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Urteil

1 K 1414/07

Finanzgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSL:2010:1207.1K1414.07.0A
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Leitsätze
Die Vermutungen, die der BFH zur Teilwertschätzung einer Unternehmensbeteiligung aufgestellt hat, können durch ein im Nachhinein erstelltes Ertragswertgutachten nicht widerlegt werden (Rn.37) (Rn.38) .
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermutungen, die der BFH zur Teilwertschätzung einer Unternehmensbeteiligung aufgestellt hat, können durch ein im Nachhinein erstelltes Ertragswertgutachten nicht widerlegt werden (Rn.37) (Rn.38) . Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Vornahme von Teilwertabschreibungen auf die GmbH-Beteiligung und die Darlehensforderungen der GmbH zum 31. Dezember 2001 abgelehnt. 1. Rechtsgrundlagen a. Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens – wie z.B. Beteiligungen oder Forderungen - sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG). Teilwert des Wirtschaftsguts ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb in der bisherigen Weise fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Teilwertabschreibung setzt hiernach also voraus: - das Absinken des Teilwertes unter die Anschaffungskosten - die Dauerhaftigkeit der Teilwertminderung und - die Voraussichtlichkeit der dauerhaften Teilwertminderung zum Bewertungsstichtag. Der Teilwert eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten (BFH vom 10. November 2005 IV R 13/04, BStBl II 2006, 618; vom 6. November 2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416 m.w.N.). b. Eine zahlenmäßig exakte Feststellung des Teilwertes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG ist nicht möglich. Seine Ermittlung erfolgt durch Schätzung (§ 162 Abs. 1 AO). Die Rechtsprechung hat zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Schätzung eine Reihe von Vermutungen aufgestellt (s. z.B. BFH vom 10. November 2005 a.a.O.; vom 6. November 2003 a.a.O.; vom 18. Dezember VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15; vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BStBl II 1989, 274): - im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung entspricht der Teilwert den Anschaffungskosten; - dies gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf Grund einer Kapitalerhöhung; - Sanierungszuschüsse (d.h. neue Finanzmittel, die der Anteilseigner zur Sanierung und damit zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit gewährt) sind als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen, für die die vorgenannte Vermutung gilt; - eine Teilwertabschreibung unter die Anschaffungskosten setzt voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat; - eine solche Wertminderung ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste im Beteiligungsunternehmen entstanden sind; - bei der Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen kommt eine Teilwertabschreibung wegen Anlaufverlusten regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter zur Beseitigung von Verlusten und zur Erreichung der Rentabilität erhebliche neue Mittel zuführt; - andererseits kann eine Teilwertabschreibung geboten sein, wenn die Beteiligung - z.B. infolge nachhaltig hoher Verluste - eine nachträgliche Wertminderung erfahren hat. Allerdings genügt in einem solchen Fall nicht allein die Feststellung, dass hohe Verluste eingetreten sind. Für den Wert einer Beteiligung im Rahmen des Gesamtunternehmens sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungs-Unternehmens entscheidend. c. Der Teilwert ist „auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung“ niedriger, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages ernsthaft rechnen kann. Es müssen für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann mehr Gründe für als gegen eine dauerhafte Wertminderung sprechen (BMF, BStBl I 2000, 372, Rdnr. 3 und 4). Maßgeblich ist, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Die Wertminderung darf nicht auf nur vorübergehenden Einflussfaktoren beruhen (z.B. Kursschwankungen). Ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum steht normalerweise nicht mehr in Übereinstimmung mit einer vorsichtigen Bewertung und dem Imparitätsprinzip. Bei einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut, dessen Teilwert voraussichtlich fünf Jahre oder länger unter dem Buchwert liegt, ist somit regelmäßig - ungeachtet seiner unbegrenzten Nutzungsdauer - von einer „dauernden Wertminderung“ auszugehen (FG Köln vom 21. Juni 2006 13 K 4033/05, EFG 2006, 1414; für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens s. BFH vom 14. März 2006 I R 22/05, BStBl. II 2006, 680). 2. Anwendung auf den Entscheidungsfall Bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrundsätze konnte der Senat zum 31. Dezember 2001 keine dauerhafte Teilwertminderung feststellen. Der Teilwert der GmbH-Beteiligung hat bei Erstellung der Bilanz zum 31. Dezember 2001 (am 5. Juni 2002) nicht unter den Anschaffungskosten der Klägerin gelegen. Erst recht war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, dass der Teilwert zumindest in den kommenden fünf Jahren unter den Anschaffungskosten liegen würde. Entsprechendes gilt für den Wert der Darlehen, die die Klägerin der GmbH gegeben hat. a. Die Klägerin hat am 17. März 1999 einen Anteil am Stammkapital der GmbH von 50 v.H. erworben. Obwohl die GmbH 1997 und 1998 erhebliche Verluste (107.283 € und 277.333 €) ausgewiesen hat, hat die Klägerin hierfür nicht nur den Nennwert der Anteile (230.081 €), sondern auch ein Aufgeld i.H.v. 76.694 € gezahlt. Zur Beseitigung von Liquiditätsproblemen hat sie zudem in 2000 und 2001 Kapitalerhöhungen i.H.v. insgesamt (153.387 + 204.517 =) 357.904 € durchgeführt und der GmbH Darlehen i.H.v. 227.269 € gewährt. Zudem hat sie Bürgschaften übernommen und den Rangrücktritt ihrer Forderungen hinter diejenigen anderer Gläubiger erklärt. Nach den o.g. Vermutungen, die die Rechtsprechung an derartige Vorgänge knüpft, ist davon auszugehen, dass dies alles vor dem Hintergrund wohl erwogener wirtschaftlicher Überlegungen geschehen ist. Die Anlaufverluste der Jahre 1997 und 1998 lagen offenbar im zu erwartenden Bereich und haben nicht zu Fehlmaßnahmen geführt. Die Klägerin selbst hat sie als Anlaufverluste der 1997 gegründeten GmbH bezeichnet. Ansonsten wäre die Klägerin kaum bereit gewesen, für die Anteile einen über ihren Nennwert hinausgehenden Betrag zu zahlen. Die Klägerin hat durch die bewusste Zahlung des „Überpreises“ zum Ausdruck gebracht, dass sie die den Teilwert mindernden Umstände in Form der aufgelaufenen Verluste im Hinblick auf die zu erwartenden Vorteile des Anteilserwerbs in Kauf nimmt. Die Klägerin hat die Vorteile für ihr eigenes Unternehmen in der Geschäftsidee der GmbH gesehen, die darin bestand, den elektronischen Datenaustausch zwischen Großunternehmen untereinander oder zwischen Großunternehmen und kleineren Lieferanten zu unterstützen. .... (wird ausgeführt) Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Beteiligung der Klägerin an der GmbH erfolgt sein. Dass es sich um eine „rein kapitalistische Beteiligung“ gehandelt haben soll – wie der Vertreter der Klägerin (erstmals und unsubstantiiert) in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. In diesem Fall wäre es nämlich zu erwarten gewesen, dass die Klägerin ihre Beteiligung abstößt, sobald feststeht, dass Erträge nicht zu erzielen sein würden. Die Klägerin hält aber ihre Beteiligung heute noch, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung versicherte. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs der "gedachte Erwerber" i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, der durch seinen Kauf am 17. März 1999 die fraglichen Anteile mit allen ihren Chancen und Risiken bewertet hat. Entsprechendes gilt für die Übernahme der zusätzlichen Kapitalanteile in den Jahren 2000 und 2001 sowie für die Darlehen, für die die Klägerin eine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. Hätte sich der Anteilserwerb des Jahres 1999 bis zum 31. Dezember 2001 als wirtschaftliche Fehlmaßnahme erwiesen, so hätte die Klägerin ihr Engagement in den Jahren 2000 und 2001 nicht um ein Vielfaches erhöht, sondern sich von diesem gelöst. In der Tat war sie hierzu aber nicht bereit. Die Klägerin hat im Gegenteil die GmbH sanieren wollen, indem sie ihr weitere Mittel in beträchtlicher Höhe zugeführt hat. Wie sich aus der nachstehenden Übersicht ergibt, hat die Klägerin - jedenfalls bis zum streitigen Stichtag - offenbar auf die wirtschaftliche Zukunft der GmbH vertraut. Datum Aktion € Beteiligung Anteil Klägerin Gesamtkapital in % in € der GmbH 17.03.1999 Kapitalerhöhung 306.755 50% 306.755 613.510 27.09.2000 Darlehen 153.388 19.10.2000 Kapitalerhöhung 153.387 60% 460.142 766.897 08.08.2001 Rangrücktrittserkl. 