Beschluss
18 V 1183/02 AE(KV)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:0703.18V1183.02AE.KV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der 62-jährige Antragsteller ist seit Jahren gewerblich tätig. Einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand Kleintransporte und Vermietung meldete er zum April 1998 ab; bereits ab 1996 hatte er sich auf die Durchführung von Garten- und Landschaftsarbeiten verlegt und keine Transporte mehr durchgeführt. Zum 10. Februar 1998 meldete der Antragsteller ein Gewerbe "Erdbewegungen - Ausschachtungen" an. Er führt -nach eigenen Angaben- vor allem Pflaster- und Teerarbeiten durch. 4 Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 beantragte der Antragsteller, ihm eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I 2001, 2267) -EStG- zu erteilen. Der Antragsgegner -das Finanzamt- lehnte dies mit Bescheid vom 14. Februar 2002 unter Hinweis darauf ab, dass der Antragsteller Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 90 Abgabenordnung 1977 -AO- nicht nachgekommen sei sowie angemeldete und fällige Steuern nicht entrichtet habe. Nach einer Erhebungsauskunft vom selben Tag beliefen sich die Rückstände des Antragstellers an Steuern (Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag sowie Umsatzsteuer ab 1999) und steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungs- und Säumniszuschläge hierzu) auf über 80.000 EUR. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch, über den noch nicht entschieden ist. 5 Zugleich begehrt der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die ablehnende Bescheinigung des Finanzamts aufzuheben und das Finanzamt zur antragsgemäßen Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zu verpflichten. Er trägt vor, seine wirtschaftliche Existenz werde vernichtet, wenn er diese Bescheinigung nicht erhalte. Geschäftspartner hätten es bereits mehrfach abgelehnt, ihm Aufträge zu erteilen, und dies damit begründet, eine Auftragserteilung könne nur erfolgen, wenn er eine Freistellungsbescheinigung vorlege. Die Nichterteilung der Bescheinigung komme für ihn einem Berufsverbot gleich. Wie die Rechtsprechung der Finanzgerichte zeige (FG Berlin Beschluss vom 21. Dezember 2001 8 B 8408/01; FG Niedersachsen Beschluss vom 18. April 2002 6 V 55/02), könne die Freistellungsbescheinigung nicht wegen bestehender Steuerrückstände verweigert werden. Im Falle der FG Niedersachsen hätten selbst erhebliche "Verfehlungen" des Bauunternehmers (Unregelmäßigkeiten bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen) eine Versagung der Freistellungsbescheinigung nicht rechtfertigen können. Weder das Bestehen von Steuerrückständen noch die verspätete Abgabe von Steueranmeldungen und unregelmäßige Steuerzahlungen in der Vergangenheit seien taugliche Kriterien für die Erteilung oder Versagung der Freistellungsbescheinigung. Versagungsgründe seien demgegenüber das illegale Beschäftigen von Arbeitnehmern oder das Einschalten von Scheinfirmen; dies könne dem Antragsteller jedoch nicht vorgeworfen werden. Die Steuerrückstände beruhten auf einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf es zu "diversen Ungereimtheiten", zum Verschwinden von Unterlagen und zu Schätzungen ohne Realitätsbezug gekommen sei. Das gegen den Antragsteller aufgrund dessen eingeleitete Strafverfahren sei inzwischen eingestellt. Aus diesen Vorgängen habe der Antragsteller seine Lehren gezogen und seine Buchhaltung nunmehr ordnungsgemäß nachgearbeitet, so dass für die Jahre 1999 und 2000 nunmehr sämtliche Umsätze und Ausgaben erfasst seien. Der Antragsteller habe die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, weil er aufgrund des Verhaltens des Finanzamts und der mangelhaften Zahlungsmoral seiner Auftraggeber nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei. Würde man ihm ermöglichen, weiter tätig zu sein, würde er zweifelsohne auch seine Steuerschulden zurückführen können. Diese Möglichkeit werde ihm durch die Versagung der Freistellungsbescheinigung genommen. 6 Die Antragsteller beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung, 7 die Ablehnungsverfügung des Finanzamts vom 14. Februar 2002 aufzuheben und 8 das Finanzamt zu verpflichten, ihm eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG zu erteilen. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er ist der Ansicht, dass dem Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG nicht erteilt werden könne, weil der zu sichernde Steueranspruch gefährdet erscheine und deshalb der Steuerabzug geboten sei. Die Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs ergebe sich insbesondere aus folgenden Umständen: 12 Der Antragsteller habe zunächst für 1999 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Nachdem die Voranmeldungen nachträglich vorgelegt worden waren, seien im Rahmen einer daraufhin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt worden: Beispielsweise habe der Antragsteller für Januar bis Juni 1999 Umsätze von ca. 1.700 DM erklärt, während er tatsächlich Rechnungen über mehr als 43.000 DM ausgestellt habe. Belege seien nicht vollständig gewesen, trotz erzielter Barerlöse hätten Kassenberichte gefehlt und private Ausgaben seien als betriebliche verbucht worden. Insgesamt seien für 1999 mehr als 21.000 DM Umsatzsteuern zu wenig angemeldet worden. In den im März 2001 abgegebenen Steuererklärungen für 1999 habe der Antragsteller deutlich niedrigere Umsätze bzw. Gewinne erklärt als von der Umsatzsteuerprüfung ermittelt; die Differenzen habe er nicht aufgeklärt. Im Januar 2002 habe der Antragsteller geänderte Jahreserklärungen für 1999 eingereicht, in denen er von seinen bisherigen Angaben deutlich abgewichen sei; die Differenzen zu den Prüfungsfeststellungen habe er nicht aufgeklärt; mehrere Anfragen des Finanzamts seien unbeantwortet geblieben. Für das Jahr 2000 habe der Antragsteller Umsatzsteuervoranmeldungen erst im Januar 2001, nachdem das Finanzamt bereits geschätzt hatte, eingereicht; für das Jahr 2001 seien bisher keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingegangen. Auch Lohnsteueranmeldungen habe der Antragsteller nicht abgegeben, obwohl er in der Gewinnermittlung für 1999 Löhne und Gehälter als Betreibsausgaben erklärt habe. 13 Seinen Steuerzahlungspflichten komme der Antragsteller ebenfalls nicht nach; auch soweit die Umsatzsteuerfestsetzungen mit den eigenen Voranmeldungen übereinstimmten, zahle der Antragsteller die Beträge nicht. Die Rückstände seit 1999 beliefen sich inzwischen auf über 81.000 EUR. Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben. Der Antragsteller habe im Dezember 2001 beim Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Neben dem Finanzamt hätten weitere Gläubiger gegen den Antragsteller fruchtlose Vollstreckungsversuche unternommen. 14 Im Hinblick auf dieses Verhalten des Antragstellers sei anzunehmen, dass zu sichernde Steueransprüche aus (künftigen) Bauleistungen in hohem Maße gefährdet seien; sein Verhalten lasse den Schluss zu, dass er seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllen wolle. Das Finanzamt habe inzwischen auch ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Antragsteller beantragt. Falls der Antragsteller sich durch die Versagung der Freistellungsbescheinigung in seiner Existenz gefährdet fühle, sei dies nur die Folge seines eigenen Verhaltens. Sinn und Zweck der Freistellungsbescheinigung sei es gerade, Steuerausfälle vermeiden zu helfen und nicht durch die (ungerechtfertige) Ausstellung der Bescheinigung weitere Steuerausfälle zu provozieren. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen. 16 II. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. 18 Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 19 1. Soweit der Antragsteller die Aufhebung des versagenden Verwaltungsakts (Nichterteilung der Freistellungsbescheinigung) begehrt, ist der Antrag auf eine endgültige Entscheidung und nicht auf eine vorläufige Regelung i.S.d. § 114 FGO gerichtet und damit unzulässig. 20 2. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Freistellungsbescheinigung) zusteht und er eine vorläufige Regelung im Hinblick auf ein künftiges Verpflichtungsbegehren (Regelungsanordnung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) erstrebt, ist sein Antrag insoweit statthaft, als er auf die (zumindest) vorübergehende Ausstellung der Bescheinigung gerichtet ist. 21 Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht ist (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Bei summarischer Prüfung ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung: weder kann davon ausgegangen werden, dass kein zu sichernder Steueranspruch (i.S.d. § 48 b Abs. 2 EStG) besteht, noch davon, dass der zu sichernde Anspruch i. S. von § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gefährdet erscheint. 22 a) Im vorliegenden Fall bestehen zu sichernde Steueransprüche i.S.d. § 48 b Abs. 2 EStG. Bei dem Unternehmen des Antragstellers handelt es sich nicht um ein Unternehmen, das erkennbar dauerhaft Verluste erzielt. Vielmehr dient das Unternehmen der Erzielung von Gewinnen (auch bei Zugrundelegen der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 1999 des Antragstellers). Außerdem beschäftigt der Antragsteller offenbar Arbeitnehmer (vgl. Gewinn- und Verlustrechnung für 1999). Damit bestehen zu sichernde Einkommensteuer-- und Lohnsteueransprüche. 