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Beschluss

4 V 7185/01 A(H)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:0705.4V7185.01A.H.00
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Tenor

Die Vollziehung der Haftungsbescheide des Hauptzollamts A vom 17.10.2001 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge ausgesetzt, soweit der Antragsteller für die im Dezember 2000 entstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 1.770 DM Säumniszuschläge, für die im Januar 2001 entstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 910 DM Säumniszuschläge, für die im Februar 2001 enstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 92 DM Säumniszuschläge und für die im März 2001 enstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 159 DM Säumniszuschläge in Anspruch genommen worden ist. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 95% und der Antragsgegner zu 5%.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Vollziehung der Haftungsbescheide des Hauptzollamts A vom 17.10.2001 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge ausgesetzt, soweit der Antragsteller für die im Dezember 2000 entstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 1.770 DM Säumniszuschläge, für die im Januar 2001 entstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 910 DM Säumniszuschläge, für die im Februar 2001 enstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 92 DM Säumniszuschläge und für die im März 2001 enstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 159 DM Säumniszuschläge in Anspruch genommen worden ist. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 95% und der Antragsgegner zu 5%. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: Der Antragsteller (Ast) war seit 1997 alleiniger Geschäftsführer der B GmbH (B) mit Sitz in C. Gegenstand der B, deren Stammkapital 51.000 DM betrug, waren Handel und Vertrieb sowie Im- und Export von Waren aller Art und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte. Die B handelte im In- und Ausland mit Polstermöbeln. Die für die Herstellung der Polstermöbel benötigten Gestelle lieferte die D GmbH (D) mit Sitz in C, deren Gesellschafter auch Gesellschafter der B sind. Die Polstermöbel wurden sodann in Polen nach den Vorgaben der B gefertigt und im Streckengeschäft weiterverkauft. Seit ihrer Gründung im Jahr 1995 erzielte die B folgende, seit 1998 nur noch in Form von Summen-/Saldenlisten erkennbare Betriebsergebnisse: 31.12.1995 Gewinn DM 31.12.1996 Verlust DM 31.12.1997 Verlust DM 31.12.1998 Verlust DM 31.12.1999 Verlust DM 31.12.2000 Verlust DM Die 1997 und 1998 entstandenen Verluste wurden durch Lieferantenkredite der D und Gesellschafterdarlehen abgedeckt. Zum 31.12.1997 betrug der Buchwert des Sachanlagevermögens DM, wobei DM auf den Fuhrpark entfielen. Eine spätere Bewertung des Betriebsvermögens liegt nicht vor. Sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der B sind an die GmbH (R) veräußert und abgetreten worden. Mit Rechnungen vom 11. und 20.12.2000 an die D und mit Rechnung vom 23.02.2001 an die Firma (W) veräußerte die B ihren Fuhrpark für DM. Die Zahlungen der W in Höhe von DM erfolgten durch Aufrechnung. Die Zahlung der D in Höhe von DM erfolgte durch Buchung über ein Verrechnungskonto. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung de rB war mit Aussonderungsrechten der W belastet. Die Maschinen und Werkzeuge der B sollen im Zuge der Verlagerung der Produktion nach Polen verbracht worden sein. Ausfuhrnachweise fehlen. Die B ließ von Dezember 2000 bis zum März 2001 Polstermöbel in die Bundesrepublik Deutschland einführen und zum freien Verkehr abfertigen. Die Zollanmeldungen wurden dabei im Namen und Auftrag der B von der Spedition G GmbH in einem dieser Spedition bewilligten Sammelzollverfahren gegenüber der Zentralen Abrechnungsstelle des Hauptzollamts A (HZA) abgegeben. Dabei meldete sie folgende Abgaben an: Zeitraum Abgabe der Sammelzollanmeldung Rechnungswerte in DM angemeldete Einfuhrumsatzsteuer Fälligkeit Dezember 2000 08.01.2001 16.01.2001 Januar 2001 06.02.2001 16.02.2001 Februar 2001 09.03.2001 16.03.2001 März 2001 10.04.2001 17.04.2001 Die Abgaben wurden bis auf einen Betrag von DM für Februar 2001 nicht entrichtet. Vollstreckungsversuche des HZA blieben erfolglos. Sämtliche Arbeitnehmer der B kündigten wegen rückständiger Löhne und Gehälter seit Dezember 2000 zum 28.02.2001 fristlos. Nachdem die Gesellschafter derBund die D Anfang 2001 nicht mehr bereit waren, über Gesellschafterdarlehen und Lieferantenkredite die weiter aufgelaufenen Verluste zu tragen, beantragte der Ast am 06.03.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I. Mit Beschluss vom 09.03.2001 bestimmte das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater H zum vorläufigen Insolvenzverwalter (Insolvenzverwalter) über das Vermögen der I. In seinem Bericht vom 11.05.2001 stellte der Insolvenzverwalter fest, dass die B zahlungsunfähig und überschuldet war. Einen Lagerbestand konnte er nicht feststellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung betrugen die Verbindlichkeiten der B DM, von denen nur die Verbindlichkeiten gegenüber der D in Höhe von DM nicht ernsthaft eingefordert worden seien. Der Saldo der Verbindlichkeiten der B gegenüber der R betrugen ca. DM. Weiter stand nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters die Zahlung der Stammeinlage nicht eindeutig fest, weil aus der Stammeinlage kurze Zeit später ein Betrag von 50.000 DM an eine in Konkurs gefallenen K GmbH als Darlehen geleistet wurde. Die Rückzahlung des Darlehens durch Einlösung von Kundenschecks von Kunden der K GmbH ließ sich nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters nicht eindeutig feststellen, weil seiner Auffassung nach nicht feststand, ob die Scheckaussteller Kunden der K GmbH gewesen waren. Die Aufrechnung der W war nach Ansicht des Insolvenzverwalters anfechtbar. Das Verbringen der Maschinen und Werkzeuge nach Polen war mangels Unterlagen nicht nachprüfbar. Von einer gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche der B riet der Insolvenzverwalter ab, da die Schuldner der B die Forderungen bestritten und Prozesskostenhilfe für die Verfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Verfahren nicht zu erlangen wäre. Mit Beschluss vom 21.05.2001, rechtskräftig seit dem 13.06.2001, lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B ab. Mit vier gesonderten Haftungsbescheiden vom 17.10.2001 nahm das HZA den Ast als Haftungsschuldner nach § 69 Abs. 1 AO für die o.a. nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) der B und die bis zum 16.11.2001 entstandenen Säumniszuschläge in Anspruch. Im Einzelnen betrug die Inanspruchnahme: Zeitraum EUSt Säumniszeitraum Säumniszuschläge Dezember 2000 17.01.-16.11.2001 Januar 2001 17.02.-16.11.2001 Februar 2001 17.03.-16.11.2001 März 2001 18.04.-17.10.2001 Summen: Dazu führte das HZA aus, die Einfuhren seien auf Veranlassung des Ast durchgeführt worden, so dass die dafür gesetzlich vorgesehenen Abgaben zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten gewesen seien. Als Geschäftsführer habe der Ast vor der Einfuhr sicherzustellen, dass die spätere Abgabenentrichtung durch eine entsprechende Liquidität gesichert sei. Dennoch habe er keine entsprechende Zahlung veranlasst. Dadurch habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt werde. Deshalb werde er sowohl für die EUSt als auch für die Säumniszuschläge in Anspruch genommen. Dagegen legte der Ast fristgerecht Einspruch ein. Den zugleich mit den Einsprüchen gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide