Urteil
6 K 618/11
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2013:0425.6K618.11.0A
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Leitsätze
1. Klagt die Steuerpflichtige seit dem Jahr 2001 gegen ihren Arbeitgeber wegen steuerfreien Zuschlägen nach § 3b EStG (Höhe sowie fehlende Steuerfreistellung) mit dem Zweck, die Steuerbefreiung dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen, und teilt sie dies dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Steuerbescheide für 2001 und 2002 mit, kommt eine Änderung der Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund eines groben Verschuldens nicht in Betracht(Rn.32)
(Rn.33)
.
2. Liegen bezüglich der steuerfreien Zuschläge lediglich Listen des Arbeitgebers vor, die aufgrund von Hochrechnungen kalkulierte Zuschläge ausweisen, hätte das FA vor Erlass der BFH-Entscheidung vom 17.6.2010 VI R 50/09 die Steuerbefreiung nicht anerkannt(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.38)
.
3. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich, der den zuvor verwirklichten Sachverhalt nicht verändert, insbesondere kein Recht neu begründet, sondern lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen zieht, hat keine steuerliche Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO(Rn.41)
.
4. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (hier: BFH-Urteil vom 17.6.2010 VI R 50/09) ist kein rückwirkendes Ereignis(Rn.42)
.
5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 72/13).
6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 23.10.2013 VI B 72/13, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagt die Steuerpflichtige seit dem Jahr 2001 gegen ihren Arbeitgeber wegen steuerfreien Zuschlägen nach § 3b EStG (Höhe sowie fehlende Steuerfreistellung) mit dem Zweck, die Steuerbefreiung dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen, und teilt sie dies dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Steuerbescheide für 2001 und 2002 mit, kommt eine Änderung der Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund eines groben Verschuldens nicht in Betracht(Rn.32) (Rn.33) . 2. Liegen bezüglich der steuerfreien Zuschläge lediglich Listen des Arbeitgebers vor, die aufgrund von Hochrechnungen kalkulierte Zuschläge ausweisen, hätte das FA vor Erlass der BFH-Entscheidung vom 17.6.2010 VI R 50/09 die Steuerbefreiung nicht anerkannt(Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) . 3. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich, der den zuvor verwirklichten Sachverhalt nicht verändert, insbesondere kein Recht neu begründet, sondern lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen zieht, hat keine steuerliche Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO(Rn.41) . 4. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (hier: BFH-Urteil vom 17.6.2010 VI R 50/09) ist kein rückwirkendes Ereignis(Rn.42) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 72/13). 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 23.10.2013 VI B 72/13, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat konnte ungeachtet des zunächst übereinstimmend erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung im Streitfall gemäß § 90 der Finanzgerichtsordnung -FGO- aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. So sind die - grundsätzlich unwiderruflichen - Einverständnisse der Beteiligten für das Gericht nicht bindend. Auch bleibt es den Beteiligten unbenommen, nach Verzicht auf mündliche Verhandlung eine solche anzuregen (vgl. Brandis, in Tipke/Kruse AO-FGO, § 90 FGO Rdn. 14). Die Ablehnung der begehrten Änderung der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 durch die Bescheide vom 13. November 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. April 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 FGO). Für die Streitjahre 2001 und 2002 besteht für den Beklagten mangels Korrekturvorschrift keine Verpflichtung, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Gunsten der Klägerin zu ändern. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen sind solche, die zu dem für eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO maßgebenden Zeitpunkt – i. d. R. dem Erlass des zu ändernden Bescheids - bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren (BFH-Urteil vom 16. September 1987 II R 178/85, BFHE 151, 8, BStBl 1988, 174; Loose, in Tipke/Kruse, AO-FGO, § 173 AO Rdn. 25). Maßgebend ist die Kenntnis der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 34/82, BFHE 141, 234, BStBl 84, 694; Loose, in Tipke/Kruse, AO-FGO, § 173 AO Rdn. 28, jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Kenntnisstand ist die abschließende Zeichnung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473). Als Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Umstand in