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Urteil

6 K 20/12

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2013:0711.6K20.12.0A
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Leitsätze
1. Die Schriftform der Klageerhebung, die eine eigenhändige Unterzeichnung desjenigen verlangt, der die Verantwortung für den Inhalt des maßgeblichen Schriftstücks trägt, erfordert, dass der Schriftzug einzelne Buchstaben wenigstens andeutungsweise erkennen lässt, damit erkennbar ist, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Ein Handzeichen drückt lediglich eine Kenntnisnahme aus, nicht aber ein zu Eigen machen des Inhaltes geschweige denn die Entäußerung in den Rechtsverkehr(Rn.13) (Rn.14) . 2. Die fehlende Unterschrift kann nicht allein durch einen Briefbogen, einen Bürostempel oder die Angabe des Verfassers in Maschinenschrift unter dem Text geheilt werden(Rn.20) . 3. Eine schuldlose Missachtung des Unterschriftserfordernisses durch den Prozessbevollmächtigten kann mit der Folge der Gewährung einer Wiedereinsetzung gegeben sein, wenn die Klägerseite glaubhaft vorträgt, dass ihre Art der Unterzeichnung bei Behörden und Gerichten jahrelang unbeanstandet geblieben ist(Rn.42) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schriftform der Klageerhebung, die eine eigenhändige Unterzeichnung desjenigen verlangt, der die Verantwortung für den Inhalt des maßgeblichen Schriftstücks trägt, erfordert, dass der Schriftzug einzelne Buchstaben wenigstens andeutungsweise erkennen lässt, damit erkennbar ist, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Ein Handzeichen drückt lediglich eine Kenntnisnahme aus, nicht aber ein zu Eigen machen des Inhaltes geschweige denn die Entäußerung in den Rechtsverkehr(Rn.13) (Rn.14) . 2. Die fehlende Unterschrift kann nicht allein durch einen Briefbogen, einen Bürostempel oder die Angabe des Verfassers in Maschinenschrift unter dem Text geheilt werden(Rn.20) . 3. Eine schuldlose Missachtung des Unterschriftserfordernisses durch den Prozessbevollmächtigten kann mit der Folge der Gewährung einer Wiedereinsetzung gegeben sein, wenn die Klägerseite glaubhaft vorträgt, dass ihre Art der Unterzeichnung bei Behörden und Gerichten jahrelang unbeanstandet geblieben ist(Rn.42) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage ist unzulässig. In § 64 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist für die Klageerhebung die Schriftform vorgesehen. Dem ist - wegen der bestimmenden Bedeutung der Klageschrift für die nachfolgende Tätigkeit des Gerichts - nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig unterzeichnet ist (BFH-Beschluss vom 5. November 1973 GrS 2/72, BStBl II 1974, 242). Das soll zum Ersten Zweifel daran, dass der Urheber mit dem Schriftstück auch tatsächlich eine rechtserhebliche Erklärung abgeben wollte, ausräumen und damit die Wirksamkeit der Klageerhebung sicherstellen (sog. Nachweis des Äußerungswillens). Deshalb muss der Schriftzug, auch wenn er nur flüchtig geschrieben ist, erkennen lassen, dass er mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, NJW 1980, 172). Dazu muss er einzelne Buchstaben wenigstens andeutungsweise erkennen lassen (BGH- Urteil vom 4. Juni 1975 I ZR 114/74, NJW 1975, 1705), da andernfalls schon das Merkmal Schrift zu verneinen ist. Überdies muss er vom Umfang des Schriftbildes her über eine bloße Abkürzung des Namens - sog. Paraphe – hinausgehen (BFH-Urteil vom 28. September 1988 X R 32-34/88, BFH/ NV 1989, 505; BFH- Beschluss vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/ NV 2002, 1604), da ein Handzeichen lediglich eine Kenntnisnahme ausdrückt, nicht aber ein zu eigen machen des Inhaltes geschweige denn die Entäußerung in den Rechtsverkehr. Das Schriftformerfordernis zielt zum Zweiten darauf ab, dass die Identität des Unterschreibenden durch einen individuellen Schriftzug ausreichend gekennzeichnet ist (sog. Nachweis der Urheberschaft). Hierfür ist zwar ebenfalls nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BStBl II 1985, 367). Er muss aber so charakteristische Merkmale aufweisen, dass er einmalig erscheint und von einem Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann. Im vorliegenden Fall lässt die Klageschrift weder die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen, noch enthält sie einen im zuvor umschriebenen Sinne individuell gestalteten Schriftzug. Mithin erfüllt sie weder den mit der Anordnung der Schriftform beabsichtigten Zweck eines Nachweises des Äußerungswillens noch den eines Nachweises der Urheberschaft. Zunächst lässt sich aus der handschriftlich angebrachten Kennzeichnung auf der Klageschrift keiner der im Namen H. auftauchenden Buchstaben herauslesen. Für den Anfangsbuchstaben des Namens H. fehlen sowohl ein deutlicher Querstrich als auch ein zusätzlicher zweiter Abwärtsstrich, so dass sich auf der Klageschrift vom Gesamtbild her eher ein „U“ ergibt. Dieser Buchstabe ist jedoch im Namen des - von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung als Urheber angegebenen - Steuerberaters H. überhaupt nicht enthalten. Für weitere Buchstaben fehlt sogar jedwede Andeutung. Auch ist die handschriftliche Kennzeichnung viel zu kurz, als dass sie dazu gedacht sein könnte, den verhältnismäßig langen Namen H. abzubilden. Damit lässt sich die Kennzeichnung allenfalls als Paraphe einordnen, die insbesondere zum Nachweis des Äußerungswillens ungeeignet ist. Zugleich fehlt der auf der Klageschrift angebrachten Paraphe die für den Nachweis der Urheberschaft erforderliche Individualität. Dafür erscheint eine Paraphe – wegen ihrer Kürze – schon im Normalfall weniger geeignet als eine vollständige Unterschrift. Kommt – wie hier - hinzu, dass diese überhaupt keinen der im Namen enthaltenen Buchstaben erkennen lässt, ist dem Gericht eine weitere Möglichkeit genommen, eine Verbindung zwischen der Paraphe und