Urteil
14 K 154/87 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:1993:1217.14K154.87E.00
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Tenor
(ALTFALL, Entscheidung lag nur noch in Papierform - ohne Tenor - vor)
Entscheidungsgründe
(ALTFALL, Entscheidung lag nur noch in Papierform - ohne Tenor - vor) G r ü n d e "A" und der Kläger waren Kommanditisten der "X-" GmbH & Co. KG, die in dieser Rechtsform, wenn auch in anderer personeller Zusammensetzung, bereits vor dem 1.1.1980 bestand und sich inzwischen in Liquidation befindet. Für das Streitjahr 1983 erging zunächst ein gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid vom 15.1.1986 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG mit der Erläuterung, daß das negative Kapitalkonto des Klägers gewinnerhöhend aufgelöst und dem Komplementär zugerechnet worden sei, da wegen der Konkursanmeldung mit späteren Gewinnen nicht mehr zu rechnen sei. Der Kläger legte mit Schreiben vom 17.2.1986 mit der Begründung Einspruch ein, er habe durch die Einkommensteuerveranlagung für 1983 erfahren, daß am 15.1.1986 ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für die KG ergangen sei. Diesen Bescheid habe er nicht erhalten. Er lege aber vorsorglich Einspruch ein. Auf den Veräußerungsgewinn sei der halbe Steuersatz anzuwenden. Das Finanzamt übersandte dem Kläger nunmehr unter dem 21.2.1986 eine Ausfertigung des Gewinnfeststellungsbescheides 1983 und forderte den Kläger auf, den bereits eingelegten Einspruch zurückzunehmen, weil der Gewinnfeststellungsbescheid 1983 vom 15. 1.1986 nach seinen Angaben nicht zugegangen sei. Der Bescheid gelte somit als nicht bekanntgegeben. Der Kläger legte daraufhin gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1983 vom 21.2.1986 Einspruch ein. Er trug vor, es sei zwar üblich, daß das negative Kommanditkapitalkonto der Komplementärin zugerechnet werde. Hierdurch sei aber für ihn ein Veräußerungsgewinn entstanden. Während des Einspruchsverfahrens in der Gewinnfeststellungssache erging ein auf § 164 Abs. 2 AO gestützter geänderter Gewinnfeststellungsbescheid 1983 vom 9.6.1986. Nach der Erläuterung zu diesem Bescheid wurden die Privatanteile der Pkw- und Telefonnutzung nunmehr mit 2.280 DM angesetzt. Zinsaufwendungen in Höhe von 36.824 DM wurden nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt, da die Zahlung der Schuldzinsen nach Ansicht des Finanzamts privat veranlaßt war. Der dem Anteil des Klägers am laufenden Gewinn zugerechnete Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos des Klägers zum 31.12.1983, verbunden wiederum mit dem Ansatz eines ebenso hohen Verlustes nur bei der Komplementär-GmbH, stellte sich damit auf 1.099.044 DM. Der Einspruch des Klägers wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Klage ist noch nicht entschieden. In einer Anlage V zu der am 7.11.1985 eingereichten Einkommensteuererklärung 1983 erklärte der Kläger u. a. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung eines Anteils an dem Objekt "BHG-B" in Höhe von 125.211 DM.Der für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Bezirk des Finanzamts erhielt vom Finanzamt "Y" eine Mitteilung über eine einheitliche und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte 1983 vom 5.6.1986 über einen Verlust in Höhe von 53.825 DM. Die vorerwähnten einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind vom Finanzamt in dem noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1983 vom 29.10.1986 zugrunde gelegt worden. Im Einspruchsverfahren gegen diese Steuerfestsetzung trug der Kläger u. a. vor, die Auflösung des negativen Kapitalkontos führe bei ihm zu einem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn. Sein Gewinnanteil in Höhe von 1.173.296 DM sei nicht nachvollziehbar. Er sei erheblich zu hoch angesetzt. