Urteil
4 K 6784/01 AO
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:0417.4K6784.01AO.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 07.09.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 verpflichtet, die Klägerin erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 1 Tatbestand: 2 Im Rahmen des der Klägerin bewilligten vereinfachten Anmeldeverfahrens schuldete sie die im Juli 2001 entstandenen Einfuhrabgaben in Höhe von 923.516,46 DM (28.799,72 DM Zoll und 894.716,74 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - ) bis zum 16.08.2001, zahlte sie aber erst am 30.08.2001. 3 Mit Leistungsgebot vom 06.09.2001 forderte der Beklagte von der Klägerin 9.234,- DM Säumniszuschläge an, da sie mit den u.a. Einfuhrabgaben rückständig sei. 4 Noch am gleichen Tag ging beim Beklagten ein Antrag der Klägerin ein, ihr die Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Dazu führte sie aus, die verspätete Zahlung sei darauf zurückzuführen, dass die für die Einhaltung der Frist zuständigen Mitarbeiter ihres Unternehmens und der mit der Zollabwicklung betrauten Spedition zu der Zeit in Urlaub gewesen seien und deren Vertreter leider die vorgegebenen Arbeitsabläufe nicht eingehalten hätten, um eine fristgerechte Zahlung vornehmen zu können. Nachdem die betreffenden Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgekehrt seien, hätten sie sofort die Unregelmäßigkeit erkannt. Sie hoffe, dass einer Erstattung der Säumniszuschläge nichts im Wege stehe, zumal sie sonst immer pünktlich gezahlt hätte und in diesem Fall durch Verkettung unglücklicher Umstände die Zahlung erst bei einer Mahnung erfolgt sei. Auch sei es hier zum ersten Mal zu einer verspäteten Zahlung gekommen. Sie werde intern alles so regeln, dass verspätete Zahlungen vermieden würden. 5 Mit Verfügung vom 07.09.2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte dazu aus, Säumniszuschläge entstünden kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Finanzbehörden könnten Säumniszuschläge als gesetzliche Folge einer verspäteten Zahlung erstatten, wenn deren Einzug nach Lage des einzelnen Falls unbillig sei (§ 227 der Abgabenordnung - AO -). Hiergegen sei die Einziehung eines Säumniszuschlags als gesetzliche Folge verspäteter Zahlung nicht unbillig. Auch liege hier eine Säumnis vor. Auf Grund des Vortrags der Klägerin seien besondere Gründe für die verspätete Zahlung nicht erkennbar. Insbesondere scheine die Säumnis nicht entschuldbar zu sein. Der Klägerin sei nämlich bekannt gewesen, dass die Einfuhrabgaben zu entrichten gewesen seien. Der Umstand, dass sich ihre Mitarbeiter im Urlaub befunden hätten, könne im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nicht als Entschuldigung anerkannt werden. Durch organisatorische Maßnahmen hätte die Klägerin rechtzeitig sicherstellen können und müssen, dass in solchen Fällen eine rechtzeitige Zahlung hätte erfolgen können. 6 Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Einspruchs dagegen trug die Klägerin vor, im März des Jahres 2001 hätte sie die C mit der zolltechnischen Abwicklung ihrer Importe beauftragt. Doch der Wechsel der zolltechnischen Abwicklung von einem auf den anderen Anbieter sei mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbunden gewesen. Dabei sei ein Fehler trotz größter Sorgfalt aller Beteiligten praktisch vorprogrammiert gewesen. Gleichwohl seien ihre Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Fehler erfolgreich gewesen. Dies sei daran zu erkennen, dass zumindest in den ersten vier Monaten ihrer Zusammenarbeit mit der C die Zusammenarbeit reibungslos verlaufen sei. Die Einfuhrabgaben seien von dem zuständigen Sachbearbeiter der Spedition ermittelt und per Telefax ihr avisiert worden. Daraufhin seien die Zahlungen erfolgt. Hier sei es aber so gewesen, dass sowohl der zuständige Sachbearbeiter der C als auch ihr zuständiger Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub gehabt hätten. Zudem sei krankheitsbedingt auch noch die zuständige Abteilung unterbesetzt gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass niemand weder die geleistete Zahlung noch das Fehlen der Ankündigung der C bemerkt hätte. Hierbei sei auch zu bemerken, dass die angefallenen Einfuhrabgaben aus den Zolllagerabmeldungen ordnungsgemäß abgewickelt worden seien. Auf die Mahnung habe sie sofort den angemahnten Betrag überwiesen. 