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Urteil

4 K 7055/99 ERB

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung, die über die angemessene Vergütung nach § 2221 BGB hinausgeht, ist als unter der Bedingung der Amtsannahme stehendes Vermächtnis zu behandeln und erbschaftsteuerpflichtig. • Die Angemessenheit der Vergütung ist im Einzelfall anhand von Aufgabenkreis, Verantwortung, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad zu prüfen; Tabellen (z. B. Möhring) sind hierfür als brauchbarer Anhalt anerkannt. • Konstituierungsgebühr wird nur bei besonders arbeitsreicher und verantwortungsvoller Tätigkeit gewährt; eine Verwaltungsgebühr kann anteilig entstehen. • Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermächtniswerts ist die in der Bruttovergütung enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. • ErbSt und Einkommensteuer können nebeneinander entstehen; eine Anrechnung/Ermäßigung nach § 35 EStG a.F. ist möglich.
Entscheidungsgründe
Angemessenheitsprüfung von Testamentsvollstreckervergütung und steuerliche Behandlung überhöhter Vergütung • Eine vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung, die über die angemessene Vergütung nach § 2221 BGB hinausgeht, ist als unter der Bedingung der Amtsannahme stehendes Vermächtnis zu behandeln und erbschaftsteuerpflichtig. • Die Angemessenheit der Vergütung ist im Einzelfall anhand von Aufgabenkreis, Verantwortung, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad zu prüfen; Tabellen (z. B. Möhring) sind hierfür als brauchbarer Anhalt anerkannt. • Konstituierungsgebühr wird nur bei besonders arbeitsreicher und verantwortungsvoller Tätigkeit gewährt; eine Verwaltungsgebühr kann anteilig entstehen. • Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermächtniswerts ist die in der Bruttovergütung enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. • ErbSt und Einkommensteuer können nebeneinander entstehen; eine Anrechnung/Ermäßigung nach § 35 EStG a.F. ist möglich. Die Erblasserin setzte ihre Nichte zur Alleinerbin ein und bestimmte für den Testamentsvollstrecker eine Vergütung von 3% des Aktivvermögens jährlich (insgesamt 9%). Nach ihrem Tod wurde der Kläger als Testamentsvollstrecker tätig. Er erhielt insgesamt brutto 260.644 DM (Netto abzüglich Umsatzsteuer 226.646 DM). Das Finanzamt behandelte den die angemessene Vergütung übersteigenden Teil als Vermächtnis und setzte Erbschaftsteuer fest. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids und rügt u.a. die Notwendigkeit einer Angemessenheitsprüfung sowie die Kürzung um Umsatzsteuer; er fordert auch Anerkennung von Konstituierungs- und Verwaltungsgebühren. • Grundsatz: Überschreitet die testamentarisch festgesetzte Vergütung die nach § 2221 BGB angemessene Vergütung, so ist der überschießende Teil als durch die Amtsannahme bedingtes Vermächtnis zu qualifizieren und erbschaftsteuerpflichtig. • Angemessenheitsprüfung: Es sind Aufgabenkreis, Verantwortung, geleistete Arbeit und Schwierigkeit heranzuziehen; die Möhring'sche Tabelle ist als praxisnahe Bemessungsgrundlage geeignet. • Sachverhaltswürdigung: Die Tätigkeit des Kl entsprach überwiegend der gewöhnlichen Testamentsvollstreckerarbeit (einheitliche Erbin, wenige Vermächtnisse, Abwicklung bereits eingeleiteter Verträge); besondere Aufwände wurden nicht substantiiert dargelegt. • Vergütungsbestandteile: Eine gesonderte Konstituierungsgebühr wurde abgelehnt, weil keine besonders arbeitsreiche oder verantwortungsvolle Anfangstätigkeit nachgewiesen ist; hingegen steht dem Kl eine Verwaltungsgebühr für das letzte der drei Verwaltungsjahre zu, die eher am unteren Satz anzusetzen ist. • Höhe der angemessenen Vergütung: Auf Basis der Möhring-Tabelle beträgt die angemessene Grundvergütung 71.211 DM (brutto); die berechtigte Verwaltungsgebühr wurde ergänzend bemessen. • Ermittlung des Vermächtniswerts: Die dem Kläger tatsächlich zugeflossene Bruttovergütung ist um die enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen; die Differenz zwischen Nettovergütung und angemessener Nettovergütung bildet den steuerpflichtigen Vermächtniswert. • Steuerrechtliche Folge: Der so ermittelte Vermächtniswert unterliegt der Erbschaftsteuer; eine gleichzeitige Einkommensteuerpflicht berührt die Erbschaftsteuerpflicht nicht, § 35 EStG a.F. kann eine Ermäßigung bei der Einkommensteuer begründen. Teilerfolg des Klägers: Der Erbschaftsteuerbescheid wurde insoweit aufgehoben, als mehr als 23.330,25 EUR festgesetzt waren; die Klage sonst wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die angemessene (brutto) Vergütung 82.943,08 DM (Netto 71.502,66 DM) betragen hätte; die dem Kläger zufließende Nettovergütung belief sich auf 226.646 DM. Die Differenz von 155.144,30 DM stellt das steuerpflichtige Vermächtnis dar; nach Abzug des Freibetrags und Anwendung des Steuersatzes ergab sich eine Erbschaftsteuer von 45.630 DM (23.330,25 EUR). Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Die Entscheidung bestätigt, dass überhöhte testamentarische Vergütungen steuerlich als Vermächtnis zu behandeln sind und die Umsatzsteuer bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts herauszurechnen ist.