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Urteil

5 K 8879/97 U

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:0206.5K8879.97U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin -Klin- betreibt in A-Stadt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Bauunternehmen. Zur Ausführung der Bauvorhaben bediente sie sich zahlreicher Subunternehmen. Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Betriebsfinanzamts, des Beklagten -Bekl-, kam im Bericht vom 15.1.1996 zu dem Ergebnis , daß für die Streitjahre 1993 - 1995 Vorsteuerabzüge aus Rechnungen einer Reihe von Subunternehmen, nämlich im Einzelnen der Firmen 3 (1) K Baugesellschaft mbH, B-Stadt , (Geschäftsführer -Gf.- J. K ), 4 (2) N GmbH, C-Stadt , (Gf. L. M ), 5 (3) O Bau GmbH, D-Stadt , (Gf. L. O ), 6 (4) T GmbH, C-Stadt , (Gf. P. Q , später R. S ), 7 (5) U Bau GmbH, E-Stadt , (Gf. V. U ), 8 (6) W GmbH, F-Stadt , Niederlassg. A-Stadt , (Gf. abwechselnd X.Y u. Z. A ), 9 (7) B Bau GmbH, G-Stadt , (Gf. C. D ), 10 (8) E Bau GmbH, H-Stadt (Gf. F. E ), 11 nicht berücksichtigt werden könnten, da der tatsächlich leistende Unternehmer aus den Rechnungsangaben nicht hervorgehe. Es handele sich insoweit um sog. Service- bzw. Scheinunternehmen. Der Bekl setzte daraufhin die Umsatzsteuern um die in Frage stehenden Vorsteuerbeträge erhöht fest. Nachdem der Bekl über die dagegen Einsprüche zunächst noch nicht entschied, erhob die Klin die vorliegende Klage. Nach zum Teil geänderter Festsetzung (1994) und Ersetzung von Vorauszahlungsbescheiden durch den Jahressteuerbescheid (1995) ergingen -auch auf der Grundlage einer weiteren Prüfung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung A-Stadt (Bericht vom 2.2.1998)-- zurückweisende Einspruchsentscheidungen. Mit der nunmehr auch dagegen gerichteten Klage machte die Klin geltend, daß die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorlägen. Sie weist auf die tatsächliche Existenz der leistenden Firmen als Rechtspersonen und wirtschaftlich tätige Unternehmen hin, die sie sich in allen Fällen durch einschlägige Bestätigungen und Bescheinigungen von Behörden und öffentlich-rechtlich anerkannten Institutionen (darunter Finanzamt, Gewerbemeldeamt, Handelsregister, Handwerkskammer, Bauberufsgenossenschaft, Krankenkasse), zum Teil auch in später aktualisierter Form, habe nachweisen lassen. Die entsprechenden Unterlagen sowie weiterer Schriftverkehr hätten der Verwaltung bei den Prüfungen vollständig vorgelegen. Die Klin als Leistungsempfängerin habe damit alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um sich von der Unbedenklichkeit der Vertragspartner zu überzeugen. Der in den Rechnungen angegebene Sitz der Unternehmen habe bei Rechnungsausstellung bestanden. Die Bauleistungen seien unstreitig ausgeführt und bezahlt worden. Angesichts dieser Umstände reichten die von der Finanzverwaltung angeführten Tatsachen nicht aus, um nach den Grundsätzen der Feststellungslast von nicht nachvollziehbaren Rechnungsangaben über die Person des Leistenden auszugehen. Die Sitzverlegung oder das "Untertauchen" der leistenden Personen erst nach Ausführung der Leistung und Rechnungsstellung könne der Klin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mit der Folge eines versagten Vorsteuerabzugs angelastet werden. 