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Urteil

10 K 4820/99 KG

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:0221.10K4820.99KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.05.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 25.06.1999 wird der Beklagte verpflichtet, für das Kind " A " für die Zeit Oktober 1998 bis Juni 1999 Kindergeld festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn " A ". 3 Der Kläger ist als türkischer Staatsangehöriger am 01.01.1983 in die Bundesrepublik eingereist. Seit Juni 1999 besitzt er unter Aufgabe der türkischen die deutsche Staatsbürgerschaft. Er war bei der " B " GmbH in W als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach seiner Kündigung zum 31.10.1998 war er bis zum 31.08.1999 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Er bezieht laufend für seine Kinder " C " (geb. 07.10.1992) und " D " (geb. 01.10.1996) Kindergeld. Am 29. August 1997 ging beim Arbeitsamt " E " folgende anonyme Anzeige ein: 4 31.08.1997 5 An die Kindergeldkasse 6 Betreff: 7 Beide möchten je ein Kind ein Junge von einem älteren Bruder der in der Türkei wohnt für die Kinder für sich Kindergeld anmelden. 8 " F " hat die Jungen jetzt im Urlaub mitgebracht. 9 " F " hat nur ein kleines Kind und ist erst vier Jahre verheiratet. 10 (vertraulich) 11 Am 07.10.1998 führte der Kläger in dem ihm vom Beklagten übersandten Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld unter "3. Kinder" zum ersten Mal den Sohn 12 " A ", geboren am 13.11.1985, Wohnland Türkei, auf. Auf dem Vordruck ist vom Beklagten handschriftlich vermerkt, "Familienstandsbesch. folgt + Antr.Ausf. Achtung, ab 1.11.98 alo" Der gelbe Vordruck "Antrag auf Kindergeld", in dem die Kinder " A ", 13 " C " und " D " aufgeführt sind, ging beim Beklagten am 10.02.1999 ein. Es ist unter 7. angegeben, dass " A " bei der Großmutter in der Türkei lebe. Beigefügt ist eine Familienstandsbescheinigung für türkische Arbeitnehmer, in der alle drei Kinder aufgeführt sind. Dem Beklagten gegenüber erklärte der Kläger, er habe bisher für " A " kein Kindergeld beantragt bzw. bezogen, da erst seit ca. zwei Jahren gerichtlich festgestellt worden sei, dass " A " sein leibliches Kind sei. Zum Nachweis dessen legte er eine Bescheinigung des Bezirksvorstehers der Gemeinde " G " vor, woraus sich ergibt, dass dem Kläger das Sorgerecht per Gerichtsbeschluss übertragen ist. Er legte weiter eine türkische Geburtsurkunde mit Übersetzung vor, wonach " A " (geb. 13.11.1985) Sohn des " F " (= Kläger) und der ledigen Mutter " H " ist. Diese Bescheinigung datiert vom 07.05.1997, sie diene zur Vorlage für Deutsche Ämter. Zur Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld forderte der Beklagte vom Kläger eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass eine derartige Bescheinigung ihm nicht ausgehändigt werde und legte eine ins Deutsche übersetzte Geburtsurkunde des Kindes vor. 14 Der Beklagte lehnte den Antrag am 19. Mai 1999 ab und setze Kindergeld für " A " auf 0 DM fest, da eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht nicht vorgelegt werden könne. Den vom Kläger dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 28.06.1999 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für " A " lägen nicht vor, da die Angaben in den vorliegenden türkischen Bescheinigungen nicht ausreichend seien. Es sei die Vorlage einer Anerkennung des Kindes nach deutschem Recht erforderlich. 