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Urteil

6 K 7786/99 K,G

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:0319.6K7786.99K.G.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (Höhe des Kaufpreises bei Veräußerung von Betriebsvermögen an die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters bzw. Halten eines im Dressursport eingesetzten Pferdes als Werbeträger). 3 Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermittlung, die Beratung und der Vertrieb von Industrieböden, Wand- und Bodenbelägen. Gesellschafter der Klägerin zu "mindestens 95 %" (Hinweis auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.11.1999) war im Streitjahr Herr A , der auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellt war. Die Klägerin erwirtschaftete folgende Umsätze/Jahresergebnisse: 4 1993 1994 1995 Umsätze 725.139 DM 483.436 DM 332.296 DM Jahresergebnisse 47.943 DM ./. 97.509 DM ./. 123.811 DM 5 Nach dem Lagebericht der Klägerin für das Streitjahr 1995 sei im Jahre 1996 nochmals mit einem Verlust zu rechnen, weil ab 01.01.1996 die Tätigkeit der GmbH ruhe und der Geschäftsführer der Klägerin bei der Firma Firma B für den Aufbau des Geschäfts bis zum 30.09.1996 eingesetzt sei. Ab 01.10.1996 soll die Klägerin wieder aktiv tätig gewesen sein. 6 Im April 1993 erwarb die Klägerin das Dressurpferd " Pferd 1 " zum Nettopreis von 214.000,00 DM, um es - nach ihrer Darstellung - als "Werbeträger" einzusetzen. Das Pferd erhielt den Namen " Pferd 1 - Produktname " (der Namenszusatz bezeichnet ein von der Klägerin vertriebenes Produkt). Im Zusammenhang mit der Anschaffung des Tieres kam es zu weiteren Aufwendungen bei der Klägerin, insbesondere zur Anschaffung einer "Spezialausrüstung Pferdetransport" für einen Lkw und für den Erwerb eines Pferdeanhängers zur Unterbringung und Pflege des Tieres (Stallkosten und Lohnkosten im "Reitstall Frau A " [Frau A ist die Ehefrau des Geschäftsführers]) und sonstiger Aufwendungen. Das Pferd wurde ab Ende 1994 durch einen Reitstallpächter/Berufsreiter auf verschiedenen Turnieren im Regionalbereich eingesetzt. In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1995 kam es zu einer Entzündung des Tieres am Fesselträgeransatz. Tierärztliche Bemühungen führten bis vom 25.10.1995 bis einschließlich 20.12.1995 zu Arztkosten von 1.041,00 DM und Medikamentenkosten von 120,00 DM. Mit Vertrag vom 31.12.1995 verkaufte die Klägerin das Pferd an Frau A für einen Betrag von 100.000,00 DM "incl." (der Buchwert des Tieres zum 31.12.1995 betrug 150.452,00 DM); für Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen. Im Übrigen kam es zum 31.12.1995 auch zum Verkauf des zum Pferdetransport eingesetzten Lkws; die Klägerin hatte damit zum 31.12.1995 sämtliches "sächliches" Betriebsvermögen veräußert. 7 Unter dem 26.02.1996 bescheinigte der behandelnde Tierarzt, dass "die Prognose zur Nutzung des Pferdes als Sportpferd ... äußerst fraglich zu stellen" sei (für den weiteren Inhalt wird auf die Bescheinigung verwiesen). Am 20.04. und am 23.06.1996 wurde das Pferd wieder auf Veranstaltungen ( A-Stadt und B-Stadt ) geritten und erzielte nach einer Bescheinigung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. vom 05.05.1997 dort (für den Zeitraum 01.01.1995 bis 05.05.1997) seinen ersten Erfolg (Gewinnprämie). Mit Vertrag vom 28.11.1996 verkaufte Frau A das Pferd an Herrn D zum Preis von 145.000,00 DM. Dem Verkauf waren im November 1996 tierärztliche Untersuchungen des Pferdes vorausgegangen (auf eine Bescheinigung der behandelnden Ärzte vom 28.11.1996 wird Bezug genommen). Im Kaufvertrag vom 28.11.1996 wird vom Verkäufer (Herr A - wohl in Stellvertretung seiner Ehefrau) ausdrücklich versichert, dass das Tier "bisher noch keine ernsthaften Krankheiten oder Schäden" gehabt hat (für weitere Einzelheiten wird auf die Urkunde verwiesen). 