Beschluss
2 V 1413/12
Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2013:0201.2V1413.12.0A
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Leitsätze
Mutterschaftsgeld der CNS d' Gesondheetskeess (CNS) und Elterngeld von der Caisse nationale des prestations familiales (CNPF) aus Luxemburg sind bei der Besteuerung in Deutschland in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen(Rn.11)
.
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mutterschaftsgeld der CNS d' Gesondheetskeess (CNS) und Elterngeld von der Caisse nationale des prestations familiales (CNPF) aus Luxemburg sind bei der Besteuerung in Deutschland in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen(Rn.11) . Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig ist. Das gilt gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO auch dann, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken (vgl. BFH vom 31. Oktober 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622, seit BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182). Hinsichtlich des Prozessstoffes ist das Gericht bei seiner Prüfung auf die ihm vorliegenden Unterlagen - insbesondere die Akten der Finanzbehörde - sowie auf die präsenten Beweismittel beschränkt. Weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist nicht erforderlich. 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die streitigen Zahlungen zu Recht nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 DBA Luxemburg in den Progressionsvorbehalt einbezogen hat. Es ist nicht schon allein deshalb die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, weil der BFH bisher noch nicht darüber entschieden hat, ob aus Luxemburg von der CNS gezahltes Mutterschaftsgeld und von der CNPF gezahlte Elternurlaubsentschädigungen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind oder nicht. Denn allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung sagt nichts über die Sicherheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass mit erwägenswerten Argumenten unterschiedliche Rechtsauffassungen in Rechtsprechung und/oder Literatur vertreten werden (vgl. BFH vom 1. Oktober 2007 VII B 130/07, BFH/NV 2008, 231). Zu der hier vorliegenden Frage fehlt es daran. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Leistungen der CNS und der CNPF als Lohnersatzleistungen unter Art. 10 DBA Luxemburg oder als Zahlungen aus öffentlichen Kassen unter Art. 11 DBA Luxemburg fallen. Denn für die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht es aus, dass es sich um Einkünfte handelt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung im Inland freigestellt sind und die Anwendung des Progressionsvorbehaltes im DBA jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Wagner in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32b EStG, Rn 62; zur Zahlung von ausländischem Krankengeld s. auch Kühn/Kutter in Hermann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, 32b EStG, Rn 83). Wenngleich Art. 11 DBA Luxemburg als lex specialis gegenüber Art. 10 DBA Luxemburg anzusehen ist und es sich bei der CNS und der CNPF jeweils um nationale Einrichtungen handelt, sind andererseits Entschädigungen für den Wegfall von Einnahmen abkommensrechtlich grundsätzlich wie die Einnahmen selbst zu behandeln (vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 21 MA Rn 22). Die Zahlungen der beiden Einrichtungen stellen jedenfalls Einkünfte im Sinne des DBA und von § 2 Abs. 1 EStG dar. Die Antragstellerin hat das Mutterschaftsgeld von der CNS anstelle des Arbeitslohns erhalten, den sie ohne die Mutterschaft von ihrem Arbeitgeber bezogen hätte. Der Charakter dieser Zahlungen als – grundsätzlich steuerpflichtige – Einkünfte wird auch dadurch deutlich, dass die CNS von den Bruttobeträgen nicht nur Beiträge zur Kranken–, Renten– und Arbeitslosenversicherung einbehalten, sondern sogar Steuern abgezogen hat (Bl. 23 ff. ESt-A). Auch die von der CNPF gezahlte Elternurlaubsentschädigung ist in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehen. Denn auch sie wird anstelle der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gezahlt, die der Antragstellerin andernfalls zugeflossen wären, auch wenn von diesen Zahlungen nur Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten worden sind (Bl. 28 ESt-A). Die Einbeziehung dieser Leistungen in den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Zahlungen unter einen Befreiungstatbestand des § 3 EStG fielen (vgl. dazu Wagner in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 32b EStG, Rn 63 m. w. N.). Denn bei den Zahlungen der CNS handelt es sich zwar nach der Bezeichnung um Mutterschaftsgeld. Es ist jedoch kein Mutterschaftsgeld im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG. Nach dieser Vorschrift sind nur das Mutterschaftsgeld und andere Zahlungen nach genau bestimmten, im Einzelnen genannten Rechtsvorschriften frei, die nicht Grundlage der hier streitigen Leistungen sind. Ebenso wenig ist das Elterngeld von der CNPF befreit, da § 3 Nr. 67 EStG