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Beschluss

2 V 429/04

FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlenden Anhaltspunkten für das finanzielle Interesse ist im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) als Streitwert anzusetzen. • Für die Festsetzung des Streitwerts ist im Verfahren um die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG das finanzielle Interesse des Leistenden entscheidend; weder das Volumen der Umsatzerlöse noch der Bruttoabzugsbetrag sind ohne weitere Anhaltspunkte maßgeblich. • Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der volle Streitwert der Hauptsache anzusetzen, wenn das Prozessziel der Hauptsache dadurch vorweggenommen wird. • Die Festsetzung des Streitwerts kann auf Antrag des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 RVG erfolgen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: Auffangwert 5.000 EUR • Bei fehlenden Anhaltspunkten für das finanzielle Interesse ist im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) als Streitwert anzusetzen. • Für die Festsetzung des Streitwerts ist im Verfahren um die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG das finanzielle Interesse des Leistenden entscheidend; weder das Volumen der Umsatzerlöse noch der Bruttoabzugsbetrag sind ohne weitere Anhaltspunkte maßgeblich. • Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der volle Streitwert der Hauptsache anzusetzen, wenn das Prozessziel der Hauptsache dadurch vorweggenommen wird. • Die Festsetzung des Streitwerts kann auf Antrag des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 RVG erfolgen. Die Antragstellerin beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG; der Senat verpflichtete den Antragsgegner bereits befristet zur Erteilung bis 31. März 2005. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin stellten den Antrag, den Streitwert festzusetzen. In der Literatur und Rechtsprechung bestehen unterschiedliche Ansätze zur Bemessung des Streitwerts bei Freistellungsbescheinigungen: teilweise wird auf einen Prozentsatz der in Betracht kommenden Abzugssteuer bzw. der Forderungen abgestellt, teilweise auf den vollen Abzugssteuerbetrag. Der Senat prüfte, welche Maßstäbe zur Ermittlung des finanziellen Interesses des Leistenden sachgerecht sind. Es lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die eine Abweichung vom gesetzlichen Auffangwert rechtfertigten. • Antragstellerin kann durch ihren Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG die Festsetzung des Werts beantragen; für die anwaltliche Vergütung bestimmt sich der Gegenstandswert nach den Gerichtsgebührenvorschriften. • Für Gerichtsgebühren und Kosten in der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des GKG; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache und dem finanziellen Interesse des Klägers zu bestimmen, § 52 Abs. 2 GKG sieht einen Auffangwert von 5.000 EUR vor. • Zur Bestimmung des finanziellen Interesses bei Freistellungsbescheinigungen existieren unterschiedliche Auffassungen: Ein Ansatz bemisst das Interesse nach einem Prozentsatz der potentiellen Abzugssteuer bzw. Forderungen, ein anderer nach dem vollen Abzugssteuerbetrag für die beantragte Dauer. • Der Senat stellt auf das wirtschaftliche Ergebnis ab: Die Bauabzugssteuer ist eine Vorauszahlung auf die Steuern des Leistenden, die der Leistungsempfänger an das Finanzamt abführt; dadurch begründet sich für den Leistenden kein unmittelbares Vermögensinteresse in Höhe des Umsatzvolumens oder des gesamten Abzugsbetrags. • Da weder das Umsatzvolumen noch der Abzugsbetrag als solche ohne weitere konkrete Anhaltspunkte das Kosteninteresse des Leistenden ausreichend widerspiegeln und keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, ist der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen. • Weil im Verfahren der einstweiligen Anordnung über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen werden kann, ist der volle Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen. • Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt, weil für die Bemessung des finanziellen Interesses des Leistenden im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine höhere Wertermittlung vorlagen. Weder das Volumen der Umsatzerlöse noch der Brutto-Abzugsbetrag vermögen ohne konkrete zusätzliche Anhaltspunkte das Kosteninteresse darzustellen, da die Bauabzugssteuer wirtschaftlich eine Vorauszahlung auf die Steuern des Leistenden ist. Daher ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.