12 In einem Beschluß vom 30.6.1999 - 5 V 2799/99 A hat der erkennde Senat über den vorläufigen Rechtsschutz zum Teil abschlägig entschieden. In Reaktion darauf hat die Klin neben rechtlichen Einwänden zum Sachverhalt selbst zusätzlich vorgebracht: Es werde vor allem der Annahme des Gerichts widersprochen , daß die Existenz und die Inanspruchnahme der Dienste von "Service-Unternehmen" insbesondere in der Bauwirtschaft in den beteiligten Geschäftskreisen als weitgehend bekannt unterstellt werden könne. Unbewiesen sei vom Gericht in dem Beschluß angeführte Gesichtspunkt, die Geschäftsführung der Gesellschaften sei durch Personen, die hierfür nach ihrer Ausbildung oder Tätigkeit ungeeignet erschienen seien, ausgeübt worden. Im Übrigen machte die Klin zu den Rechnungen der Subunternehmen im Einzelnen geltend: 13 Zu der Fa. K (Subunternehmer-Firma Nr. 1) könne der Klin nicht vorgehalten werden, daß sie keine Begründung für den Abbruch der Geschäftsbeziehung vorgebracht habe (Gesichtspunkt gem. Buchst. l in dem Beschluß). Der Auftrag an die Subunternehmerin habe sich auf konkrete Bauvorhaben bezogen und sei zeitlich begrenzt gewesen. Auch müsse gesagt werden, daß alle Zahlungen unbar abgewickelt worden seien. 14 Zu der Fa. O (Subunternehmer-Firma Nr. 3) sei darauf hinzuweisen, daß bei der Sozialversicherung immerhin 90 Arbeitnehmer angemeldet gewesen seien. Außerdem sei lt. Prüfungsbericht "ein Betriebs- bzw. Geschäftsbüro mit sachlicher und personeller Ausstattung" vorhanden gewesen. 15 Zu der U Bau GmbH (Subunternehmer-Firma Nr. 5) hat die Klin die Schilderung eines Wirtschaftsnachrichten-Dienstes, des "..........", eingereicht, in dem über den Anfang des Insolvenzverfahrens und einen Wechsel der Geschäftsführung von U auf einen R. W und einen X. Z berichtet wird. Die Klin macht geltend, daraus "ergäben sich widersprüchliche Angaben des Amtsgerichts gegenüber den unsubstantiierten Behauptungen des Bekl." Außerdem dürfe in diesem Fall nicht der Vorhalt einer baren Zahlungsabwicklung gemacht werden. 16 Die W GmbH (Subuntehmer-Firma Nr. 6) sei ausweislich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 25.9.1995 des Finanzamts F-Stadt seit dem 1.7.1999 "bis zum damaligen Zeitpunkt" unter der Steuer.Nr. ........... geführt worden. Auch mehrere Gesprächsnotizen bestätigten die Tatsache, daß das Unternehmen steuerlich geführt worden sei und zunächst ordnungsgemäß USt-Voranmeldungen abgegeben habe. Eine Eintragung ins Handelsregister ergebe sich aus der Angabe der Handelsregister-Nummer. Daß bei den Nachforschungen zu dieser Nummer Ermittlungen angestellt worden seien, ergebe sich aus den Aktenunterlagen in keiner Weise. 17 Der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2001 einen Vorschlag zur außergerichtlichen Erledigung gemacht, dem die Beteiligten nicht gefolgt sind. 18 Soweit der Bekl im Anschluß zu den Subunternehmen W GmbH und N GmbH belastende Tatsachen nachgetragen hat, hat sich die Klin weiterhin auf ihr Vorbringen berufen und geltend gemacht, die Rechtsprechung des BFH --darunter auch einzelne ausdrücklich genannte Entscheidungen -- sowie ferner ein Urteil des 10. Senats des FG Düsseldorf sprächen für sie. Es sei auch beachtlich, daß polizeiliche, aus dem Jahr 2000 stammende Feststellungen zu der Fa. N GmbH (Bekundungen des Z1 ) sich nicht auf die Streitjahre 1993 bis 1995 zurückbeziehen ließen. Es sei vielmehr entscheidend, inwieweit es in den Streitjahren für die Klin zumutbar und verhältnismäßig gewesen sei, sich nach den Gepflogenheiten eines gewissenhaften Kaufmanns über die Identität des jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern. Ein Benennungsverlangen der Behörde, das eine derart akribische Recherche nach dem tatsächlich leistenden Unternehmer voraussetze, sei dem Leistungsempfänger "ohne Eingriff in das tägliche Geschäftsgebahren ... in wirtschaftlich nicht akzeptabler Größenordnung nicht zumutbar". 