Urteil
1 K 312/00
FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die private Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann als verdeckte Gewinnausschüttung und als umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch zu erfassen sein.
• Fehlt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anderer belastbarer Nachweis, greift regelmäßig die 1%-Regelung (§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 EStG) zur Bewertung des geldwerten Vorteils.
• Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass einem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeuge auch privat genutzt werden; eine arbeitsvertragliche Untersagung genügt nicht ohne Überwachungsmaßnahmen.
• Der Steuerpflichtige muss substantiiert darlegen und beweisen, warum die übliche private Nutzung entgegen der Lebenserfahrung nicht stattgefunden haben soll.
Entscheidungsgründe
Private PKW‑Nutzung durch Geschäftsführer führt zu 1%-Ansatz und steuerlichen Konsequenzen • Die private Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann als verdeckte Gewinnausschüttung und als umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch zu erfassen sein. • Fehlt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anderer belastbarer Nachweis, greift regelmäßig die 1%-Regelung (§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 EStG) zur Bewertung des geldwerten Vorteils. • Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass einem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeuge auch privat genutzt werden; eine arbeitsvertragliche Untersagung genügt nicht ohne Überwachungsmaßnahmen. • Der Steuerpflichtige muss substantiiert darlegen und beweisen, warum die übliche private Nutzung entgegen der Lebenserfahrung nicht stattgefunden haben soll. Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer S ist. Die GmbH kaufte 1994 einen Audi und stellte ihn dem Geschäftsführer zur Verfügung; ursprünglicher Vertrag erlaubte private Nutzung gegen 1%-Zuschlag, im Oktober 1995 wurde die Nutzung vertraglich auf Dienstfahrten beschränkt. S und seine Ehefrau waren bei der GmbH beschäftigt; die Ehefrau meldete 1995 einen privaten Mercedes an; zuvor bestand im Privatbesitz ein BMW. Die GmbH führte kein Fahrtenbuch und nahm keine Lohnzuschläge vor; der Pkw blieb im Betriebsvermögen. Das Finanzamt setzte für 1996 und 1997 bei Fehlen von Nachweisen die 1%-Regelung an und berücksichtigte dies bei Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Verlustfeststellung. Die GmbH widersprach und klagte gegen diese Bescheide. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 6 Abs.1 Nr.4 EStG (1%-Regelung und Fahrtenbuchalternative), § 8 Abs.3 KStG (verdeckte Gewinnausschüttung), § 1 Abs.1 Nr.2 a.F. UStG (Eigenverbrauch) und Vorschriften zur Verlustfeststellung bei Gewerbesteuer. • Die 1%-Methode ist eine pauschalierende Bewertungsregel, die nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kosten mittels ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch oder gleichwertigen Belegen vermieden werden kann; bloße Behauptungen genügen nicht. • Für die Feststellung der tatsächlichen privaten Nutzung ist nach allgemeinen Beweisregeln vorzugehen; der Anscheinsbeweis kann gelten, dass einem überlassenes betriebliches Fahrzeug regelmäßig auch privat genutzt wird, insbesondere wenn keine Überwachungsmaßnahmen (Fahrtenbuch, Kontrollen) existieren. • Im vorliegenden Fall stehen die Rahmenbedingungen (einziges Betriebsfahrzeug, Ehefrau und Geschäftsführer im selben Haushalt, Kind ohne Führerschein, kein Fahrtenbuch, keine konkreten Überwachungsmaßnahmen) der Klägerin entgegen; die Änderung des Arbeitsvertrags allein liefert keinen plausiblen, substantiierten Nachweis einer vollständigen Unterlassung privater Fahrten. • Daher war die Feststellung der privaten Nutzung durch das Finanzamt und die Anwendung der 1%-Regelung zur Berechnung des geldwerten Vorteils und der umsatzsteuerlichen Entnahme gerechtfertigt. • Die Klage war deshalb unbegründet; die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Klage der GmbH wurde abgewiesen. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Geschäftsführer den betrieblichen Pkw auch privat genutzt hat und dass die Voraussetzungen für die pauschale Anwendung der 1%-Regelung nach § 6 Abs.1 Nr.4 EStG vorliegen. Mangels Fahrtenbuch und sonstiger belastbarer Nachweise durfte das Finanzamt den geldwerten Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung und als umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch ansetzen, was zu den entsprechenden Änderungen bei Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Verlustfeststellung für 1996 und 1997 führte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.