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Urteil

4 K 8666/97 VM

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwendung von Erdgas in einem Luftvorwärmer stellt Verheizen i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG dar, wenn die erzeugte Wärme auf die Luft als neuen Wärmeträger übertragen und anschließend in einem nachfolgenden Reaktor genutzt wird. • Eine begünstigte Verwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG ist ausgeschlossen, wenn die Verbrennungswärme bewusst zur Erzeugung eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers dient statt im Rahmen eines einheitlichen Vernichtungs- oder Umwandlungsvorgangs eingesetzt zu werden. • § 17 Abs. 11 MinöStV entfaltet keine Wirkung, wenn die eingesetzten Mineralölmengen körperlich oder rechnerisch bestimmbar sind; dann sind die Teilmengen jeweils gesondert steuerlich zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Erdgas im Spaltluftvorwärmer als Verheizen – keine Mineralölsteuervergütung • Verwendung von Erdgas in einem Luftvorwärmer stellt Verheizen i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG dar, wenn die erzeugte Wärme auf die Luft als neuen Wärmeträger übertragen und anschließend in einem nachfolgenden Reaktor genutzt wird. • Eine begünstigte Verwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG ist ausgeschlossen, wenn die Verbrennungswärme bewusst zur Erzeugung eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers dient statt im Rahmen eines einheitlichen Vernichtungs- oder Umwandlungsvorgangs eingesetzt zu werden. • § 17 Abs. 11 MinöStV entfaltet keine Wirkung, wenn die eingesetzten Mineralölmengen körperlich oder rechnerisch bestimmbar sind; dann sind die Teilmengen jeweils gesondert steuerlich zu behandeln. Die Klägerin betreibt in ihrem Werk eine Schwefelsäure-Kontaktanlage zur Wiederaufarbeitung bzw. Vernichtung von Abfallsäure bei der Acrylglasherstellung. Zur Spaltung der Abfallsäure wird in einem Spaltofen Erdgas verbrannt; zusätzlich erhitzt ein gesonderter Spaltluftvorwärmer die Verbrennungsluft auf etwa 450 °C mittels Erdgasbrennern. Die vorgewärmte Luft wird in den Spaltofen geleitet, wo die Behandlung der Reststoffe erfolgt; die Anlage nutzt darüber hinaus Abhitzewärme zur Dampferzeugung. Die Klägerin beantragte die Vergütung von Mineralölsteuer für das im Spaltluftvorwärmer eingesetzte Erdgas; das Hauptzollamt vergütete nur das im Spaltofen verwendete Erdgas und lehnte die Vergütung für den Luftvorwärmer ab. Die Klägerin hielt die Vorwärmung für technisch untrennbar mit der begünstigten Reststoffbehandlung verbunden und berief sich subsidiär auf § 17 Abs. 11 MinöStV. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Maßgebliche Auslegung: ‚Verheizen‘ i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG bedeutet die gewollte Ausnutzung des Heizwerts zur Erzeugung von Wärme, die auf einen anderen Stoff übertragen wird, und rechtfertigt nur dann keine Annahme von Verheizen, wenn die Verbrennung zugleich in einem einheitlichen Vorgang die stoffliche Umwandlung/Vernichtung des Wärmeaufnehmers bewirkt. • Hier wurde im Spaltluftvorwärmer durch Erdgasverbrennung Luft als neuer Energie- bzw. Wärmeträger erzeugt; diese Wärme wird in den Spaltofen weitergeleitet und dort genutzt, damit ist der Hauptzweck der Verbrennung die Erzeugung eines Wärmeträgers und damit Verheizen. • Die Verbrennung des Erdgases im Spaltluftvorwärmer ist nicht mit der stofflichen Vernichtung der Abfallsäure in einem einheitlichen Vorgang verbunden, die Vorwärmung erfolgt räumlich und prozessual vorgelagert und überträgt Wärme auf die Luft; die im Luftvorwärmer verbrannten Mengen sind nicht mit der Vernichtung der Abfallsäure vermischt. • § 17 Abs. 11 MinöStV regelt Konkurrenzfälle gleicher Mineralölmenge zwischen begünstigter und nichtbegünstigter Verwendung und mildert Härten nur, wenn die gleiche Menge Mineralöl zugleich konkurrierend verwendet wird; hier sind die Einsatzmengen des Erdgases für Vorwärmer und Spaltofen körperlich bzw. rechnerisch bestimmbar. • Die Klägerin hat selbst Aufstellungen vorgelegt, aus denen sich getrennte und berechenbare Erdgasverbrauchsmengen für Vorwärmer und Spaltofen ergeben; daher ist eine Teilmengenbetrachtung möglich und § 17 Abs. 11 MinöStV nicht einschlägig. • Die Rechtsprechung des BFH, insbesondere Urteil vom 21.11.2000 (VII R 13/99), legt diese Kriterien verbindlich zugrunde und führt zur Einordnung der Verwendung im Spaltluftvorwärmer als nicht begünstigtes Verheizen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer für das im Spaltluftvorwärmer verwendete Erdgas, weil dessen Verbrennung die Erzeugung eines neuen Wärmeträgers (vorgewärmte Spaltluft) zum Zweck hat und damit als Verheizen i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG zu qualifizieren ist. Eine andere Bewertung käme nur in Betracht, wenn Verbrennung und stoffliche Vernichtung der Abfallsäure in einem einheitlichen Vorgang zusammenfielen, was hier nicht der Fall ist. § 17 Abs. 11 MinöStV greift nicht, weil die für Vorwärmer und Spaltofen eingesetzten Erdgasmengen bestimmbar und getrennt zuzurechnen sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.