16.10.2001 Kapitalerhöhung 204.517 68% 664.659 971.414 10.12.2001 Bürgschaft 204.517 31.12.2001 Darlehenserhöhung 73.881 1.096.445 Dies ist dem Senat nur vor dem Hintergrund erklärlich, dass sie dies als eine wirtschaftlich vertretbare Investition zur Sanierung der GmbH angesehen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich ein anderer Wirtschaftsteilnehmer an Stelle der Klägerin anders verhalten hätte. Auch ein gedachter Erwerber, der – wie die Klägerin - das Unternehmen der GmbH hätte fortführen wollen, hätte diese Aufwendungen tätigen und im Rahmen eines Gesamtkaufpreises honorieren müssen. Dafür, dass diese Zahlungen zu Fehlinvestitionen geführt hätten, liegen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2001 (erhellend zum 5. Juni 2002), keine Anhaltspunkte vor. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Klägerin habe als beherrschende Gesellschafterin ihren Einfluss auf die Unternehmenspolitik nicht geltend gemacht. Der Umsatz der GmbH hat sich zwischen 1999 und 2005 mehr als verdoppelt (von 1.173.652 € auf 2.598.045 €) und ist bis 2009 auf 3.400.730 € angestiegen. Die bis 2002 eingetretenen (Anlauf-) Verluste sind nach dem Übergangsjahr 2003 einer soliden, rasch wachsenden Gewinnerzielung gewichen (2004 - 2006). Dies alles spricht dafür, dass sich die GmbH – aus der Sicht des 31. Dezember 2001 – in einer möglicherweise länger andauernden, letztlich aber Erfolg versprechenden Anlauf- und Umstellungsphase befunden hat. In der Tat ist diese – aus der Sicht des Unternehmens der Klägerin – strategische Investition nach einem Zeitraum von ca. fünf Jahren nach dem 31. Dezember 2001 recht erfolgreich verlaufen. Für die Bürgschaften, die die Klägerin übernommen hat, ist sie nicht in Anspruch genommen worden. Von „einer voraussichtlich dauernden Wertminderung“ der Beteiligung und der Darlehen, die Eigenkapital ersetzenden Charakter haben, kann jedenfalls zum 31. Dezember 2001 nicht ausgegangen werden. b. Das Gutachten, das die Klägerin vorgelegt hat, kann den Senat nicht vom Gegenteil überzeugen. Es ist ein reines Ertragswertgutachten, das alle wirtschaftlichen Aspekte auf diesen Denkansatz zurückführt. Nach diesem Prinzip prüft aber – wie dargelegt - die Rechtsprechung des BFH die Teilwertminderung von Anteilen nicht, sondern trägt beispielsweise auch dem Umstand Rechnung, in welcher Phase des Unternehmens und mit welchen Zielen die Investition erfolgte. Das Gutachten ermittelt zwar den Unternehmenswert zum 31. Dezember 2001. Es wurde aber erst im August 2007 erstellt und nimmt die Ermittlung nicht – wie es erforderlich wäre – aus der Sicht des 31. Dezember 2001, sondern aus der des Jahres 2007 vor. Hierbei lässt es vor allem unberücksichtigt, dass die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2001 erhebliche Investitionen in das Unternehmen der GmbH vorgenommen hat, deren Erfolg oder Misserfolg zum 31. Dezember 2001 keineswegs feststanden. Insofern widerspricht es den Grundsätzen des BFH zur Teilwertermittlung, dass in diesem – ex tunc erstellten - Gutachten ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass diesen Investitionen der Klägerin nicht ein entsprechender Geschäftswert gegenübersteht, der sich spätestens innerhalb der kommenden fünf Jahre auch in einem Geschäftserfolg niederschlagen würde. Im Übrigen berücksichtigt das Gutachten nicht, dass als Mindestwert jedenfalls der Liquidationswert des Unternehmens anzusetzen wäre, der angesichts des alleinigen Lizenzrechtes der GmbH für den deutschsprachigen Raum an der von ihr verwendeten Grundsoftware