Urteil
15 K 7799/00 E
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 44 KStG kann nur hinsichtlich der Anrechnung bzw. Erfassung der anrechenbaren Körperschaftsteuer (§ 20 Abs.1 Nr.3 EStG) ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO darstellen.
• Ein Feststellungsbescheid nach § 47 Abs.1 KStG (vEK-Bescheid) entfaltet Bindungswirkung für die Gesellschaft, nicht als formeller Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung der Anteilseigner; eine materiell-rechtliche Bindungswirkung kann sich nur auf die Nichtbesteuerung von Einlagen nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG erstrecken.
• Ist ein Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, verhindern die einschlägigen Änderungs- und Aufhebungsregelungen (§§ 169,170,171,173,175 AO) eine nachträgliche Änderung, sofern kein tatbestandliches rückwirkendes Ereignis oder ein gesetzlicher Änderungsgrund vorliegt.
• Die Steuerbescheinigung ist für die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.1 Nr.1 EStG kein originäres Tatbestandsmerkmal, sondern nur ein Beweismittel; ihre nachträgliche Vorlage begründet daher keine rückwirkende Änderung des Ansatzes der verdeckten Gewinnausschüttung.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Änderung des Ansatzes verdeckter Gewinnausschüttungen durch nachträgliche Steuerbescheinigung • Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 44 KStG kann nur hinsichtlich der Anrechnung bzw. Erfassung der anrechenbaren Körperschaftsteuer (§ 20 Abs.1 Nr.3 EStG) ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO darstellen. • Ein Feststellungsbescheid nach § 47 Abs.1 KStG (vEK-Bescheid) entfaltet Bindungswirkung für die Gesellschaft, nicht als formeller Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung der Anteilseigner; eine materiell-rechtliche Bindungswirkung kann sich nur auf die Nichtbesteuerung von Einlagen nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG erstrecken. • Ist ein Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, verhindern die einschlägigen Änderungs- und Aufhebungsregelungen (§§ 169,170,171,173,175 AO) eine nachträgliche Änderung, sofern kein tatbestandliches rückwirkendes Ereignis oder ein gesetzlicher Änderungsgrund vorliegt. • Die Steuerbescheinigung ist für die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.1 Nr.1 EStG kein originäres Tatbestandsmerkmal, sondern nur ein Beweismittel; ihre nachträgliche Vorlage begründet daher keine rückwirkende Änderung des Ansatzes der verdeckten Gewinnausschüttung. Die Kläger, zusammen veranlagt, waren in den Streitjahren Anteilseigner der A-GmbH. Eine Betriebsprüfung ergab verdeckte Gewinnausschüttungen an den Kläger in den Jahren 1989, 1992 und 1993. Die A-GmbH stellte Steuerbescheinigungen aus, die zunächst die Ausschüttungen einschließlich anrechenbarer Körperschaftsteuer auswiesen; später wurden berichtigte Bescheinigungen mit Verwendung von EK 04 nachgereicht. Das Finanzamt berichtigte daraufhin die Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte teils die anrechenbare Körperschaftsteuer, hielt aber am Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Die Kläger beantragten weitere Änderungen mit dem Vorbringen, die bestandskräftige Feststellung der A-GmbH über EK 04 entfalte materielle Bindungswirkung und mache die Ausschüttungen steuerfrei. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück und berief sich auf Bestandskraft und die Begrenzung rückwirkender Ereignisse auf die Anrechnung der Körperschaftsteuer. • Die Klage ist unbegründet, weil die Einkommensteuerbescheide bereits bestandskräftig sind und keine einschlägige Änderungsvorschrift eingreift. • Ein vEK-Feststellungsbescheid nach § 47 KStG ist kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs.10 AO für die Einkommensteuer der Anteilseigner; seine Bindungswirkung betrifft primär die Körperschaft. • Zwar hat der vEK-Bescheid eine materiell-rechtliche Wirkung für die Nichtbesteuerung von Einlagen nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG, doch schafft dies keine verfahrensrechtliche Bindung, die eine Änderung nach § 175 Abs.1 Nr.1 AO rechtfertigte. • Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 44 KStG kann ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO sein, jedoch nur im Hinblick auf die Anrechnung bzw. Erfassung der anrechenbaren Körperschaftsteuer nach § 20 Abs.1 Nr.3 EStG. • Für den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.1 EStG) stellt die Steuerbescheinigung lediglich ein Beweismittel dar; ihre Vorlage ändert den bereits feststehenden steuerpflichtigen Sachverhalt nicht rückwirkend. • Eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO scheidet aus, weil für die Streitjahre Festsetzungsverjährung eingetreten ist. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da über die Frage, ob die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung die Höhe der Einnahmen nach § 20 Abs.1 Nr.1–3 EStG rückwirkend ändert, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger erhalten keine Herabsetzung der Einkommensteuerbescheide, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig sind und die nachträgliche Vorlage der berichtigten Steuerbescheinigungen allenfalls die Anrechnung der anrechenbaren Körperschaftsteuer betreffen kann, nicht jedoch den bereits als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassten Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen. Eine materielle Bindungswirkung des vEK-Bescheids für die Frage, ob eine Auszahlung als steuerfreie Rückzahlung aus EK 04 zu behandeln ist, begründet keine formelle Grundlagenwirkung, die eine Änderung der Einkommensteuerbescheide erlauben würde. Die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.