lehnte das HZA mit Verfügungen vom 28.11.2001 ab. Dazu führte es aus, der Ast habe dafür zu sorgen gehabt, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet würden. Nachweislich habe die B in der Zeit, in der die Steuerschulden entstanden und fällig geworden seien, DM aus der Veräußerung des Fuhrparks erhalten und Waren mit einem erheblichen Wert aus Polen eingeführt. Da nach Angaben des Insolvenzverwalters kein Lagerbestand vorhanden gewesen sei, müsse die Ware weiterverkauft worden sein, ohne dass die B aus den Umsatzerlösen die EUSt abgeführt habe. Eine quotenmäßige Befriedigung komme nur in Betracht, wenn die B im Zeitpunkt der Fälligkeit ihre Überschuldung erklärt hätte. In diesem Fall wären der B dann Einfuhren im Sammelzollverfahren untersagt worden. Selbst wenn der Auffassung zu folgen wäre, dass die B im Einfuhrzeitpunkt ihre Verbindlichkeiten nicht mehr habe erfüllen können, liege das Verschulden des Ast darin, die entsprechenden Einfuhren nicht verhindert zu haben. Als Geschäftsführer sei der Ast bereits vor Fälligkeit verpflichtet, die Mittel der B so zu verwalten, dass sie die später fälligen Steuern pünktlich zahlen könne. Tatsächlich habe der Ast auch die späteren Einfuhren zugelassen, obwohl die B schon die Abgaben für die früheren Einfuhren nicht habe entrichten können. Die Inanspruchnahme des Ast sei auch ermessensgerecht, da dies bei der derzeitigen Sachlage die einzige Möglichkeit sei, den Steueranspruch zu realisieren. Zur Begründung der Einsprüche trug der Ast vor, im März 2001 sei die B zahlungsunfähig gewesen, so dass das HZA auf jeden Fall mit seiner Forderung ausgefallen wäre. Aber auch für die Zeit davor finde bei den unzureichenden Zahlungsmitteln eine Haftung nur soweit statt, wie auch die Forderungen anderer Gläubiger befriedigt worden seien. Im Streitfall ergebe sich eine Tilgungsquote von 71,10%. Eine Haftung gebe es nur in der Höhe der Tilgungsquote. Eine steuerliche Pflicht, die Überschuldung zu erklären, gebe es nicht. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur anteiligen Tilgung dürften auch vereinnahmte Beträge nicht vorrangig für die Einfuhrumsatzsteuer verwendet werden. Eine Vorwegbefriedigung gebe es nicht. Zur Begründung des am 20.12.2001 beim Finanzgericht eingegangenen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der o.a. Haftungsbescheide wiederholt der Ast sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Haftungsbescheide des Hauptzollamts A vom 17.10.2001 bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, spätestens aber bis zu ihrer Bestandskraft auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner, der im Laufe des Verfahrens die Amtsgeschäfte des HZA A übernommen hat, beantragt, den Antrag ablehnen, und verweist zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Ast habe die B systematisch ausgehöhlt und deren vollständige Zahlungsunfähigkeit zumindest billigend in Kauf genommen. Insoweit werde auf die Feststellungen des Insolvenzverwalters verwiesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Ast auch Geschäftsführer der D gewesen sei und zu einem Zeitpunkt, als die Überschuldung der B offensichtlich gewesen sei, Vermögensteile der D transferiert habe. Dafür spreche auch der Verlust der Maschinen und Werkzeuge der B und deren Verbringen nach Polen, für das es keinen Beleg gebe. Für die Aushöhlung der B durch den Ast spreche auch, dass die Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Aussonderungsrecht der W versehen gewesen sei und alle Forderungen der B aus Lieferungen im Rahmen eines Factoringvertrags ohne Überschüsse an Dritte abgetreten gewesen seien. Dadurch habe der Insolvenzantrag abgelehnt werden müssen. Auch sei die Aushöhlung der B zugunsten der D erfolgt, deren Geschäftsführer ebenfalls der Ast sei und deren