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Urteil

14 K 3263/99 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:0516.14K3263.99E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin war bis zum 31. März 1994 nichtselbstständig bei der "A-Firma" tätig. Unter dem 29. Dezember 1993 hatte die Klägerin mit der "A-Firma" eine Vereinbarung über einen Übergangsurlaub in Verbindung mit anschließender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwecks Frühpensionierung ("Übergangsurlaub und Aufhebungsvertrag") geschlossen. Danach erhielt die Klägerin ab dem 1. April 1994 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gesamtversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL- einen unbezahlten Übergangsurlaub. Gleichzeitig wurde das zwischen der Klägerin und der "A-Firma" bestehende Arbeitsverhältnis angesichts "der schwierigen wirtschaftlichen Lage bei der "A-Firma"" im unmittelbaren Anschluss an den Übergangsurlaub mit dem Ziel vorgezogener Versorgung wegen Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 8. Juli 1997 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Im Hinblick darauf sollte die Klägerin bis zum 31. März 1994 als "finanzielle Hilfe für die berufliche oder private Umorientierung" eine Einmalzahlung in Höhe von 104.516,- DM und "aus Anlass der vereinbarten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwecks Frühpensionierung" desweiteren "als Ausgleich für die materiellen und immateriellen Folgen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses" bis zum 31. März 1997 einen Abfindung von 75.800,- DM erhalten. Der in der Steuererklärung 1994 ausgewiesene Betrag von 104.516,- DM wurde als ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt. In der Steuererklärung 1997 wies die Klägerin dementsprechend nach Abzug des Freibetrages 39.800,- DM als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn aus. Mit Bescheid vom 4. November 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 auf 27.277,- DM fest und versagte dabei bezüglich des vorgenannten Betrages die Tarifbegünstigung nach § 34 Einkommensteuergesetz -EStG- unter Hinweis darauf, dass sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume (1994 und 1997) verteile. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 26. November 1998 Einspruch ein und überreichten die Kopie einer "Modellbeschreibung" sowie eine Auskunft des Finanzamtes für Körperschaften "B", auf die Bezug genommen wird. Zur Begründung machten sie geltend, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Teilzahlungen einer Abfindung, sondern um zwei selbstständige Zahlungen handele, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten. Die erste Zahlung sei als Umorientierungshilfe bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden. Nur die zweite Zahlung sei als Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betrachten und mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Die Umorientierungshilfe sei in Abgrenzung zu der später geleisteten Abfindungszahlung auf eine unterschiedliche vertragliche Rechtsgrundlage zurückzuführen. Während die Umorientierungshilfe als Entschädigung für die betrieblich veranlasste Hinnahme eines Sonderurlaubs geleistet werde, habe die Abfindungszahlung im Jahre 1997 ihren Grund allein in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Hinnahme eines betrieblich bedingten Übergangsurlaubs gegen Zahlung einer Umorientierungshilfe stelle - anders als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst - zivil- wie auch arbeitsrechtlich eine Modifizierung des bestehenden Arbeitsvertrages dar. So sei die Klägerin während des Übergangsurlaubs weiterhin zum Stillschweigen bezüglich zu ihrer Kenntnis gelangter geschäftlicher Angelegenheiten verpflichtet gewesen und im Hinblick auf die VBL-Gesamtversorgung anwartschaftsberechtigt geblieben. Demgegenüber basiere die Abfindungszahlung nicht auf einer Modifizierung des im übrigen fortwirkenden Arbeitsverhältnisses, so wie es bei der Umorientierungshilfe der Fall sei. Da die Leistungen getrennt zu beurteilen seien, sei auch dem Erfordernis der Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum Genüge getan. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wolle, sei § 34 EStG anwendbar. In der Rechtsprechung sei in bestimmten Fällen eine Steuerermäßigung auch dann zugelassen worden, wenn sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt habe. Vorliegend sei eine Ausnahme angezeigt, weil die Vereinbarung aus der Fürsorgeverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern resultiere und allein der Vermeidung einer unbilligen Härte diene. Die bereits Anfang des Jahres 1993 von der "A-Firma" angedachten Maßnahmen zur Überwindung der wirtschaftlich schwierigen Lage des Unternehmens hätten sich in besonderer Weise dem Problem der Regelung über die betriebliche Altersversorgung ausgesetzt gesehen. Die "A-Firma" habe als Mitglied in der VBL die gesamte betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter aufgebaut. Nach der VBL-Satzung, die für alle Mitarbeiter verbindlich sei und von den im öffentlichen Dienst üblichen Gegebenheiten ausgehe, entstehe der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters nur, wenn er zum Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze Arbeitnehmer des VBL-Mitglieds sei. Scheide der Mitarbeiter dagegen vor diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhalte er nur eine minimale Versichertenrente. Die Zusatzversorgung würde praktisch fortfallen. Aus diesen Erwägungen heraus sei ein sog. kombiniertes Modell entwickelt worden. Es handele sich dabei um eine arbeitgeberische Fürsorgepflicht, die als besonderer Umstand im Hinblick auf § 34 EStG unschädlich sei. Außerdem habe das Finanzamt für Körperschaften "B" im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gegenüber der "A-Firma" zugesagt, dass beide Zahlungen mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern seien. Das Betriebsstättenfinanzamt gehe somit von zwei selbstständigen Leistungen aus. Nach der neueren Rechtsprechung erstrecke sich die Bindungswirkung solcher Zusagen zwar nur auf das Lohnsteuerabzugsverfahren, die Nähe des Betriebsstättenfinanzamtes spreche aber für die Richtigkeit der vertretenen Auffassung. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 1999 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG seien nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden. Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG bezwecke, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergäben. Dementsprechend seien Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt werde oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetze, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfalle und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt habe. Verteilten sich die Entschädigungszahlungen auf zwei Veranlagungszeiträume, habe die Rechtsprechung die Steuerermäßigung bislang nur in einem einzige Fall gewährt, der mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar sei. Vielmehr entspreche der vorliegende Sachverhalt dem im Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 21. April 1993 in BFH/NV 1994, 224. Dort sei mit dem Kläger das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst für 1988 vereinbart, der Zeitpunkt der normalen Pensionierung sei dagegen erst auf den 1. März 1989 datiert worden. Auch in diesem Fall sei die Auszahlung der Entschädigungsleistung von vornherein je zur Hälfte in 1988 und in 1989 vorgesehen worden. Der BFH habe keine Ausnahme von seinen Grundsätzen gemacht, weil die Beteiligten die Sonderzahlung in einem Betrag zu keinem Zeitpunkt vereinbart hatten. Der Bundesminister für Finanzen habe in seinem Erlass vom 18. Dezember 1998 auf diese Rechtsprechung Bezug genommen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge, wie auch immer sie benannt worden seien, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen sei für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG schädlich. Die Bindung an eine Auskunft des Betriebsstätten-Finanzamtes darüber, ob und wieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuerkennen seien, beschränke sich auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren und nicht auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren. Im Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften "B" vom 22. Dezember 1994 werde auch ausdrücklich auf diese Rechtslage hingewiesen. Die Nähe des Betriebsstätten-Finanzamtes sei kein Kriterium für die Beurteilung einer Abfindungszahlung. Im vorliegenden Streitfall sei das Arbeitsverhältnis wegen der Anwartschaft auf die VBL-Gesamtversorgung noch bis zum 8. Juli 1997 bestehen geblieben. Es handele sich somit um eine Sicherstellung von Leistungen aus der Versicherung. Dieser Sachverhalt könne nicht als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beurteilt werden. Mit der am 26. Mai 1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend machen sie geltend, entgegen der Auffassung des Beklagten bestehe ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der gewählten Zahlungsmodalität und den Überlegungen des Arbeitgebers, der Klägerin die Zusatzversorgung zu erhalten. Denn die Rechtsvorschriften der VBL-Satzung hätten den Arbeitgeber gezwungen die Zahlungen zeitlich voneinander zu trennen. Dies ergebe sich aus folgendem: Die Systematik der VBL-Satzung kenne nur den unbezahlten Urlaub vor Eintritt des Versicherungsfalls. Nach § 43 b der VBL-Satzung bleibe der Anspruch auf die Zusatzversorgung also nur erhalten, wenn die "Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt erfolgte". Ein derartiger unbezahlter Urlaub habe sich jedoch von selbst verboten, weil er den betreffenden Mitarbeitern nicht