dem Unterzeichner herzustellen. Im vorliegenden Fall kommt des weiteren erschwerend hinzu, dass die handschriftliche Kennzeichnung auf der Klageschrift eher einem „U“ ähnlich sieht, während die auf dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom Gesamtbild her eher einem „L“ ähnelt und die auf dem den gleichen Anforderungen unterliegende Antrag auf mündlichen Verhandlung eher einem umgekippten „T“. Diese unterschiedlichen Kennzeichnungen wecken – zusätzlich - auch noch Zweifel, ob sie tatsächlich – wie von Klägerseite behauptet - alle vom gleichen Unterzeichner stammen. Dermaßen markante Unterschiede lassen sich nämlich bei Kennzeichnungen, die allenfalls ein Jahr auseinander liegen, jedenfalls nicht mit einem eingeschliffenen Schreibstiel erklären. Zumindest aber weisen die Kennzeichnungen bei derartigen Unterschieden nicht die für eine Unterschrift erforderliche Individualität auf. Zwar hat der auch für das vorliegende Klageverfahren als alleiniger Sachbearbeiter auftretende U. in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht, dass das „U“ auf der Klageschrift keineswegs auf ihn als Unterzeichner hindeutet. Der Ausschluss seiner Person besagt aber nicht, dass dann nur noch Steuerberater H. als Urheber - noch dazu von drei unterschiedlichen handschriftlichen Zusätzen - in Frage kommt. Infolgedessen genügt die Paraphe ebenso wenig zum Nachweis der Urheberschaft, wie zum Nachweis des Äußerungswillens. Allerdings erlaubt der Zweck des § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO auch Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Unterzeichnung. Zunächst kann die fehlende Unterschrift durch der Klageschrift beigefügte Unterlagen oder andere innerhalb der Klagefrist vorliegende Umstände – wie beispielsweise durch den Briefumschlag oder die Vollmachtsurkunde - ersetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese in gleicher Weise wie eine Unterschrift erstens Klarheit über den Willen des Verfassers vermitteln, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, wie zweitens Klarheit über seine Urheberschaft. Folglich kann die fehlende Unterschrift nicht allein durch einen Briefbogen, einen Bürostempel (BFH-Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BStBl II 1970,89) oder die Angabe des Verfassers in Maschinenschrift unter dem Text der Klage geheilt werden (BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 VR 1/71, BFHE 106,4, bestätigt durch BVerfG- Beschluss vom 28. Dezember 1972 2 BvR 649/72, Haufe 1678995). All das bietet nämlich schon deshalb keine Gewähr für die Urheberschaft, weil es keine individualisierende Note enthält und von allen Personen genutzt werden kann, die Zugang zum entsprechenden Briefpapier oder Drucker haben. Mithin kann im vorliegenden Fall die fehlende Unterschrift nicht durch den in der Klageschrift ausgewiesenen Briefkopf der Prozessbevollmächtigten ersetzt werden. Daran ändert auch die zusätzliche Angabe eines Niederlassungsleiters oder eines Ansprechpartners nichts, denn auch das schließt nicht aus, dass die Klageerhebung durch andere Angestellte erfolgt ist. So hat beispielsweise der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass in seinen Verfahren vornehmlich Sachbearbeiter U. tätig geworden sei. Folglich wird in der Zweigniederlassung nicht nur der im Briefkopf genannte Niederlassungsleiter oder Ansprechpartner H. tätig. Hinzu kommt, dass die Berichterstatterin in ihrem zur Akte genommenen Schreiben zum Parallelfall 6 K 1356/12 sogar vorsorglich nachgefragt hat, welche Person denn nun unterschrieben hat, und bei der Antwort wiederum nur auf den Briefkopf verwiesen wurde. Eine derartig ausweichende Antwort verstärkt die vorhandenen Zweifel an der Urheberschaft mehr, als es sie beseitigt. Außerdem ist im Briefkopf die Zweigniederlassung einer GmbH als Prozessbevollmächtigte aufgeführt, welche per se nur durch Vertreter handeln kann. In gleicher Weise ist auch die das Namenszeichen umschließende Grußformel mit dem Namen H. und dem Verweis auf seine Qualifikation als Steuerberater unzureichend. Aus einem Vergleich der im Rechtsbehelfsverfahren des Parallelfalles 6 K 1356/12 eingereichten Schreiben der Prozessbevollmächtigten 26. Juni 2012 und 8. November 2012 ist nämlich zu ersehen, dass alle ihre Schreiben so enden. Dabei unterscheiden sich die handschriftlichen Zusätze nicht nur von den im vorliegenden Verfahren verwendeten, sondern auch untereinander recht stark, sind aber nur teilweise mit dem Zusatz „im Auftrag“ gekennzeichnet worden. Daraus folgt, dass der Name H. am Ende eines Schreibens jedenfalls nach Übung der hier agierenden Prozessbevollmächtigten keinen sicheren Aufschluss über den Erklärenden gibt. Deshalb sieht sich der Senat durch die Grußformel ebenfalls nicht zu der Annahme verleitet, dass das beanstandete Namenszeichen tatsächlich dem Steuerberater H. zuzuordnen ist. Jedoch kann erstens der mangels Unterschrift fehlende Nachweis des Äußerungswillens durch einen vom Verfasser handschriftlich mit Absenderangabe versehenen Briefumschlag und der mangels Unterschrift ferner noch fehlende Nachweis der Urheberschaft durch eine eindeutig auf den Streitfall bezogene Klageschrift nebst Beifügung der Vorkorrespondenz ersetzt werden (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1986 III R 207/81, BStBl II 1987, 131). Allerdings enthält der Briefumschlag, in dem die hier vorliegende Klage übersandt wurde, weder eine Anschrift, noch einen Absender, noch irgendwelche anderen handschriftlichen Angaben, sondern lediglich ein Sichtfenster und eine abgestempelte Briefmarke. Deshalb lässt ein solcher Umschlag auch nicht in gleicher Weise wie ein handbeschriebener erkennen, dass eine Übersendung an das Gericht beabsichtigt war oder gar wer der Absender sein könnte. Das gilt umso mehr, als nach einem Schreiben der C. GmbH vom 25. Februar 2013 „aufgrund