nur Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz erfasst. Der Berechtigung zur Einbeziehung der Zahlungen in den Progressionsvorbehalt steht das Urteil des BFH vom 29. April 2009 (X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625) nicht entgegen. Der Entscheidung des BFH lag ein deutlich anderer Sachverhalt zu Grunde. Das dort gezahlte Mutterschaftsgeld beruhte auf einem nichtobligatorischen Kollektiv-Versicherungsvertrag der Arbeitgeberin mit einem Versicherungsunternehmen. Dies hatte zur Folge, dass bereits die Beitragsleistungen der Arbeitgeberin als Arbeitslohn einzustufen waren und dementsprechend die Leistungen der Versicherung an die Arbeitnehmerin nicht mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sein konnten. Demgegenüber handelt es sich vorliegend jedoch um Leistungen der – obligatorischen – Luxemburgischen Sozialversicherung. Letztgenannter Gesichtspunkt ließe nach Auffassung des Senats durchaus die Überlegung zu, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG entsprechend zur Anwendung zu bringen, da die Leistungen der Luxemburger Kassen solche von gesetzlichen Versicherungsträgern sind (dazu BFH vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625). Der Senat braucht dieser Überlegung indessen nicht weiter nachzugehen, da die streitigen Zahlungen bereits nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. 3. Eine Aufhebung der Vollziehung kommt auch nicht wegen unbilliger Härte (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) in Betracht, da eine solche weder geltend gemacht noch erkennbar ist. 4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da über die Einbeziehung der Leistungen der CNS und der CNPF in den Progressionsvorbehalt noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist. I. Die Antragsteller wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer in Deutschland veranlagt. Der Antragsteller arbeitete in der Bundesrepublik, die Antragstellerin in Luxemburg. Die Antragstellerin bezog neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ebenfalls aus Luxemburg von der CNS d' Gesondheetskeess (CNS) Mutterschaftsgeld und von der Caisse nationale des prestations familiales (CNPF) Elterngeld (Bl. 23 ff. und 28 f. ESt-A). In der Einkommensteuererklärung für 2010 erklärten die Antragsteller die Lohneinkünfte der Ehefrau zur Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt und teilten ausdrücklich mit, dass Entgeltersatzleistungen und Elterngeld nicht berücksichtigt worden seien (Bl. 12 ESt-A). Der Antragsgegner bezog im Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2012 auch die Zahlungen der CNS und der CNPF in die Berechnung des Steuersatzes für den Progressionsvorbehalt ein. Dagegen legten die Antragsteller am 3. April 2012 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antragsgegner gewährte zunächst die AdV bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung (Bl. 2 Rbh-A). Am 4. September 2012 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 17 Rbh-A). Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Antragsteller am 5. Oktober 2012 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 K 1362/12 anhängig ist. Einen erneuten Antrag auf AdV wies der Antragsgegner am 13. November 2012 zurück (Bl. 25 f. Rbh-A). Am 19. November 2012 haben die Antragsteller die AdV des Bescheides über Einkommensteuer 2010 bei Gericht beantragt. Sie sind der Ansicht, die AdV sei zu gewähren, da die Gesetzeslage unklar sei. Der BFH habe über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden (Bl. 2). Die in den Progressionsvorbehalt einbezogenen Zahlungen unterlägen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Bei den Zahlungen an die Antragstellerin handele es sich nicht um Einkünfte im Sinne von § 2 EStG. Nach dem Urteil des BFH vom 29. April 2009 X R 31/08 (BFH/NV 2009, 1625) komme eine Anwendung des § 32b EStG in Bezug auf ausländische Entgeltersatzleistungen nicht in Betracht (Bl. 2, 21 – 2 K 1362/12). Die Antragsteller haben den durch den Einkommensteuerbescheid vom 16. März entstandenen Nachzahlungsbetrag am 5. Dezember 2012 beglichen. Die Antragsteller beantragen nunmehr sinngemäß (Bl. 1), die Vollziehung des Bescheides über Einkommensteuer 2010 vom 16. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2012 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt (Bl. 11), Den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Einbeziehung der streitigen Zahlungen in den Progressionsvorbehalt sei nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG gerechtfertigt. Die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen ergebe sich aus den Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern - DBA-Luxemburg - Art. 10 zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Art. 11 zu Bezügen aus öffentlichen Kassen. Aus dem genannten Urteil des BFH folge nichts anderes, da die Entscheidung Leistungen einer ausländischen Krankenversicherung betroffen habe (Bl. 18 - 2 K 1362/12). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.