7 In diesem Fall liege sicherlich keine betrügerische Absicht vor noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit. Vielmehr habe allein eine Verkettung unglücklicher Umstände zur verspäteten Zahlung geführt. 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, würden Steuern, hier Einfuhrabgaben, nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstünden nach Artikel 232 der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -) in Verbindung mit § 240 Abs. 1 und 3 AO Säumniszuschläge allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Die Säumniszuschläge könnten von den Finanzbehörden als gesetzliche Folge verspäteter Zahlung erstattet werden, wenn deren Einzug nach Lage des einzelnen Falles unbillig sei, § 227 AO. Die Einziehung eines Säumniszuschlags als gesetzliche Folge verspäteter Zahlung sei in der Regel nicht unbillig. Im Rahmen des der Klägerin bewilligten vereinfachten Verfahrens seien die Einfuhrabgaben bis zum 16. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten. Hier seien diese Einfuhrabgaben nicht fristgerecht gezahlt worden. 9 Unbillig wäre die Erhebung der Säumniszuschläge, wenn besondere Gründe für die verspätete Zahlung vorliegen würden. Voraussetzung für die Erstattung eines Säumniszuschlages sei jedoch immer, dass die Säumnis entschuldbar erscheine. Dies sei dem Vortrag der Klägerin in ihrer Einspruchsbegründung nicht zu entnehmen. Der Klägerin sei nämlich bekannt gewesen, wann im Rahmen des ihr bewilligten Zollverfahrens Einfuhrabgaben zu entrichten seien. Sie hätte durch organisatorische Maßnahmen rechtzeitig sicherstellen können und müssen, dass die Zahlungen rechtzeitig erfolgen könnten. Hierzu gehöre auch eine entsprechende Fristsetzung. Dass ihr zuständiger Mitarbeiter Urlaub gehabt habe, könne im Rahmen einer beantragten Billigkeitsmaßnahme nicht als Entschuldigung anerkannt werden. 10 Andere Gründe, die eine Säumnis entschuldigen könnten, seien dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. 11 Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt sinngemäß, 12 den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 07.09.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 zu verpflichten, ihr die Säumniszuschläge in Höhe von 9.234,- DM zu erstatten. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und führt zur Begründung aus, die Klägerin hätte durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen können und müssen, dass die Zahlung rechtzeitig erfolge. Hierzu gehöre auch eine entsprechende Fristsetzung, zumal es sich im Rahmen des der Klägerin bewilligten vereinfachten Verfahrens um stets wiederkehrende Zahlungsfristen handele. Dass die Klägerin intern organisatorisch nicht alles geregelt habe, werde von ihr auch nicht bestritten. 16 Dass die Klägerin die Einfuhrabgaben im Rahmen des ihr bewilligten Zollagerverfahrens ordnungsgemäß entrichtet habe, könne nicht die verspätete Zahlung im Streitfall entschuldigen und eine Erstattung der Säumniszuschläge rechtfertigen. 17 Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat zum Teil Erfolg. 20 Die Verfügung des Beklagten vom 07.09.