19 Die weitere Verhandlung vom 12. Dezember 2001 führte zur Vertagung, weil die Klin eine lediglich telefonische Auskunft des Registergerichts F-Stadt betreffend die W GmbH als ungenügend rügte, zumal sie einen von einer früheren fernmündlichen Auskunft abweichenden Inhalt hatte. Die sodann vom Gericht eingeholte schriftliche Registermitteilung bestätigt zwar, daß die von der W GmbH auf den Rechnungen verwandte Registernummer HR B nicht ihr, sondern einer anderweitigen ´ W ......... GmbH´ zuzuordnen ist. Die zuvor telefonisch erteilte Auskunft --daß die W GmbH unter dem Aktenzeichen / einen Eintragungsantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei-- hat das Registergericht mit der Begründung nicht mehr bestätigt, daß die Akte inzwischen wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden sei. 20 Das Gericht hat die Strafurteile des Landgerichts H-Stadt vom 18. August 1997 - und des Landgerichts I-Stadt vom 31. Oktober 2000 - den Beteiligten zur Einsichtnahme überlassen und zum Verfahren beigezogen. 21 Die Klin beantragt, 22 die Umsatzsteuerbescheide 1993 - 1995 vom 30.9.1996, 28.12.1998 und 27.10.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 15.3.1999, 17.3.1999 und 19.3.1999 derart zu ändern, daß die Umsatzsteuer 1993 um 34.112,66 DM, 1994 um 38.461,19 DM und 1995 um 52.092,45 DM gemindert werden, 23 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 24 Der Bekl beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er vertritt weiterhin die Ansicht, daß es sich bei den Rechnungsausstellern nicht um die Personen handele, die die Leistungen tatsächlich erbracht hätten. Der wesentliche Inhalt der behördlichen Prüfungsergebnisse und Mitteilungen, auf die sich der Bekl bei den in Streit stehenden Rechnungen für diese Auffassung im Einzelnen stützt, werden in den Entscheidungsgründen wiedergegeben. 27 Entscheidungsgründe 28 Die Klage ist unbegründet. 29 Der Klin steht der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, soweit er bei den aufgeführten Unternehmen versagt wurde, nicht zu. 30 Als Vorsteuerbeträge abziehen kann ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Aus § 15 UstG folgt, daß für den Vorsteuerabzug nur diejenige gesondert ausgewiesene Steuer in Betracht kommt, die in einem vom leistenden Unternehmer erteilten Abrechnungspapier enthalten ist; d. h., es muß Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer bestehen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschlüsse vom 24.05.1993 - V B 33/93 -, BFH/NV 1994, 133; vom 23.04.1998 - V B 114/97 -, BFH/NV 1998, 1532; vom 09.11.1999 - V B 16/99 -, BFH/NV 2000, 611). 31 Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist. Leistender ist in der Regel der, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragen ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Name eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Urteile vom 28.11.1990 - V R 31/85 -, BStBl II 1991, 381; vom 28.01.1999 - V R 4/98 -, BStBl II 1999, 628; vom 30.09.1999 - V R 8/99 -, a. a. O.). 32 Leistender ist demgegenüber aber nicht, wer in die Leistungsbeziehung nur der Form halber einbezogen wird, indem er im eigenen Namen Rechnungen über Leistungen erteilt, die tatsächlich von Dritten erbracht werden. Soweit sich die Funktion der Rechnungsaussteller auf sog. "Servicedienste" beschränkt, nämlich Dritten - etwa Schwarzarbeiterkolonnen bzw. deren Anführern (sog. Kolonnenschiebern) - gegen "Provision" zu ermöglichen, unter fremden Namen Verträge abzuschließen, Rechnungen zu erstellen und Gelder zu vereinnahmen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, weil es in diesem Fall an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und dem tatsächlich leistenden Unternehmer fehlt. 