Betracht, dass in den von der Klägerin erklärten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerfreie Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit enthalten waren. Keine Tatsachen i. S. des § 173 Abs.1 Nr. 2 AO sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 II R 9/97, BFHE 185, 117, BStBl II 1998, 371). Im Streitfall sind insoweit als Folge des Arbeitsgerichtsprozesses keine bis dahin unbekannten Tatsachen aufgedeckt worden. Vielmehr hat sich lediglich hinsichtlich eines Teils der - in der Gesamtsumme bei Erlass der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 bekannten und insoweit unveränderten Einkünfte- die rechtliche Bewertung geändert. Insbesondere die steuerrechtliche Wertung - hier eines Teils der Einkünfte - ist jedoch selbst keine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 02. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264). Nach alledem ist weder die „Steuerfreiheit“ von Teilen des Arbeitslohns, noch die Höhe, in welcher Teile des Arbeitslohns im Nachhinein - abweichend von der ursprünglichen Bewertung des Arbeitgebers- als Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens als steuerfrei zu werten sind, eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um rechtliche Schlussfolgerungen und abweichende Subsumtionen. Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist deshalb allein der Umstand, dass die Klägerin nach der am 01. Juli 2001 erfolgten tariflichen Umstellung in den Streitjahren nach § 12 des Tarifvertrages der Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe neben einer Stückvergütung Zuschläge zur Abgeltung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zwischen 18 und 6 Uhr erhalten hat. Zweifelhaft ist bereits das nachträgliche Bekanntwerden dieser Tatsachen. So sind alle Tatsachen, die den Steuerakten zu entnehmen sind, dem Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Bescheids bereits bekannt und eröffnen, falls später festgestellt wird, dass diese Tatsachen rechtsfehlerhaft bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind, keine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743; FG Münster, EFG 2012, 2078). Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin sowohl im Parallelverfahren 2 K 1736/06 als auch zunächst im Streitfall mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 vorgetragen, dass dem Beklagten bereits bei Erlass der angefochtenen Bescheide bekannt gewesen sei, dass in den erklärten steuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhnen steuerfreie Zuschläge nach § 3 b EStG enthalten gewesen seien, da der Arbeitgeber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Zuschläge „zunächst für zwei bis drei Monate“ nicht versteuert habe, was sich „natürlich“ auch aus den Steuerakten des Beklagten ergebe. Erst „ab September oder Oktober 2001“ sei der Arbeitgeber auf die Idee gekommen, die Zuschläge nicht zu versteuern. Erst auf den im Erörterungstermin gegebenen Hinweis des Berichterstatters, dass alles was sich in den Akten des Finanzamtes befindet, als bekannt gilt, hat der Prozessbevollmächtigte seinen entsprechenden Vortrag gewechselt und nunmehr vorgetragen, die Zuschläge seien von Anfang an nicht versteuert worden. Jedenfalls trifft die Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache ein grobes Verschulden. Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Letztere liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in besonders schweren Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693; vom 23. Februar 2000, VIII R 80/98 BFH/NV 2000, 978). Die Klägerin hat erstmals mit ihrem Schreibens vom 19. Mai 2004 dem Beklagten Mitteilung darüber gemacht, dass ihr Arbeitgeber ihr Zuschläge zur Abgeltung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt hat und dass sie bereits seit 2001 einen Arbeitsrechtsstreit führt, der unter anderem die fehlende Steuerfreistellung und die Höhe der Zuschläge zum Gegenstand hatte. Soweit die Klägerin den Beklagten während der Besteuerungsverfahren 2001 und 2002 in Unkenntnis gelassen hat, hat sie grob fahrlässig gehandelt. Der Klägerin wäre es nach ihren persönlichen Kenntnissen und Möglichkeiten jederzeit möglich gewesen, dem Beklagten schon während der laufenden Besteuerungsverfahren 2001 und 2002 eine entsprechende Mitteilung zu machen, zumal sie nach eigenen Angaben auch ihr Schreiben vom 19. Mai 2004 selbständig verfasst hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch Rechtsanwalt ... gegenüber dem Finanzamt vertreten worden sei. Maßgebend ist, dass die Klägerin die arbeitsgerichtliche Klage insbesondere zu dem Zweck erhoben hatte, um anschließend die Steuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die unterlassene Mitteilung an das Finanzamt auf eigenem Entschluss der Klägerin oder auf einem entsprechenden