habe zugemutet werden können und daher keinerlei Bereitschaft zu einem Ausscheiden vor dem vollendetem 58. Lebensjahr erzeugt hätte. Um gleichwohl den aus wirtschaftlichen Gründen zur Sanierung erforderlichen Zwang zum Personalabbau durchführen zu können, sei seinerzeit mit der Versorgungsanstalt Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass es aus Fürsorgegesichtspunkten erforderlich gewesen sei, dem Mitarbeiter im Falle eines unbezahlten Urlaubs zumindest eine Starthilfe, die sog. Umorientierungshilfe, zu geben. Dieser Betrag sei allerdings zu begrenzen gewesen, um der Freistellung nicht den Charakter eines bezahlten Urlaubs zu geben und habe aus den gleichen Gründen auch nicht pro rata, sondern habe in Form eines Einmalbetrages bei Urlaubsbeginn ausgezahlt werden müssen. Mit der Versorgungsanstalt sei dieser Betrag einvernehmlich auf allenfalls eine Bruttomonatsvergütung für jedes Jahr der VBL-Versicherung begrenzt worden. In keinem Fall wäre dieser Lösung entsprochen worden, hätte man den Mitarbeitern die erst mit Vollendung des 58. Lebensjahres fällig werdende Abfindungszahlung bereits mit Urlaubsbeginn zusammen mit der Umorientierungshilfe ausgezahlt. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 1999 den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 4. November 1998 dahingehend zu ändern, dass die Abfindung in Höhe von 39.800,- DM gemäß §§ 24, 34 EStG besteuert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, die seitens der Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 4. Februar 1998 sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In der vorgenannten Entscheidung habe die Antragstellerin wegen andauernder Arbeitslosigkeit Zahlungen in Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten. Diese Regelung sei im Sozialplan des Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt fortdauernder Fürsorgepflicht vereinbart worden. Die Leistungen seien somit nicht als Entschädigung für entgehende Einnahmen erbracht worden. Hingegen handele es sich bei der Umorientierungshilfe und der sog. Abfindung um Zahlungen als Ersatz für entgehende Einnahmen. Auch die Klägerin sei der Auffassung, dass die Entschädigung wegen der Suspendierung von der Verpflichtung zur Verfügungstellung ihrer Arbeitskraft geleistet worden sei. Dies bedeute nichts anderes, als dass entgehende Einnahmen abgegolten würden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 8. Juli 1997 habe keine Auswirkung auf Zahlungsmodalitäten der Entschädigung. Die Kündigung erst zu dem vorgenannten Zeitpunkt habe ein völlig anderes Ziel verfolgt, nämlich den Erhalt der Rentenzahlungen. Die Leistung der Abfindungszahlungen bleibe davon unberührt. Der Auffassung der "A-Firma", dass es sich um zwei abgeschlossene Lebenssachverhalte handele, die beide für sich betrachtet werden müssten, könne nicht gefolgt werden. Dagegen spreche schon der Umstand, dass die vertragliche - künstlich wirkende - Aufspaltung in eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses und die anschließende Auflösung des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich nicht möglich sei. Der gegenseitige, endgültige Verzicht auf die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich der endgültige Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sowie der endgültige Verzicht des Arbeitnehmers auf die Lohnzahlungen des Arbeitgebers sei nur denkbar, wenn man die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mitdenke. Dies gelte erst recht, wenn alle Nebenleistungen eingestellt würden. Eine derartige "Entlassung" aus dem Beschäftigungsverhältnis sei nichts anderes als die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis, das nur noch formal - als leere Hülle - fortbestehe. Der Umstand, dass zum einen die Umorientierungshilfe "isoliert" unter die Vorschrift des § 24 Nr. 1 b EStG subsumiert werden könne, zum anderen die Abfindungszahlung ebenso "isoliert" unter die Vorschrift des § 24 Nr. 1 a EStG, vermöge nicht zu begründen, dass es sich dann auch um zwei verschiedene Lebenssachverhalte handele. Im Übrigen könnten die in Rede stehenden Abfindungsleistungen - losgelöst vom Lebenssachverhalt - ebenso beide einheitlich als Entschädigungen für entgehende Einnahmen wie auch beide einheitlich als Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit gewertet werden. Ein eine abweichende Beurteilung rechtfertigender Härtefall liege nicht vor. Ein Härtefall könne angenommen werden, wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen sei. In diesem Fall könne die Steuerermäßigung auch gewährt werden, wenn die Entschädigungsleistung in Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt worden sei. Das setze aber voraus, dass die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht hinsichtlich des als Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus der "A-Firma" gezahlten Betrages