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 ist aufzuheben und der Beklagte nach § 101 S.2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 21 Nach § 227 AO können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch nach § 37 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 AO Säumniszuschläge gehören, ganz oder zum Teil erstatten, wenn deren Einbehalt unbillig wäre. 22 Dieser rechtlichen Befugnis der Finanzbehörden steht im Streitfall auch nicht Art. 232 Abs. 2 ZK entgegen, obwohl die Säumniszuschläge aufgrund der verspäteten Zahlung von Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Nr. 10 ZK und die EUSt, für die die Zölle betreffenden Regelungen nach § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes sinngemäß gelten, entstanden sind. Nach Art. 232 Abs. 2 Buchst. a dieser Vorschrift können die Zollbehörden auf die Säumniszinsen u. a. verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden. Diese Regelung entspricht denjenigen Gründen, die im Rahmen des § 227 AO als persönliche Billigkeitsgründe zu berücksichtigen sind (s. FG Hamburg, Urteil v. 23. Februar 1999, IV 123/96, in juris veröffentlicht). Derartige persönliche Billigkeitsgründe hat die Klägerin nicht dargelegt und sind, zumal die Klägerin die Erstattung der bereits gezahlten Säumniszuschläge begehrt, auch nicht ersichtlich. 23 Neben den im ZK enthaltenen Regelungen kommt allerdings eine Erstattung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach nationalem Recht, hier § 227 AO in Betracht, weil die Regelungen des Zollkodex insoweit nicht abschließend sind. 24 Dafür spricht, dass die Säumniszuschläge anders als die unmittelbaren gemeinschaftsrechtlich geregelten Abgaben keine spezifisch gemeinschaftsrechtliche Funktion haben. Zudem enthält der ZK in Art. 232 Abs. 2 Buchst. a ZK nur eine spezielle und damit vorrangige Regelung ausschließlich für persönliche Billigkeitsgründe. Eine Regelung der sachlichen Billigkeitsgründe enthält der ZK abweichend von den übrigen durch ihn erfassten Abgaben, für die Art. 239 ZK gilt, nicht (s. FG Hamburg, Urteil v. 23. Februar 1999, IV 123/96, aaO.). Allein aufgrund dieser Regelungslücke ist die Anwendung des weitergeltenden nationalen Rechts, hier des § 227 AO, geboten. Dem entspricht auch die Auffassung des BMF (s. VSF S 02 22 - Liste der Vorschriften der Abgabenordnung, die vom Zollkodex oder den Durchführungsvorschriften zum ZK überlagert werden - zu § 227), als auch der der Kommentarliteratur (s. Tipke/Kruse AO § 227 Rz. 12; Koch/Scholtz AO 5. Aufl. § 240 Rz. 6/2). Klarstellend ergibt sich dies auch aus § 1 Abs. 3 AO in der Fassung des Steueränderungsgeestzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S.3794). 25 Soweit in der Literatur davon abweichend von einer abschließenden Regelung des ZK ausgegangen wird (Henke/Huchatz ZfZ 1996, 262 ff., 272, möglicherweise zustimmend Klein/Rüsken AO 7. Aufl. § 240 Rz. 9) folgt der Senat dem nicht, denn diese Meinung übersieht die bezüglich der sachlichen Billigkeitsgründe bestehende Regelungslücke. Es kann nämlich nicht sein, dass für Säumniszuschläge (Säumniszinsen im Sprachgebrauch des ZK) Erlass- oder Erstattungsvorschriften aus sachlichen Billigkeitsgründen, die den Hauptanwendungsfall des § 227 AO hinsichtlich dieser Abgaben darstellen, nicht bestehen sollten. Vielmehr ist diese Lücke durch § 227 AO zu füllen. 26 Sind die Finanzbehörden wie nach § 227 AO ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, so haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). In diesem Fall prüft das Finanzgericht nur, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO). Das Gericht ist grundsätzlich nicht zu einer eigenen Ermessensausübung befugt, weil es damit letztlich seine Erwägungen an die Stelle der hier allein maßgebenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden setzen würde. Eine Ausnahme gilt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null. 27 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Ablehnung des Beklagten, die Säumniszuschläge zu erstatten, rechtsfehlerhaft. 