33 Ob die in den streitigen Rechnungen abgerechneten Leistungen von den rechnungsausstellenden Firmen oder von Dritten erbracht worden sind, ist im Wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art. Sofern die rechnungsausstellenden Firmen die abgerechneten Leistungen mit eigenen Arbeitern oder unter Einschaltung weiterer Subunternehmen erbracht haben, ist der begehrte Vorsteuerabzug - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG - zu gewähren. Soweit sich die Funktion der rechnungsausstellenden Firmen auf die später noch genauer zu beschreibenden ´Serviceleistungen´ beschränkt hat, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Die Bauleistungen sind in einem solchen Fall nicht den rechnungsausstellenden Firmen, sondern denjenigen Personen zuzurechnen, die diese Leistungen tatsächlich erbracht haben. Wer Umsätze unter fremden Namen tätigt, erbringt eigene Umsätze (BFH, Urteil vom 15.07.1987 -X R 19/80-, BStBl II 1987, 746). 34 Unklarheiten hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts zu dieser Frage führen zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Denn die Entscheidung richtet sich in einem solchen Fall nach den Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer; denn mit dem Abzug verlangt er eine steuerliche Begünstigung. Der Steuerpflichtige hat daher die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen im Gerichtsverfahren nachzuweisen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht (BFH, Beschlüsse vom 24.05.1993 - V B 33/93 -, a. a. O.; vom 17.03.1994 - XI B 81/93 -, BFH/NV 1995, 171). 35 Die gebotene Berücksichtigung der objektiven Beweislast führt allerdings auch nicht generell dazu, die Verweigerung des Vorsteuerabzugs als rechtmäßig zu beurteilen. Das gilt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BFH, Beschluß vom 24.05.1993 - V B 33/93 -, a. a. O.), es gilt aber auch für die Entscheidung in der Hauptsache. Die zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge erleichtern zwar in Zweifelsfällen die Beantwortung der Frage nach der Art und Qualität der Wechselbeziehung; sie sind insofern durchaus ein besonders wichtiges Indiz. Sie sind jedoch gleichwohl nicht für die entscheidende Frage konstitutiv (BFH, Urteile vom 28.02.1980 -V R 90/75-, BStBl II 1980, 535; vom 13.07.1994 -XI R 97/92-, BFH/NV 1995, 168). Ebensowenig kann allein wegen der nicht anzuzweifelnden rechtlichen Existenz der o. g. Firmen auf deren Qualität als leistender Unternehmer geschlossen werden (BFH, Urteile vom 13.07.1994 -XI R 97/92-, a.a.O.; vom 30.07.1992 -V R 95/87-, BFH/NV 1993, 202). Dasselbe gilt für die verschiedenen Bescheinigungen, die die Firmen als Unternehmer ausweisen (BFH, Beschluss vom 24.05.1993 -V B 33/93-, a.a.O.). 36 Entscheidend sind demgemäß stets die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlaß zu sachlichen Zweifeln an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und dem tatsächlich Leistenden geben. Dementsprechend kann je nach der gegebenen Sachlage ein Vorsteuerabzug gerechtfertigt oder abzulehnen sein. 37 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall kein Vorsteuerabzug zu gewähren zu gewähren. 38 Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 13.04.2000 - 5 V 7210/99 A (U) -; vom 29.08.2000 - 5 V 3079/00 A (U), jeweils n. v.), ausgeführt, daß angesichts der insbesondere im Baugewerbe verbreiteten kriminellen Praktiken von sogenannten "Serviceunternehmen", die - ohne eigene Leistungen zu erbringen -, lediglich zur Rechnungserteilung eingeschaltet werden, bereits einen hinreichend konkreter Verdacht einer solchen Betätigung ausreicht, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen solcher Unternehmen zu verweigern, solange nicht nachgewiesen ist, daß die Leistungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht worden sind. 39 Wie dem Senat aus einer Reihe von Verfahren bekannt ist und auch in den beigezogenen Urteilen des Landgerichts H-Stadt (ab Blatt 