von 75.800,- DM den begünstigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG nicht gewährt. Nach § 34 Abs. 1 EStG kann auf Antrag die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden. Als solche außerordentlichen Einkünfte kommen nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG sind jedoch nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 1991, 88 und vom 2. September 1992 XI R 63/89, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 171, 416, BStBl II 1993, 831, jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102) oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE, 115, 261, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 485; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831). Danach gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, zu den Einkünften des § 2 Abs. 1 EStG. Der Begriff der Entschädigung im vorgenannten Sinne setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Ersatzleistung erhält als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeit. Die im Streitjahr geflossenen 75.800,- DM stellen eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG dar. Die Klägerin hat diesen Betrag dafür erhalten, dass sie bei der "A-Firma" ausgeschieden ist. Die Abfindung beruht auch - gegenüber dem ursprünglichen Arbeitsvertrag - auf einer neuen Rechtsgrundlage, denn sie wurde erst in der Vereinbarung vom 29. Dezember 1993 begründet. Zwar hat die Klägerin an der Zahlung ihrer Abfindung durch den Abschluss der Vereinbarung vom 29. Dezember 1993 mitgewirkt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Mitwirkung eines Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis dann unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat. In Einklang mit dem Urteil des BFH vom 20. Oktober 1978 (VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, 177) sind diese Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 a EStG bei einer Abfindung wegen Auflösung eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die formelle Gestaltung des Auflösungsvorgangs (Kündigung oder Vereinbarung) in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitgeber die Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses veranlasst hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses die entscheidenden Ursachen gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht zugemutet werden kann. Davon geht der Senat zugunsten der Klägerin angesichts der Erklärung der "A-Firma" in der Vereinbarung vom 29. Dezember 1993 aus, wonach die "A-Firma" wegen ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage auf einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bestanden hat. Die Annahme einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG führt jedoch vorliegend nicht zugleich zu der Annahme, dass diese Einkünfte auch außerordentliche i.S.d. § 34 EStG sind. Der BFH leitet aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Umstand, dass es sich bei § 34 EStG um eine Tarifvorschrift handelt, ab, dass nicht jede Entschädigung zu außerordentlichen Einkünften führt. Vielmehr darf nur eine solche Entschädigung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, bei der Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf der Dinge auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Empfänger zusammengeballt zufließen (vgl. Nachweise bei Offerhaus, Der Betrieb -DB- 1993, 651). Über diese - auch nach Ansicht des Senats zutreffende - Auslegung des Begriffs der "außerordentlichen" Einkünfte hinaus ist eine Zusammenballung von Einkünften nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753; vom 16. März 1993 XI R 10/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497; vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416, jeweils m.w.N.) - wie bereits ausgeführt - schließlich nur dann gegeben, wenn die Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Veranlagungszeitraum gezahlt werden. Deshalb nimmt der Bundesfinanzhof an, dass die Auszahlung einer Entschädigung, die über zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume vorgenommen wird, einer Steuerermäßigung regelmäßig entgegensteht (vgl. auch Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1996, 1993 (1999) mit zahlreichen Nachweisen). Dabei ist eine aus Anlass der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Entschädigung einheitlich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Entschädigung aus mehreren Teilen - in sachlicher und zeitlicher Hinsicht - zusammensetzt. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG nicht gegeben. Denn die unter dem 29. Dezember 1993 vereinbarten Leistungen des Arbeitgebers sind steuerrechtlich als eine einheitliche Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit bei der "A-Firma" anzusehen, die in einem größeren Betrag in 1994 und dem hier streitigen weiteren Betrag im Jahre 1997 - mithin in zwei Teilbeträgen - ausgezahlt worden ist. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beträge in dem Vertrag als "Einmalzahlung" und als "Abfindung" bzw. als "finanzielle Hilfe für die berufliche oder private Umorientierung" und als "Ausgleich für die materiellen und immateriellen Folgen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses" bezeichnet wurden. Denn die Gesamtheit dieser Zahlungen sollte dem Ausgleich der mit der Frühpensionierung verbundenen Einkommensnachteile dienen. Dies folgt insbesondere aus der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehenden gemeinsamen vertraglichen Vereinbarung der Zahlungen. Demgegenüber ist die bloße Bezeichnung einer Zahlung für die rechtliche Einordnung unerheblich. Abgesehen davon, dient jede Entschädigung dazu, sich privat und/ oder beruflich umzuorientieren. Die in 1994 und 1997 geflossenen Leistungen beruhten auch - entgegen der Ansicht der Kläger - auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage , nämlich der Vereinbarung von Dezember 1993. Davon zu trennen ist die Motivation für Auszahlung eines Betrages in 1994 und eines weiteren Betrages im Streitjahr 1997. Mit ihren Ausführungen im Rahmen des Klageverfahrens bestätigen die Kläger die Einheitlichkeit der Entschädigungsleistung, wenn sie erklären, dass der in 1994 gezahlte Betrag im Hinblick auf den Erhalt der VBL-Versicherungsleistung zu begrenzen war, der 1997 gezahlte Betrag also quasi einen "Restbetrag" darstellt. Aber auch die Einlassung, dass der 1994 gezahlte Betrag notwendig war, um die Mitarbeiter überhaupt zum Ausscheiden vor dem vollendeten 58. Lebensjahr zu bewegen, untermauert - aus einem anderen Blickwinkel -, dass es sich hier um eine Entschädigungsleistung " wegen " Frühpensionierung handelt. Die (Einmal)Zahlung in 1994 und die als Abfindung bezeichnete Zahlung in 1997 waren damit untrennbar miteinander verbunden und stellten wirtschaftlich eine einheitliche Leistung des Arbeitgebers zur Abgeltung der Nachteile, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben, dar. Dies wird letztlich auch bestätigt durch die getroffene Vereinbarung selbst: Wortlaut, systematische Einordnung in den Text der Vereinbarung sowie Sinn und Zweck der Abrede zeigen, dass sämtliche Unterpunkte als Teile eines Ganzen zu verstehen sind. Im Einklang damit erhielt die Klägerin gemäß Punkt Abs. 2 der Vereinbarung bereits mit Beginn des Übergangsurlaubs den Status einer Pensionärin. Die Tatsache, dass - entsprechend den durch das Arbeitsrecht vorgegebenen Möglichkeiten (vgl. Bundessozialgericht -BSG- Urteile vom 5. Februar 1998, B 11 AL 55/97 R, Die Sozialgerichtsbarkeit -SGb- 1999, 85, vom 21. Oktober 1999, B 11 AL 21/99 R, Sozialrecht -SozR- 3-4100 § 103 Nr. 21) - zum 1. April 1994 lediglich das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin endete, das Arbeitsverhältnis jedoch erst zum 31. März 1997 aufgelöst wurde, steht der Bewertung der geflossenen Leistungen als eine einheitliche Entschädigungsleistung aus Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Der Senat ist der Auffassung, dass die arbeitsrechtliche Sichtweise für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage nicht maßgeblich sein kann und sich daher der seitens der Kläger gezogene Schluss, das Arbeitsverhältnis sei erst am 8. Juli 1997 aufgelöst worden und damit sei auch nur der Betrag von 75.800,- DM als Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betrachten, verbietet. Die Vorschrift des § 24 EStG stellt darauf ab, dass der Steuerpflichtige eine Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahme verlustes oder eines Verlustes einer Einnahme möglichkeit erhält. Dementsprechend kommt es insoweit darauf an, wann der Tatbestand der Einkunftserzielung entfällt, d.h. wann das Recht des Arbeitnehmers auf fortlaufende Entlohnung endet (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195). Dies war vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31. März 1994 der Fall. Der Ansicht der Kläger, auch bei Annahme der Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume käme man zu einer Steuerermäßigung der im Streitjahr 1997 erfolgten Zahlung, kann nicht gefolgt werden. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bundesfinanzhof in Fällen, in denen sich eine Entschädigungsleistung auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt hat, Ausnahmen von dem Erfordernis einer einheitlichen Auszahlung für denkbar gehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992,102; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224). Der Bundesfinanzhof hat eine solche Ausnahme nur ein einziges Mal in einem besonders gelagerten Fall zugelassen (BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104), der einen Steuerpflichtigen betraf, welcher von 1945 bis 1950 in russischen Lagern interniert war und der nach seiner Rückkehr im Jahr 1951 dringend eine Vorauszahlung benötigte. Mit einem solchen Ausnahmefall ist der Streitfall ersichtlich nicht vergleichbar. Die vorgenannte Entscheidung des BFH, in der die Verteilung einer Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume für unschädlich gehalten wurde, ist für die Lösung dieses Falles auch deshalb nicht ergiebig, weil der Sachverhalt, der der Entscheidung aus dem Jahre 1957 zugrunde lag, sich - wie auch später vom BFH selbst immer wieder betont wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 21. April 1993, XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224) - dadurch auszeichnete, dass es zur Auszahlung eines Entschädigungsbetrages in zwei Veranlagungszeiträumen (2 Raten) kam. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war also die Entschädigung zunächst in einem Betrag vereinbart worden und erst nachträglich erfolgte - aufgrund besonderer Verhältnisse beim Zahlungsempfänger - die Aufteilung dieser Zahlung in zwei Beträge. Auch der in dem Urteil des Reichsfinanzhofes -RFH- (vom 20. Februar 1941 IV, 278/40, Reichssteuerblatt II 1941, 442, 443) erwähnte Ausnahmefall, dass die Entschädigung zwar von vornherein in einer Summe festgesetzt, die Zahlung aber nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und besonderer Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt worden war, liegt nicht vor. Insoweit fehlt es hier bereits wiederum an einer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung festgelegten Gesamt entschädigung. Abgesehen davon hat der BFH mit Urteil vom 6. September 2000 (XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431) ausdrücklich festgehalten, dass er die Formulierung "bei einer Verteilung der Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume lasse die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu", nicht mehr verwenden werde. Auch die Aussagen des BFH im Beschluss vom 2. Februar 2001 (XI B 93/00, BFH/NV 2001, 1020) verdeutlichen, dass es bei dem Grundsatz verbleibt, nach dem außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG nicht vorliegen, wenn eine Entschädigung ratenweise in verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wird. Ebenso wenig können die Kläger aus den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 4. Februar 1998 (XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082) sowie in den Urteilen vom 14. August 2001 (XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, 181) bzw. 24. Januar 2002 (XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717) etwas für sie günstiges herleiten. Denn diesen Entscheidungen lag die Frage zugrunde, ob die Tarifbegünstigung für die "Haupt"zahlung zu versagen ist, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen sozialer Fürsorge ergänzende Entschädigungsleistungen erbracht werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall führt dies zu der Feststellung, dass die Frage, ob die in 1994 erfolgte Zahlung zu recht als tarifbegünstig behandelt worden ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Unabhängig davon ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlung im Streitjahr unter Fürsorgegesichtspunkten erfolgte bzw. sozial motiviert war. Denn für den Erhalt der Zusatzversorgung war nicht diese Zahlung notwendig, sondern die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Wenn überhaupt, dann hat die Fürsorgepflicht die (reduzierte) Höhe der Leistung in 1994 bestimmt. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht, als Hauptleistung i.S.der vorgenannten neueren Rechtsprechung müssten der 1997 geflossene Betrag von 75.800,- DM und als ergänzende Zusatzleistungen die 1994 gezahlten 104.516,- DM gewertet werden, ist ebenfalls nicht zu folgen. Bereits im Hinblick auf die Höhe der 1994 erfolgten Zahlung kann nicht angenommen werden, diese "ergänze" die hier streitige Abfindungszahlung als "Zusatz" (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 XI R 2/01, BFH/NV 2002, 715). Die seitens der Kläger in Bezug genommene Auskunft des Finanzamtes für Körperschaften "B", die der "A-Firma" im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erteilt wurde, ist für das hier anhängige Verfahren nicht bindend. Denn eine gegenüber dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet keine Bindungswirkungen im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 28. August 1991 I R 3/89, BFHE 165, 404, BStBl II 1992, 107; vom 9. Oktober 1992, VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166). Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage ergibt sich aus § 135 FGO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage der ermäßigten Besteuerung von Entschädigungen, die bei einem Auseinanderfallen der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses einerseits und des Arbeitsverhältnisses andererseits gezahlt werden, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).