28 Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nämlich dann nicht eingehalten, wenn der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (s. Gräber/von Groll FGO 5. Aufl. § 102 Rz. 2 m.w.N.). So liegt es im Streitfall, denn die für die Beurteilung der zutreffenden Ermessensausübung allein maßgebende Einspruchsentscheidung lässt nicht erkennen, dass der Beklagte bei der Erstattung der Säumniszuschläge von einer Ermessensentscheidung ausging. 29 In der Einspruchsentscheidung hat der Beklagte nur ausgeführt, dass Säumniszuschläge von den Finanzbehörden als gesetzliche Folge verspäteter Zahlung nach § 227 AO erstattet werden könnten, wenn deren Einzug nach Lage des einzelnen Falles unbillig sei. Hier sei aber eine Unbilligkeit nicht gegeben. 30 Diese Ausführungen lassen auch bei Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage nicht erkennen, dass sich der Beklagte der ihm gegebenen rechtlichen Möglichkeit, nach seinem Ermessen erstatten oder nicht erstatten zu können, bewusst gewesen ist. Vielmehr hat er im weiteren nur Ausführungen zur Billigkeit gemacht. 31 Vollständig fehlende Ermessenserwägungen können auch nicht im Klageverfahren nach § 102 S.2 FGO nachgeholt werden, da § 102 S.2 FGO nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen zulässt, mithin die Ausübung des Ermessens voraussetzt. 32 Darüber hinaus leidet die Einspruchsentscheidung daran, dass ein weiterer Umstand nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Dadurch ergibt sich ebenfalls eine Ermessensunterschreitung, die das Gericht nach § 102 FGO berücksichtigen muss. 33 Nach Angaben der Klägerin stellt nämlich die verspätete Zahlung ein einmaliges Versehen dar, das auch eine Folge der Umstellung der Zollabwicklung auf ein anderes zolltechnisches Dienstleistungsunternehmen war, nunmehr aber ausgeschlossen sein soll. 34 Dieser Umstand ist, sollte er sich bei einer erneuten Ermessensausübung als zutreffend herausstellen, nach dem Anwendungserlass zu der Abgabenordnung Zoll (AEAO-Zoll, veröffentlicht in VSF S 03 00) keineswegs unbeachtlich. Nach Rz. 15.3 zu § 227 AEAO-Zoll in Verbindung mit Rz. 5 Buchst. b zu § 240 AEAO-Zoll ist eine Erstattung bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist, möglich. Danach könnte, wenn sich das Verhalten der Klägerin als Versehen darstellt und sie bislang ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen ist, eine Erstattung durchaus möglich sein. 35 Die sich aus dem AEAO-Zoll ergebende Selbstbindung der Zollverwaltung, die ein Ausfluss des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist, gebietet, dass der Beklagte bei seinen Ermessensentscheidungen die im AEAO-Zoll getroffenen, sein Ermessen begrenzenden Regelungen anwendet. Umgekehrt stellt deren fehlende Beachtung einen Ermessensfehlgebrauch dar. 36 Im Hinblick auf den der Klägerin durch die verspätete Zahlung jedenfalls verbliebenen Zinsgewinn für einen bedeutenden Abgabenbetrag wäre auch zu erwägen, ob nicht jedenfalls eine teilweise Erstattung der Säumniszuschläge nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7. Mai 1981, VII R 64/79, BStBl. II 1981, 608 ff., 610, in Betracht kommen könnte. 37 Keinesfalls gibt es aber Anhaltspunkte dafür, dass sich das Ermessen des Beklagten derart reduziert hat, dass nur eine Entscheidung möglich wäre. 38 Im Hinblick darauf und weil der Rechtsstreit jedenfalls hinsichtlich der steuerlichen Zuverlässigkeit der Klägerin noch nicht spruchreif ist, können die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 07.09.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 nur aufgehoben werden und der Beklagte nur verpflichtet werden, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, § 101 S. 2 FGO. Eine Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der Säumniszuschläge ist nicht möglich. Die Klage ist insoweit abzuweisen. 39 Bei dieser Sachlage sind die Kosten des Verfahrens nach § 136 Abs. 1 S.1 FGO den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.