Stammkapital mehrheitlich von der Ehefrau des Ast gehalten werde. Nach Angaben des Ast habe er in dem Zeitraum, in dem die Abgaben, für die er hafte, entstanden seien, Verbindlichkeiten der B in Höhe von ca. DM beglichen und Umsatzsteuererstattungen der B mit Forderungen der D verrechnet. Die zur Fortführung des Betriebs der B nötigen Lohnzahlungen seien hingegen seit Dezember 2000 nicht mehr geleistet worden. Daher sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Betriebsfortführung geplant gewesen sei. Die vom Ast begangenen vorsätzlichen Pflichtverletzungen, die Aushöhlung der I, seien auch ursächlich für die Nichtzahlung der Abgaben gewesen. Auf die quotenmäßige Befriedigung komme es dann nicht an, wenn wie hier die Aushöhlung der GmbH systematisch herbeigeführt worden sei und damit steuerliche Zahlungsausfälle zumindest billigend in Kauf genommen worden seien. II. Der Antrag hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht kann gemäß § 69 Abs. 3 S.1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Tatfragen auslösen. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, s. BFH, Beschluss vom 15. Dezember 2000, IX B 128/99, BStBl. II 2001, 411 ff., 412 m.w.N.). Im Streitfall ist der Entscheidungsmaßstab nicht dem Art. 244 Absatz 2 der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - Zollkodex - (ZK) zu entnehmen, weil die hier streitige Haftung nicht zu dem vom ZK geregelten Zollrecht gehört. Die EUSt ist nach Art. 201 Abs. 1, Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 21 Abs. 2 UStG aufgrund der Zollanmeldungen in der Person der B entstanden und durch die im Namen der B abgegebenen Sammelzollanmeldungen auch in der darin angemeldeten Höhe festgesetzt worden, Art. 221 Abs. 2 ZK in Verbindung mit §§ 167 Abs.1, 168 AO. Diese Festsetzungen hat der Ast als alleiniger Geschäftsführer der I, der in dieser Funktion nach § 35 Abs. 1 GmbHG in der Lage gewesen wäre, die Sammelzollanmeldungen anzufechten, gegen sich gelten zu lassen, § 166 AO. Das HZA hat den Ast zu Recht für die von der B nicht entrichtete EUSt nach §§ 191 Abs. 1 S.1, 69 AO in Anspruch genommen. Der Ast haftet nach § 69 AO. Als Geschäftsführer der B gehört der Ast als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) zu dem in § 34 Abs. 1 AO genannten Personenkreis und war verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der B zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass er dafür zu sorgen hatte, dass die Steuern aus den von ihm für die B verwalteten Mitteln entrichtet werden, § 34 Abs. 1 S.2 AO. Steuerliche Pflichten derart, dass die B verpflichtet gewesen wäre, bei den Zollabfertigungen oder bei Abgabe der Sammelzollanmeldungen ihre prekäre finanzielle Situation anzuzeigen, gibt es jedenfalls für die B nicht. Derartige Pflichten könnten allenfalls im Rahmen der Bewilligung des jeweiligen Sammelzollverfahrens der für die B tätig gewordenen Spedition bestimmt worden sein. Diese Pflichten könnten dann aber nur den jeweiligen Verfahrensinhaber, hier die Spedition, nicht aber den von der Spedition vertretenen Einführer treffen. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden. Die insbesondere in § 34 Abs. 1 S.2 AO genannte Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden, beschränken sich nicht darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel des Steuerschuldners anteilmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen. Vielmehr ist der gesetzliche Vertreter bereits vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist. Diese Verpflichtung ist auch bei Maßnahmen zu beachten, die wie Anträgen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einfuhrumsatzsteuerpflichtige Vorgänge auslösen. Der gesetzliche Vertreter einer GmbH verletzt die ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er in