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Urteil

6 K 7121/99 K

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:0528.6K7121.99K.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Streitig ist der Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben. 3 Unternehmensgegenstand der am 13.11.1990 als " A GmbH" errichteten Klägerin (Firmenänderung am 1.9.1994) ist der Handel mit und die Montage von Metallbau- und Stahlbauelementen. Alleingesellschafter der Klägerin und zugleich als Geschäftsführer bestellt ist Herr B . Die Klägerin gehört zur " C -Firmengruppe", die in verschiedenen Sparten im Bereich Metallbau und Maschinentechnik tätig ist. 4 Die Klägerin verbuchte im Dezember des Streitjahres einen "a.o. Aufwand" i.H.v. 21.000 DM unter Hinweis auf einen Gelddiebstahl (Kassenbestand zum 30.11.1994: 22.593,61 DM). Dem liegt nach der Darstellung der Klägerin folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 12.09.1994 wurde ein im Betriebsvermögen der Klägerin befindliches Fahrzeug "Jeep Grand Cherokee" zu einem Preis von 43.700 DM an eine Firma D GmbH verkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses kam es zu einer Teilzahlung von 18.700 DM, der Rest des Preises sollte bei Weiterveräußerung fällig werden. Am 02.12.1994 habe der Geschäftsführer der Klägerin den Restbetrag von 25.000 DM erhalten. Da es während der üblichen Geschäftszeiten nicht möglich gewesen sei, eine Bank aufzusuchen, sei das Geld mit einem Teilbetrag von 4.000 DM in die Betriebskasse eingelegt und im Übrigen in einem Betriebs-Pkw der Firma C E (Typ: Daimler-Benz W 124/500 E) deponiert worden. Am 04.12.1994 (einem Sonntag) sei der Pkw - mitsamt dem darin deponierten Geld (neben dem Betrag von 21.000 DM noch ein weiterer Betrag von 2.635,74 DM [Kassenbestand der C E ]) - gestohlen worden. In dem später sichergestellten Fahrzeug sei das Geld nicht mehr aufgefunden worden. 5 Im Zuge einer Außenprüfung schlug der Prüfer vor, den geltend gemachten Aufwand als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu qualifizieren (Tz. 12 des Außenprüfungs-Berichts vom 03.08.1998). Der Beklagte folgte diesem Vorschlag und erließ unter dem 24.09.1998 einen Änderungsbescheid. Im Einspruchsverfahren kam es zu einer weiteren Änderung dieses Bescheides (§ 10d Einkommensteuergesetz i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz -KStG-) unter dem 02.12.1998. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 28.09.1999). 6 Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, dass bei einem Diebstahl von betrieblichem Geld nichts anderes gelten könne als bei einem Diebstahl eines betrieblichen Wirtschaftsgutes (z. B. einem Laptop) aus dem Pkw. Das Geld aus dem Verkauf des Pkw habe unzweifelhaft der Klägerin zugestanden und sei durch die umständebedingte Deponierung in dem Pkw der Schwestergesellschaft nicht aus der betrieblichen Sphäre der Klägerin entnommen worden. 7 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin auf der Grundlage der Anforderung in der Terminsladung die im Protokoll im Einzelnen angeführten Unterlagen eingereicht. Soweit in diesem Termin auch der Hinweis gegeben wurde, dass der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (Nichtgeltend-machung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer) vorliegen könne, sieht die Klägerin die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht als gegeben an. In den Firmenfahrzeugen der Klägerin werde öfter Geld deponiert bzw. transportiert, wegen einer Alarmsicherung des Pkw handele es sich auch um einen sicheren Aufbewahrungsort. Im Betrieb der Klägerin selbst sei ein Tresor nicht installiert, die betriebliche Kasse befinde sich in einer Geldkassette. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Körperschaftsteuerbescheid für 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28.09.1999 zu ändern und den durch Diebstahl verlorenen Betrag von 21.000 DM als Betriebsausgaben anzuerkennen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Es sei im Übrigen zweifelhaft, dass sich das Geld tatsächlich in dem gestohlenen Pkw befunden habe. Im Übrigen müsse von einer groben Fahrlässigkeit des Geschäftsführers ausgegangen werden, wenn er Bargeld in dieser Höhe in einem Pkw deponiere und nicht an einem Ort mit größerer Sicherheit (z. B. den Betriebsräumen) hinterlege. 