15 Mit der von ihm am 28.07.1999 erhobenen Klage legt der Kläger in türkischer Sprache und in Übersetzung einen Beschluss des Landgerichts "T " ( Türkei ) vom 17.07.1997 vor, mit dem im Verfahren des Klägers gegen " H " das Sorgerecht für " A " dem Kläger übertragen wurde. Nach dem Beschluss war die Kindesmutter bei der Verhandlung persönlich anwesend und hatte erklärt, dass sie gegen den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts nichts einzuwenden habe; der Vater des kleinen " A " lebe im Ausland und könne ihm eine bessere Zukunftsgrundlage bieten, da ihre Möglichkeiten dazu nur beschränkt seien. Im Tatbestand der Entscheidung ist auf den Beschluss des Landgerichts " T " vom 19.12.1996 Nr. verwiesen, mit dem "die Abstammung des Kindes richtig gestellt" worden war. Der Kläger legt das Urteil des Landgerichts " T " vom 19.12.1996 in Übersetzung vor, wonach der von " F " und " H " abstammende " A " das Kind von " F " (= Kläger) ist, so dass die Abstammung richtig gestellt werde. Auf die beiden Entscheidungen wird Bezug genommen. 16 Anlässlich eines Erörterungstermins vor der Berichterstatterin am 06.10.2000 führte der Kläger weiter aus: Er habe nicht von Anfang an gewusst, dass " A " sein Sohn gewesen sei. Er sei zwar mit dessen Mutter öfter zusammen gewesen, und sie hätten auch einige Zeit zusammen gelebt. Er sei dann 1983 nach Deutschland gegangen und zwischenzeitlich immer mal wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo er das alte Verhältnis wieder aufgenommen habe. Die Kindesmutter habe ihm nie gesagt, auch nicht auf sein Fragen, dass " A " sein Sohn sei. Sie habe wohl Angst gehabt, dass er ihn ihr wegnehme. Erst ungefähr um 1992/1993 herum, als sie einen neuen Freund gehabt und es wegen des Kindes Streit gegeben habe, habe sie zugegeben, dass er der Vater sei. Nachdem das herausgekommen sei, habe das Kind bei seiner (des Klägers) Mutter gelebt. Die Übertragung des Sorgerechts sei wichtig für ihn gewesen, weil er beabsichtigt habe, " A " nach Deutschland zu holen, und es sonst ausländerrechtliche Schwierigkeiten gegeben hätte. Deshalb habe er so ab 1995 herum das Abstammungsverfahren betrieben. Zum Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft legt der Kläger seinen deutschen Personalausweis mit Ausstellungsdatum 09.06.1999 vor. 17 Mit Schriftsatz vom 02.02.2001 reichte der Kläger eine Schulbescheinigung für " A " zu den Akten. Danach ist " A " Schüler des Gymnasiums der Stadt " S " in der Türkei und nimmt dort regelmäßig am Unterricht teil. Außerdem legt er noch einmal die Kopie eines Auszugs aus dem Geburtseintrag des Standesamts " T "/" S ", ausgestellt am 11.01.2001, vor, wo der Kläger als Vater eingetragen ist. 18 Der Kläger beantragt sinngemäß, 19 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.05.1999 und der 20 Einspruchsentscheidung vom 25.06.1999 den Beklagten zu verpflichten, ab Oktober 1998 Kindergeld für " A " festzusetzen. 21 Der Beklagte beantragt 22 Klageabweisung. 23 Er trägt vor: Durch die vorgelegten Unterlagen sei die Existenz des Kindes " A " zwar nachgewiesen, offen sei jedoch, ob das Kind tatsächlich vom Kläger abstamme. Die vorgelegten Schriftstücke könnten in Deutschland nicht als Nachweis über die Abstammung des Kindes und die Vaterschaft des Klägers anerkannt werden. Der Beschluss des Landgerichts " T " beruhe lediglich auf den nicht nachgewiesenen Angaben des Klägers. Eine Anhörung der Kindesmutter zu der Frage, ob der Kläger der leibliche Vater des Kindes sei, sei nicht erfolgt. Ausländische Urkunden seien nicht anzuerkennen, wenn sie gegen den ordre public verstießen. Ein solcher Verstoß sei hier darin zu sehen, dass nach den vorgelegten Unterlagen in den türkischen Verfahren über die Sorgerechtsübertragung und die Vaterschaftsanerkennung die Mutter des Kindes überhaupt nicht gehört worden sei. Sie sei noch nicht einmal als Zeugin vernommen worden. Dem Amt sei bekannt, dass in der Türkei die Personenstandsregister häufig nur aufgrund von Aussagen der Angehörigen geführt würden. Das türkische Gericht habe offensichtlich nur die Angaben des Vaters übernommen, ohne sie zu hinterfragen; das verstoße gegen deutsches Verfahrensrecht. Es sei unerlässlich, dass auch im türkischen Abstammungsverfahren die Mutter gehört werde, was offensichtlich unterblieben sei. Es werde daher seitens des Beklagten beantragt, die Kindesmutter im Wege der Amtshilfe dazu zu hören. Aufgrund der 1997 beim Beklagten eingegangenen anonymen Anzeige mit der Ankündigung, dass der Kläger für einen älteren Jungen Kindergeld beantragen werde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die jetzt vorgelegten Urkunden der türkischen Behörden erschlichen seien. Bei der Anmeldung eines neu geborenen Kindes in der Türkei müsse keine ärztliche oder klinische Bescheinigung über die Geburt des Kindes vorgelegt werden. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben werde von der türkischen Behörde nicht vorgenommen, daher könnten beliebig viele Kinder angemeldet werden, ohne dass ihre tatsächliche Existenz bzw. ihre Abstammung von Amts wegen in der Türkei überprüft wird. Die Vaterschaft des Klägers sei daher nicht nachgewiesen. Ohne Erstellung eines amtlichen Abstammungsgutachtens könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind der leibliche Sohn des Klägers sei. Es werde daher beantragt, ein Abstammungsgutachten einholen zu lassen. 24 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht für das Kind " A " Kindergeld für Oktober 1998 bis Juni 1999 zu. 27 Der Kläger ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Zeit von Oktober 1998 bis Juni 1999 anspruchsberechtigt. Denn " A " war in der genannten Zeit ein für den Kläger berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Kinder zu berücksichtigen, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind. In gerader Linie verwandt sind nach 28 § 1589 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt, wozu auch Kinder im Verhältnis zu ihrem nichtehelichen Vater gehören. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger der nichteheliche Vater des Kindes " A " ist. Die Forderung des Beklagten, von dem Kläger ein Vaterschaftsanerkenntnis nach deutschem Recht zu verlangen oder hilfsweise die Abstammung des Kindes " A " von dem Kläger durch ein Abstammungsgutachten feststellen zu lassen, ist nicht gerechtfertigt. Denn die Abstammung des Kindes " A " richtet sich nicht nach deutschem, sondern nach türkischem Recht. Die beiden Beschlüsse des Landgerichts " T " vom 19.12.1996 Nr. und vom 17.07.1997 reichen aus, die Abstammung des Kindes " A " von dem Kläger festzustellen. Beide Beschlüsse sind auch nicht offensichtlich unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Sie verstoßen nicht gegen Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab 01.09.1986 geltenden Fassung (EGBGB n.F.). 29 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob die Feststellung der Vaterschaft des Klägers zu dem Kind " A " nach den Regeln der Art. 20 und Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis 31.08.1986 geltenden Fassung (Art. 20 EGBGB a.F.) zu treffen ist oder ob hierfür Art. 20 Abs. 1 EGBGB n.F. maßgebend ist. Denn in beiden Fällen ist die Vaterschaft des Klägers nach türkischem Recht festzustellen. Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. sieht vor, dass auf die vor dem 01.09.1986 abgeschlossenen Vorgänge das bisherige internationale Privatrecht anwendbar bleibt. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht als abgeschlossenen Vorgang den Tag der Geburt an (vgl. Ehe und Familie im privaten und öffentlichen Recht - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 1987, 583; so auch Palandt/Heldrich, BGB-Kommentar, 61. Aufl. 2001, EGBGB Art. 220 Anm. 4) mit der Folge, dass vorliegend altes Recht anzuwenden wäre. Nach Art. 20 EGBGB a.F. beurteilte sich das Rechtsverhältnis zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter nach deutschen Gesetzen, wenn die Mutter eine Deutsche war. Diese Rechtsvorschrift wurde so ausgelegt, dass sich das Rechtsverhältnis des nichtehelichen Kindes zu dessen Mutter grundsätzlich nach dem Heimatrecht der Mutter beurteilte (vgl. Palandt/Heldrich, BGB-Kommentar, 45. Auflage 1996, Art. 20 EGBGB Anm. 2 mit weiteren Nachweisen). Mangels einer Vorschrift über die Feststellung des Rechtsverhältnisses des nichtehelichen Kindes zu dessen Vater