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Beschluss

4 V 1466/02 A (VTA,Z,EU)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:0523.4V1466.02A.VTA.Z.00
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Tenor

Die Vollziehung des Steuerbescheids des Antragsgegners vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2001 wird gegen Sicherheitsleistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 4 K 6939/01 VTa, Z, EU, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft, ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Steuerbescheids des Antragsgegners vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2001 wird gegen Sicherheitsleistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 4 K 6939/01 VTa, Z, EU, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft, ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin bewohnte mit ihrem Lebensgefährten, H, und zwei Kindern eine von ihr angemietete Wohnung in der Straße in . Zu dieser Wohnung gehörte eine gleichfalls von der Antragstellerin angemietete Garage. Am 11. Oktober 1999 durchsuchten Beamte der Kreispolizeibehörde D die von der Antragstellerin angemietete Wohnung und Garage, weil der Verdacht bestand, dass dort Diebesgut gelagert werde. Bei der Durchsuchung der Garage fanden die Polizeibeamten insgesamt 277 Stangen = 55.400 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten vor. Diese befanden sich in vier Kartons, die im vorderen Bereich der Garage abgestellt waren. Ferner stellten die Polizeibeamten neben Diebesgut mehrere Motorräder fest, die H gehören sollten. Die Antragstellerin erklärte, dass die Garage ausschließlich von ihrem Lebensgefährten genutzt werde. T gab in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 11. Oktober 1999 unter anderem an, er habe das von F erhaltene Diebesgut teilweise an H (genannt " ") verkauft bzw. unentgeltlich abgegeben. Den von F erhaltenen Laptop und zwei Spielzeugtraktoren habe er "bei dem " in der Garage zwischengelagert, ohne dass dieser hiervon etwas gewusst habe. Er habe mehrfach an dem Wohnhaus geklingelt. Es habe niemand geöffnet. Er habe das Diebesgut deshalb von hinten in die Garage gebracht. F sagte in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 30. Oktober 1999 unter anderem aus, T habe ihm gegenüber erwähnt, dass er sich die in der Garage des " " vorgefundenen Zigaretten besorgt habe. T habe die Zigaretten "beim " in der Garage abgestellt. H ließ sich mit Schreiben vom 7. Februar 2000 gegenüber dem Zollfahndungsamt K - Ermittlungsgruppe A - (ZFA) wie folgt ein: Er habe mit den in der Garage vorgefundenen Zigaretten nichts zu tun. Er habe diese Zigaretten weder erworben, noch besessen noch in der Garage untergestellt. Mittlerweile habe T ihm gegenüber schriftlich bestätigt, die Zigaretten in der Garage untergestellt zu haben. T habe gewusst, wie er ohne Schlüssel in die Garage habe gelangen können. Ihm sei zwar untersagt worden, die Garage ohne vorherige Absprache zu betreten. Hieran habe er sich jedoch nicht gehalten. Die Antragstellerin habe gleichfalls nichts mit den Zigaretten zu tun gehabt. Die Antragstellerin ließ sich mit Schreiben vom 20. März 2000 gegenüber dem ZFA im Wesentlichen wie folgt ein: Sie habe nichts von den in der Garage vorgefundenen Zigaretten gewusst. Sie wisse aus eigener Kenntnis nicht, wem die Zigaretten gehören würden und wer sie in der Garage abgestellt habe. T habe ihrem Lebensgefährten gegenüber jedoch schriftlich bestätigt, dass er die Zigaretten in der Garage abgestellt habe. Er habe gewusst, wie man das Garagentor ohne Schlüssel habe öffnen können. T sagte in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 25. Mai 2000 unter anderem aus: Es sei zutreffend, dass er die Garage in der K Straße entgegen einem ihm erteilten Verbot betreten habe. Zu den dort vorgefundenen Zigaretten wolle er keine Angaben machen. H ließ dem ZFA durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 9. Juni 2000 eine von T verfasste Erklärung vom 12. Oktober 1999 vorlegen. Damit bestätigte dieser, die Garage ohne Wissen und ohne Erlaubnis betreten zu haben. Er habe die Garage geöffnet, um dort Diebesgut und vier Kartons mit Zigaretten zwischenzulagern. Ihm sei bekannt, dass die Garage manchmal tagelang nicht benutzt werde. Er habe deshalb gedacht, die Sachen wieder abholen zu können, ohne dass dies bemerkt würde. "Bei der Polizei" habe er die Zigaretten nicht erwähnt, weil er gehofft habe, dass die Kartons übersehen würden. Ausweislich eines hierüber angefertigten Aktenvermerks des Polizeibeamten S vom 16. Oktober 1999 soll T auf Vorhalt fernmündlich erklärt haben, der Vorwurf, die Zigaretten in die Garage gebracht zu haben, sei unzutreffend. Er habe allerdings dem Verteidiger des H eine Erklärung unterzeichnet, wonach er für die Zigaretten verantwortlich sei. Mit dieser Erklärung habe er H einen Gefallen