14) und I-Stadt (Blatt 16 und 17) durch eine Reihe von Zeugenaussagen erhärtet wird, bestehen die Praktiken der als ´Serviceunternehmen´ zu bezeichnenden Organisationen im Einzelnen darin, daß sie typischerweise in der Rechtsform einer GmbH gegründet und mit einem möglichst ausländischen Geschäftsführer besetzt werden. Ob dieser der deutschen Sprache überhaupt mächtig ist, die kaufmännische Befähigung zur Geschäftsführung einer GmbH im Inland aufweist und sich im Bauwesen auskennt, ist dabei nicht erheblich. Denn die GmbH ist dazu bestimmt, nur solange geschäftsaktiv zu bleiben, wie sie von den Behörden noch keiner Prüfung unterzogen worden ist. Vielfach wird ein handwerklicher Fachmann deutscher Herkunft mehr oder weniger formell eingesetzt, um den handwerkrechtlichen Anforderungen zu genügen. Die Vertragsgründung bei einem Notar und die diversen Anmeldungen bei den Behörden und Verbänden werden entsprechend dem deutschen Recht formell korrekt vorgenommen, um die entsprechenden, zur Vorlage im Geschäftsverkehr benötigten Bescheinigungen und Bestätigungen in die Hände zu bekommen. Ähnlich werden anfänglich zum Teil auch, wenn auch nicht in dem tatsächlich verwirklichten Umfang, Geschäftsbelege gesammelt, ein fachkundiger Berater beauftragt, Voranmeldungen bei der Steuerbehörde und Meldungen bei den Sozialversicherungsträgern abgegeben, um sich keinem frühzeitigen Verdacht auszusetzen. Die ´Servicefirmen´ betätigen sich überwiegend nur zum Teil und mit wenigen eigenen, fest angestellten und angemeldeten Bürokräften und Bauarbeitern als wirkliche Baufirmen. Sie stehen vielmehr, zumindest auch, für eine Reihe von ihrerseits tatsächlich als Bauunternehmer tätigen Bauarbeiterkolonnen unter Anführung eines sog. "Kolonnenschiebers zur Verfügung. Diese ´Kolonnenschieber´ müssen indes steuerlich als wirtschaftlich selbständige Bauunternehmer verschiedener Gewerke (Maurer, Betonbauer, Eisenflechter, Putzer, Fliesenleger und andere) eingeordnet werden, die eine oder mehrere Kolonnen von Bauhandwerkern beschäftigen. Sie bestimmen selbst über ihre Aufträge, handeln ihre Preise aus, teilen ihre Arbeiter ein und zahlen diesen die Löhne. 40 Der Verschleierung dieser selbständigen Tätigkeit und der Umgehung der sich daraus ergebenden Pflichten dient als Mantel das jeweilige Serviceunternehmen. Durch die auf kurze Betriebszeit von ein bis zwei Jahren angelegte Konstellation ist es in der Lage, die fremden Aktivitäten als angeblich eigene Geschäftstätigkeit von beliebigem Umfang auf sich zu nehmen, da die daraus folgende Zahlung von Steuern und Beiträgen aufgrund des anschließenden Zusammenbruchs ohnehin nicht erfolgen würde. Typischerweise gehören als Anzeichen für den Charakter als Serviceunternehmen deshalb auch Unzulänglichkeiten in der Begründung und Führung des angegebenen Geschäftssitzes mit einer im Verhältnis zum vorgeblichen Geschäftsumfang unzureichenden Büro- und Betriebsausstattung, der von Anfang zu konstatierende Mangel einer ordnungsgemäß geführten Buchführung und Sammlung der Geschäftsunterlagen, zumindest deren weitestgehende Unauffindbarkeit zum Schluß, die ersichtlich unvollständige Unterrichtung oder Unkenntnis der mit den steuerlichen Belangen Beauftragten, das Verschwinden des Geschäftsführers und sonstiger für Auskünfte verfügbarer Personen sowie das - in Ansehung der aufgefunden Rechnungsstellungen - Fehlen aller Geldmittel. 41 Die Servicefirma erbringt ihre ´Serviceleistung´ demgemäß in der Weise, daß sie anstelle der Kolonnenschieber nach außen die Bauverträge abschließt und in die Rechte aus den Verträgen eintritt, die Rechnungen ausstellt und die Werkvergütungen einzieht. Diese behält sie indes nicht, sondern kehrt sie unverzüglich, bis auf die ´Benutzergebühr für die Firmenpapiere´ (so die Landgerichte I-Stadt und H-Stadt ) von üblicherweise 20 v.H. der vereinnahmten Bruttorechnungsbeträge an die Kolonnenschieber aus. Das immer wieder unverzügliche Leerräumen der eigenen Konten ist deshalb ebenfalls ein typisches Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer Servicefirma. 42 Die Kolonnen arbeiten solange unter einer Servicfirma, wie diese noch unentdeckt agieren kann. Zeugenaussagen, aus denen sich ergibt, daß die gleiche Kolonne zunächst unter einer bestimmten Firma tätig gewesen sei, nun unter der nächsten und so fort, sind deshalb ebenfalls ein erhebliches Indiz für die Qualität der genannten Firma als die eines Serviceunternehmens. 43 Ein weiterer, vielfach auch als üblich festgestellter Service von einschlägigen Unternehmen ist der, daß Blanko-Rechnungspapiere als solche überlassen oder jedenfalls als im Umlauf befindlich festgestellt werden. Sie stehen daraufhin für die Ausstellung von Abrechnungen zur Verfügung, denen überhaupt keine Bauleistungen entsprechen oder die andere Personen als der angebliche Rechnungsaussteller erbracht haben. Sie sind insbesondere geeignet, Vorleistungen mit Vorsteuerabzug zu fingieren, um geschuldete Umsatzsteuern für tatsächlich erbrachte eigene Leistungen zu mindern. Das Auffinden von Blankorechnungen bei fremden Unternehmen ist deshalb ein schwerwiegendes Indiz für die Service-Eigenschaft der in dem Rechnungsformular genannten Firma. 44 Dies vorausgeschickt, ist zu den einzelnen Rechnungsausstellern festzustellen: 45 (1) Ausreichende Gründe, die nach der Einschätzung des Senats Anlaß zu sachlichen Zweifeln an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und dem tatsächlich Leistenden geben, finden sich hinsichtlich der Fa. K Baugesellschaft mbH´ schon allein in der Aussage der Angestellten Frau Agst. , daß "Herr K nur dazu da sei, die Bauverträge zu unterzeichnen und er mit der eigentlichen Bauabwicklung nichts zu tun habe. Die Geschäfte führten andere aus. Herr K erhalte für seine Tätigkeit wöchentlich 15.000 DM. Soweit z.B. offiziell 30 Arbeitnehmer angemeldet gewesen seien, könne man davon ausgehen, daß tatsächlich 60 oder mehr beschäftigt gewesen seien." Die Aussage schließt es nicht hinlänglich genug aus, daß zusätzliche Arbeitnehmer in der Form von Arbeiterkolonnen tätig waren, die sich des Namens der GmbH lediglich bedienten, aber im Übrigen in der oben geschilderten Weise selbständig agierten (Schreiben des Finanzamts Z-Stadt vom 8.7.1993). In dem Bericht über die steuerlichen Feststellungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung -StraFaFA- A-Stadt vom 30.9.1996 (S. 5 und 6) ist außerdem - insoweit von der Klägerseite nicht bestritten - von Scheinrechnungen in Höhe von 29.680 DM (1992) und 845.851 DM (1993) die Rede, von denen teilweise bekannt sei, daß die tatsächlich leistenden Unternehmer der Behörde bekannt geworden seien und von den zuständigen Steuerfahndungsstellen verfolgt würden. Schließlich wird in dem Urteil des Landgerichts I-Stadt (Blatt 7) festgestellt, daß der Angeklagte K1 als Kolonnenschieber u.a. "unter der Baufirma K GmbH tätig" war. Dabei belegt die Vielzahl der dort genannten GmbH-Firmen für den erkennenden Senat zusätzlich, wie diese lediglich als zum Schein auftretende und vorgeblich leistende Personen eingesetzt wurden. 