wurde, soweit es sich nicht um die Feststellung der Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters nach deutschem Recht handelte, Art. 20 EGBGB a.F. analog angewandt mit der Folge, dass sich die Feststellung der Vaterschaft nach dem Heimatrecht des Vaters richtete (Palandt/ Heldrich, a.a.O., EGBGB Art. 21 Anm. 6). Geht man davon aus, dass die Vaterschaft des Klägers nach den bis 31.08.1986 geltenden Rechtsvorschriften festzustellen ist, weil das Kind " A " vor dem 01.09.1986 geboren ist, dann wäre für die Feststellung der Vaterschaft des Klägers gegenüber dem Kind " A " türkisches Recht anzuwenden. Denn der Kläger war vor dem 01.09.1986 Türke. 30 Dagegen wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass nur dann altes Recht anzuwenden sei, wenn der Tatbestand, den das vom alten Kollisionsrecht berufene Recht fordert, schon vor dem 01.09.1986 vollständig erfüllt war. Maßgebend für die Ausfüllung des Begriffs "Vorgang" in Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. sei der rechtliche Vorgang, der bestimmte Rechtswirkungen zur Folge habe, also das Vaterschaftsanerkenntnis oder das Feststellungsurteil (MünchKomm-Klinkhardt, 3. Aufl. 1998, EGBGB Art. 20 Anm. 40 bis 42 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur). Liege dieser Zeitpunkt nach dem 31.08.1986, sei neues Recht anwendbar. Das hätte vorliegend die Anwendung des Art. 20 Abs. 1 EGBGB n.F. zur Folge. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Feststellung der Vaterschaft wie die Abstammung überhaupt grundsätzlich dem Heimatrecht der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Palandt/Heldrich, BGB-Kom-mentar, 61. Aufl. 2001, EGBGB Art. 20 Anm. 6). Vorliegend hätte das zur Folge, dass auch für diesen Fall für die Feststellung der Vaterschaft des Klägers türkisches Recht anzuwenden ist, weil Frau " H " im Zeitpunkt des Ergehens der beiden Beschlüsse des Landgerichts " T " Türkin war. 31 Der Kläger hat den Nachweis seiner Vaterschaft durch Vorlage des nach türkischem Recht statusbegründenden Urteils des Landgerichts " T " vom 19.12.1996 erbracht. In diesem Urteil ist mit Rechtswirkung ab diesem Zeitpunkt festgestellt "...dass ..." A " das Kind des " F " ist, so dass die Abstammung entsprechend richtig gestellt wird". Das Urteil ist in der Bundesrepublik Deutschland von deutschen Behörden und damit auch vom Beklagten zu beachten, da kein Ausschlussgrund nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO vorliegt. Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist u.a. ausgeschlossen, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn sich die Anerkennung mit den Grundrechten nicht vereinbaren lässt (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. auch § 723 Abs. 2 ZPO und Art. 6 EGBGB). Diese Vorschriften enthalten eine Durchbrechung des Rechtsgrundsatzes, dass Urteile eines ausländischen Gerichts von den deutschen Behörden und Gerichten nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden dürfen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach dem sog. Vorbehalt des ordre public geboten, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils im Ergebnis im konkreten Fall in besonders schwerwiegender Weise dem Sinn und Zweck der deutschen Regelung widerspricht, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und den in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es aus deutscher Sicht "untragbar" erscheint (vgl. BGH Urteil vom 20. Juni 1979 IV ZR 106/78, BGHZ 75, 32, 43; ders. Urteil vom 04. Juni 1992 IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 330). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist, auf der Hand liegt (Thomas/Putzo, ZPO, § 328 Rn 16). Dabei ist von den tatsächlichen Feststellungen des ausländischen Gerichts auszugehen, soweit diese verfahrensrechtlich ohne Verletzung fundamentaler Prinzipien des deutschen Prozessrechts getroffen wurden (Thomas/Putzo, a.a.O., m.w.N.). Maßgebend ist dabei nur, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts vom Standpunkt des deutschen Rechts aus zu missbilligen ist; es kommt nicht darauf an, ob das ausländische Gesetz auf den gleichen Prinzipien wie das entsprechende deutsche Gesetz beruht (vgl. BGH Beschluss vom 26.09.1979 VIII ZB 10/79, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1979, 1392; Bundesfinanzhof - BFH - , Urteil vom 31. Juli 1991, VIII R 89/86, BStBl II 1992, 85. 87). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt derjenige, der die Anwendung und Anerkennung ausländischen Rechts verhindern will (BGH Urteil vom 14. November 1996 IX ZR 339/95 NJW 1997, 524, 527). Ob das Urteil des türkischen Landgerichts wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht, wie der Beklagte meint, hat das Finanzgericht anhand des Verfahrens und der Urteilsfindung selbst zu prüfen. 32 Die Behauptung des Beklagten, die Kindesmutter sei nicht gehört worden und auf ihre Aussage sei in dem Statusurteil nicht Bezug genommen worden, begründet vorliegend keinen Verstoß gegen den ordre public, insbesondere ist das Urteil nicht gegen den Willen der Kindesmutter ergangen. Aus den Gründen der Entscheidung des türkischen Landesgerichts ist vielmehr ersichtlich, dass die Kindesmutter die Klage akzeptiert und beantragt hatte, dem Antrag des Klägers zu entsprechen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass etwa zu Lasten der Kindesmutter das Urteil erschlichen oder Prozessbetrug begangen worden ist. Bei der zweiten Entscheidung des türkischen Landgerichts vom 17.07.1997 zur Übertragung des Sorgerechtes war die Kindesmutter selbst anwesend. Die Sorgerechtsübertragung war die Folge des Statusurteils, auf das im Tatbestand auch ausdrücklich Bezug genommen ist. 33 Auch die Nichteinholung eines Abstammungsgutachtens im Statusverfahren hindert die Anerkennung einer Vaterschaft nicht (Thomas/Putzo, a.a.O. Rn 19; MünchKomm-Klink-hardt, Komm. z. BGB, 3. Aufl., EGBGB Art. 20 RdNr. 47). Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden (Urteil vom 03.12.1996 10 RKg 12/94 BSGE 79, 277), es stelle keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar, wenn ein türkisches Gericht die Vaterschaft von einem nichtehelichen Kind allein aufgrund der Einlassung der Parteien sowie von Zeugenaussagen feststellt, ohne ein Abstammungsgutachten einzuholen. Das BSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das vom türkischen Gericht durchgeführte Verfahren dem deutschen Verfahren bei der Feststellung der Vaterschaft nahe komme, wenn es aufgrund von Zeugenvernehmungen sowie der Prozesserklärung des Vaters und der Mutter erfolgt, soweit die Interessen des Kindes durch einen amtlich be-stellten Pfleger wahrgenommen würden. Im Streitfall war im türkischen Verfahren ein Pfleger für das Kind " A " bestellt. Die Kindesmutter war zwar am Entscheidungstag nicht anwesend, sie war jedoch Prozesspartei. Sie hatte also die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs. In der Entscheidung heißt es dazu, dass sie "die Klage akzeptiere". 34 Dass eine Zeugenvernehmung vor dem türkischen Landgericht unterblieben ist, ist unerheblich. Denn für das Gericht sind keine Anhaltspunkte für einen Prozessbetrug erkennbar, die zu einer Versagung der Anerkennung des türkischen Urteils hätten führen können. Die vom Beklagten angeführte anonyme Anzeige führt zu keiner anderen Beurteilung. Anonymen Angaben kommt nur ein begrenzter Beweiswert zu; sie können nicht alleinige Urteilsgrundlage sein, sondern müssen durch andere aussagekräftige Beweismittel eine Bestätigung erfahren (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2000, 3 StR 377/99, NJW 2000, 1661). Vorliegend enthält die anonyme Anzeige unzutreffende Angaben. Offensichtlich kannte der oder die anonyme Anzeiger/in die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht genau. Es ist dort angegeben, dass der Kläger nur ein kleines Kind habe und zwei Jungen im Jahr 1997 aus der Türkei mitgebracht habe bzw. mitbringen werde. Tatsächlich hat der Kläger zwei weibliche Kinder, die beide in der Bundesrepublik geboren sind und für die die Originalgeburtsurkunden vorliegen. Beide Kinder waren schon im Zeitpunkt der anonymen Anzeige (1997) geboren. Demgegenüber besagt die Anzeige, dass der Kläger nur ein kleines Kind habe und erst vier Jahre verheiratet sei. Im Zeitpunkt der Anzeige waren die Kinder des Klägers jedoch ein Jahr und sieben Jahre alt und der Kläger war tatsächlich seit sechs Jahren verheiratet. 