23 Umsatzsteueransprüche gehören dagegen nicht zu den durch §§ 48 ff. EStG zu sichernden Steueransprüchen; die Vernachlässigung steuerlicher Pflichten im Bereich der Umsatzsteuer kann allerdings Indizwirkung haben für die Absicht des Steuerpflichtigen, die steuerlichen Pflichten insgesamt erfüllen zu wollen oder nicht (FG Niedersachsen Urteil vom 18. April 2002 6 V 55/02, JURIS-Datenbank). 24 b) Der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung -auch für eine nur begrenzte Geltungsdauer und/oder gegen Sicherheitsleistung- gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG steht entgegen, dass die zu sichernden Steueransprüche bei summarischer Prüfung gefährdet erscheinen: Der Antragsteller hat nach Aktenlage seine Steuererklärungspflichten nachhaltig nicht (Abgabe von Lohnsteueranmeldungen/ Einkommensteuererklärung 2000) oder nur verspätet bzw. unrichtig mit erheblichem verbleibenden Klärungsbedarf (Einkommensteuererklärungen 1999) erfüllt. Er hat zudem in kurzer Zeit hohe Steuerrückstände verursacht, für deren Tilgung er offensichtlich nunmehr keine Mittel (mehr) besitzt. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass auch künftige Steueransprüche gegen den Antragsteller gefährdet erscheinen. 25 § 48 b Abs. 1 Satz 2 EStG regelt, wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergibt, nicht abschließend, wann eine Gefährdung in Betracht kommt (vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 48 b Rz. 21). Eine Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Leistende Steuerbeträge nicht vollständig oder rechtzeitig anmeldet und abführt oder Steuererklärungen nicht vollständig oder rechtzeitig abgibt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2002 10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688 m.w.N.; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 804 Rz. 27). Hat der Leistende diese Pflichten in der Vergangenheit nachhaltig verletzt, so gibt dies Anlass zu der Prognose, dass künftige, "zu sichernde" Steueransprüche gefährdet erscheinen. Je größer die Steuerrückstände sind und je länger sie bestehen, umso mehr spricht für eine mögliche Gefährdung des Steueranspruchs (FG Düsseldorf in EFG 2002, 688; Blümich/Ebling, § 48 b EStG Rz. 33). Demgegenüber kann bei nur vorübergehenden Steuerrückständen und -im Großen und Ganzen- ordnungsgemäßer Erfüllung der Steuererklärungspflichten nicht angenommen werden, dass der zu sichernde Steueranspruch gefährdet erscheint (FG Düsseldorf in EFG 2002, 688; Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Nr. 51-52, 18*). 26 Im Streitfall ist der Antragsteller seinen Steuererklärungspflichten wiederholt nicht nachgekommen, ohne dass er erkennbar an der (rechtzeitigen) Abgabe der Erklärungen ohne Verschulden gehindert gewesen wäre. Lohnsteueranmeldungen hat er überhaupt nicht abgegeben, obwohl er Lohnaufwendungen geltend gemacht hat. Die Einkommensteuererklärung für 1999 hat er erstmals im März 2001 und im Januar 2002 als berichtigte Erklärung abgegeben, wobei er Ungereimtheiten trotz mehrerer Aufforderungen durch das Finanzamt nicht aufgeklärt hat. Das Ausmaß der Unklarheiten zeigt sich bereits dadurch, dass der zuächst erklärte Gewinn für 1999 ca. 20.800 DM, der später erklärte ca. 33.800 DM betrug, während das Finanzamt nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf einen Gewinn von über 100.000 DM kommt. Die Einkommensteuererklärung für 2000 hat der Antragsteller -nach Aktenlage- bisher noch nicht eingereicht. Auf diese Weise wird eine zeitnahe Lohn- und Einkommensbesteuerung in zutreffender Höhe verhindert. Dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten bewusst nur unzureichend nachkommen will. Ein Indiz hierfür stellt auch das Abgabeverhalten des Antragstellers hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen dar, die er ebenfalls in der Regel erheblich verspätet bzw. gar nicht abgibt. 27 Hinzu kommt, dass der Antragsteller auf diese Weise für die Veranlagungszeiträume ab 1999 hohe Einkommensteuerrückstände von derzeit über 40.000 EUR aufgebaut hat, die gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung) als beträchtlich und damit nicht nur vorübergehend zu werten sind. Lohnsteuern sind offenbar -mangels genauerer Kenntnis des Finanzamts- bisher überhaupt noch nicht festgesetzt worden. Offenbar hat sich der Antragsteller in den letzten Jahren u. a. aus nichtabgeführten Steuerbeträgen finanziert. 28 Die Prognose des Antragsgegners, dass aufgrund der dargestellten Pflichtverletzungen zu sichernde Steueransprüche, die auf von der Antragstellerin zu erbringenden Bauleistungen beruhen, gefährdet erscheinen, ist nach alledem nicht zu beanstanden. 29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 30 4. Die Beschwerde (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i. m. V. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung- zugelassen.