8 Der Beklagte rechnete bei der Veranlagung dem Einkommen der Klägerin einen Betrag von 63.496,00 DM (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Netto-Verkaufspreis) als verdeckte Gewinnausschüttung hinzu (Verminderung des erklärten negativen Einkommens) und stellte für diesen Betrag die Ausschüttungsbelastung her (Bescheid vom 09.12.1997). Der Gewerbesteuer-Messbescheid vom 25.11.1997 berücksichtigte einen Gewerbesteuer-Messbetrag auf der Grundlage des Gewerbekapitals. In den Einspruchsverfahren ermittelte der Beklagte nähere Umstände zum Kauf des Tieres beim Käufer D (für Einzelheiten wird auf die Anfrage des Beklagten und die handschriftlich hinzugefügten Antworten des Käufers vom 16.10./21.10.1997 verwiesen). Die Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom 04.11.1999 [Körperschaftsteuer] bzw. vom 05.11.1999 [Gewerbesteuer-Messbescheid]). 9 Mit der dagegen eingelegten Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, dass der Wert des Tieres durch die Erkrankung und den damit fraglichen Einsatz als "Werbeträger" stark herabgemindert gewesen sei. Die Gesundung des Tieres sei für die Klägerin nicht absehbar gewesen. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht und zur Vermeidung eines noch größeren Verlustes sei das Pferd daher "zu dem immer noch stattlichen Preis von DM 100.000,00" verkauft worden. 10 In der Ladung zum Termin ist darauf hingewiesen worden, dass in der mündlichen Verhandlung auch die Frage erörtert werde, inwieweit die Anschaffung des Dressurpferdes durch die Klägerin im Gesellschafterinteresse gelegen hat (Hinweis auf Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 08.07.1998 I R 123/97, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1998, 1134). 11 Insoweit trägt die Klägerin vor, dass die Frage, ob die Klägerin durch den Erwerb und das Halten des Tieres einen angemessenen Werbeaufwand betrieben habe, ausschließlich ihrer eigenen unternehmerischen Einschätzung unterliege. Da sich das Publikum bei Pferdedressursportveranstaltungen regelmäßig aus Unternehmern zusammensetze, sei der Erwerb eines Dressurpferdes als Werbemaßnahme durchaus als sinnvoll anzusehen. Im Übrigen sei es - wie sich aus Kundenschreiben vom 17.01./20.01./21.01.1997 ergebe - auch zu Geschäftsabschlüssen auf der Grundlage des Einsatzes des Pferdes gekommen. 12 Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren betr. Gewerbesteuer-Messbescheid abgetrennt (Aktenzeichen 6 K 9029/99) und im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 30.05.2000 erklärte Klagerücknahme eingestellt. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Körperschaftsteuerbescheid für 1995 vom 09.12.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.11.1999 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer erklärungsgemäß veranlagt wird. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 04.11.1999. Die tatsächlichen Umstände (zeitnaher Verkauf des Tieres durch die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers für einen höheren Preis, geringe Aufwendungen für die ärztliche Behandlung des Tieres) ließen nicht auf eine dauernde Wertminderung des Tieres zum Verkaufszeitpunkt 31.12.1995 schließen. Im Übrigen sei angesichts der wirtschaftlichen Lage der Klägerin und des Gegenstandes der "Werbemaßnahme" (Einsatz nur bei regionalen Veranstaltungen und außerhalb des Spitzensports) fraglich, ob eine betriebsbezogene Werbemaßnahme vorliege. 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat das Einkommen der Klägerin zu Recht um einen Betrag von 63.496,00 DM erhöht (verdeckte Gewinnausschüttung) und insoweit die Ausschüttungsbelastung hergestellt. 19 Verdeckte Gewinnausschüttung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft, die sich auf das Einkommen auswirkt, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (siehe z.B. BFH I R 72/92 vom 23.06.1993, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 801). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn ein zu einer Vermögensminderung/verhinderten Vermögensmehrung führendes Rechtsgeschäft mit einem "fremden Dritten" nicht oder nicht unter diesen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Nach der Überzeugung des Senats war die Höhe des Kaufpreises im Kaufvertrag vom 31.12.1995 durch die Gesellschafterstellung des Herrn A veranlasst (Vermögensminderung durch Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person). 