Urteil
6 K 823/13
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2016:1124.6K823.13.0A
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Leitsätze
1. Die nicht fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die GmbH sowie die unterbliebene zumindest anteilige Tilgung der fälligen Umsatzsteuer der GmbH stellen regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers i. S. d. §§ 34, 69 AO dar (Rn.16)
(Rn.20)
(Rn.22)
.
2. Der Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er im Haftungszeitraum aufgrund seiner schweren Erkrankung die Geschäftsführung faktisch selbst niedergelegt und seinen -von ihm sorgfältig ausgewählten- Bruder damit bevollmächtigt hatte und sich die GmbH ihrerseits zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eines Steuerbüros bediente, wenn der Geschäftsführer im fraglichen Zeitraum weder seinen Bruder noch das Steuerbüro in gehöriger Weise überwacht hat. Ebenso wenig kann sich der Geschäftsführer darauf berufen, dass ihm die sorgfältige Überwachung seines Bruders und des Steuerberaters infolge seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei (Rn.23)
.
3. Für den Fall, dass die verfügbaren Mittel der GmbH nicht zur Tilgung der Ansprüche sämtlicher Gläubiger ausreichen, ist der Geschäftsführer zur quotenmäßigen Befriedigung des FA verpflichtet, d. h. er hat die rückständigen Umsatzsteuerbeträge in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber den privaten Gläubigern. Benachteiligt der Geschäftsführer das FA bei der Verteilung der verwalteten Mittel und verletzt er diese Pflicht zumindest grob fahrlässig, so haftet er im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Fehlbetrages (Rn.25)
.
4. Zwar trägt das FA die Feststellungslast für die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger und die Höhe des Haftungsumfangs. Um die Ermittlung der Haftungssumme durchführen zu können, ist der Inanspruchgenommene aber verpflichtet, die notwendigen Auskünfte gem. § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen. Dabei hat der Inanspruchgenommene Aufzeichnungen und Geschäftspapiere heranzuziehen, soweit diese ihm zur Verfügung stehen, d. h. sich in seiner Verfügungsmacht befinden. Stehen ihm entsprechende Unterlagen nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so genügt der Auskunftspflichtige seiner Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er nach seiner Erinnerung Auskunft gibt (Rn.25)
.
5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 18/17).
6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 5.5.2017 VII B 18/17, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nicht fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die GmbH sowie die unterbliebene zumindest anteilige Tilgung der fälligen Umsatzsteuer der GmbH stellen regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers i. S. d. §§ 34, 69 AO dar (Rn.16) (Rn.20) (Rn.22) . 2. Der Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er im Haftungszeitraum aufgrund seiner schweren Erkrankung die Geschäftsführung faktisch selbst niedergelegt und seinen -von ihm sorgfältig ausgewählten- Bruder damit bevollmächtigt hatte und sich die GmbH ihrerseits zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eines Steuerbüros bediente, wenn der Geschäftsführer im fraglichen Zeitraum weder seinen Bruder noch das Steuerbüro in gehöriger Weise überwacht hat. Ebenso wenig kann sich der Geschäftsführer darauf berufen, dass ihm die sorgfältige Überwachung seines Bruders und des Steuerberaters infolge seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei (Rn.23) . 3. Für den Fall, dass die verfügbaren Mittel der GmbH nicht zur Tilgung der Ansprüche sämtlicher Gläubiger ausreichen, ist der Geschäftsführer zur quotenmäßigen Befriedigung des FA verpflichtet, d. h. er hat die rückständigen Umsatzsteuerbeträge in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber den privaten Gläubigern. Benachteiligt der Geschäftsführer das FA bei der Verteilung der verwalteten Mittel und verletzt er diese Pflicht zumindest grob fahrlässig, so haftet er im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Fehlbetrages (Rn.25) . 