Rat ihres damaligen und heutigen Prozessbevollmächtigten beruht, da sich die Klägerin in letzterem Falle ein grobes Beratungsverschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen müsste. Darüber hinaus fehlt es an der Rechtserheblichkeit der bekanntgewordenen Tatsache. Die Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt die Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamtes von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung voraus. Es entspricht ständiger Finanzrechtsprechung (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180), dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel (§ 173 Abs. 1 AO) nicht geändert werden darf, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nicht anders entschieden hätte. Eine Änderung scheidet danach aus, wenn die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.). Wie die Finanzbehörde zur Zeit ihrer ursprünglichen Entscheidung bei Kenntnis der Tatsache entschieden hätte, ist auf Grund objektiver Maßstäbe zu entscheiden. Dies muss im Einzelfall regelmäßig auf Grund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbehörden bindenden Verwaltungsanweisungen im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheides beurteilt werden; in Zweifelsfragen kann auch an Hand interner Schreiben der Verwaltung festgestellt werden, wie eine Verwaltungsanweisung von den Finanzämtern ausgelegt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall hätte der Beklagte die von der Klägerin vorgelegten Listen mit Hochrechnungen deshalb im Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 – ausgehend von der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung- mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anerkannt. Gemäß § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist deshalb unter anderem, dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt mithin entscheidend die Trennung von Grundlohn und Zuschlägen voraus. Die Zuschläge dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein. Ferner müssen sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Aus diesen Grunde wären auch die aufgrund von Hochrechnungen kalkulierten Zuschläge anhand der Listen des Arbeitgebers der Klägerin vom Beklagten sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuerbescheides 2001 am 26. August 2002 als auch bei Erlass des Einkommensteuerbescheides 2002 am 21. August 2003 in dieser Form nicht anerkannt worden. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die entsprechende Einspruchsentscheidung des Beklagten betreffend das Streitjahr 2003 im Parallelverfahren 2 K 1736/06. Maßgebend ist, dass das Urteil des BFH vom 17. Juni 2010 VI R 50/09, nach welchem Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorlag. Auch die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind im Streitfall nicht erfüllt. Weder der arbeitsgerichtliche Vergleich noch das Urteil des BFH vom 17. Juni 2010 VI R 50/09 sind rückwirkende Ereignisse i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bildet die verfahrensrechtliche Norm für die Änderung von Steuerbescheiden in den Fällen, in denen der für die Besteuerung maßgebende Sachverhalt sich im Nachhinein mit steuerlicher Rückwirkung ändert (vgl. BT-Drucksache VI/1982, S. 155). Die Vorschrift erfordert, worauf im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) ausdrücklich hingewiesen worden ist, ein Ereignis, das den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt "nachträglich" anders gestaltet und sich steuerlich in die Vergangenheit auswirkt, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 12. August 1997 IV B 98/96, BFH/NV 1998, 147; vom 11. Juli 1991 IV R 52/90, BFHE 165, 449, BStBl II 1992, 126; vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863; vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75, und vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, m.w.N.). Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1991 (IV R 52/90, BFHE 165, 449, BStBl II 1992, 126) ausgeführt, das Merkmal des „Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit" in § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO setze voraus, dass sich der ursprüngliche - der Besteuerung zugrunde gelegte - Sachverhalt tatsächlicher oder rechtlicher Art mit Wirkung für die Vergangenheit geändert habe; eine andere rechtliche Beurteilung des im Übrigen unverändert bleibenden Sachverhalts genüge insoweit nicht (ebenso schon BFH-Urteil vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75). Dies schließt es aus, zivilgerichtlichen Urteilen oder – wie im Streitfall - gerichtlichen Vergleichen eine steuerliche Rückwirkung i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zuzumessen, soweit mit diesen der zuvor verwirklichte Sachverhalt nicht verändert, insbesondere kein Recht neu begründet