20 Der in der ärztlichen Bescheinigung vom 26.02.1996 noch als "äußerst fraglich" dargestellte - aber durch den Turniererfolg am 20.04.1996 ohne weiteres bestätigte - Einsatz des Tieres zu Sportzwecken und die ausdrückliche Zusicherung im Kaufvertrag vom 28.11.1996, dass das Pferd "bisher noch keine ernsthaften Krankheiten oder Schäden" gehabt habe, lässt in Verbindung mit den Äußerungen des Käufers D (die keinen Hinweis auf eine "Mängelrüge" erkennen lassen) den Schluss darauf zu, dass das Tier im Verkaufszeitpunkt einen höheren Wert gehabt hat. Der Beklagte konnte auch zu Recht davon ausgehen, dass der Wert mindestens mit dem Buchwert des Tieres (zum 31.12.1995) anzusetzen war, da der Verkauf im November 1996 (durch Frau A an Herrn D ) zu einem Preis erfolgte, der bei einer Fortschreibung im betrieblichen Bereich der Klägerin über dem Buchwert lag. 21 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 04.12.1996 (I R 54/95, GmbHR 1997, 317) und vom 08.07.1998 (I R 123/97, GmbHR 1998, 1134) ist es nach der Überzeugung des Senats aber auch gerechtfertigt, den Erwerb und das Halten des Tieres, soweit es sich im Streitjahr 1995 einkommensmindernd ausgewirkt hat, als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Denn wenn "eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftgut (unterhält) und ... ihr aus diesem Anlaß Verluste (entstehen), ohne daß sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlages verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruches in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eine angemessenen Gewinnaufschlags eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen" (BFH I R 54/95 u. I R 123/97, ebenda). Auch wenn die Klägerin zu Recht darauf verweist, dass damit "unternehmerische Fehlmaßnahmen und -entscheidungen, so kraß sie sich auch für den Außenstehenden darstellen mögen, ... betrieblich veranlaßt (bleiben) und ... nicht automatisch vGA nach sich (ziehen)" (BFH I R 123/97, ebenda), bleibt im Streitfall zu berücksichtigen, dass das Halten eines Pferdes und der Einsatz im (regionalen) Sportbereich vorwiegend im privaten Bereich angesiedelt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die entscheidende Person (oder eine nahe stehende Person) durch eigene Tätigkeit der Pferdehaltung nahe steht. In Anbetracht der Höhe des Umsatzes der Klägerin im Jahr 1993 konnte der Erwerb des Tieres zum Preis von 214.000,00 DM (in Verbindung mit nicht unerheblichen weiteren Folgekosten) nur mit der Nähe der Eheleute A zum Pferdesport erklärt werden. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den äußerst ungewissen Werbeerfolg dieser die Grenzen der finanziellen Belastbarkeit der Klägerin zumindest erreichenden Maßnahme (der Erwerbspreis einschließlich Zusatzkosten macht fast 1/3 des Gesamtumsatzes des Unternehmens in diesem Streitjahr aus). Ein erhoffter Werbeerfolg bei entsprechenden Sportveranstaltungen wäre von einem "ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter" zunächst auf der Grundlage weniger kostspieliger Maßnahmen getestet worden (z.B. durch Veranstaltungs-Sponsoring, Plakate oder "Bandenwerbung"). Auch wenn es tatsächlich zu Auftragserteilungen durch Kontakte auf den Sportveranstaltungen gekommen sein sollte, können sie nicht das Halten des Pferdes durch die Klägerin begründen. Wenn auf dieser Grundlage die durch das Halten des Pferdes veranlassten Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden, umfasst dies im Streitjahr 1995 nicht nur den geltend gemachten "Veräußerungsverlust", sondern auch die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Abschreibung für die Zusatzausstattung des Lkw bzw. des Pferdeanhängers, Stallmiete, Arztkosten etc.). Der Ansatz dieser Aufwendungen einschließlich eines Gewinnaufschlages bei der Klägerin ist jedoch im Hinblick auf das so genannte Verböserungsverbot im finanzgerichtlichen Verfahren auf den Betrag beschränkt, den der Beklagte im Körperschaftsteuerbescheid schon einkommenserhöhend berücksichtigt hat. Im Übrigen ist das Gericht an diesem Ergebnis nicht dadurch gehindert, dass der Beklagte zugunsten der Klägerin in den Vorjahren von einem Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung abgesehen hat. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.