der Situation in der Niederlassung“ Z. eine „gewisse Arbeitsteilung“ besteht, wonach der Sachbearbeiter U. „wegen der Kenntnisse des Klageinhaltes und der örtlichen Gegebenheiten“ häufig mit Untervollmacht betraut wird und der Niederlassungsleiter H. nach einem Aktenvermerk der Senatsvorsitzenden - zumindest nicht immer - in Z. weilt und bei Anrufen die Mandanten - auch nicht immer – im „System“ zu finden sind. Will Steuerberater H. in dieser Situation gleichwohl die ihm nach § 17 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (vom 8. September 2010, DStR 2010, 2659) obliegenden Fachaufsicht ausüben, müsste er dazu entweder mit dem Kläger selbst gesprochen haben, was nach der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist, oder sich zumindest vor Klageerhebung einen Entwurf der jeweiligen Klageschriften übermitteln lassen und zur Kenntnis nehmen. Gerade bei einer solchen Vorgehensweise bietet ein Briefumschlag ohne Anschrift oder Absender aber noch weniger Gewähr dafür, dass sein Inhalt nicht zunächst nur an den Steuerberater H. übersandt werden sollte, um ihm die Kenntnisnahme zu ermöglichen, statt sogleich an das Gericht. Schließlich spricht hier für die bloße Absicht zur Übersendung an einen die Fachaufsicht innehabenden Steuerberater auch die Verwendung einer Paraphe. Hat der Kläger nämlich – wie er selbst sagt – nur mit Sachbearbeiter U. gesprochen und verfügt gerade Sachbearbeiter U. – wie von Klägerseite im beigezogen Schriftsatz sogar ausdrücklich betont – über die Kenntnis des Klageinhaltes und der örtlichen Gegebenheiten, dann ist nicht auszuschließen, dass er die Klageschrift auch entworfen hat. Da er aber selbst weder Steuerberater, noch Steuerbevollmächtigter, noch - wie sich aus der zum Gegenstand des Klageverfahrens gemachten Mitteilung der OFD ergibt - Beratungsstellenleiter des ... Lohnsteuerhilfevereines war, war er jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch nicht zur eigenverantwortlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Folglich müsste er seinen Entwurf einem die Fachaufsicht führenden Steuerberater zur Kenntnis gegeben haben. Wird die Klageschrift dabei mit einer Paraphe versehen, deutet das auf die bloße Kenntnisnahme vom Willen eines anderen Verfassers und nicht etwa auf eine eigene Willenserklärung des Steuerberaters, hier also ein zu eigen machen des Inhaltes nebst Ausdruck eines Entäußerungswillens hin. Infolgedessen bietet gerade die im Streitfall vorliegende Kombination aus Paraphe und einem - vom Aufbringen der Briefmarke abgesehen - ungekennzeichneten Briefumschlag keine Gewähr dafür, dass sich Steuerberater H. seinen Inhalt zu Eigen gemacht und seine Übersendung an das Gericht veranlasst hat. Deshalb erlaubt der Briefumschlag hier ebenfalls keine Ausnahme vom Unterschriftserfordernis. Zweitens kann eine fehlende Unterschrift aber auch durch eine zeitgleich mit der Klageschrift unterzeichnete und bei ihrem Eingang bei Gericht beigefügte Vollmachtsurkunde ersetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese den Bevollmächtigten, den Beklagten und den Klagegegenstand nennt und damit erlaubt, die Klageschrift ohne weitere Beweiserhebung als eine vom Kläger autorisierte Eingabe zu werten (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990, I R 22-23/87, BStBl II 1990, 1088). Diesen Anforderungen genügen die hier vorgelegten Vollmachtsurkunden jedoch nicht, weil sie keinen ausreichenden Bezug zur Klageschrift enthalten. Zunächst wurde die der Klageschrift beigefügte erste Vollmachtsurkunde einen Tag vor Fertigung der Klageschrift und dazu an einem anderem Ort ausgestellt. Damit ist gerade nicht sichergestellt ist, ob der Kläger die Klageschrift bei ihrer Ausstellung überhaupt gekannt hat. Überdies ist die Vollmacht auch nicht vom Kläger, sondern von der Zweigniederlassung der C. GmbH übersandt worden, so dass auch nicht sicher zu erkennen ist, dass der Kläger den Inhalt der Klageschrift bei späterer Gelegenheit autorisiert hat. Insofern bietet diese erste Vollmacht jedenfalls keine vergleichbar starke Gewähr für den Willen des Klägers zur Klageerhebung wie eine zur gleichen Zeit und am gleichen Ort ausgestellte Vollmacht. Hinzu kommt, dass vorliegende Vollmacht als Bevollmächtigten lediglich die Zweigniederlassung der C. GmbH nennt, ohne die für den Kläger handelnde Person anzugeben, so dass letztlich unklar bleibt, wer denn die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift und ihre Übersendung an das Gericht übernimmt. Da im Streitfall der Ort der Vollmachtserteilung am Wohnort des Klägers, der Sitz der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft und der Ort der als Ansprechpartnerin fungierenden Zweigniederlassung auseinanderfallen, bietet diese Prozessvollmacht deshalb gerade keine vergleichbare Gewähr für eine Autorisierung der Klageschrift durch den Kläger wie eine Vollmacht, die die zur Klageerhebung bevollmächtigte natürliche Person ausdrücklich nennt, die dem Kläger als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden und für die Übersendung der Klageschrift letztlich verantwortlich gewesen ist. Außerdem rechtfertigt eine dermaßen unbestimmte Vollmacht jedenfalls nicht das gleiche Vertrauen in ihre Richtigkeit wie eine Vollmacht, die entweder – wie in § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO vorgesehen - eine konkrete Person nennt, oder – wie in § 62 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO vorgesehen - die für die Gesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatergesetz handelnde Person. Die Benennung einer konkreten Person unter Hinweis auf ihre konkrete Fachkompetenz schützt einen Kläger nämlich nicht nur vor unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen. Sondern sie begründet - wegen der einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auferlegten besonderen Pflichten - auch