wohl nicht unbeachtlich wäre. Ungeachtet dessen musste der Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Investitionen klar gewesen sein, dass der Ertragswert der GmbH auf Grund der hohen Verlustvorträge 0 € betragen würde. Gleichwohl erwarb sie – wie bereits dargelegt – Anteile an der GmbH im Zuge von drei Kapitalerhöhungen, von denen die erste zuzüglich eines beachtlichen Aufgeldes und die letzte nur etwa zwei Monate vor dem streitigen Bilanzstichtag erfolgte. Dies zeigt eindeutig, dass die Klägerin zum Bilanzstichtag von einer positiven Entwicklung und der alsbaldigen Herstellung der Rentabilität ausgegangen ist. Dies schließt eine Wertminderung aufgrund des nachträglich erstellten Ertragswertgutachtens aus. c. Allein aus den Rangrücktrittserklärungen kann nicht auf eine verminderte Werthaltigkeit der Darlehen geschlossen werden. Es handelt sich um kapitalersetzende Darlehn, für die entsprechende Vermutungen gelten wie für die Übernahme der Beteiligungen. Die Klägerin hat durch die Umwandlung des Anspruchs auf die angefallenen Zinsen in einen Darlehensanspruch zum 31. Dezember 2001 ihr Engagement in das Unternehmen der GmbH erhöht, anstatt es - wie dies bei einer Fehlinvestition zu erwarten wäre - zu beenden. Dies zeigt, dass die Klägerin nicht von einer Wertminderung ausging, sondern mit einer Rückzahlung der Darlehen rechnete. Anders ist es auch kaum erklärlich, dass sie wenige Tage vor dem streitigen Bilanzstichtag eine Bürgschaft i.H.v. 204.517 € für die GmbH einging, aus der sie – wie dargelegt – bis heute nicht in Anspruch genommen worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin noch am 16. Oktober 2002 das der GmbH gewährte Darlehen um weitere Beträge (auf insgesamt 255.688 €) erhöht. d. Das Urteil des BFH vom 26. September 2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294 nimmt nicht zur Teilwertermittlung – wie vorliegend von Interesse - von nicht börsennotierten Beteiligungen Stellung. Es behandelt lediglich die – vorliegend nicht einschlägige – Frage, unter welchen Voraussetzungen das Absinken des Börsenwertes unter die Anschaffungskosten als dauerhaft angesehen werden kann. Auch das Urteil des FG Niedersachsen vom 3. April 2008 6 K 442/05, EFG 2008, 1406 ändert an den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Teilwertermittlung von Darlehen nichts. Es ist zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG bei Teilwertabschreibungen auf Eigenkapital ersetzende Darlehen ergangen; die Teilwertabschreibung selbst und deren Höhe waren jedoch in dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall unstreitig. 3. Die Klage war demnach als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Die Klägerin, eine KG, betreibt ein Unternehmen der elektronischen Datenverarbeitung. ... Die Beteiligten streiten über Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung und auf Darlehen, die die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. März 1999 erwarb die Klägerin eine Beteiligung von 50 v.H. an der 1997 gegründeten .... GmbH für 306.775 € (Nennwert 230.081 € + Aufgeld 76.694 €) durch die Anteilsübernahme im Zuge einer Kapitalerhöhung. Die GmbH integriert kleinere Unternehmen in das Datenverarbeitungssystem von Konzernen. Am 27. September 2000 gewährte die Klägerin der GmbH ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 153.388 € und übernahm am 10. Dezember 2001 die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung des Kontokorrentkredites der GmbH i.H.v. 204.517 €. Durch zwei Kapitalerhöhungen vom 19. Oktober 2000 (um 153.387 €) und 16. Oktober 2001 (um 204.517 €) erhöhte sich der Anteil der Klägerin auf 664.678 € (71,875 v.H). Die Kapitalerhöhungen wurden ausschließlich von der Klägerin übernommen. Zum 31. Dezember 2001 erhöhten sich die Darlehensforderungen der Klägerin gegenüber der GmbH aufgrund laufender Vorschusszahlungen auf 227.269 €. Am 8. August 2001 gab die Klägerin bezüglich des o.g. Darlehens eine Rangrücktrittserklärung ab. In ihrem am 5. Juni 2002 erstellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 nahm die Klägerin wegen dauernder Wertminderung ihres Anteils an der GmbH