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Urteil

4 K 104/02 ERB

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:0710.4K104.02ERB.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger (Kl) ist aufgrund notariellen Testaments alleiniger Erbe seines am verstorbenen Vaters geworden. Das Testament enthielt keinen Hinweis auf Auslandsvermögen des Vaters. Der Erbschein wurde dem Kl am erteilt. Am 09.07.1997 reichte der Kl eine Erbschaftsteuererklärung bei dem seinerzeit zuständigen Finanzamt ein, aus der sich für ihn kein steuerpflichtiger Erwerb und kein Anhaltspunkt für in Luxemburg vorhandenes Auslandsvermögen ergab. Mit Schreiben vom 27.01.1999 zeigte der Kl dem Finanzamt an, dass sein Vater noch über Wertpapiervermögen in Höhe von ca. 856.507 DM bei Luxemburger Banken verfügt habe, das in der Erbschaftsteuererklärung noch nicht angegeben worden sei. Mit Bescheid vom 03.05.1999 setzte der Beklagte (Bekl), der die Amtsgeschäfte des Finanzamts übernommen hatte, dem Kl gegenüber die Erbschaftsteuer auf 52.668 DM fest. Dabei ging er von einem steuerlichen Erwerb von 878.847 DM aus und berücksichtigte das bei den Luxemburger Banken befindliche Wertpapiervermögen mit 856.507 DM. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben vom 03.05.1999, das am 06.05.1999 beim Bekl einging, teilte der Kl mit, dass sich der Wert des Wertpapiervermögens bei den Luxemburger Banken zuzüglich eines Giro- und eines Sparkontos bei diesen Banken auf insgesamt 882.342,43 DM belaufen habe. Mit Bescheiden vom 27.09.1999 und 30.03.2000 setzte der Bekl dem Kl gegenüber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Erbschaftsteuer unter Anpassung der Werte des luxemburger Vermögens und geänderter Grundbesitzwerte abweichend fest. Mit Bescheid vom 05.06.2000 setzte der Bekl dem Kl gegenüber die Erbschaftsteuer auf 55.800 DM fest. Dabei berücksichtigte er unter Übernahme der letzten Grundbesitzwerte den Wert des in Luxemburg befindlichen Vermögens nach den Ermittlungen des Steuerfahndung mit einem zusätzlichen Mehrbetrag von 3.975 DM. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Bekl zugleich auf. Keiner der Bescheide wurde angefochten. Mit Schreiben vom 05.04.2001 beantragte der Kl beim Bekl die den erbschaftsteuerlichen Erwerb mindernde Berücksichtigung weiterer Einkommen- und Vermögensteuerschulden sowie Hinterziehungszinsen in Höhe von zusammen 61.295,42 DM. Diese Steuern seien aufgrund der Steuerhinterziehung seines Vaters vom zuständigen Veranlagungsbezirk festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 03.05.2001 lehnte der Bekl die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids ab, da die Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie rechtlich bestünden und den Erben wirtschaftlich belasteten. Eine wirtschaftliche Belastung scheide aus, wenn bei objektiver Würdigung davon ausgegangen werden könne, dass der Gläubiger seine Forderung nicht geltend mache. Bezogen auf den hier maßgebenden Stichtag, den Todestag des Erblassers, sei nicht mit einer Erfassung des luxemburger Vermögens zu rechnen gewesen. Daran habe sich auch durch den Erbfall nichts geändert, da die Erbschaftsteuererklärung keinen Hinweis auf das in Luxemburg befindliche Vermögen enthalten habe. Eine zeitnahe Unterrichtung der Finanzbehörden über das luxemburger Vermögen, die auf den Todestag zurückbezogen werden könne, habe auch nicht stattgefunden. Mit Schreiben seiner derzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2001 beantragte der Kl erneut eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids unter Berücksichtigung der Steuerschulden und Hinterziehungszinsen. Dazu führte er aus, das BFH-Urteil vom 24.03.1999, II R 34/97, sei hier nicht einschlägig, da es in dem vom BFH entschiedenen Fall um den Abzug von Einkommen- und Vermögensteuer gegangen sei, die nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen gar nicht festzusetzen gewesen sei und schon deshalb keine wirtschaftliche Belastung dargestellt habe. Vielmehr sei das streibefangene Vermögen nach dem Einkommensteuergesetz besteuert worden, so dass mit ihm zusammenhängende Schulden und Lasten abzugsfähig sein müssten. Insoweit werde auf den Erlass des FinMin NRW vom 08.01.1999 und den Kommentar von Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 84, verwiesen. Mit Verfügung vom 30.10.2001 lehnte der Bekl erneut die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids ab. Den dagegen mit dem Antragsschreiben vom 20.09.2001 begründeten Einspruch wies der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.2001 als unbegründet zurück. Dabei führte er aus, unabhängig von der Frage, ob im Streitfall eine Berichtigung nach § 173 der Abgabenordnung (AO) überhaupt möglich sei, komme hier die Berücksichtigung der Steuerschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 24.03.1999 keine wirtschaftliche Belastung darstellten. Im vorliegenden Fall habe eine Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörden gefehlt. Zudem habe der Kl die zuständigen Finanzbehörden nicht zeitnah über das luxemburger Vermögen unterrichtet. Auf das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen komme es nicht an. Diese Vorschriften hätten im Urteil des BFH keine Rolle gespielt. Ebensowenig sei nach dem zitierten Erlass eine Abzugsfähigkeit der Steuerschulden gegeben. Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage wiederholt der Kl seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus, die persönlichen Steuerschulden seines Vaters, die nach §§ 1922 BGB, 45 AO auf ihn übergegangen seien, seien unabhängig von ihrer Festsetzung in vollem Umfang abzuziehen. Daran ändere auch die vage Aussicht, dass Kapitalerträge und -anlagen in Luxemburg unentdeckt bleiben würden, nichts. Da der Erblasser Inländer gewesen sei, sei 1997 bereits mit einer Besteuerung von in Luxemburg befindlichem Vermögen ernstlich zu rechnen gewesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, die Erbschaftsteuer unter Berücksichtung von aus dem verschwiegenen luxemburger Vermögen herrührenden Steuerschulden und Hinterziehungszinsen des Erblassers in Höhe von 65.231,42 DM niedriger festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Das Gericht hat den Kl aufgefordert die tatsächlichen Umstände bis auf die Inländereigenschaft des Erblassers darzulegen, aufgrund derer die unberücksichtigt gebliebenen Steuerschulden im maßgebenden Zeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung darstellten. Daraufhin hat der Kl seine Klage nur in der o.a. dargestellten Weise begründet. Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bekl hat dadurch, dass er die Änderung des bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids vom 05.06.2000 unter Berücksichtigung von aus dem verschwiegenen luxemburger Vermögen herrührenden Steuerschulden und Hinterziehungszinsen des Erblassers ablehnte, den Kl nicht in seinen Rechten verletzt, § 101 S.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob insoweit überhaupt eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich gewesen wäre. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erwerb des Erben die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die gemäß § 1922 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 AO auf den Erben übergegangen sind, als Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Der Abzug setzt voraus, dass die Steuerschulden rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten. An einer wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse angenommen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht geltend machen wird (s. BFH Urteil v. 24.03.1999, II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339 ff., 1340 m.w.N.). Diese Annahme trifft auf die ererbten Steuerschulden zu. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Finanzbehörden entstandene Steuern auch festsetzen werden (§ 85 AO); im Streitfall war jedoch am Todestag des Erblassers als dem gemäß § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG maßgebenden Stichtag eine Steuerfestsetzung nicht ernstlich zu erwarten. Die Finanzbehörden hatten das ihnen verschwiegene Auslandsvermögen des Erblassers in Luxemburg nicht erfasst. Es war ihnen auch nicht möglich, von den luxemburger Kreditinstituten, bei denen sich das Vermögen (Wertpapiere, ein Giro- und ein Sparkonto) befand, Auskünfte über die Höhe des Vermögens zu erhalten. Deshalb konnten die gesetzlichen Kontrollmittel der Außenprüfung gemäß den §§ 193 ff. AO nicht greifen. Den Steuerbehörden war damit auch die nur theoretische Möglichkeit genommen, von den Steueransprüchen zu erfahren (s. BFH Urteil v. 24.03.1999, II R 34/97, aaO.). Dies gilt gerade auch für den Streitfall, denn der Kl hat trotz gerichtlicher Aufforderung keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer den deutschen Finanzbehörden Bestehen und Umfang des luxemburger Vermögens des Erblassers bekannt werden musste oder wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt werden konnte. Diese Umstände bewirkten zu Lebzeiten des Erblassers, dass die Schulden keine wirtschaftliche Belastung darstellten. Daran hat sich durch den Erbfall nichts Entscheidendes geändert. Die mit dem Erwerb von Todes wegen regelmäßig verbundenen Anzeigepflichten Dritter gemäß den §§ 33 und 34 ErbStG erhöhten den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der eine Steuerfestsetzung zu erwarten war, nicht. Diese Anzeigepflichten gingen nämlich ins Leere, weil das Vermögen im Ausland angelegt war und das Testament keine Angaben zum Vermögen enthielt. Eine Änderung hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung durch die dem für die Einkommen- und Vermögensteuer zuständigen FA unbekannten Steuerschulden des Erblassers wäre am maßgeblichen Stichtag nur dann eingetreten, wenn der Kl die Behörde so zeitnah über diese Steuerangelegenheit unterrichtet hätte, dass sein Handeln noch auf den Stichtag zurückbezogen werden könnte (s. BFH Urteil v. 24.03.1999, II R 34/97, aaO.). Ob insoweit als Anhaltspunkt hierfür die Dreimonatsfrist des § 30 Abs. 1 ErbStG, die der Gesetzgeber bei anderweitiger Kenntniserlangung vom Erbfall selbst engen Verwandten zumutet, dienen oder bei schwierig aufzuklärenden Verhältnissen auch länger währen kann, kann dahingestellt bleiben. Im Streitfall ist diese zeitliche Spanne jedoch erheblich überschritten, denn der Kl ist erst etwa zwei Jahre nach dem Erbfall an das früher für für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt herangetreten. Diese späte Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des zu Lebzeiten steuerlich nicht geführten Erblassers gegenüber dem zuständigen FA, dem außer der Erbin und deren Bevollmächtigten keine weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, ist nicht geeignet, bezogen auf den Stichtag die wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Steuerschulden des Erblassers herbeizuführen. Ob die Einkommensteuer in dem vom BFH im Urteil vom 24.03.1999, II R 34/97, aaO., entschiedenen Fall nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (Art. 17 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I, 1.093, BStBl I, 224) überhaupt entstanden wäre, kann im Streitfall dahinstehen, denn hierauf kommt es im Streitfall nicht an. Entscheidend für die zu versagende Abziehbarkeit ist nur die fehlende wirtschaftliche Belastung der Steuerschulden und der damit verbundenen Hinterziehungszinsen am Stichtag. Sind schon die Steuerschulden nicht abziehbar, kann dahingestellt bleiben, ob die Hinterziehungszinsen, soweit sie ein Entgelt für die Nichtfestsetzung der Steuern nach dem Erbfall sind und daher zwangsläufig allein den Kl als Erben treffen, überhaupt abziehbar sein können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.