ein entsprechendes besonderes Vertrauen in deren Erklärungen. Die vorliegende Vollmacht gebietet dieses Vertrauen aber umso weniger, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar mitgeteilt hat, dass er einen Steuerberater H. persönlich überhaupt nicht kenne. Folglich belegt die der Klageschrift beigefügte erste Vollmachtsurkunde also weder, dass der Kläger die Klageschrift kannte, noch, dass er seinen Prozessbevollmächtigten kannte und ist daher nicht geeignet, eine Autorisierung der Klageschrift durch den Kläger herbeizuführen. Aber auch die später übersandte Vollmacht erfüllt diese Aufgabe nicht. Zwar lautet diese tatsächlich auf den Namen H., wurde aber erst über zwei Monate später ausgestellt und noch später übersandt. Sie gibt deshalb schon keinen Aufschluss über die bei Klageerhebung bestehende Willenslage. Überdies stammt sie angesichts des der Unterschrift beigefügten Stempels offenbar von einem Bevollmächtigten der Hauptniederlassung, die in der vom Kläger unterzeichneten Vollmachtsurkunde aber gar nicht erwähnt ist. Infolgedessen kann bei ihr von einer geschlossenen Vollmachtskette oder gar von einer Autorisierung der Klageschrift durch den Kläger ebenfalls nicht die Rede sein. Also bietet die unter der Klageschrift angebrachte Paraphe trotz Briefkopfes, Schlussformel und diverser der Klageschrift beigefügten Unterlagen keine hinreichende Sicherheit über einen Äußerungswillen oder eine Urheberschaft des Steuerberaters H. Jedoch kann in Ausnahmefällen nicht nur auf eine persönliche Unterzeichnung der bei Gericht eingegangenen Klageschrift, sondern auch auf die soeben genannten Zusätze und Unterlagen verzichtet werden, wenn dem Unterschreibenden andernfalls etwas Unverhältnismäßiges abverlangt werden würde und der Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO auf andere Weise sichergestellt ist. So wird beispielsweise dann eine Ausnahme zugelassen, wenn der bei Gericht eingegangene Schriftsatz aus technischen Gründen keine Originalunterschrift trägt, der Erklärende diese aber auf dem Original geleistet hat und anschließend eine Übermittlung wählt, in der das übermittelte Schriftstück das Schriftbild seiner Unterschrift erhält (BFH- Beschluss vom 10. Juli 2002, VII B 6/02, BFH/ NV 2002, 1597). Dieses Verfahren erlaubt den Einsatz moderner Technik, wie etwa von zeitnahen Faxschreiben, und bietet wegen der auf der Kopiervorlage erbrachten und dann weiter übermittelten Unterschrift bei der Klageerhebung eine vergleichbare Gewähr für den Äußerungswillen und die Urheberschaft des Unterzeichnenden wie die Originalunterschrift. Der vorliegende Fall ist mit einer derartiger Faxübermittlung oder der Nutzung vergleichbarer Techniken jedoch schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich sowohl bei der Klageschrift als auch bei dem Antrag auf mündliche Verhandlung augenscheinlich um Originalschriftsätze handelt. Folglich ist es weder geboten, den Prozessbevollmächtigte aus Vereinfachungsgründen von einer Übermittlung der Originalunterschrift zu entlasten, noch bietet die von ihm gewählte Übermittlung – wie oben bereits ausgeführt - eine vergleichbare Sicherheit über die mit dem Unterschriftserfordernis verfolgten Zwecke. Eine weitere Erleichterung von der persönlichen Unterzeichnung ist dann geboten, wenn der Schriftsatz von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Behörden stammt und entweder nur mit dem maschinengeschriebenen Namen des Verfassers nebst einem Beglaubigungsvermerk des siegelführenden Beamten unterschrieben ist oder vom Behördenvertreter mit dem bei Behörden jedenfalls früher üblichen Zusatz „Im Auftrag“. In beiden Fällen wird nämlich durch Geschäftsverteilung und Zeichnungsrecht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der Unterzeichner nicht nur als Erklärungsbote einer fremden Erklärung auftritt, sondern eigene Verantwortung für den Inhalt übernehmen wollte und zugleich seine Identität sicherstellt. Auch damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Denn die im Briefkopf suggerierte alleinige Entscheidungskompetenz des Niederlassungsleiters und Ansprechpartners H. ist gerade nicht so offenkundig, wie bei Behörden mit festgelegter Geschäftsverteilung. So hat die Prozessbevollmächtigte beispielsweise auf den Hinweis der Berichterstatterin im oben genannten Parallelverfahren, dass nach ihrer Erinnerung der im Briefkopf bezeichnete Steuerberater noch nie persönlich bei Gericht erschienen ist, sondern sich immer von Herrn U. vertreten lasse, mitteilen lassen, dass in der Niederlassung eine gewisse Arbeitsteilung bestehe, bei der Herr U. wegen der Kenntnisse des Klageinhaltes und der örtlichen Gegebenheiten „häufig“ mit Untervollmacht in Abstimmung mit den Klägern beauftragt werde. Dies vage Formulierung lässt indes offen, ob es sich tatsächlich noch um eine Arbeitsteilung handelt, die auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der als Sachbearbeiter auftretende Herr U. infolge der zwischenzeitlichen Schließung seiner Beratungsstelle nicht mehr eigenverantwortlich steuerberatend tätig werden darf. Aber auch ansonsten konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, inwieweit Steuerberater H. die unter seinem Namen geführten Klagen initiiert und begleitet. