Beschluss
18 K 7935/00 KG
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2002:1005.18K7935.00KG.00
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Tenor
Der Streitwert wird auf 3.824 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird auf 3.824 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin, eine ausländische Staatsbürgerin, lebt mit ihrem 1985 geboren Sohn in den N . Von dem in Deutschland lebenden Vater des Kindes, dem Beigeladenen, ist sie seit Mai 1996 geschieden. Im April 2000 beantragte die Klägerin die Auszahlung des Kindergelds an sich, weil der Vater für das Kind keinen Unterhalt gezahlt habe. Der Beklagte -die Familienkasse- setzte gegenüber dem Kindesvater rückwirkend Kindergeld ab Juli 1997 fest und verfügte die Abzweigung des Kindergelds der Monate Juli 1997 bis August 1999 an die Klägerin. Für die Monate ab September 1999 lehnte die Familienkasse dagegen die Abzweigung des Kindergelds ab und zahlte das Kindergeld an den Vater des Kindes aus. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren im Dezember 2000 Klage mit dem Antrag, die Familienkasse zu verpflichten, das gegenüber dem Beigeladenen festgesetzte Kindergeld ab September 1999 an sie (die Klägerin) abzuzweigen. Das Gericht hat den Vater des Kindes zum Klageverfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2002 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Das Gericht hat daraufhin das Verfahren eingestellt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt. Der Beigeladene beantragt durch seinen Prozessbevollmächtigten die Festsetzung des Streitwertes. II. 1. Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-. Hiernach findet eine förmliche Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren nur statt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht die Streitwertfestsetzung für angemessen hält. Im vorliegenden Fall liegt ein entsprechender Antrag des Beigeladenen vor. 2. Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG im Ermessen des Gerichts grundsätzlich "nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache" zu bestimmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Klageerhebung darstellt (§ 15 GKG). Für Kindergeldansprüche hat das Gesetz keine besondere gebührenrechtliche Regelung geschaffen; somit gelten die allgemeinen Grundsätze des GKG: Hiernach ergibt sich die Bedeutung der Sache und damit die Höhe des Streitwerts, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ohne weiteres aus deren Höhe, § 13 Abs. 2 GKG. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Kläger in seinem Klageantrag die Dauer (Beginn und Ende) der begehrten Kindergeldleistung ausdrücklich (oder zumindest aus den Umständen ersichtlich) vorgegeben hat oder in denen sich der Rechtsstreit erkennbar auf ein Kalenderjahr beschränkt (z. B. bei dem Streit darüber, ob ein volljähriges Kind in einem bestimmten Kalenderjahr die schädliche Einkunftsgrenze überschritten hat). 3. Geht es um eine Kindergeldbewilligung auf unbestimmte Dauer bzw. -wie im Streitfall- um die Auszahlung (Abzweigung) von Kindergeld auf unbestimmte Dauer, so ist der Streitwert, soweit im Zeitpunkt der Klageerhebung zukünftige Kindergeldansprüche im Streit sind, entsprechend dem Rechtsgedanken des (für wiederkehrende Unterhaltsleistungen geltenden) § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zu bemessen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, HFR 2000, 884 mit Anm. Fröschl; BFH-Beschlüsse vom 18. September 2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, 68 und vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534; FG Saarland, Beschluss des Vorsitzenden vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, EFG 1997, 496; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111 [113]; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526 [1528]; Oestreich/ Winter/ Hellstab, Kommentar zum GKG, Streitwertteil 6.2 Stichwort "Kindergeld"). Nach anderer Auffassung ergibt sich dieses Ergebnis ohne den Rückgriff auf § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG unmittelbar aus § 13 Abs. 1 GKG (FG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 1999 10 K 136/97 Kg, EFG 1999, 625 m.w.N.). Dagegen scheidet eine Rechtsanalogie zu § 17 Abs. 2 GKG oder § 17 Abs. 3 GKG (so jedoch FG Hamburg, Beschluss vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 1997, 906) aus. Denn die Leistung von Kindergeld durch den Staat steht mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen, Unterhaltsansprüchen näher als wiederkehrenden Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (FG Baden-Württemberg, EFG 1998, 1526 [1529]). Die Streitwertbeschränkung auf einen Jahresbetrag betrifft die geltend gemachten zukünftigen Kindergeldansprüche für die Zeit ab Klageeingang ("in die Zukunft"). Dies trägt dem aus § 17 GKG erkennbaren Willen des Gesetzgebers Rechnung, den Streitwert bei wiederkehrenden Bezügen unabhängig von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu regeln. 