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Beschluss

5 V 5796/01 A (U)

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Pauschalmitgliedschaften, die die Nutzung von Fitness- und Saunaeinrichtungen als einheitliches Nutzungsrecht umfassen, unterliegt das gesamte Entgelt dem regulären Umsatzsteuersatz. • Eine rein kalkulatorische oder vertragliche Aufspaltung des Pauschalentgelts in Sauna- und Sportanteile führt nicht zur steuerlichen Zerlegung in steuerbegünstigte und nicht begünstigte Teilleistungen. • Eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt nur in Betracht, wenn die Saunanutzung tatsächlich als eigenständige, ausschließlich vereinbarte Leistung erbracht wird.
Entscheidungsgründe
Mitgliedsbeiträge für Fitnessclub mit Sauna als einheitliche Leistung: voller Umsatzsteuersatz • Bei Pauschalmitgliedschaften, die die Nutzung von Fitness- und Saunaeinrichtungen als einheitliches Nutzungsrecht umfassen, unterliegt das gesamte Entgelt dem regulären Umsatzsteuersatz. • Eine rein kalkulatorische oder vertragliche Aufspaltung des Pauschalentgelts in Sauna- und Sportanteile führt nicht zur steuerlichen Zerlegung in steuerbegünstigte und nicht begünstigte Teilleistungen. • Eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt nur in Betracht, wenn die Saunanutzung tatsächlich als eigenständige, ausschließlich vereinbarte Leistung erbracht wird. Der Antragsteller betreibt ein Fitnessstudio und bot Mitgliedschaften an, die bis 1995 Aerobic, Sauna und Fitnesstraining umfassten; später wurden weitere Bereiche wie Kinderbereich und Wellness hinzugefügt. In den AGB erklärte der Betreiber, das Entgelt sei nicht pauschal, sondern summe sich aus einzeln ausgewiesenen Leistungen, wobei Einzelpreise in den meisten Verträgen nicht angegeben waren. Ab 1999 wurden getrennte Beiträge für Sportbereiche und den Sauna- und Nassbereich ausgewiesen; der Saunaanteil betrug regelmäßig 40 % des Gesamtentgelts. Der Betreiber versteuerte die Beiträge zunächst teilweise ermäßigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, die Finanzverwaltung nahm jedoch nach Prüfung an, dass die Mitgliedsbeiträge dem vollen Umsatzsteuersatz unterlägen, änderte Bescheide und forderte Nachzahlungen. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die Saunanutzung sei gesondert vereinbart und daher ermäßigt steuerbar; das Finanzgericht lehnte den Antrag ab. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 69 Abs. 3 FGO ist die Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sind Saunabäder generell ermäßigt steuerbar, soweit sie als eigenständige Leistungen erbracht werden. • Anwendung der BFH-Rechtsprechung: Liegt eine Pauschalmitgliedschaft vor, bei der das Recht zur Nutzung der gesamten Anlage einschließlich Sauna gewährt wird, handelt es sich um eine einheitliche Leistung eigener Art, die nicht durch bloße Aufzeichnungen oder kalkulatorische Aufspaltung in ermäßigte Teile zerlegt werden kann. • Sachliche Feststellungen: In den überwiegenden Verträgen war kein gesondertes Entgelt für die Saunanutzung ausgewiesen; die spätere ausgewiesene Saunaquote (40 %) diente nach den Feststellungen offenbar nur der Kalkulation und änderte nichts am einheitlichen Leistungscharakter. • Marktübliche Auffassung und Parteiverhalten: Das Verhalten des Antragstellers gegenüber Mitgliedern (Umstellungsanschreiben ohne Gesamtpreiserhöhung) und die Tatsache, dass Mitglieder nicht auf Sauna verzichteten, sprechen dafür, dass das Nutzungsrecht als Gesamtheit vereinbart war. • Rechtsfolgen: Entsprechend der BFH-Entscheidung V R 14/99 ist bei solchen Pauschalentgelten das gesamte Entgelt nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt; nur bei alleiniger Saunanutzung käme die Ermäßigung in Betracht. • Formale Unzulässigkeit: Der Antrag gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 3/2000 war unzulässig, weil dieser eine Erstattung und keine nachschüssige Belastung festsetzte und daher nicht durch Aussetzung der Vollziehung angefochten werden kann. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt; das Finanzgericht hielt die vom Antragsgegner getroffene Maßnahme, die Mitgliedsbeiträge insgesamt mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu erfassen, für wahrscheinlich rechtmäßig. Eine steuerliche Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Saunanutzung tatsächlich ausschließlich und gesondert vereinbart worden wäre, was nach den vorliegenden Verträgen und dem Verhalten der Mitglieder nicht der Fall ist. Die spätere Ausweisung eines Saunaanteils als Prozentsatz des Gesamtentgelts ändert nichts am einheitlichen Leistungscharakter und verhindert keine steuerliche Zusammenfassung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.