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Beschluss

1 K 160/01

FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen gilt der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt; das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten (§ 138 FGO). • Wird die Einspruchsentscheidung aufgehoben, sind regelmäßig die Kosten der Behörde aufzuerlegen, es sei denn, die Korrektur beruht auf Tatsachen, die der klagende Beteiligte früher hätte vortragen können (§ 138 Abs.2 FGO i.V.m. § 137 FGO). • Die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen ist Voraussetzung dafür, dass trotz Erledigung die Kosten dem Kläger auferlegt werden können; liegen solche Pflichtverletzungen nicht vor, trägt die Behörde die Kosten. • Ein Steuerpflichtiger ist nicht verpflichtet, vorab ein Gutachten einzuholen; die Behörde hat die vorgelegten Unterlagen zu sichten und bei Bedarf eine Inaugenscheinnahme oder Sachverständigenhinzuziehung vorzunehmen (§§ 199, 200 AO).
Entscheidungsgründe
Kostentragung nach Erledigung: Behörde trägt Kosten bei fehlender Mitwirkungspflicht • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen gilt der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt; das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten (§ 138 FGO). • Wird die Einspruchsentscheidung aufgehoben, sind regelmäßig die Kosten der Behörde aufzuerlegen, es sei denn, die Korrektur beruht auf Tatsachen, die der klagende Beteiligte früher hätte vortragen können (§ 138 Abs.2 FGO i.V.m. § 137 FGO). • Die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen ist Voraussetzung dafür, dass trotz Erledigung die Kosten dem Kläger auferlegt werden können; liegen solche Pflichtverletzungen nicht vor, trägt die Behörde die Kosten. • Ein Steuerpflichtiger ist nicht verpflichtet, vorab ein Gutachten einzuholen; die Behörde hat die vorgelegten Unterlagen zu sichten und bei Bedarf eine Inaugenscheinnahme oder Sachverständigenhinzuziehung vorzunehmen (§§ 199, 200 AO). Die Kläger stritten mit dem Beklagten um die Anerkennung degressiver AfA für Umbau und Erweiterung ihres Wohnhauses nach § 7 Abs.5 EStG. Der Beklagte verweigerte zunächst die Gewährung und der Rechtsstreit wurde anhängig. Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Kläger erließ der Beklagte Änderungsbescheide, die dem Klageantrag entsprachen. Mit Schriftsatz erklärte der Beklagte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, den Klägern die Verfahrenskosten aufzuerlegen; er rügte, die Kläger hätten durch ein Gutachten ihr Begehren selbstständig durchsetzen können. Die Kläger widersprachen der Kostenauflage. Es besteht keine Darstellung, dass die Kläger Auskunfts- oder Vorlageersuchen abgelehnt hätten oder Mitwirkungspflichten verletzt hätten. • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen; das Gericht hat gemäß § 138 FGO lediglich über die Verfahrenskosten zu entscheiden. • Nach § 138 Abs.2 FGO sind bei Aufhebung der Einspruchsentscheidung grundsätzlich die Kosten der Behörde aufzuerlegen; § 137 FGO ist sinngemäß anzuwenden, sodass Kosten auch dem Unterlegenen auferlegt werden können, wenn die Korrektur auf von ihm früher geltend zu machenden Tatsachen beruht. • Im vorliegenden Fall hatte die Finanzbehörde im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit, den Sachverhalt zu prüfen und erforderlichenfalls vor Ort durch Inaugenscheinnahme oder mit einem Bausachverständigen zu ermitteln (§ 199 Abs.1 AO; § 200 Abs.1 AO). • Ein Steuerpflichtiger ist nicht verpflichtet, proaktiv ein Gutachten einzuholen; liegt ein Gutachten vor, muss er es auf Anforderung vorlegen, fehlt es, obliegt die Sachaufklärung primär der Behörde. • Da den Klägern keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vorzuwerfen ist, besteht kein Grund, ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen; vielmehr sind die Kosten dem Beklagten zuzurechnen. • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auf Antrag der Kläger gemäß § 139 Abs.3 Satz3 FGO als erforderlich zu erklären. • Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 128 Abs.4 FGO. Der Beklagte hat den Rechtsstreit durch Änderung der Bescheide erledigt, trägt daher die Kosten des Verfahrens. Eine Kostenauferlegung zugunsten des Beklagten kommt nicht in Betracht, weil den Klägern keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten anzulasten ist; die Behörde hatte ausreichend Möglichkeiten zur Sachaufklärung und hätte erforderlichenfalls vor Ort prüfen oder einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Die Kläger behalten ihren Anspruch auf die degressive AfA aufgrund der ergangenen Änderungsbescheide; die Kostenentscheidung des Gerichts fällt zugunsten der Kläger aus. Die Entscheidung ist unanfechtbar.