46 (2) Zu der Fa. N GmbH ergibt sich ein ausreichender Verdacht für das Gericht bereits daraus, daß es Rechnungen der Firma an die Klin bis zum März 1994 gibt, daß aber ihre Geschäftsräume in C-Stadt , C-Straße, bereits seit dem Januar 1994 leergestanden hatten (Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts C-Stadt vom 13.6.1996, Tz. 10.18). Die nachfolgenden Prüfungsfeststellungen (insbesondere Tz. 10.20 ff.) belegen zusätzlich, daß fremde Dritte im Jahr 1994 über den Rechtsmantel der GmbH die Möglichkeit erhielten, ihnen selbst zuzurechnende, wertmäßig ganz erhebliche Leistungen verdeckt abzurechnen. Der Verdacht des Gerichts erstreckt sich damit auch rückwirkend auf die Betätigung der N GmbH im Jahr 1993, aus der die streitigen Rechnungen an sich überwiegend stammen. Daß die N GmbH Kolonnenschiebern gegen ein Provisionsentgelt als Servicefirma zur Verfügung gestanden hat, bekundet auch der Zeuge Z1 in dem zum Verfahrensende vorgelegten Vernehmungsprotokoll des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 13.09.2001. Der Zeuge bezeichnet sich ausdrücklich selbst mit dem in der Branche geläufigen Begriff des "Kolonnenschiebers" und macht zugleich deutlich, dass er es war, der mit "seinen Leuten" - und nicht etwa die GmbH, in deren "Firma es keinen gab, der Ahnung hatte"-- die in Frage stehenden Bauleistungen erbracht hat. 47 (3) Der Verdacht gegenüber der O GmbH gründet sich schon darauf, daß in dem Strafurteil des Landgerichts I-Stadt (Blatt 18) festgestellt wird, daß die GmbH weder eigene Arbeiter hatte noch eigene Aufträge ausführte, sondern allein dem Zweck diente, Firmenpapiere an Dritte zu verleihen und damit deren Steuerhinterziehung, wie oben beschrieben, zu unterstützen. Nur in einem scheinbaren Gegensatz wird demgegenüber in dem ´Vermerk über vorliegende Erkenntnisse´ des StraFaFA I-Stadt nach dem Stand vom 5.11.1998 festgestellt, daß die GmbH bei der X-Krankenversicherung insgesamt 90 Arbeitnehmer, davon 66 Personen lediglich für 1-2 Monate angemeldet habe. Denn bei in dem gleichen Vermerk bislang ermittelten Rechnungssummen der O GmH von ca. 23 Millionen läuft es ebenfalls auf das Ergebnis hinaus, daß jedenfalls eigene Bauleistungen nicht in diesem exorbitanten Umfang erbracht worden sein konnten. 48 Gegen die Rechnungen der T GmbH spricht die Prüfungsfeststellung, dass es zahlreiche Rechnungen gibt, die nach ihrem Datum außerhalb des Zeitraums erstellt worden sind, in dem die GmbH in der D-Straße in C-Stadt ihren Geschäftssitz gehabt haben konnte. Nach Tz. 12.2 und 11.7 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichts des Finanzamts C-Stadt vom 24.5.1995 datieren solche Rechnungen auf den April und Mai 1994, obwohl das Unternehmen die Büroräume schon Ende März 1994 endgültig geräumt hatte (Tz. 11.6). Darüber hinaus sind sogar noch je eine Rechnung vom August und vom November 1994 aufgetaucht (Tz. 12.2). Außerdem gibt es Rechnungen der T GmbH mit Daten ihrer Ausstellung vor der Zeit, in der die GmbH überhaupt gegründet worden war (Tz. 10.1). Die Mängel sind so gravierend, dass sie einen Verdacht gegen die T GmbH, sie könne - zumindest auch - die Funktion einer Servicefirma eingenommen haben, für den dazwischen liegenden Zeitraum rechtfertigen. Es ist bei dem geringen Personalbestand, den der Prüfer feststellte (lt. Tz. 11.3 eine stundenweise angestellte Bürokraft seit dem Januar 1994), auch die hohe Anzahl der verschiedenen Auftraggeber (entsprechend der Aufstellung in Tz. 12.2) nicht plausibel, an die die GmbH angeblich, zum Teil im nämlichen Zeitraum, die Bauleistungen erbracht haben soll, die die entsprechenden Rechnungen ausweisen. 