erweisen wollen. T verstarb am 15. April 2001. Mit Steuerbescheid vom 15. Oktober 2001 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin 3.031,49 DM Zoll, 8.237,20 DM Tabaksteuer und 2.512,11 DM Einfuhrumsatzsteuer, mithin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 13.780,80 DM fest. Dabei ging er davon aus, dass die Antragstellerin die am 11. Oktober 1999 in der von ihr angemieteten Garage vorgefundenen unverzollten und unversteuerten Zigaretten im Besitz gehabt habe. Sie sei daher nach Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) (Zollkodex - ZK -) Zoll- und Steuerschuldnerin geworden. Gegen diesen Steuerbescheid legte die Antragstellerin am 31. Oktober 2001 Einspruch ein und beantragte die Ausetzung der Vollziehung. Zur Begründung brachte sie vor: Sie habe keine Kenntnis von den in der Garage vorgefundenen Zigaretten gehabt. Sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass T die Zigaretten ohne ihr Wissen in der Garage gelagert habe. Dieser sei ausschließlich Eigentümer und Besitzer der Zigaretten gewesen. Sie habe auch weder gewusst noch vernünftigerweise wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2001 wies der Antragsgegner den Einspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Antragstellerin habe die unverzollten und unversteuerten Zigaretten, die in der von ihr angemieteten Garage vorgefunden worden seien, im Besitz gehabt. Auch wenn man der Behauptung der Antragstellerin folge, wonach ausschließlich ihr Lebensgefährte die Garage genutzt habe, habe sie zumindest die zeitweise Zugriffsmöglichkeit auf die Zigaretten gehabt. Sie habe jederzeitigen Zugang zu der Garage gehabt. Ferner sei sie als Mieterin gegenüber ihrem Vermieter für den ordnungsgemäßen Zustand der Garage verantwortlich gewesen. Die Antragstellerin habe zudem zumindest vernünftigerweise wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Die Antragstellerin hat am 10. Dezember 2001 in dem Verfahren 4 K 6939/01 VTa, Z EU Klage erhoben und am 14. März 2002 den vorliegenden Antrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die von ihr angemietete Garage in der K Straße sei ausschließlich von ihrem Lebensgefährten genutzt worden. Sie habe nichts von den in der Garage gelagerten Zigaretten gewusst. Es könne deshalb auch kein Besitzbegründungswille unterstellt werden. Sie habe zudem nicht vernünftigerweise wissen müssen, dass die ihr nicht bekannten Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Steuerbescheids des Antragsgegners vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2001 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Antragstellerin habe geduldet, dass T in der von ihr angemieteten Garage mehrere Motorräder im Auftrag ihres Lebensgefährten für die Begehung von Versicherungsbetrügereien habe umbauen können. Darüber hinaus habe T die von ihm abgegebene Erklärung vom 12. Oktober 1999 als unrichtig widerrufen. II. Der Antrag ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin bereits am 31. Oktober 2001 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar bislang nicht abgelehnt, wie dies nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO grundsätzlich erforderlich ist. Einer vorherigen ablehnenden Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bedarf es jedoch nicht, wenn über einen entsprechenden Antrag des Beteiligten ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Finanzbehörde - wie hier - sachlich über den Einspruch entscheidet, ohne eine Entscheidung über den gleichzeitig mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu treffen (vgl. etwa: Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 25. September 1980 - V 171/80 - Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 251 (252); Gräber/Koch, FGO, 5. Auflage 2002, § 69 Rdnr. 80; Seer in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Rdnr. 76; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 69 Rdnr. 1114). Der Antrag ist auch begründet. Beurteilungsmaßstab für die Begründetheit des vorliegenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2001 ist nicht § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO, sondern vielmehr Art. 244 Unterabsatz 2 ZK (vgl. für Einfuhrabgaben im Sinne von Art. 4 Nr. 10 ZK: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 22. November 1994 - VII B 140/94 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 176, 170 (172)). Nach Art. 244 Unterabsatz 2 ZK hat die Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel im Sinne von Art. 244 Unterabsatz 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 22. November 1994 - VII B 140/94 - a.a.O. (173)). Derartige Zweifel sind nach Auffassung des Senats hier gegeben. Der Senat geht bei der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsgegner die Einfuhrabgaben gegen die Antragstellerin zu Unrecht festgesetzt hat. Für die in der von der