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht das Einkommen der Klägerin um einen Betrag von 21.000 DM erhöht. 14 Der Senat kann offen lassen, ob er die Bedenken des Beklagten dahingehend teilt, dass sich das Geld tatsächlich in dem gestohlenen Pkw befunden hat. Die Zweifel werden jedenfalls nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zur Diebstahlsanzeige bei der Polizei bzw. bei der Versicherung entkräftet, da aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass neben dem Verlust des Pkw ein weiterer Schaden gegenüber der Versicherung bzw. der Polizei geltend gemacht wurde. 15 Jedenfalls hat die Klägerin in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.1994 ertragswirksam einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer auf der Grundlage von § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) zu bilanzieren, der sich auch einkommenserhöhend bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage auswirkt (siehe allgemein zum Vorrang der zutreffenden handelsbilanziellen Vermögenserfassung: Bundesfinanzhof I R 6/94 vom 14.09.1994, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1997, 89; I R 79/97 vom 24.03.1998, BStBl. II 1998, 578; I R 26/95 vom 18.12.1996, Deutsches Steuerrecht 1997, 575 ["Zivilrechtliche Ansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter, die in der Steuerbilanz erfolgswirksam zu aktivieren sind, können nicht gleichzeitig die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auslösen. Wird eine entsprechende Forderung von der Kapitalgesellschaft tatsächlich nicht aktiviert, so ist die Steuerbilanz als solche zu berichtigen."]; dem folgend z.B. Finanzgericht Sachsen vom 18.05.2001, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1318). Ein Schadensersatzanspruch (eine Pflicht zum Ausgleich der Vermögensminderung) folgt hier aus dem Umstand, dass es nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG ("der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns", siehe Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 43 Tz. 8) entspricht, Bargeld in der hier maßgebenden Größenordnung (21.000 DM) in einem betrieblichen Pkw zu deponieren und den Pkw außerhalb des Betriebsgeländes unbeaufsichtigt zu lassen. Dies gilt umso mehr dann, wenn der Geschäftsführer den Bargeldbetrag ausweislich der vorgelegten Quittung bereits am Mittwoch, dem 30.11.1994, erhalten hat (damit korrespondiert die Verbuchung auf dem Kassenkonto, die einen Zugang am 30.11.1994 i.H.v. 25.000 DM ausweist). Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es im Laufe der nächsten zwei Arbeitstage nicht möglich gewesen sein sollte, das Geld vom Geschäftsführer selbst oder durch einen Angestellten bei einer Bank einzahlen zu lassen. Auch wenn in den Betriebsräumen der Klägerin ein Tresor nicht vorhanden gewesen sein sollte, stellt eine Aufbewahrung in den Betriebsräumen im Übrigen eine sicherere Aufbewahrung dar als in einem Pkw gehobenen Standards, der über das Wochenende auch privat genutzt und im Umfeld einer gutbesuchten Freizeiteinrichtung ( Spaßbad ) für einen längeren Zeitraum (nach der Schadenanzeige: 13.00 bis 18.30 Uhr) unbeaufsichtigt abgestellt wird. 16 Die ertragswirksame Erfassung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer kompensiert den von der Klägerin in ihrer Buchführung berücksichtigten "a.o. Aufwand" und führt für das Streitjahr zum gleichen körperschaftsteuerrechtlichen Ergebnis wie die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung als nichtabziehbare Betriebsausgabe. Über das weitere "Schicksal" der Schadensersatzforderung der Klägerin (z.B. in Form einer Freistellung von der Verpflichtung bzw. dem Verzicht auf eine Geltendmachung der Forderung) ist in dem hier anhängigen Streitjahr nicht zu befinden, da eine ertragsmindernde Maßnahme (die als verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen wäre - siehe z.B. BFH I R 6/94 vom 14.09.1994, BStBl. II 1997, 89) nicht ersichtlich ist. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.