49 Bei der U GmbH wird der Verdacht, auch als Serviceunternehmen fungiert zu haben, dadurch erhärtet, dass im Jahr 1994 laut aufgefundenen Ausgangsrechnungen angeblichen Umsätzen von netto 6.819.798 DM nur lt. Anmeldungen festgestellte Bruttolöhne von 661.833 DM gegenüberstehen. Dieses Verhältnis von weniger als 10 v.H. läßt sich nicht überzeugend mit dem Umstand erklären, dass die Subunternehmen ihre Bauleistungen üblicherweise nahezu gänzlich ohne Maschinen erbringen, so dass die Vorleistungen dieser Firmen fast ausschließlich aus Personalkosten - nämlich aus dem Lohnaufwand für ihre Arbeitnehmer - bestehen. Im Übrigen gehörte die U Bau GmbH zu den vier Firmen, die der mit der Entscheidung des Landgerichts H-Stadt verurteilte G. H als faktischer Geschäftsführer initiiert hatte und beherrschte. Die Rolle u.a. der U Bau GmbH als zugunsten von verschiedenen Kolonnenschiebern eingesetztes Serviceunternehmen wird in dem Strafurteil festgestellt, im Einzelnen geschildert (vgl. das Urteil ab Seite 14-24; 39-47) und auch durch das Geständnis des verurteilten Angeklagten bestätigt (vgl. S. 11-12). 50 Die Rechnungen der " W GmbH" berechtigen nach der Auffassung des Senats nicht zum Vorsteuerabzug, weil die aufgeführte Rechnungsausstellerin keine rechtliche Existenz erlangt hat. Nach § 11 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbH- entsteht die Gesellschaft als Rechtssubjekt erst mit der Eintragung im Handelsregister, welche, wie inzwischen feststeht, hier nicht erfolgt ist. Die Gründungsgesellschafter hätten deshalb in den Rechnungen auf den Rechtszustand des durch den GmbH-Vertrag begründeten Zusammenschlusses als Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- dadurch hinweisen müssen, dass die bei der Angabe der GmbH als der leistenden Unternehmerin auf den Rechnungen zumindest den Zusatz "in Gründung" -i.G.- beifügten und außerdem die Gründungsgesellschafter mit Namen aufführten. 51 Bei der B Bau GmbH wird der Verdacht der Servicefirma für das Gericht ausreichend dadurch erhärtet, dass nach dem Schreiben des Finanzamts G-Stadt vom 8.8.1996 der Geschäftsführer sich bei der Stadt G-Stadt am 12.7.1995 abgemeldet und die GmbH danach keinerlei Kontakt mit dem Büroservice --das zuvor als angebliches Unternehmensbüro gedient hatte-- mehr gehabt hat und gleichwohl in der Folgezeit noch 42 Ausgangsrechnungen für Bauleistungen in der Zeit vom August bis Oktober 1995 erstellt worden sind. Die drei von der B Bau GmbH stammenden Eingangsrechnungen, für die die Klin den Vorsteuerabzug begehrt, datieren vom 17. bis 26.7.1995. Ein ebenso gewichtiges Indiz für die Servicefunktion ist der an gleicher Stelle mitgeteilte Umstand, dass Blankorechnungen der B Bau GmbH bei einer der auftraggebenden Firmen aufgefunden wurden. 52 Die E Bau GmbH ist ein paralleler Fall zu der U Bau GmbH, so dass die Ausführungen des Gerichts für sie in gleicher Weise zutreffen. Auch sie ist ein Unternehmen des faktischen Geschäftsführers und wirklichen Firmeninhabers G. H und sie wurde eingestandenermaßen in gleicher Funktion gebraucht. Auch bei ihr stehen die Nettoumsätze von 3.009.187 DM für den Zeitraum vom Januar bis Juni 1995 (in dem im Wesentlichen auch die Eingangsrechnungen der Klin entstanden) in einem deutlichen Mißverhältnis zu den angemeldeten Bruttolöhnen von 307.888 DM (vgl. den Bericht über die steuerlichen Feststellungen des StraFaFA H-Stadt vom 28.5.1996 unter Tz.7). 53 Die Klin hat es entgegen der ihr obliegenden Feststellungslast an dem Nachweis fehlen lassen, dass die vorstehend angeführten Verdachtsmomente zumindest in Ansehung der an sie erbrachten Bauleistungen unbegründet sind, --dass also die genannten GmbH's selbst mittels eigener Arbeitnehmer oder mittels unter ihrem Vertrag stehender Subunternehmer die Bauleistungen erbracht haben. Da mithin eine Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller nicht zweifelsfrei feststeht, kann die Klage keinen Erfolg haben. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. 55 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind. Insbesondere folgt das Urteil der bis zu dessen Entscheidung be- 56 kannt gewordenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.