i.H.v. insgesamt 664.678 € eine Teilwertabschreibung i.H.v. 50 v.H., also 332.339 € (650.000 DM), vor. Des Weiteren schrieb sie ihre Forderungen gegen die GmbH i.H.v. insgesamt 227.269 € (444.500 DM) ebenfalls zu 50 v.H., also 113.634 € (222.500 DM), ab. Der Beklagte hat die Teilwertabschreibung des GmbH-Anteils nach einer Betriebsprüfung nicht anerkannt und am 19. Mai 2006 einen dementsprechend geänderten Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Einkunftsfeststellung 2001 erlassen. Den hiergegen gerichteten Einspruch hat der Beklagte mit Entscheidung vom 26. Juni 2007 abgewiesen und die Festsetzungen insofern verbösert, als er auch die Forderungsabschreibung nicht anerkannt hat. Am 27. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Durch Beschluss vom 3. Januar 2008 1 V 1564/07 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Bescheides vom 19. Mai 2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2007 die Einkünfte der Klägerin für 2001 unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf die - GmbH-Anteile i.H.v. 332.339 € (650.000 DM) und - der GmbH gewährten Darlehen i.H.v. 113.634 € (225.000 DM) festzustellen. Die GmbH habe seit ihrer Gründung nur Verluste erwirtschaftet. Für 2001 sei ein positives Ergebnis prognostiziert worden, das aber trotz aller Anstrengungen nicht erreicht worden sei. Die Gewinnschwelle sei in weite Ferne gerückt. Ein Erwerber hätte zu diesem Zeitpunkt keinen Kaufpreis für das Unternehmen gezahlt. Ohne die Rangrücktrittserklärung, die bereits für 2000 abgegeben worden sei, hätte die GmbH Insolvenz anmelden müssen. Auch die Unternehmensbewertung vom 14. August 2007 zum 31. Dezember 2001 weise den Unternehmenswert mit 0 € aus. Sämtliche Darlehen und Vorschüsse der Klägerin an die GmbH müssten zum 31. Dezember 2001 als Eigenkapital ersetzend (§ 32a GmbH-Gesetz) angesehen werden. Der Beklagte arbeite mit Mutmaßungen, um das Wertgutachten zu entkräften. Selbst wenn der Wert der Beteiligung im Kundenkreis bestehe, entziehe sich dies einer Bewertung. Dies sei kein besonderer Wert, wenn damit keine Gewinne erzielt würden. Bei den Verlusten der GmbH handele es sich nicht um Anlaufverluste. Die Kapitalerhöhung sei nicht zu Sanierungszwecken durchgeführt worden, sondern um das Unternehmen im Hinblick auf die unmittelbar zu erwartenden Gewinne in eine komfortable Marktposition zu bringen. Diese Gewinne seien jedoch ausgeblieben. Die laufenden Zahlen des Jahres 2002 hätten erkennen lassen, dass der Verlust die Mittelzufuhr aus der Kapitalerhöhung vollständig verbraucht habe. Die beabsichtigte komfortable Kapitalausstattung der GmbH sei eine Täuschung gewesen. Die GmbH sei strukturell nicht in der Lage gewesen, einen Ertrag zu erwirtschaften (Bl. 72 f.). Das Gericht verkenne in seiner summarischen Entscheidung, dass der Teilwert der Beteiligung im Gutachten zutreffend und nach den üblichen betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden sei. Es sei sehr wohl berücksichtigt worden, dass sich das Unternehmen seit 2002 in einer wirtschaftlichen Aufwärtsbewegung befinde. Aufgrund des Verlustvortrages sei jedoch frühestens 2012 mit einer Gewinnausschüttung zu rechnen. Diese über fünf Jahre hinausgehende Wertminderung sei somit als dauerhaft anzusehen. Allein die Möglichkeit einer künftigen Wertsteigerung stehe einer Teilwertabschreibung nicht entgegen (BFH vom 26. September 2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294). Die Klägerin habe bessere prognostische Möglichkeiten als – wie in dem vom BFH entschiedenen Fall - ein Marktteilnehmer an der Börse. Zusammen mit dem Verlustvortrag der Vorjahre von 920.652 € sei bei der GmbH am 31. Dezember 2007 immer noch ein Verlustvortrag von rund 1.100.000 € vorhanden. Selbst bei günstigstem Geschäftsverlauf würden weitere fünf bis zehn Jahre benötigt, um die Verlustvorträge auszugleichen. Der Sachvortrag des Beklagten, wonach die Klägerin vor dem finanziellen Engagement eingehende Überprüfungen vorgenommen habe, beruhe auf Mutmaßungen. Die vermeintlich positive Entwicklung ab 2004 sei nicht nachhaltig gewesen. Ein "besonderer innerer Wert der Beteiligung" sei nicht erkennbar. Er betrage nach dem Gutachten zum 31. Dezember 2001 null DM. Die Abschreibungsbedürftigkeit der Darlehen ergebe sich bereits aufgrund des Rangrücktritts (FG Niedersachsen vom 3. April 2008 6 K 442/05, BB 2008, 1663 f). Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der BFH habe für den Teilwert einer Beteiligung Vermutungssätze entwickelt. Danach entsprächen die Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung grundsätzlich deren Teilwert. Für die dem Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage werde vermutet, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspreche; dies gelte um so mehr, je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag sei (BFH vom 7. November 1990 I R 116/86, BStBl II 1991, 342). Diese Annahme könne durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich die Anschaffung als Fehlinvestition erwiesen habe (BFH vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BStBl II 1982, 758). Die Klägerin trage hierfür die objektive Beweislast. Sie wolle ihrer Nachweispflicht mit dem Gutachten über den Unternehmenswert zum 31. Dezember 2001 nachkommen. Der Wert der Beteiligung werde aber nicht nur durch den Ertragswert, sondern auch durch weitere Werteinflüsse bestimmt, die nicht berücksichtigt worden seien. Sowohl die Klägerin als auch die GmbH betätigten sich auf dem Gebiet der Datenverarbeitung. Die Klägerin betreue insbesondere Großkunden, während die Kunden der GmbH kleinere und mittlere Unternehmen seien. Die Stammkapitalerhöhung sei erst sieben Monate vor der Bilanzerstellung zum 31. Dezember 2001 vorgenommen worden. Die Verluste seien als Anlaufverluste der GmbH zu erwarten gewesen. Die Kapitalerhöhung, die Rangrücktrittserklärung sowie die Bürgschaftsübernahme seien nicht nur zur Abwendung der Insolvenz der GmbH, sondern auch im Hinblick auf deren Sanierung erfolgt. Die GmbH habe ihren Personalbestand erheblich ausgeweitet. Bereits 2004 und 2005 seien beträchtliche Umsatzsteigerungen sowie positive Betriebsergebnisse erreicht worden. Die positive Geschäftsentwicklung habe sich fortgesetzt (Anstieg der Umsätze von 1.173.652 € in 2000 auf 3.121.962 € in 2006). Die Rückzahlung der Darlehen scheine nicht gefährdet. Der Teilwert orientiere sich nicht nur an der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens, sondern auch an dessen innerem Wert für seinen Eigentümer. Dieser Wert sei kein absoluter Betrag, sondern ergebe sich aus der subjektiven Sichtweise des Unternehmers über die individuelle Bedeutung der Beteiligung des Unternehmens im Gesamtkonzept des Konzerns. Die Klägerin habe am 17. März 1999 einen Anteil i.H.v. 50% am Stammkapital der GmbH erworben. Sie habe für die Beteiligung trotz der 1997 und 1998 erwirtschafteten erheblichen Verluste einen um etwa 1/3 über dem Nennwert liegenden Kaufpreis entrichtet. 2000 und 2001 habe sie Kapitalerhöhungen i.H.v. 357.904 € vorgenommen und der GmbH Darlehen i.H.v. 227.269 € gewährt. Dies alles hätte die Klägerin nicht getan, wenn sie von einer Fehlinvestition hätte ausgehen müssen. Wenig überzeugend sei auch der Einwand, die Klägerin sei bezüglich der Gewinnprognosen der GmbH getäuscht worden. Es sei nämlich kaum anzunehmen, dass sie sich hierbei ausschließlich auf die Aussagen einer fremden Geschäftsleitung verlassen habe. Die Klägerin selbst trage vor, die zusätzliche Kapitalzuführung habe das Unternehmen in eine komfortable Marktposition führen sollen. Die Kapitalzuführungen seien damit auch im Hinblick auf die Sanierung des Unternehmens erfolgt. Diese hätten zu einem schnellen Erfolg geführt, da in 2004 ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet worden sei. Die GmbH habe sich zum 31. Dezember 2001 in einer letztendlich erfolgreichen Anlauf - und Umstellungsphase befunden. Eine dauerhafte Wertminderung der Beteiligung habe nicht vorgelegen. Weder aus dem Urteil des BFH vom 26. September 2007 I R 58/06 noch aus dem Urteil des FG Niedersachsen vom 3. April 2008 6 K 442/05 folge etwas anderes. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Beklagten, die beigezogenen Akten des Verfahrens 1 V 1564/07 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.