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Klage macht er geltend, das Finanzamt habe das negative Kapitalkonto nicht auflösen dürfen, jedenfalls hätte es den daraus entstehenden Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz besteuern müssen. Außerdem hätte es in dem Feststellungsverfahren betreffend die "BHG-B" höhere Verluste aus Vermietung und Verpachtung ansetzen müssen. Soweit ihm bekannt sei, sei der auf ihn entfallende Anteil an den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts erklärungsgemäß mit./. 125.211 DM festgestellt worden. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 29.10.1986 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.4.1987 dahin abzuändern, daß die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit 59.897 DM und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 140.997 DM angesetzt werden. D.as Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts beigezogen. l. Soweit der Kläger mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 Einwände gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte des Jahres 1983 erhoben hat, ist die Klage zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Geltendmachung einer Rechtsverletzung (§ 40 Abs. 2 FGO) durch den Kläger. Hierfür reicht es aus, daß er die festgesetzte Steuer als zu hoch ansieht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2.9.1987 I R 162/84, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1988, 142; kritisch hierzu Gräber/v. Groll, FGO, 3. Aufl., 1993, Tz. 35 ff. zu § 42 FGO; hiernach soll eine solche Klage bereits unzulässig sein). 2. Die Klage ist zum größeren Teil unbegründet. a) Erhebt ein Kläger lediglich Einwendungen gegen Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 Abgabenordnung - AO -) - wie hier gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für die KG -, so bedarf es zwar zur Durchsetzung der Folgeberichtigung regelmäßig nicht der Anfechtung des Folgebescheides. Vielmehr genügt insoweit die rechtzeitige Antragstellung nach Erlaß des geänderten Feststellungsbescheids (§ 171 Abs. 3 AO). Im Klageverfahren hat das Gericht aber von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage vielleicht deshalb begründet ist, weil sich der Feststellungsbescheid nicht an den klagenden Steuerpflichtigen richtet oder ihm nicht bekanntgegeben oder die interessierende Feststellung nicht zutreffend in den Folgebescheid übernommen wurde (vgl. BFH-Urteil I R 162/84, a. a. 0., 143 zu 2.). Der Gewinnfeststellungsbescheid für die KG richtete sich im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung an den Kläger. Durch die Feststellung der Einkünfte 1983 für die "X-" GmbH & Co. KG i. L. wird dem Kläger ein Gewinnanteil und ein Veräußerungsgewinn zugerechnet. Der Bescheid ist dem Kläger auch bekanntgegeben worden. Der Einkommensteuerbescheid enthält auch den im Feststellungsbescheid zugerechneten Gewinnanteil, so daß die festgestellten Besteuerungsgrundlagen zutreffend in den letztgenannten Bescheid übernommen worden sind. Daß das angerufene Gericht durch Urteil vom heutigen Tage in der Gewinnfeststellungssache 1983 14 K 497/90 F zugunsten des Klägers entschieden hat, ein laufender Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos sei für den Feststellungszeitraum 1983 noch nicht anzusetzen, kann im vorliegenden Verfahren bei der Urteilsfindung deshalb noch nicht berücksichtigt werden, weil das Urteil in der Gewinnfeststellungssache noch nicht rechtskräftig ist. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils kann nach § 151 Abs. 3 FGO nur hinsichtlich der Kosten ausgesprochen werden. In der Hauptsache sind Urteile auf Anfechtungs- und Ver pflichtungsklagen nicht vorläufig vollstreckbar (vgl. BFH-Beschluß vom 2.10.1968 IV S 2/67, BStBl II 1968, 825; Tipke/Kruse, Komm. zur AO und FGO, § 150 FGO Tz. l; Gräber/v. Groll, a. a. O., Tz. 1 zu § 150 FGO). Für den Fall, daß das Urteil in der Sache 14 K 497/90 F rechtskräftig wird oder der Gewinnfeststellungsbescheid 1983 vor Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Urteils zugunsten des Klägers geändert wird, bietet § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO eine ausreichende Grundlage für die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1983. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid u. a. zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid geändert wird , dem - wie hier dem Gewinnfeststellungsbescheid im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid - Bindungswirkung für den Steuerbescheid zukommt. Es war daher nicht geboten, das Klageverfahren gemäß 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid auszusetzen. b) Soweit der Kläger sich auf den aus der Vermietung des Objekts von ihm erklärten Verlustanteil aus der Vermietung des Objekts "BHG-B" beruft, übersieht er, daß seine Steuererklärung 1983 im Jahre 1985 abgegeben worden ist, das Finanzamt aber bereits den vom Finanzamt "Y" im Jahre 1986 festgestellten Verlustanteil zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß der Feststellungsbescheid des Finanzamts "Y" für die Bauherrengemeinschaft dem oder den Empfangsbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben oder angefochten worden ist, noch hat er vorgetragen, daß der festgestellte Betrag dem beklagten Finanzamt nicht richtig mitgeteilt worden sei. Für all diese Annahmen finden sich auch in den Einkommensteuerakten des Finanzamts keine Anhaltspunkte. Wegen der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 AO) war die betraglich zutreffende Auswertung der Mitteilung des Finanzamts "Y" vom 5.6.1986 durch das beklagte Finanzamt nicht zu beanstanden. Da von einer bestandskräftigen gesonderten Feststellung dieses Verlustanteils auszugehen ist, bestand schon deshalb auch insoweit kein Anlaß zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO. 2. Weitere Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 sind nicht erhoben worden. Allerdings hat das Gericht zugunsten des Klägers die durch Art. 1 Nr. 18 Steueränderungsgesetz 1991 (§ 32 Abs. 8 Einkommensteuergesetz i. d. F. des Haushaltbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982) auf 4.264 DM erhöhten Kinderfreibeträge von Amts wegen berücksichtigt. Die Einkommensteuer 1983 war danach wie folgt festzusetzen: DM zu versteuerndes Einkommen bisher 1.107.876 abzügl. Erhöhung des Kinderfreibetrags - 3.400 zu versteuerndes Einkommen 1.104.476 Einkommensteuer nach Splitt.-Tabelle 588.794 ======= Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Bei ihr ist der Senat von einem Streitwert in Höhe von 5 v. H. des strittigen Einkommensteuerbetrages in Höhe von 590.728 DM, das sind rd. 29.536 DM, ausgegangen. Da die Besteuerung des negativen Kapitalkontos des Klägers zum 31.12.1983, der Abzug von Schuldzinsen sowie die Privatanteile an der Kfz- und Telefonnutzung zu gleich Gegenstand der Klage 14 K 497/90 F wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1983 sind, ist in dem vorliegenden Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1983 insoweit dieselbe steuerliche Auswirkung streitig. Hätte das Gericht den Anteil des Klägers am Gewinn der "X-" GmbH & Co. KG antragsgemäß mit 59.897 DM angesetzt, so hätte sich hieraus bereits eine Herabsetzung der Einkommensteuer auf null DM ergeben. Es konnte daher dem Kläger bei der vorliegenden Klage in der Einkommensteuersache nur um ein Offenhalten des Verfahrens gehen. Es erschien dem Senat auch unter Berücksichtigung des für das Klageverfahren gegen den Folgebescheid verbleibenden gerichtlichen Prüfungsumfangs sachgerecht, hierfür noch einen Streitwert in Abhängigkeit von dem betraglichen Klägerinteresse, d. h. mit einem Prozentsatz der strittigen Einkommensteuer, festzusetzen (vgl. den BFH-Beschluß vom 21.2.1975 III B 10/74, BStBl II 1975, 673; ferner BFH-Beschluß vom 22.7.1983 VI E 1/83, Juris-Dok.-Nr. 203940 mit vergleichbaren Erwägungen).