4. Zwar trägt das FA die Feststellungslast für die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger und die Höhe des Haftungsumfangs. Um die Ermittlung der Haftungssumme durchführen zu können, ist der Inanspruchgenommene aber verpflichtet, die notwendigen Auskünfte gem. § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen. Dabei hat der Inanspruchgenommene Aufzeichnungen und Geschäftspapiere heranzuziehen, soweit diese ihm zur Verfügung stehen, d. h. sich in seiner Verfügungsmacht befinden. Stehen ihm entsprechende Unterlagen nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so genügt der Auskunftspflichtige seiner Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er nach seiner Erinnerung Auskunft gibt (Rn.25) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 18/17). 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 5.5.2017 VII B 18/17, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508; vom 4. Oktober 1988 VII R 53/85, BFH/NV 1989, 274, 275). Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 69, 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) kann der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter in Haftung genommen werden, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) mit der Gesellschaft infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der dem Geschäftsführer durch § 34 Abs. 1 AO auferlegten steuerlichen Pflichten nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind (§ 69 Abs. 1 AO). Dabei handelt es sich (auf der ersten Stufe) um eine vom Finanzgericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs.1 AO zu treffende Ermessensentscheidung der Behörde an, ob und wenn es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen der Vorschrift des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Beklagte im Streitfall die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers dem Grunde nach zutreffend bejaht. Nach § 69 Satz 1 AO haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch infolge der Pflichtverletzung zu zahlende Säumniszuschläge, § 69 Abs. 2 AO. Als Geschäftsführer hatte der Kläger die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der GmbH inne. Er hatte als solcher deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO, § 35 GmbHG). Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat ein Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldezeitraum (Voranmeldung) selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes fällig (vgl. § 18 Absatz 1 Satz 3 UStG). Die GmbH war im Haftungszeitraum Unternehmerin im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG. Der Voranmeldezeitraum war aufgrund der Höhe der getätigten Umsätze der Steuerschuldnerin der Kalendermonat (vgl. § 18 Absatz 2 Satz 2 UStG). Der Kläger war in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter (§ 34 Abs. 1 AO) verpflichtet, für die Voranmeldezeiträume September 2010, Februar 2011, März 2011, Mai 2011, Juni 2011 und Juli 2011 bis zum 10. November .2010, 10. April 2011, 10. Mai 2011, 10. Juli 2011, 10. August 2011 und 10. September 2011 - unter Beachtung der gewährten Dauerfristverlängerung- eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben und die darin berechnete Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten. Entgegen dieser Verpflichtung wurden die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Februar 2011, Mai 2011 und Juli 2011 jeweils nicht fristgerecht eingereicht. Dadurch konnte die Umsatzsteuer für die Monate Februar 2011, Mai 2011 und Juli 2011 jeweils nicht rechtzeitig zum 10. April 2011, 10. Juli 2011 und 10. September 2011 in richtiger Höhe festgesetzt werden. Die selbst zu ermittelnden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume September 2010, Februar 2011, März 2011, Mai 2011 und Juni 2011 wurden nicht bis zum 10. November 2010, 10. Mai 2011, 05. August 2011 und 10. August 2011 an das Finanzamt entrichtet. Des Weiteren wurde für die GmbH die sich aus der fristgerecht am 09. Februar 2011 eingereichten Umsatzsteuer-Sondervoranmeldung für das Kalenderjahr 2011 ergebende Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2011 nicht bis zum 10. Februar 2011 entrichtet. Weil er diese ihm gesetzlich auferlegten steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat, haftet der Kläger nach § 69 AO. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlich hohen Maße außer Acht lässt (BFH-Urteil vom 28. Juni 2005 I R 2/04, BFH/NV 2005, 2149 m. w. N.). Dazu gehört, dass er unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen, oder die einfachsten und naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Dabei indiziert die Pflichtwidrigkeit den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit (BFH-Urteile vom 11. November 2008 VII R 19/08, BStBl II 2009, 342; vom 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556, 560). Vom Geschäftsführer einer GmbH wird die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, insbesondere der turnusmäßigen Pflichten zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen sowie die Abführung der fälligen Steuern vorausgesetzt, so dass der Verstoß gegen diese Pflichten stets grob fahrlässig erscheint. Deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er im Haftungszeitraum aufgrund seiner schweren Erkrankung die Geschäftsführung faktisch selbst niedergelegt und seinen -von ihm sorgfältig ausgewählten- Bruder damit bevollmächtigt hatte und sich die GmbH ihrerseits zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eines Steuerbüros bediente. Denn der Kläger hat im fraglichen Zeitraum weder seinen Bruder noch das Steuerbüro in gehöriger Weise überwacht. Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass ihm die sorgfältige Überwachung seines Bruders und des Steuerberaters infolge seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung der Parallelentscheidung im Verfahren 6 K 822/13 Bezug. Auch hinsichtlich der vom Finanzamt geschätzten Haftungsquote i. H. v. 70 v. H. begegnet der Haftungsbescheid keinen Bedenken. Der Kläger war für den Fall, dass die verfügbaren Mittel der GmbH nicht zur Tilgung der Ansprüche sämtlicher Gläubiger ausreichten, zur quotenmäßigen Befriedigung des Finanzamtes verpflichtet, d. h. er hatte die rückständigen Steuerbeträge in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber den privaten Gläubigern (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 ). Benachteiligt der Haftungsschuldner das Finanzamt bei der Verteilung der verwalteten Mittel und verletzt er diese Pflicht zumindest grob fahrlässig, so haftet er im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Fehlbetrages (vgl. Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rdn. 101). Die Schätzung der Tilgungsquote in Höhe von 70 v. H. durch den Beklagten ist im Ergebnis schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger entgegen seiner Mitwirkungspflicht weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Angaben gemacht hat, die Grundlage für eine hiervon abweichende Schätzung sein könnten. Zwar trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger und die Höhe des Haftungsumfangs. Um die Ermittlung der Haftungssumme durchführen zu können, ist der Inanspruchgenommene aber verpflichtet, die notwendigen Auskünfte gemäß § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen (BFH-Urteile vom 25.Mai 2004 VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498; vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, 571; BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051; vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322, 1324). Dabei hat der Inanspruchgenommene Aufzeichnungen und Geschäftspapiere heranzuziehen, soweit diese ihm zur Verfügung stehen, d. h. sich in seiner Verfügungsmacht befinden. Stehen ihm entsprechende Unterlagen nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so genügt der Auskunftspflichtige seiner Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er nach seiner Erinnerung Auskunft gibt (Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rdn. 109). Entsprechend war der Kläger, auch soweit ihm die Geschäftsunterlagen nicht mehr vorlagen, verpflichtet, zumindest aus der Erinnerung heraus Auskunft zu erteilen. Da der Kläger gegen diese Mitwirkungspflicht verstoßen hat, war nach den Grundsätzen der Verteilung der objektiven Beweislast und unter Berücksichtigung des Gedankens der Beweisnähe der Beklagte zur Schätzung der Tilgungsquote gemäß § 162 AO berechtigt. Das Maß der Verletzung der dem Haftungsschuldner nach § 90 Abs. 1 AO obliegenden Mitwirkungspflicht hat auch das Finanzgericht bei der Ausübung seiner Schätzungsbefugnis zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 26.Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777; vom 25. Mai 2004 VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498; vom 7. März 1973 II R 34/66, BFHE 109, 472, BStBl II 1973, 707). Will der Haftungsschuldner eine für ihn günstigere Haftungsquote erreichen, bleibt es ihm vorbehalten, einen entsprechenden Liquiditätsstatus der GmbH vorzulegen. Da der Kläger dies unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten auch im gerichtlichen Verfahren nicht getan hat, hat der Senat danach keine Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls von der Schätzung des Beklagten abweichende eigene Schätzung der Haftungsquote. Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Tilgungsrate im Schätzungswege auf 70 v. H. der Steuerrückstände bemessen hat. Der Senat macht sich diese Schätzung zu Eigen. Auch im Übrigen begegnet der Haftungsbescheid keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit nimmt der Senat gem. § 105 Abs.5 FGO auf die Begründung S. 5 ff des Haftungsbescheides, die er sich zu Eigen macht, Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Strittig ist, ob der Kläger für Umsatzsteuerschulden der B haftet. Der Kläger war neben seinem Bruder C Gründungsgesellschafter der GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom 03. Juli 1993 wurde er zunächst neben seinem Bruder als (jeweils) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH bestellt und hatte dieses Amt bis zu seiner Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom 21. November 2011 inne. Nach dem Ausscheiden seines Bruders C aus dem Amt des Geschäftsführers im Jahre 2004 führte der Kläger die Geschäfte der Gesellschaft allein. Seit dem 28. April 2010 war der Kläger infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und bevollmächtigte seinen Bruder C mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung. Mit Gesellschafterbeschluss vom 21. November 2011 wurde C zum Geschäftsführer bestellt. Die GmbH betrieb ein Bühnen- und Technikverleihgeschäft mit zuletzt 3 Arbeitnehmern. Sie war damit im gesamten Bundesgebiet, schwerpunktmäßig im mitteldeutschen Raum tätig. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Z vom 29. März 2012 (Az: XXX) das Insolvenzverfahren eröffnet. In seinem Insolvenzgutachten vom 08. März 2012 stellte der vorläufige Verwalter Rechtsanwalt D sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch eine rechnerische Überschuldung der GmbH in Höhe von 601.527,- € fest. Nach den vom Insolvenzverwalter ausgewerteten Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen) hatte die GmbH seit dem Jahr 2008 nur noch durchweg negative Ergebnisse erwirtschaftet (2008: - 18.853,- €; 2009: - 54.137,-€; 2010: -107.736,-€; per Oktober 2010: -20.495,- €). Nach Auskunft des seinerzeit amtierenden Geschäftsführers C im Insolvenzantragsverfahren verschärfte sich die Situation des Unternehmens Mitte 2011 noch dadurch, dass aufgrund eines schweren Unwetters wesentliche Teile der von der GmbH angeschafften Bühnentechnik zerstört wurden und notwendige Ersatzbeschaffungen aufgrund der unzureichenden Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht vorgenommen werden konnten. Deshalb seien bereits avisierte Aufträge in erheblicher Größenordnung weggebrochen. Nachdem die GmbH zum Jahresende 2011 kaum noch Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit erwirtschaften konnte, wurde zur Deckung der laufenden Kosten auf das Betriebsvermögen zurückgegriffen. Daraufhin beendete die Gesellschaft Ende des Jahres 2011 ihre operative Tätigkeit. Zu diesem Zeitpunkt schuldete die GmbH folgende Umsatzsteuern und Verspätungszuschläge: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis Hauptschuld (in EURO) Säumniszuschläge (in EURO) Umsatzsteuer-Verspätungszuschlag Juni 2010 520,00 Umsatzsteuer-Verspätungszuschlag Juli 2010 500,00 Umsatzsteuer September 2010 252,08 127,50 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2011 720,19 152,00 Umsatzsteuer Februar 2011 21,81 Umsatzsteuer März 2011 3.253,50 165,00 Umsatzsteuer Mai 2011 788,93 15,00 Umsatzsteuer-Verspätungszuschlag Mai 2011 35,00 Umsatzsteuer Juni 2011 4.402,32 88,00 Umsatzsteuer Juli 2011 8.787,65 Umsatzsteuer für Juni 2010 243,00 Umsatzsteuer für Juli 2010 202,00 Umsatzsteuer für August 2010 406,50 Zwischensumme: 19.281,48 1.399,00 Summe: 20.680,48 Die Ansprüche beruhten auf dem Bescheid über einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2010 vom 03. November 2010, dem Bescheid über einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2010 vom 03. November 2010, der beim Finanzamt am 21. Oktober 2010 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung September 2010, der beim Finanzamt am 09. Februar 2011 eingereichten Sondervorauszahlung 2011, der beim Finanzamt am 10. Mai 2011 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 2011, der beim Finanzamt am 10. Mai 2011 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2011, der beim Finanzamt am 05. August 2011 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung Mai 2011, dem Bescheid übereinen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Mai 2011 vom 19. August 2011, der beim Finanzamt am 05. August 2011 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung Juni 2011 und der beim Finanzamt am 11. November 2011 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung Juli 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid verwiesen. Nachdem das Amtsgericht Z bereits mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (Az: XXX) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt hatte, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sein sollten, veranlasste das Finanzamt Z eine Haftungsprüfung. Der Kläger wurde mit Schreiben des Finanzamtes Z vom 10. September 2012 zur Prüfung der Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 69 und i. V. mit §§ 34, 35 der Abgabenordnung -AO- für Umsatzsteuerschulden und Nebenleistungen in Gesamthöhe von 18.429,40 € angehört. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Haftungsankündigungschreiben Bezug genommen. Daraufhin antwortete die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben 06. November 2012, in welchem sie auf die seit dem 28. April 2010 durchweg bestehende Erkrankung des Klägers verwies. So habe der Kläger mehrere Krankenhausaufenthalte und Chemotherapien über sich ergehen lassen. Seitdem sei das Unternehmen von seinem Bruder C, der über entsprechende Vollmachten verfügt habe, allein geführt worden. Zum Nachweis der Erkrankung des Klägers legte die Bevollmächtigte die ärztliche Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem 23. September 2011 vor. Mit Haftungsbescheid vom 16. November 2012 wurde der Kläger gemäß §§ 191 Abs. 1 i. V. mit 69, 34, 35 AO für Umsatzsteuerschulden und Nebenleistungen in Gesamthöhe von 20.680,48 € neben seinem Bruder und Mitgeschäftsführer C in Anspruch genommen. Dabei wurden die Säumniszuschläge bis zum Tag der Insolvenzantragstellung berechnet. Danach verwirkte Säumniszuschläge wurden nicht mehr angesetzt. Die Inanspruchnahme des Klägers - neben dem weiteren Geschäftsführer C - begründete das Finanzamt Z mit dessen nomineller Stellung als Geschäftsführer. Bei Bestellung eines Bevollmächtigten sei der Kläger gehalten gewesen, diesen sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Haftungsbescheid Bezug genommen. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wies das Finanzamt Z mit Einspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 zurück. Daraufhin erhob der Kläger am Montag, dem 19. August 2013 Klage und trug vor, die Ausführungen im angegriffenen Bescheid seien insbesondere hinsichtlich der Feststellung von Vorsatz und Fahrlässigkeit fehlerhaft. Vorsatz könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da er aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung selbst weder die Erklärungen hätte fertigen können noch den Geldfluss hätte beeinflussen können. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Kläger handlungsunfähig gewesen. Fahrlässigkeit könne ihm allenfalls in der Auswahl des Vertreters zur Last fallen, Anhaltspunkte hierfür seien aber nicht erkennbar. Eine Überwachung sei dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass für Steuererklärungen und Buchführungen sowie die Beratung des Unternehmens ein Steuerbüro beauftragt worden sei. Hinweise von dort, dass Anmeldungen oder Abführungen von Steuerschulden nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, hätten dem Kläger ebenfalls nicht vorgelegen. Zudem habe es sich bei dem Vertreter um seinen Bruder gehandelt. Für den vorstehenden Sachverhalt berufe er sich auf das Zeugnis seines Bruders, für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Zeit seit dem 28. April 2010 berufe sich der Kläger auf das Zeugnis der in der Klagebegründung namentlich benannten behandelnden Ärzte. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 16. November 2012 und den Einspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf den Einspruchsbescheid.