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung kennt nämlich der Kläger den Steuerberater H. nicht. Ob Steuerberater H. tatsächlich auch jeden „seiner“ Kläger kennt, erscheint nach dem Aktenvermerk der Vorsitzenden ebenfalls fraglich. Die Anrufe unter der für ihn angegebenen 0180- Telefonnummer werden nicht an ihn durchgestellt. Ob die Unterzeichnung der im Namen der Zweigniederlassung der C. übermittelten Schreiben bei Vertretung oder Auftrag tatsächlich durchgehend mit dem dafür vorgesehenen Zusatz erfolgt ist – wie oben bereits ausgeführt - angesichts der zur Akte genommenen Schreiben in der Sache 6 K 1356/12 vom 26. Juni 2012 und 8. November 2012 ebenfalls nicht zweifelsfrei. Ein persönliches Erscheinen des Steuerberaters H. bei Gericht ist keinem der überwiegend schon seit mehr als einem Jahrzehnt beim Finanzgericht tätigen Senatsmitglieder erinnerlich und wurde – trotz eines richterlichen Hinweises der Berichterstatterin auf diese Auffälligkeit - von Klägerseite nie behauptet. Folglich ist im vorliegenden Fall gerade die Identität des Unterzeichnenden nicht in gleicher Weise sichergestellt, wie bei der ohnehin auf Behörden zugeschnittenen Ausnahmeregelung. Darüber hinaus werden zwar auch bei Prozessbevollmächtigten – zumindest in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang herrscht, wie beim Finanzgericht – Ausnahmen von der persönlichen Unterzeichnung durch diesen anerkannt, wenn eine Untervertretung durch Kanzleiangestellte stattgefunden hat. Das gilt aber nur, wenn die vom Kläger erteilte Vollmacht eine Unterbevollmächtigung zulässt und eine solche auch – gegebenenfalls nachträglich - erfolgt ist, der Unterbevollmächtigte die Klage im Auftrag oder in Vertretung des Prozessbevollmächtigten auch tatsächlich unterzeichnet hat und keine Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, dass der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift die Verantwortung für Inhalt und Einreichung des Schriftsatzes nicht übernehmen wollte (BFH-Urteil vom 15. Februar 1990 IV R 68/89, BFH/ NV 1991, 100). Auch diese Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Selbst wenn der Senat wegen der unterschiedlichen handschriftlichen Zusätze auf dem von der Zweigniederlassung verwandten Briefkopf nebst Schlussformel annimmt, dass die handschriftliche Unterzeichnung der Klageschrift zumindest von einem Angestellten der Zweigniederlassung stammt und dass dieser – beispielsweise wegen der örtlichen Gegebenheiten – auch tatsächlich von Steuerberater H. zur einer Unterzeichnung der Klageschrift bevollmächtigt wurde, dann hat dieser Unterbevollmächtigte die Bevollmächtigung weder offengelegt, noch die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen. Damit bleibt die Klageschrift auch bei Annahme einer Unterbevollmächtigung nicht in einer dem Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechenden Weise unterschrieben. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass auch keine anderen Umstände hervortreten, die Aufschluss über die Identität des Unterschreibenden geben könnten und deshalb ein Absehen von der fehlenden Schriftform rechtfertigen könnten. Rechtsfolge eines solchen Verstoßes gegen § 64 FGO ist, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn nicht der der Grundsatz eines fairen Verfahrens es gebietet, dem Kläger wegen der unzureichenden Unterschrift eine Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren. Das würde nach § 56 Abs. 1 FGO zunächst voraussetzen, dass der Kläger selbst oder aber sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden gehindert war, dass zur Frist- bzw. hier Formwahrung notwendige zu tun. Maßstab ist dabei die Sorgfalt, die einem gewissenhaften Kläger oder hier Prozessbevollmächtigten unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist. Daher ließe sich eine schuldlose Missachtung des Unterschriftserfordernisses bejahen, wenn die Klägerseite glaubhaft vorträgt, dass ihre Art der Unterzeichnung bei Behörden und Gerichten jahrelang unbeanstandet geblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1999, X R 41/96, BStBl II 1999, 565; BGH-Beschluss vom 11. April 2013, VII ZB 43/12, NJW 2013, 1966). Zwar hat die Klägerseite etwas Derartiges im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich vorgetragen. Sie hat aber zumindest in dem beigezogenen Schriftsatz vom 24. Januar 2013 zu dem Aktenzeichen 6 K 1356/12 behauptet, dass Steuerberater H. schon immer in der aus der Klageschrift zu ersehenden Weise unterschrieben hat und damit womöglich konkludent zum Ausdruckt bringen wollen, dass diese Art der Unterzeichnung bei Behörden und Gerichten jahrelang unbeanstandet geblieben ist. Deshalb hat das Gericht dem Kläger auch im Streitfall spätestens mit seinem richterlichen Hinweis vom 11. März 2013 die Möglichkeit zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO eingeräumt. Gleichwohl hat die Klägerseite ihre ausdrückliche Behauptung und damit zumindest eine der für eine schuldlose Verhinderung erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so dass die Klage unzulässig geblieben ist. Zum einen ist nach Auffassung des Senates nicht glaubhaft gemacht, dass Steuerberater H. schon immer in der aus der Klageschrift zu ersehenden Weise unterschrieben hat. Im vorliegenden Verfahren hat die Prozessbevollmächtigte auf den Hinweis der Berichterstatterin zum Formfehler sowie zu dessen Folgen nicht einmal reagiert. Zudem hat sie selbst in dem beigezogenen Schriftsatz aus dem Parallelfall 6 K 1356/12 lediglich mitgeteilt, dass die Unterschrift „seit Jahren so vorgenommen“ werde, dies aber in keiner Weise glaubhaft gemacht. Auch wurden sämtliche vom Gericht vorgeschlagenen Möglichkeiten, dies glaubhaft zu machen, wie etwa die Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung oder wenigstens einem in anderer Sache angesetzten Erörterungstermin, nicht genutzt. Folglich hat der Senat sich schon keine Überzeugung bilden können, wie Steuerberater H. überhaupt unterschreibt. Das aber wäre umso erforderlicher gewesen, weil die in den Akten befindlichen handschriftlichen Zusätze auch noch stark variieren. Infolgedessen kommt es schon gar nicht mehr darauf an, ob diese Art der Unterzeichnung bei Behörden und Gerichten jahrelang unbeanstandet blieb. Folglich konnte der Senat den Vortrag von Sachbearbeiter U. in der mündlichen Verhandlung, dass eine vergleichbare Unterschrift beim 2. Senat des Finanzgerichtes Sachsen- Anhalt kürzlich zwar diskutiert, aber letztlich anerkannt worden sei, dahinstehen lassen. Damit fehlt es an einer schuldlosen Verhinderung im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO. Dass Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger nach § 155 FGO i.V.m. 