 33 Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den geltend gemachten Rechnungen der B und der A -GmbH nicht zu. 34 Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- die in den Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein ( ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - , z. B. Urteil vom 28.01.199 - V R 4/98 - BStBl II 1999, 628 m. w. N.). Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten - hier dem Leistungsempfänger - im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist ( vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1999 - V R 4/98 - aa0; vom 30.09.1999 - V R 8/99 - BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 09.11.1999 - V B 16/99 - BFH/NV 2000, 611 ). 35 Die Feststellungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt die Klägerin. Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat grundsätzlich derjenige zu vertreten, der den Vorsteuerabzug begehrt ( vgl. Beschluss des BFH vom 30.10.2001, V B 92/01, BFH/NV 2002, 381 ). 36 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht genügt hat und sie nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat, dass die jeweiligen Rechnungsausstellerinnen - die B bzw. die A -GmbH - auch die tatsächlich Leistenden waren. 37 Angesichts der Tatsache, dass die B angeblich von der Q in Belgien und von der R GmbH Waren bezogen hat, obwohl die Q keine Handelsbeziehungen zu deutschen Firmen unterhalten haben will und auch die R GmbH nicht unternehmerisch tätig gewesen soll, besteht erhebliche Unklarheit an der Herkunft der an die Klägerin gelieferten Waren, so dass möglicherweise die angeblichen Warenlieferungen der Q und der R GmbH nur dazu dienten, für die angeblichen Warenverkäufe korrespondierende Wareneinkäufe zu fingieren. Angesichts der unklaren Stellung des G in der Fa. B und angesichts des völlig fehlenden Nachweises über den Inhalt der den Lieferungen zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die an die Klägerin gelieferten Waren von der B GmbH geliefert worden sind. Es kann zudem nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich G der B GmbH nur zum Erstellen von Abdeckrechnungen für von ihm selbst oder von Dritten bewirkte Lieferungen bedient hat - möglicherweise sogar in Kenntnis der für die Klägerin verantwortlich handelnden Personen. 38 Hinsichtlich der geltend gemachten Geschäftsbeziehung der Klägerin zu der A -GmbH ist von Bedeutung, dass die A -GmbH ausweislich ihrer Wareneingangsrechnungen weit weniger Waren bezogen hat als sie ausweislich ihres Rechnungs-Ausgangsjournals verkauft haben will. Diese Umstände lassen die Möglichkeit denkbar erscheinen, dass entweder Herr G oder ein anderer Dritter der tatsächlich Leistende war, die A -GmbH hingegen zur Verschleierung der tatsächlichen Leistungsbeziehungen oder auch nur zum Erstellen entsprechender Rechnungen eingesetzt war, zumal deren Geschäftsführer wohl kaum in der Lage gewesen sein dürfte, auf die Geschäftsabwicklung einzuwirken und ihm allenfalls eine Alibi-Funktion beizumessen sein dürfte. 39 Schriftliche Verträge als Nachweis darüber, zwischen welchen Vertragsparteien über welche Vertragsgegenstände im einzelnen zivilrechtliche Lieferungs- oder Leistungsbeziehungen zustanden kommen sind, kann die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen, weil die Verträge nur mündlich geschlossen worden sein sollen. 40 Aber auch für die nur mündlich geschlossenen Verträge liegen keine Nachweise vor, z. B. durch Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder schriftliche Vermerke, weil derartige Unterlagen nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht existieren. Die von ihr im Laufe des Verfahrens vorgelegten Rechnungen der B aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 1995 reichen nicht aus, Aufschluss über die zugrundeliegenden Vereinbarungen zu geben. Denn sie enthalten keinerlei Angaben darüber, wer die im übrigen auch nicht im einzelnen durch Datumsangaben oder ähnliche Angaben konkretisierten Aufträge erteilt hat. 41 Unter diesen Umständen wäre ein detaillierter Vortrag über den genauen Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen einerseits und der auf den Seiten der Vertragsparteien handelnden Personen andererseits erforderlich gewesen. Insbesondere wären nähere Angaben dazu notwendig, ob Herr G tatsächlich im Namen der B oder A -GmbH Verträge abgeschlossen hat und auf welcher Grundlage er diese Gesellschaften wirksam hätte vertreten können. Da nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit ihr keine sogenannten Ladengeschäfte abgeschlossen worden sind, hat Herr G jedenfalls nicht mit einer Anscheinsvollmacht wie bei einem Ladengeschäft gehandelt, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er möglicherweise im eigenen Namen aufgetreten ist und die Klägerin wusste, dass die B und die A -GmbH nur als Rechnungserstellerinnen fungierten. 42 Angesichts dieser Umstände hätte es der Klägerin oblegen, die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen anderweitig nachzuweisen, z. B. durch Benennung von Zeugen. Der diesbezüglich von der Klägerin angebotene Beweis, den Bruder der Geschäftsführerin der B GmbH, Herrn B. Li , als Zeugen dafür zu hören, dass sich Herr G ihm gegenüber am Telefon als Bevollmächtigter der B ausgegeben habe, reicht hierfür aber nicht aus. Selbst dann, wenn diese Behauptung als wahr unterstellt wird, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass G auch hinsichtlich der hier strittigen Lieferungen für die B GmbH aufgetreten ist und diese insoweit zivilrechtlich wirksam verpflichten konnte. Hierüber könnten nur die an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligten Personen Auskunft erteilen. Diese bislang nicht benannten und nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung von ihr auch nicht benennbaren Personen sind jedoch nicht greifbar mit der Folge, dass die Nichterweislichkeit der entsprechenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen der Klägerin mit der B und der A -GmbH zu Lasten der Klägerin geht. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FG0.