35 Die pauschale Behauptung des Beklagten, es sei bekannt, dass türkische Personenstandsurkunden und Urkunden türkischer Behörden nur aufgrund der Aussagen von Familienangehörigen und ohne Nachweis gefertigt würden, genügt der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten nicht. Zudem ist der Eintrag im Geburtsregister vorliegend aufgrund eines gerichtlichen Urteils erfolgt. 36 Das Gericht brauchte keine Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger vor seiner Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besaß. Die Einschränkung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach Ausländer nur dann anspruchs-berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) oder eine Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) besitzen, d.h. dauerhaft in der Bundesrepublik leben, gilt - bezogen auf den Zeitraum vor seiner Einbürgerung - für den Kläger nicht. Der Kläger war seit Jahren als türkischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik beschäftigt. Nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit hat er einen individuellen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die Bürger eines Mitgliedstaates sind. Denn es ist einem Mitgliedstaat verboten, den Anspruch eines türkischen Arbeitnehmers auf Kindergeld für sein Kind vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen (vgl. auch Urteil vom 4. Mai 1999 Rechtssache C-262/96, EUGHE I 1999, 2685; zu den verfassungsrechtlichen Zweifeln an § 62 Abs. 2 EStG vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2001, 18 K 6552/00 Kg PKH, EFG 2001, 576 m.w.N.). 37 Solange der Kläger türkischer Staatsangehöriger war, war es unschädlich, dass das Kind " A " seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei bei der Mutter des Klägers hatte. Denn insoweit galt Art. 33 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (SozAbkTürkei - BGBl II 1965, 1169 f.) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040 f.). Danach hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist, gemäß Art. 33 Abs. 1 SozAbkTürkei Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet der ersten Vertragspartei auf. Dies gilt auch für eine Person, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, vorliegend Arbeitslosengeld, erhält und sich im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhält. Kindergeld i. S. dieses Abkommens ist das Kindergeld nach dem EStG (vgl. dazu FG Bremen Urteil vom 18. Januar 1999 498133 K 1, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 847; FG München Urteil vom 27. Januar 2000, 16 K 3569/98, EFG 2000, 574; BFH Beschluss vom 12. April 2000, VI B 142/99, BFH/NV 2000, 1193). Dass der Kläger in der fraglichen Zeit von Oktober 1998 bis Juni 1999 arbeitslos war, ist unerheblich. Denn er bezog Areitslosengeld und genoss deswegen den Schutz des Art. 33 Abs. 1 SozAbkTürkei. 38 Mit der Einbürgerung des Klägers unter Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft findet das SozAbkTürkei auf den Kläger keine Anwendung mehr. Für deutsche Staatsangehörige ist eine Berücksichtigung eines im Ausland lebenden Kindes gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht mehr möglich. Allerdings kann der Kläger ggf. nach § 32 Abs. 6 EStG für das Kind " A " im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung einen Kinderfreibetrag geltend machen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.