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zurechnen lassen. Dessen ungeachtet setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerdem voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der Zwei- Wochen- Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO zweifelsfrei nachgeholt worden ist, wobei die Frist mit Wegfall des Hinderungsgrundes beginnt. Selbst wenn der Hinderungsgrund erst durch einen Hinweis des Gerichts in der vorliegenden Sache entfallen wäre, dann ist dieser Hinweis durch das Schreiben der Berichterstatterin vom 11. März 2013 erfolgt, das der Prozessbevollmächtigten ausweislich der zugehörigen Postzustellungsurkunde am 15. März 2013 zugegangen ist. Die dadurch ausgelöste Zwei- Wochen- Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist – selbst unter Berücksichtigung der Ostertage – im April 2013 und damit lange vor der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 abgelaufen. Damit hätte auch eine Unterschrift des zur mündlichen Verhandlung erschienenen Klägers oder die Unterschrift auf der zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Terminsvollmacht der Klage nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen können, so dass auch die in § 56 Abs. 2 FGO geforderten Voraussetzung des fristgerechten Nachholung der versäumten Rechtshandlung bzw. hier der ordnungsgemäßen Unterschrift fehlt. Mithin ist die Klage unzulässig. Darüber hinaus wäre die Klage bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Die Unterrichtsleistungen des Klägers sind nicht gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Diese Norm stellt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur Leistungen frei, die entweder an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes oder an öffentlichen allgemein- oder berufsbildenden Schulen oder die an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen stattfinden, wobei für letztere entweder nachzuweisen ist, dass sie als Ersatzschule gemäß Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist, oder durch Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die musikalische Früherziehung an einem Kindergarten und eine Lehrtätigkeit bei einer gemeinnützigen GmbH glaubhaft gemacht, sowie weitere Tätigkeiten an Sonder- und Volkshochschulen behauptet. Damit handelt es sich um Tätigkeiten an unterschiedlichen Einrichtungen, für deren Begünstigung das Gesetz jeweils unterschiedliche, teils als Grundlagenbescheid fungierende Nachweise fordert. Diese hat der Kläger allenfalls in Form einer Bescheinigung des Kultusministeriums vom 20. Dezember 2012 zu seiner Tätigkeit an der ... Schule B. und der ... Schule P. im Schuljahr 2009/2010 erbracht, ohne dabei jedoch einen Bezug zu seinen gesamten streitbefangenen Umsätzen vorzunehmen oder dem Gericht wenigstens Schätzungsgrundlagen für eine Zuordnung zu nennen. Dem Ergebnis stehen auch nicht die vom Kläger zitierten Entscheidungen des VG Düsseldorf - gemeint ist das Urteil vom 10. März 2003, 25 K 5979/02, zitiert nach Juris - oder des VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2006, 1 K 814/06, zitiert ebenfalls nach juris, entgegen. Beide betrafen nämlich nicht die Frage, ob eine Umsatzsteuerbefreiung gegeben ist, wofür die Finanzgerichte zuständig wären, sondern lediglich die Frage, ob die dafür notwendige Bescheinigung zu erteilen sein könnte, wofür in der Tat die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Insofern bestätigen die erfolgreichen Klagen bei den Verwaltungsgerichten allenfalls die oben dargestellten Überlegungen, dass bei Schulen oder Einrichtungen, die neben berufs- oder prüfungsvorbereitendem Unterricht noch weitere Leistungen anbieten, die Eignung der einzelnen Maßnahmen zu diesem Zweck jeweils gesondert zu prüfen und mit einem Grundlagenbescheid nachzuweisen wäre. Das vom Kläger ferner für seine Ansicht benannte Urteil des BFH vom 2. Oktober 2003 (Aktenzeichen IV R 4/02, BStBl II 2004, 129) betrifft hingegen die einkommensteuerliche Behandlung von pauschale Kostenerstattungen für Erziehungshelfer. Entscheidungsrelevante Parallelen zum vorliegenden Fall sind nicht zu erkennen. Ebenso wenig sind die Unterrichtsleistungen des Klägers gemäß § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei. Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Folglich sind nach dem klaren Wortlaut der Norm nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998, XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger, ein diplomierter Pädagoge mit Fachrichtung Musik, erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung für seinen Unterricht an diversen Einrichtungen ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG mit einer Bemessungsgrundlage von 26.544 €. Abweichend davon unterwarf der Beklagte sämtliche Umsätze der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz. Unter Berücksichtigung einer unentgeltlichen Leistung für Wertabgaben und Vorsteuerbeträgen setzte er mit Bescheid vom 31. März 2011 die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 in Höhe von 3.240, 39 € fest. Dagegen legte der – damals noch durch Steuerberater B. vertretene - Kläger fristgerecht Einspruch ein. Auf ein an Steuerberater B. gerichtetes Anhörungsschreiben ging beim Beklagten ein Antwortschreiben vom 8. November 2011 unter dem Briefkopf der C. GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in W. und Zweigniederlassung in Z., Niederlassungsleiter Diplom- Finanzwirt und Steuerberater H., Ansprechpartner Herr H., mit einer Telefon- und Faxvorwahl 0180 ein (vgl. Blatt 22 der Einspruchsheftung). Das Schreiben weist nach den Worten „Mit freundlichen Grüßen“ einen handschriftlichen Zusatz in Form eines Abwärtsstriches auf, dem ein etwa halb so langer, leicht schräger Aufwärtsstrich und ein sanfter Bogen folgt, so dass das Ganze dem „L“ der Schulausgangsschrift ähnelt. Es endet mit den gedruckten Worten „Dipl. Fin. Wirt - D. H. - Steuerberater“. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen ist am 9. Januar 2012 Klage erhoben worden. Die Klageschrift weist den gleichen Briefkopf und die gleiche gedruckte Schlussformel auf, zeigt aber beim handschriftlichen Zusatz nach dem Abwärtsstrich - anstelle des etwa halb so langen, schrägen Aufwärtsstriches – nunmehr einen Aufwärtsbogen und danach - anstelle des sanften Bogens - einen abrupten Abwärtsstrich und mit anschließender waagerechter Linie, so dass das Ganze einem breit gezogenen großen „U“ ähnelt (vgl. Blatt 2 der Klageakte). Der Klageschrift ist eine vom Kläger am Vortag in O. unterschriebene Vollmacht für das „FG LSA wegen USt 2009“ zugunsten der C. GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Z. - ohne Angabe eines Niederlassungsleiters - beigefügt worden (vgl. Blatt 3 der Klageakte). Auf die Aufforderung des damals zuständigen Senatsvorsitzenden, die Bevollmächtigung des Herrn H. nachzuweisen, ist vom Sitz der C. GmbH in W. für das Klageverfahren eine Untervollmacht zugunsten des Niederlassungsleiters H. ausgestellt worden, die auf den 15. März 2012 datiert (vgl. Blatt 21 der Klageakte). Am darauffolgenden Tag ist mit Schriftsatz vom 12. März 2012, dessen Briefkopf und Schlussformel wiederum der Klageschrift entspricht, dessen handschriftliche Kennzeichnung jedoch eher der Einspruchsbegründung ähnelt, Aussetzung der Vollziehung beantragt worden (vgl. Blatt 1 der AdV- Akte mit dem Aktenzeichen 6 V 284/12). Auf die wiederholte Aufforderung des damaligen Vorsitzenden, die Bevollmächtigung des Herrn H. nachzuweisen, ist erneut die Untervollmacht für das Klageverfahren übersandt worden (vgl. Blatt 9 der AdV- Akte). Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Senat sowohl den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, als auch die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen, ohne sich dabei zu deren Zulässigkeit zu äußern. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Oktober 2012 (Blatt 19 bis 24 der Verfahrensakte 6 V 284/12) und den Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2012 (Blatt 27 bis 30 der Klageakte 6 K 20/12) verwiesen. Das für den Gerichtsbescheid unter dem Stempel der ... am 2. Januar 2013 ausgestellte Empfangsbekenntnis weist einen aus mindestens vier Schwüngen unterschiedlicher Höhe bestehenden Schriftzug auf, enthält jedoch keinen Zusatz über den Unterzeichner sondern lediglich einen Absendevermerk (vgl. Blatt 33 der Klageakte). Gegen den Gerichtsbescheid wurde in einem am 7. Januar 2013 eingegangenen Schriftsatz mit einem der Klageschrift entsprechenden Briefkopf nebst entsprechender Schlussformel die mündliche Verhandlung beantragt. Diesmal zeigt der handschriftliche Zusatz nach dem Abwärtsstrich - anstelle des etwa halb so langen, schrägen Aufwärtsstriches bzw. des Aufwärtsbogens - einen nahezu senkrechten Aufwärtsstrich und mit anschließendem leichten Bogen, so dass das Ganze einem umgekippten „T“ ähnelt (vgl. Blatt 34 der Klageakte). Beim darauffolgenden Schriftsatz vom 4. März 2013 mit einem der Klageschrift entsprechenden Briefkopf nebst entsprechender Schlussformel ähnelt der handschriftliche Zusatz wiederum eher der Einspruchsbegründung (vgl. Blatt 38 der Klageakte). Daraufhin hat die Berichterstatterin in einem am 15. März 2013 zugestellten Schreiben die Ansicht vertreten, dass der Schriftzug unter der Klageschrift nicht die Anforderungen an eine Unterschrift erfülle, in Aussicht gestellt, dass der Senat - auch für den Fall einer bisherigen Billigung – diese Art der Unterzeichnung jedenfalls bei derzeitiger Aktenlage als Paraphe werten werde und dazu ausdrücklich eine Antwort innerhalb von zwei Wochen gefordert. Zugleich war dem Schreiben eine mit Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 3 FGO versehene Aufklärungsverfügung in der Sache beigefügt (vgl. dazu insgesamt Blatt 39 bis 40 der Gerichtsakte), auf die ebenfalls verwiesen wird. Auf die Hinweise zur Unterschrift hat die Klägerseite ebenso wenig geantwortet wie auf die Aufklärungsverfügung. Der Kläger hält seine Klage für zulässig und begründet. Er ist der Auffassung, dass seine Tätigkeit nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG im Streitjahr nunmehr nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sei und beruft sich auf R 112 ff. der Umsatzsteuerrichtlinie (UStR) sowie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2. Oktober 2003 (IV R 4/02, BStBl II 2004, 129), zwei Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 16. November 2006 (1 K 814/06) und des VG Düsseldorf (25 K 5979/02) und eine Fachzeitung zur Musikpädagogik. Er sei bei Kindertagesstätten, gemeinnützigen Trägern, Sonderschulen und Volkshochschulen tätig. Daher seien die Inhalte seiner Bildungsmaßnahmen anhand vorgegebener Lehrprogramme bzw. Lehr- und Erziehungsplänen auszuführen und damit eindeutig als pädagogische Tätigkeit einzustufen, wie – auch ohne nähere Aufschlüsselung seiner Tätigkeit auf die diversen Einrichtungen - aus einer Bescheinigung des Kultusministeriums vom 20. Dezember 2012 (Blatt 35 der Klageakte) zu ersehen sei, auf die verwiesen wird. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 31. März 2011 und des Einspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 die Umsatzsteuer auf 0 € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und begründet das mit seinen Schriftsätzen vom 31. Januar 2012 und 15. Januar 2013 (Bl. 18 und 36 der Klageakte), auf die ebenfalls verwiesen wird. Dem Senat haben die für den Kläger beim Beklagten angelegte Heftung über das Aussetzungsverfahren und das Einspruchsverfahren vorgelegen. Neben dem vorliegenden Verfahren sind beim erkennenden 6. Senat des Finanzgericht des Landes Sachsen- Anhalt von der C. GmbH, Zweigniederlassung Z. mit dem Niederlassungsleiter Diplom Finanzwirt und Steuerberater H. für andere Kläger weitere Verfahren initiiert worden. Von diesen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung einen Aktenvermerk der Senatsvorsitzenden zum Verfahren 6 V 612/13 beiden Beteiligten jeweils in Kopie übergeben und eine Kopie zur Akte genommen. Danach ergab ein Telefonat zu der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer, dass der dortige Antragsteller im „System“ nicht ermittelt werden konnte und telefonisch kein Ansprechpartner zur Verfügung stand. Stattdessen wurde der Vorsitzenden eine Festnetznummer genannt, unter der der zuständige Sachbearbeiter, U., zu erreichen sei. Bei einem Anruf unter dieser Nummer wurde ihr mitgeteilt, dass dieser nicht im Hause sei und morgen bei Herrn H. erreichbar sei, für den eine Fax- Nummer genannt worden war. In gleicher Weise hat der Senat eine Mail der OFD zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, in der die Schließung der Beratungsstelle des ... Lohnsteuerhilfevereines mit dem Beratungsstellenleiter U. mit Wirkung zum 3. April 2010 mitgeteilt und handschriftlich auf die sofortige Vollziehung nebst Ablehnung eines Antrages auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung hingewiesen wird. Entsprechendes gilt für diverse Schreiben und Schriftsätze aus dem Klageverfahren 6 K 1365/12. In dieser Sache ist – anders als in der vorliegenden - bereits das Einspruchsverfahren von der Zweigniederlassung der C. GmbH initiiert worden. Jedoch war beim ersten gleichermaßen zur Akte genommenen Schreiben der C. GmbH vom 26. Juni 2012 der einzige darauf angebrachte handschriftliche Teil durch einen auf dem Fax schwarz erscheinenden Stempel verdeckt, so dass nur drei handschriftliche Schnörkel zu erahnen sind, die sich als Abkürzung „i. A.“, gefolgt von einer unten rechts angesetzten sehr schmale Elipse mit einem daran anschließendem kleinen Haken nach rechts und einem darunter ausgeführten Linksbogen interpretieren lassen (vgl. Blatt 52 der Klageakte). Bei ihrem weiteren zur Akte genommenen Schreiben vom 8. November 2012 ist der handschriftliche Zusatz zwar wiederum durch einen schwarzen Stempel und zusätzlich durch die Grußformel verdeckt, erscheint aber als einzelner Schnörkel, geformt wie ein kleines „h“ mit einem leicht verlängerten Abwärtsbogen (vgl. Bl. 53 der Klageakte). Außerdem hatte die Berichterstatterin den dortigen Absender bereits in der ebenfalls zur Akte genommenen Eingangsbestätigung vom Januar 2013 aufgefordert, anzugeben, wer die Klageschrift unterschrieben hat, und das damit begründet, dass die „Unterschrift“ keine Buchstaben erkennen lasse (vgl. Blatt 54 der Klageakte). Zur gleichermaßen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Antwort vom 24. Januar 2013 wurde bei gleichem Briefkopf, gleicher Grußformel und einem handschriftlichen Zusatz, der nach dem Abwärtsstrich eine nach rechts oben verlaufende Welle aufweist, lediglich auf die „Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten und die Kennzeichnung der Kanzlei auf dem Deckblatt“ sowie darauf verwiesen, dass die Unterschrift seit Jahren so vorgenommen werde (vgl. Blatt 55 der Klageakte). Daraufhin hat die Berichterstatterin in einem gleichfalls zur Akte genommenen Schreiben vom 30. Januar 2013 geantwortet, dass sie nicht beurteilen könne, seit wann die „Unterschrift“ so vorgenommen werde oder von wem die Unterschrift stamme, weil der im Briefkopf bezeichnete Steuerberater ihrer Erinnerung nach noch nie persönlich zu einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung erschienen sei, sondern sich immer von Herrn U. vertreten lasse, der dabei nicht als Steuerberater oder –bevollmächtigter auftrete. Sodann hat sie erneut gebeten, denjenigen, der den Schriftsatz unterschrieben habe, unmissverständlich zu benennen und überdies, beispielsweise durch eine Ausweiskopie, nachzuweisen, dass er tatsächlich in dieser Form unterschreibe (vgl. Bl. 56 der Klageakte). Dies wurde im dortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 unter gleichem Briefkopf, gleicher Grußformel und einem dem vorangegangenen handschriftlichen Zusatz vergleichbaren Zusatz folgendermaßen beantwortet: „Zu Ihrem Schreiben vom 30. Januar 2013 kann ich nur aufzeigen, dass ich die angezeigte Niederlassung … in Z. führe. Die entsprechende Bezeichnung ist im Briefkopf der Gesellschaft aufgeführt. Meine Unterschrift (mit zugegebenem eingeschliffenen Schriftstil) leiste ich mit der Aufführung des Namens und der Qualifikation … Aufgrund der Situation der Niederlassung besteht eine gewisse Arbeitsteilung. Daher wird Herr U. wegen der Kenntnisse des Klageinhaltes und der örtlichen Gegebenheiten häufig mit Untervollmacht in Abstimmung mit den Klägern beauftragt. Nach meiner Kenntnis legitimiert er sich entsprechend“ (vgl. dazu Blatt 57 der Klageakte). Daraufhin hat die Berichterstatterin im einem – ebenfalls zur Akte genommenen Schreiben vom 6. Mai 2013 – mitgeteilt, dass die dortige Klage aus ihrer Sicht unzulässig sei und eigens auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Das hat den Prozessbevollmächtigten nach seiner ebenfalls zur Akte genommenen Antwort vom 21. Mai 2013 im dortigen Verfahren zu einem auf mindestens vier Schwüngen unterschiedlicher Größe aufweisenden Schriftzug veranlasst hat (vgl. Blatt 61 der Klageakte). In der mündlichen Verhandlung hat der persönlich anwesende Kläger auf Nachfrage der Vorsitzenden, von wem er während des Klageverfahrens betreut worden sei, zu Protokoll erklärt, dass er ausschließlich von dem auch in der Verhandlung mit Untervollmacht auftretenden Herrn U. betreut worden sei und einen Herrn H. nicht persönlich kenne.