Antragstellerin angemieteten Garage vorgefundenen insgesamt 55.400 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten ist nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK die Zollschuld entstanden. Diese Zigaretten wurden offensichtlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Dabei ist es unerheblich, dass nicht im Einzelnen bekannt ist, wie die Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - VII R 20/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1999, 530 (531)). Entsprechendes gilt gemäß § 21 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Entstehung der Tabaksteuer und der Einfuhrumsatzsteuer. Bei der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung kann allerdings nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin nach Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK Zollschuldnerin und nach § 21 TabStG sowie § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz UStG jeweils in Verbindung mit Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK Steuerschuldnerin geworden ist. Dabei scheidet die Annahme eines Erwerbs der unverzollten und unversteuerten Zigaretten durch die Antragstellerin von vornherein aus. Der Senat vermag dem Antragsgegner indessen auch nicht in der Annahme zu folgen, dass die Antragstellerin die fraglichen Zigaretten im Sinne von Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK im Besitz gehabt hat. Für die Annahme von Besitz im Sinne von Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK ist erforderlich, dass die betreffende Person die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware erhalten hat, wobei Fremdbesitz im Sinne des bürgerlichen Rechts ausreicht (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 20. Januar 1998 - VII R 57/97 - BFH/NV 1998, 893; Beschluss vom 24. September 1998 - VII B 149/98 - BFH/NV 1999, 380; Beschluss vom 8. Dezember 1999 - VII S 21/99 - BFH/NV 2000, 619 (620)). Die tatsächliche Sachherrschaft muss von einem Besitzwillen der betreffenden Person getragen werden (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1998 - VII R 57/97 - a.a.O.; Beschluss vom 2. August 1999 - VII R 211/98 - BFH/NV 2000, 102; Beschluss vom 8. Dezember 1999 - VII S 21/99 - a.a.O.). Diese muss eine konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware haben (vgl. BFH, Beschluss vom 2. August 1999 - VII B 211/98 - a.a.O.). Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der betreffenden Person keine Sachherrschaft an der Ware eingeräumt werden soll, weil sie ein Dritter in seinem ausschließlichen Besitz behalten will (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - VII R 20/98 - BFH/NV 1999, 530 (532)). Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechnung des BFH kann nach Auffassung des Senats nicht allein unter Hinweis darauf ein Besitzverhältnis im Sinne von Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK angenommen werden, dass ein Mieter zivilrechtlich gegenüber dem Vermieter für den ordnungsgemäßen Zustand angemieteter Räume, die nur von einem Dritten genutzt werden, verantwortlich sei und sich Zugang habe verschaffen können (so aber: FG Bremen, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 2 97 014 K 2 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 1997, 352, das in dem entschiedenen Fall jedoch eine Kenntnis der Mieterin der Kellerräume von den dort eingelagerten unverzollten und unversteuerten Zigaretten angenommen hat). Erforderlich für die Annahme eines Besitzverhältnisses im Sinne von Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK ist vielmehr die konkrete Einwirkungsmöglichkeit der betreffenden Person, die von einem Besitzwillen getragen sein muss (vgl. BFH, Beschluss vom 2. August 1999 - VII B 211/98 - a.a.O.). Eine solche konkrete Einwirkungsmöglichkeit besteht allerdings nicht für einen Mieter hinsichtlich solcher Waren, die ohne seine Kenntnis von einem Dritten in einen von ihm zwar angemieteten, aber nicht genutzten Raum eingelagert werden. Mangels Kenntnis von den eingebrachten Waren kann ein solcher Mieter keinen konkreten Besitzwillen haben. Es kann auch nicht ohne weiteres von einem allgemeinen Besitzwillen eines Mieters an vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren ausgegangen werden, die ohne seine Kenntnis in einem von ihm angemieteten Raum eingelagert werden. Dies verbietet sich schon im Hinblick auf die weit reichenden zollschuldrechtlichen Folgen einer derartigen einschränkungslosen Inbesitznahme sämtlicher - möglicherweise auch vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachter - Waren. Einem solchen Mieter soll zudem von dem Dritten an den ohne seine Kenntnis eingebrachten Waren gerade keine Sachherrschaft eingeräumt werden (vgl. hierzu etwa: BFH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - VII R 20/98 - a.a.O. (532)). Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akten für die Annahme, dass die Antragstellerin die in der von ihr angemieteten Garage eingelagerten Zigaretten im Sinne von Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK im Besitz gehabt habe, kein Raum. Der Antragsgegner stellt die Behauptung der Antragstellerin, sie habe von den in der Garage vorgefundenen Zigaretten keinen Kenntnis gehabt und ausschließlich ihr Lebensgefährte habe die Garage genutzt, nicht in Abrede. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Antragstellerin habe geduldet, dass T in der Garage mehrere Motorräder im Auftrag ihres Lebensgefährten für die Begehung von Versicherungsbetrügereien habe umbauen können, folgt hieraus nichts für eine Kenntnis von den dort eingelagerten unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Überdies ergibt sich aus den dem Senat vorgelegten Akten nicht, dass die Antragstellerin die Zigaretten selbst in der von ihr angemieteten Garage eingelagert hatte oder Kenntnis von der Einlagerung der Zigaretten durch einen Dritten hatte. Die Antragstellerin hat sich gegenüber dem ZFA dahin eingelassen, von den Zigaretten in der Garage keine Kenntnis gehabt zu haben. Dies hat auch ihr Lebensgefährte in seiner Einlassung vom 7. Februar 2000 vorgebracht. Die Behauptung der Antragstellerin in ihrer Einlassung vom 20. März 2000, T habe die Garage ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung betreten, ist von diesem in seiner Vernehmung vom 25. Mai 2000 bestätigt worden. T hatte zudem bereits in seiner Vernehmung vom 11. Oktober 1999 eingeräumt, in der von der Antragstellerin angemieteten Garage ohne Wissen des H Diebesgut zwischengelagert zu haben. Darüber hinaus hat F in seiner Vernehmung vom 30. November 1999 angegeben, T habe ihm gegenüber erwähnt, dass er sich die in der Garage des " " vorgefundenen Zigretten besorgt habe, er habe die Zigaretten "beim " in der Garage abgestellt. Soweit T seine Erklärung vom 12. Oktober 1999 als unrichtig widerrufen haben soll, liegt hierüber lediglich ein Aktenvermerk des Polizeibeamten S vom 16. Oktober 1999 vor. Es mag daher letztlich offen bleiben, wer die Zigaretten in die von der Antragstellerin angemietete Garage eingelagert hat. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akten sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin selbst die unverzollten und unversteuerten Zigaretten dort untergebracht hat oder Kenntnis von ihrer Einlagerung hatte. Da sie - wie auch der Antragsgegner nicht in Frage stellt - die Garage selbst nicht nutzte, sollte ihr von demjenigen, der die Zigaretten dort einlagerte, keine Sachherrschaft hieran eingeräumt werden. Das bloße zivilrechtliche Rechtsverhältnis gegenüber ihrem Vermieter vermochte ihr die erforderliche konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf die unverzollten und unversteuerten Zigaretten nicht zu verschaffen. Jedenfalls kann bei der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person der Antragstellerin auch der subjektive Tatbestand des Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK erfüllt ist. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akten kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin überhaupt Kenntnis von den in der Garage eingelagerten unverzollten und unversteuerten Zigaretten hatte. Sie konnte daher weder wissen noch hätte sie vernünftigerweise wissen müssen, dass diese Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren. Dies gilt unbeschadet dessen, dass für die Frage des Wissenmüssens im Sinne von Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Der subjektive Tatbestand des Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK liegt zwar schon dann vor, wenn dem Beteiligten die Unkenntnis von dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware nach den objektiven Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt werden kann (vgl. etwa: BFH, Beschluss vom 13. Juli 2000 - VII B 57/00 - BFH/NV 2000, 1514; Witte, ZK, 2. Auflage, 1998, Art. 202 Rdnr. 20; Lichtenberg in: Dorsch, Zollrecht, 84. Lieferung Januar 2002, Art. 202 ZK Rdnr. 8). Dieser subjektive Tatbestand des Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK bezieht sich indessen nur auf das vorschriftswidrige Verbringen der Ware. Ist der betreffenden Person jedoch noch nicht einmal die Existenz der vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Ware bekannt, so kann ihr auch die Unkenntnis von dem vorschriftswidrigen Verbringen dieser Ware nach objektiven Maßstäben nicht zur Last gelegt werden. Nach Art. 244 Unterabsatz 3 Satz 1 ZK ist die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch von der Antragstellerin dafür vorgebracht worden, dass die Forderung einer Sicherheitsleistung für sie zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art im Sinne von Art. 244 Unterabsatz 3 Satz 2 ZK führen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.