4. Darüber hinaus sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage rückständigen Beträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BFH BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; FG Baden-Württemberg, EFG 1998, 1526 [1529]; FG Düsseldorf, EFG 1999, 625 [626]; a. A. Hessisches FG, Beschluss vom 1. August 2000 3 K 914/00, EFG 2000, 1277). Bezüglich dieser Beträge ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, die sich für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 GKG), bei Klageerhebung bereits betragsmäßig bestimmt (§ 13 Abs. 2 GKG). Es wäre im übrigen widersinnig, bei einer Klage auf (die Festsetzung von) Kindergeld für 2 vergangene Jahre, also eine im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 15 GKG) bereits konkretisierte Geldleistung (§ 13 Abs. 2 GKG), den Streitwert auf 2 Jahresbeträge festzusetzen, jedoch für den Fall, dass der Kläger zusätzlich noch laufendes Kindergeld einfordert, insgesamt nur einen Jahresbetrag als Streitwert anzusetzen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass -anders als im Unterhaltsrecht, auf das § 17 Abs. 4 i. V. m. Absatz 1 GKG abzielt- die Klagen im Kindergeldrecht zulässigerweise nicht auf Zahlung gerichtet sind, sondern auf (hier: rückwirkende) Festsetzung. Für den Streitwert ist diese Differenzierung aber unwesentlich, weil das wirtschaftliche Interesse des Klägers von der Höhe des begehrten rückwirkend festzusetzenden Kindergelds bestimmt wird. Zwischen Festsetzung und Zahlung besteht bei öffentlich-rechtlichen Leistungen, die durch Verwaltungsakt festzusetzen sind, streitwertmäßig kein Unterschied; hiervon geht auch § 13 Abs. 2 GKG aus, der den die Leistung festsetzenden Verwaltungsakt der Zahlung gleichstellt. Insofern erscheint die wörtliche Übernahme des für das Unterhaltsrecht passenden § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG, der auf die "bei Einreichung der Klage fälligen Beträge" abstellt, auf das Kindergeldrecht nicht sachgerecht. Im Kindergeldrecht sind in den Streitwert vielmehr nicht nur die bei Klageerhebung fälligen Kindergeldbeträge, sondern alle bei Klageerhebung streitigen Kindergeldbeträge einzubeziehen, deren Festsetzung beispielsweise vom Kläger für die Vergangenheit beantragt, deren rückwirkende Aufhebung und Rückforderung vom Kläger mit der Klage angegriffen oder um deren Abzweigung im Streitfall gestritten wird. In dieser Weise hat der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 24. Mai 2000 (VI S 4/00, BFHE 192,19, BStBl II 2000, 544) die antragsgemäß bis zur Klageerhebung zu zahlenden -im Sinne von festzusetzenden- Kindergeldbeträge dem Streitwert hinzugerechnet und den Gesamtstreitwert aus der Summe des im Streit befindlichen (noch nicht festgesetzten und damit nicht fälligen) Kindergeldes bis zur Einreichung der Klage zuzüglich eines Jahresbetrags errechnet. Im Beschluss vom 18. September 2001 (VI R 124/00, BFH/NV 2002, 68) hat er bekräftigt, dass die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge streitwerterhöhend hinzuzurechnen sind und dass diese Grundsätze entsprechend gelten, wenn die Kindergeldfestsetzung von der Familienkasse abgelehnt wird. Demgegenüber vertritt der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 14. Dezember 2001 (VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534) die Ansicht, lediglich die bei Klageerhebung bereits fälligen Kindergeldbeträge seien in den Streitwert einzubeziehen. Dem ist nicht zu folgen. Da das Kindergeldrecht anders als das Unterhaltsrecht üblicherweise keine Zahlungsklagen, sondern nur Klagen auf Festsetzung kennt, lässt sich -wie bereits oben dargelegt- im Kindergeldrecht auch nicht sinnvoll an das Kriterium der Fälligkeit anknüpfen. Das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers, die sich für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 GKG), wird durch die streitigen, nicht durch die fälligen Kindergeldbeträge geprägt. Ein Abstellen auf die Fälligkeit brächte darüber hinaus willkürliche Ergebnisse. Wenn die Familienkasse beispielsweise Kindergeld rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert hat und der Kläger dagegen vor Gericht die laufende (rückwirkende) Weitergewährung des Kindergelds beantragt, hätte es die Familienkasse in der Hand, die Fälligkeit des zurückgeforderten Kindergelds durch die Gewährung einer Stundung oder Aussetzung der Vollziehung zu vermeiden und den Streitwert damit -nach der abzulehnenden Ansicht- auf einen Jahresbetrag zu reduzieren. 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen beträgt der Streitwert im vorliegenden Fall : Kindergeldansprüche bis zur Klageerhebung: für September bis Dezember 1999: 1.000 DM für Januar bis Dezember 2000: 3.240 DM 4.240 DM 1 Jahresbetrag für künftige Kindergeldansprüche: 3.240 DM Streitwert insgesamt: 7.480 DM entspricht 3.824 EUR . 6. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruht auf § 25 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG..