Beschluss
2 K 1420/13
Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2014:0716.2K1420.13.0A
4mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei Entscheidungen in Kindergeldsachen, denen ein unbestimmter Förderzeitraum zugrunde liegt, ist der Ansatz eines Jahresbetrags interessengerecht. Wenn die abschließende Verwaltungsentscheidung den Antragszeitraum nicht abdeckt, ist es im Allgemeinen gerechtfertigt, als Grundlage der Berechnung den - dann bestimmten, festen - Zeitraum von Beginn des Begünstigungszeitraums an heranzuziehen. Die zeitliche Grenze bildet jedoch in der Regel der Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet (§§ 62 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Denn mit Ablauf dieses Monats entfällt im Allgemeinen der Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch besteht dann nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen (etwa bei Vorliegen einer Behinderung) (Rn.8)
(Rn.9)
.
Tenor
Der Streitwert wird auf 2.944 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Entscheidungen in Kindergeldsachen, denen ein unbestimmter Förderzeitraum zugrunde liegt, ist der Ansatz eines Jahresbetrags interessengerecht. Wenn die abschließende Verwaltungsentscheidung den Antragszeitraum nicht abdeckt, ist es im Allgemeinen gerechtfertigt, als Grundlage der Berechnung den - dann bestimmten, festen - Zeitraum von Beginn des Begünstigungszeitraums an heranzuziehen. Die zeitliche Grenze bildet jedoch in der Regel der Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet (§§ 62 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Denn mit Ablauf dieses Monats entfällt im Allgemeinen der Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch besteht dann nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen (etwa bei Vorliegen einer Behinderung) (Rn.8) (Rn.9) . Der Streitwert wird auf 2.944 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar. II. Der Streitwert war auf 2.944 Euro festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn – wie vorliegend - dies beantragt wird. In Verfahren vor den Finanzgerichten ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu ermitteln. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Regelfall bemisst sich demzufolge der Streitwert nach der Differenz zwischen ursprünglich festgesetzter und angestrebter Steuer (BFH vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189). Die Wirkung der positiven Kindergeldfestsetzung geht jedoch oftmals über den Zeitraum zwischen Antragstellung und letzter Verwaltungsentscheidung hinaus. Auch der Zeitpunkt für den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ist vielfach noch nicht konkret erkennbar. Für eine solche Fallgestaltung fehlt eine konkrete Regelung im GKG. Wenngleich Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG grundsätzlich ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes zu bestimmen sind (BFH vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, juris), so ist doch die in § 42 GKG in der seit dem 1. September 2009 gültigen Fassung für wiederkehrende Leistungen geltende Regelung wenig geeignet, den Besonderheiten des Kindergeldverfahrens Rechnung zu tragen. Bis zur Neuregelung des § 42 GKG durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) war in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Regelung für gesetzliche Unterhaltspflichten enthalten, für die ein Jahresbetrag anzusetzen war. Der Senat hält auch für Entscheidungen in Kindergeldsachen einen Jah-resbetrag für interessengerecht. Er lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass es in zahlreichen Fällen der Festsetzung des Kindergeldes nicht von vornherein feststeht, auf welche Dauer diese gerichtet ist. Es steht vielfach eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung an, die aber durchaus auch in die Zukunft gerichtet sein kann. Wenn die abschließende Verwaltungsentscheidung den Antragszeitraum nicht abdeckt, hält es der Senat im Allgemeinen für gerechtfertigt, als Grundlage der Berechnung den - dann bestimmten, festen - Zeitraum von Beginn des Begünstigungszeitraums an heranzuziehen. Die zeitliche Grenze bildet jedoch in der Regel der Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet (§§ 62 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG), hier Januar 2014. Denn mit Ablauf dieses Monats entfällt im Allgemeinen der Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch besteht dann nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen, von denen im Fall der Klägerin nach Aktenlage nicht auszugehen ist. Damit beträgt der Streitwert insgesamt 2.944 Euro (= 14 Monate x 184 Euro + 2 Monate x 184 Euro = 16 Monate x 184 Euro). Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. I. Nach Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 14. Mai 2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 die Festsetzung des Streitwertes beantragt. Die Beklagte hat den Streitwert mit 2.576 Euro beziffert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.