Kenntnis der Insolvenz der Steuerschuldnerin derartige Zollanmeldungen vornimmt, ohne dafür Vorsorge zu treffen, dass die dadurch entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld erfüllt werden kann. Diese Pflichtverletzung kann schon vor der Entstehung der verkürzten Steueransprüche begangen werden, sobald diese für den gesetzlichen Vertreter erkennbar ist (vgl. BFH Urteil v. 9. Januar 1997, VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324 ff., m.w.N.). Eine derartige Pflichtverletzung hat der Ast im Streitfall auch begangen, indem er für die B Abfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr mit der Folge der Entstehung der EUSt vornehmen ließ, ohne für die Zahlung dieser Abgabe bei Fälligkeit zu sorgen. Die B war nämlich seit Dezember 2000 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen, § 64 Abs. 1 GmbHG. Trotz der ihm bekannten Insolvenzlage ließ der Ast gleichwohl die Zollanträge stellen und nahm damit die Nichtzahlung der dadurch entstandenen EUSt in Kauf. Dem Ast musste die lange schon anhaltende Überschuldung der B bekannt gewesen sein. Die B hat ausweislich ihrer Bilanzen und der seit 1998 mangels aufgestellter Bilanzen nur noch in Form von Summen-/Saldenlisten erkennbaren Betriebsergebnisse, die keine Abschreibungen enthielten, bis auf einen geringen Anfangsgewinn ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Diese Verluste wurden letztmalig 1997 und 1998 durch Lieferantenkredite der D und Gesellschafterdarlehen abgedeckt. Selbst wenn beide Darlehensarten als eigenkapitalersetzend anzusehen wären, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den seit dem 01.01.1999 entstandenen Verlusten (bis zum 31.12.2000 insgesamt DM) im Dezember 2000 noch nennenswerte Vermögenswerte der B gegenübergestanden haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Ast spätestens seit Dezember 2000 mit Erfolg bemühte, der B verbliebene Vermögenswerte wie den Fuhrpark zu veräußern. Zudem hat der Ast es zumindest zugelassen, dass Maschinen und Werkzeuge der B in nicht nachvollziehbarer Weise dem Zugriff ihrer Gläubiger entzogen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Ast als dem alleinigen Geschäftsführer der B deren Vermögenslage unbekannt gewesen war, bestehen nicht. Betrieb der Ast damit die faktische Liquidation der I, zu der auch die ausbleibenden Lohnzahlungen der B gegenüber ihren Mitarbeitern gehörte, die diese schließlich zur Kündigung veranlassten, musste er angesichts der ihm bekannten Überschuldung mit einer Insolvenz der B rechnen. Wenn nun der Ast gleichwohl die Tätigkeit der B fortsetzte, war zwangsläufig mit einem zumindest teilweisen Ausfall von Forderungen der Gläubiger der I, zu denen auch das HZA gehörte, zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand dem Ast unkannt gewesen ist, sind weder erkennbar noch vorgetragen worden. Damit aber nahm der Ast zwangsläufig in Kauf, dass Steuerschulden, auf die er keine Zahlungen leisten ließ, nicht entrichtet wurden. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der vom Ast vorgetragenen Rechtsauffassung. Wenn er auch zutreffend darauf hinweist, dass die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG keine steuerliche Pflicht ist (vgl. zuletzt BFH Beschluss vom 21. Dezember 1998, VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ff.), stellt gleichwohl die weitere Fortführung der insolventen Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer eine Verletzung der Pflicht nach § 34 Abs. 1 S.2 AO dar. Diese vorsätzliche Pflichtverletzung war auch adäquat ursächlich für den Ausfall der dem HZA geschuldeten gesamten EUSt, so dass eine Begrenzung der Haftung auf eine Quote nicht in Betracht kommt. Folgte man diesen Rechtsausführungen zur Pflichtverletzung des Ast nicht, hätte er jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag seine sich aus § 34 Abs. 1 S.2 AO ergebende Pflicht zur anteiligen Tilgung (ständige Rechtsprechung s. BFH Urteil v. 26. April 1984, V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 ff., zuletzt BFH Beschluss v. 8. Mai 2001, VII B 253/00, n.v.) dadurch verletzt, dass er die Steuerschulden gar nicht und nicht wie die übrigen Verbindlichkeiten bediente. Käme es nur auf die in der nicht anteiligen Befriedigung des HZA liegende Pflichtverletzung des Ast an, wäre im Rahmen der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung entsprechend dem Vortrag des Ast im Einspruchsverfahren bei einer angemessenen Berücksichtigung der Steuerschulden von einer anteiligen Quote von 71,10% auszugehen, so dass sich die Haftung des Ast auf DM EUSt für Dezember 2000 DM EUSt für Januar 2001 DM EUSt für Februar 2001 DM EUSt für März 2001 belaufen müsste. Auch die in der nicht anteiligen Befriedigung der Steuerschulden liegende vorsätzliche Pflichtverletzung des Ast wäre adäquat ursächlich für den Ausfall der dem HZA geschuldeten anteiligen EUSt gewesen. Soweit das Finanzgericht Hamburg in nur in Juris veröffentlichten Entscheidungen (Beschlüsse vom 6. September 2000, IV 126, 129, 131/00) ausführt, es sei zweifelhaft, ob ein Schaden und damit eine Haftung i.S. des § 69 AO entstehe, wenn die nicht beglichene Einfuhrumsatzsteuerschuld bei pflichtgemäßer Begleichung zu einem Vorsteuererstattungsanspruch in gleicher Höhe geführt hätte, da der Vorteil der Abgabenzahlung durch die Vorsteuererstattung wieder ausgeglichen worden wäre, folgt der Senat dem nicht. Zwar setzt die Haftung nach den §§ 34, 69 AO voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht. Diese Bedingung der Haftung wird mit dem Schadensersatzcharakter der Haftung nach den genannten Vorschriften begründet. Danach ist es Ziel der Haftung, Steuerausfälle auszugleichen, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen der in § 34 und § 35 AO genannten Personen verursacht worden sind. Demnach kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (s. BFH Urteil v. 6. März 2001, VII R 17/00, BFH/NV 2001,1100 ff. m.w.N.). Umgekehrt spielt eine Pflichtverletzung keine Rolle, wenn die ausgefallene Steuer aus anderen, hinsichtlich steuerlicher Pflichten schuldlos verursachten Gründen nicht entrichtet worden wäre. Der Steuerausfall ist allerdings nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung aller steuerlichen Verhältnisse des Vertretenen, hier der I, festzustellen, sondern nur in Bezug auf die konkret ausfallende Steuer (BFH Urteil v. 21. Februar 1989, VII R 165/85, BStBl. II 1989, 491 ff.), hier die EUSt. Deshalb kann die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs oder einer etwaigen Anrechnung der ausgefallenen Steuer bei Festsetzung oder Entrichtung einer dritten Steuer keine Rolle spielen. Eine derartige Gesamtbetrachtung ist der jeweiligen Finanzbehörde üblicherweise nicht möglich, zumal in Fällen, in denen Insolvenzanträge mangels Masse abgewiesen werden, zahlreiche Verhältnisse der Schuldner unaufgeklärt und damit einer Gesamtbetrachtung unzugänglich bleiben. Das gilt insbesondere für die dem Streitfall zugrunde liegende Insolvenz, bei der die Massearmut zur Verfahrenseinstellung führte, obwohl schon nach erster Prüfung des Insolvenzverwalters anfechtbare Rechtsgeschäfte und Außenstände der B vorlagen, deren Verfolgung nur mangels Prozesskostendeckung unterbleiben musste. Selbst Vorliegen der etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann das HZA nur bei Amtshilfe des zuständigen Finanzamts feststellen. Zudem hätte die vom FG Hamburg in den o.a. Beschlüssen vertretene Annahme, infolge der Vorsteuerabzugsmöglichkeit fehle ein Schaden, zur Folge, dass es letztlich dem Steuerpflichtigen überlassen bliebe, wann er die von ihm geschuldeten Steuern zahlt und sich gegebenfalls wieder erstatten lässt. Ein derartiges Wahlrecht ist dem Umsatzsteuerrecht fremd (s. BFH Urteil v. 21. Februar 1989, VII R 165/85, aaO. S.494). Es ist allerdings ernstlich zweifelhaft, ob sich die Haftung des Ast auch auf die wegen Nichtentrichtung der EUSt nach § 240 Abs. 1 S.1 AO entstandenen Säumniszuschläge in voller Höhe erstreckt. Zwar sieht § 69 S.2 AO eine derartige Haftung vor. Die Säumniszuschläge können jedoch nicht mehr angefordert werden, soweit die B hinsichtlich der Säumniszuschläge Anspruch auf deren Erlass gehabt hätte. Die Säumniszuschläge wären der B nach Art. 232 Abs. 2 Buchst. a ZK in Verbindung mit § 227 AO jedenfalls nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu Anfang März 2000 zur Hälfte zu erlassen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. z.B. BFH v. 7. Juli 1999, X R 87/96, BFH/NV 2000, 161 ff.) ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Die Funktion als Druckmittel haben die Säumniszuschläge gegenüber der B jedenfalls mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, hier bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 6. März 2001 verloren. Für die Höhe des Erlasses ist jedoch auch der weitere Zweck der Säumniszuschläge zu berücksichtigen; denn Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands einer steuerrechtlichen Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ausgehend von den Wertungen des Gesetzgebers, wonach Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, kommt nur ein Teilerlass in Betracht, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen. Sie sind nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (s. BFH v. 7. Juli 1999, X R 87/96, aaO.). Anhaltspunkte dafür, dass daneben noch weitere Gründe für den Erlass der Säumniszuschläge gegenüber der B vorlagen, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar gewesen. Damit beschränkt sich die Haftung des Ast hinsichtlich der Säumniszuschläge auf die bis zum 5. März 2001 entstandenen Säumniszuschläge und die Hälfte der danach entstandenen Säumniszuschläge. Danach belaufen sich die Säumniszuschläge auf folgende Beträge: Zeitraum geschuldete EUSt Säumnis bis zur Zahlungsunfähigkeit in voller Höhe entstandene Säumniszuschläge in DM zur Hälfte entstandene Säumniszuschläge in DM Summe der Säumniszuschläge in DM Dezember 2000 17.01.-06.03.2001 Januar 2001 17.02.-06.03.2001 Februar 2001 März 2001 Summe: Käme unter den für eine Haftung für die EUSt genannten Grundsätzen nur eine anteilige Haftung des Ast entsprechend der Befriedigung der übrigen Gläubiger der B in Betracht, wäre auch die Haftung für die Säumniszuschläge entsprechend zu begrenzen. Bei einer anteiligen Quote von 71,10% beliefe sich die Haftung des Ast auf DM Säumniszuschläge für die EUSt für Dezember 2000, DM Säumniszuschläge für die EUSt für Januar 2001, DM Säumniszuschläge für die EUSt für Februar 2001, DM Säumniszuschläge für die EUSt für März 2001. Die Inanspruchnahme des Ast für die EUSt und die Säumniszuschläge in Höhe von zusammen DM, die nach § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde, nunmehr des Ag liegt, lässt auch keinen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nach § 102 FGO zu berücksichtigenden Ermessensfehler erkennen. Die Inanspruchnahme des Ast ist schon deshalb ermessensgerecht, weil eine andere Möglichkeit, die Zahlung der von der B geschuldeten Abgaben zu erreichen, nicht erkennbar ist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides stellt für den Ast auch keine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 S.2 FGO dar, denn dafür sind weder Anhaltspunkte erkennbar noch von ihm vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S.1 FGO. Die Beschwerde war nach § 128 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.