wird, sondern lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden. Schließlich ist auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – im Streitfall durch Urteil des BFH vom 17. Juni 2010 VI R 50/09 - ebenfalls kein rückwirkendes Ereignis (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 36/95, BFHE 179, 563,BStBl II 1996, 399; vgl. a. Loose, in Tipke/Kruse AO-FGO, § 175 AO Rdn. 44, m.w.N.). Da Urteile nur inter partes wirken, können sie sich nicht auf bereits bestandskräftige Verwaltungsakte auswirken. Der Steuerpflichtige muss vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtslage – mithin auch die die Rechtslage mitkonstituierende Rechtsprechung- gilt, die im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung existiert (Loose, in Tipke/Kruse AO-FGO, § 175 AO Rdn. 44). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Strittig ist die Änderungsmöglichkeit der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung -AO-. Es sollen Zuschläge, welche unter anderem auch die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr betreffen, nach § 3b Einkommensteuergesetz -EStG- steuerfrei gestellt werden. Die Klägerin war in den Streitjahren 2001 und 2002 als Fleischkontrolleurin beim damaligen Landkreis B. (jetzt: C.) - Landratsamt - beschäftigt. Für Ihre Tätigkeit wurde sie bis zum 30. Juni 2001 nach BAT-O vergütet. Aufgrund einer tariflichen Umstellung erhielt die Klägerin ab dem 01. Juli 2001 nach § 12 des Tarifvertrages der Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe i. d. F. der Streitjahre eine Vergütung nach Stückzahlen nebst Zuschlägen zur Abgeltung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zwischen 18 und 6 Uhr. Zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber herrschte Streit darüber, ob dieser die vorgenannten Zuschläge steuerfrei auszuzahlen hatte. Nachdem sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt gestellt hatte, dass die Zuschläge nicht nach § 3b des EStG- steuerfrei seien und deshalb mit Wirkung ab dem 01. Juli 2001 auch für die Zuschläge Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hatte, führte die Klägerin, vertreten ihren Rechtsanwalt ..., seit dem Jahr 2001 deswegen einen Arbeitsrechtsstreit. Weder in ihrer am 30. Mai 2002 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 noch in ihrer am 27. Mai 2003 eingereichten Einkommensteuererklärung 2002 machte die Klägerin Angaben über den noch anhängigen Arbeitsrechtsstreit. Vielmehr erklärte sie darin auch die erhaltenen Zuschläge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gegen die erklärungsgemäßen Veranlagungen 2001 und 2002 durch den Beklagten legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein, so dass der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. August 2002 und der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 21. August 2003 jeweils bestandskräftig wurden. Erstmals mit Schreiben vom 19. Mai 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten den zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Arbeitsrechtsstreit über die Steuerfreiheit der Zuschläge zum Arbeitslohn mit. In dem Schreiben heißt es u.a.: „...seit dem 01.07.2001 habe ich einen neuen Tarifvertrag. In diesem Tarifvertrag, werden ab 18.00 Uhr Zuschläge für Nachtarbeit gezahlt. Mit einem Hinweis auf das Einkommensteuergesetz, wonach Zuschläge ab 20.00 Uhr steuerfrei bzw. teilsteuerfrei sind, wurde mein Arbeitgeber gebeten dies zu prüfen. Eine Klärung erfolgte nicht, da noch mehrere Punkte zu klären waren, entschloss ich mich zur Klage. Das Gerichtsverfahren dauert zurzeit noch an.“ In einem am 10. November 2005 vor dem Arbeitsgericht N. geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber, der Klägerin Auskunft über die von ihr ab dem 01. Juli 2001 geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit im Sinne des § 3 b EStG und die sich daraus ergebenden monatlichen Zuschläge zu erteilen, „wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass die Auskunft für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis Dezember 2003 lediglich eine Differenzierung ab 18.00 Uhr enthält, wobei jedoch von Arbeitgeberseite eine Durchschnittsrechnung, bezogen auf den Zeitraum ab 20.00 Uhr, gesondert ausgewiesen wird“. Nach erhaltener Auskunft beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 09. August 2006 eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dabei legte Sie Listen ihres Arbeitgebers vor, die allerdings keine exakte Zählung der von der Klägerin untersuchten Schweine in der jeweiligen Stunde enthielten, sondern lediglich - ausgehend von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit des Fließbandes und der Gesamtzahl der am Tag geprüften Schweine - Hochrechnungen auf die Arbeitszeit der Klägerin. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg. Gegen die noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 hatte die Klägerin hingegen rechtzeitig Einspruch eingelegt. Nachdem der Beklagte betreffend 2003 den Einspruch zurückgewiesen hatte, weil Anhand der Aufstellungen des Arbeitgebers der Klägerin die gemäß § 3b EStG erforderliche Aufteilung der gezahlten Zuschläge in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil nicht erfolgen könne, hat die Klägerin betreffend 2003 unter dem Az. 2 K 1736/06 Klage vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Nach richterlichem Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Juni 2010 VI R 50/09, mit dem der BFH entschieden hatte, dass Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden, hat der Beklagte im Parallelverfahren hinsichtlich des Jahres 2003 abgeholfen, woraufhin die Beteiligten das Parallelverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Höhe der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG) nachträglich bekanntgewordene Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO seien. Der Klägerin seien diese erst im Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber bekannt geworden. Aus ihren Lohnabrechnungen sei insoweit nichts ersichtlich gewesen, das ihr eine eigene Berechnung ermöglicht hätte. Die Klägerin treffe auch kein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Sie sei bei Abgabe der Steuererklärungen 2001 und 2002 anwaltlich nicht vertreten gewesen. Daran ändere es auch nichts, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt... die Klägerin vor dem Arbeitsgericht betreffend „die Auskünfte bezüglich Geltendmachung der Steuerfreiheit der Zuschläge gegenüber dem Finanzamt“ vertreten habe. Von ihr als steuerrechtlichem Laien zu verlangen, sie hätte das Finanzamt auf den Arbeitsrechtsstreit hinweisen müssen, stelle eine „völlige Überspannung“ ihrer Pflichten dar, zumal ihr auch noch gar nicht bekannt gewesen sei, ob und gegebenenfalls wieviel Steuern sie zuviel bezahlt hätte. Während der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin bis dahin sowohl im Parallelverfahren 2 K 1736/06 als auch im Streitfall noch mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 vorgetragen hatte, der Arbeitgeber habe zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Zuschläge „zunächst für zwei bis drei Monate“ nicht versteuert, sei dann aber „ab September oder Oktober 2001“ zur Versteuerung der Zuschläge übergegangen sei, was sich im Übrigen aus den Akten des Beklagten ergebe, hat der Prozessbevollmächtigte auf den richterlichen Hinweis, dass alles, was sich in den Akten des Finanzamtes befindet, bekannt i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist, diesen Vortrag gewechselt und trägt nunmehr vor, die Zuschläge seien von Anfang an nicht versteuert worden. Die Klägerin beantragt, die Ablehnungsbescheide vom 13. November 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Einkommensteuerbescheide der Klägerin für 2001 und 2002 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung eines geänderten steuerpflichtigen Arbeitslohns in Höhe von 50.137,42 DM und die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung eines geänderten steuerpflichtigen Arbeitslohns in Höhe von 28.176,70 € jeweils entsprechend herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vorlägen. Die maßgeblichen Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, dass die Klägerin in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG erzielt habe, seien dem Beklagten bereits durch die Angaben in den Einkommensteuererklärungen bekannt gewesen. Bei der steuerlichen Würdigung dieser Einkünfte handele es sich dann nicht um neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Für den Fall, dass als "Tatsache" im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO der Umstand aufzufassen sei, dass in den von der Klägerin erklärten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit enthalten waren, träfe die Klägerin ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden. Die Klägerin sei hinsichtlich des jetzt vorgebrachten Änderungsgrundes schon damals steuerlich durch Rechtsanwalt ... beraten gewesen, auch wenn sich die Beratung hauptsächlich auf das Arbeitsgerichtsverfahren konzentriert habe. Das grobe Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müsse sie sich zurechnen lassen. Das Finanzamt hätte im Übrigen auch bei Kenntnis davon, dass in den bescheinigten und erklärten Arbeitslöhnen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit enthalten gewesen seien, den Arbeitslohn nicht um diese Zuschläge gemindert, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einkommensteuer ebenso (falsch) festgesetzt, wie dies ohne Kenntnis dieser Tatsachen geschehen sei. Im Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 hätte eine Steuerfreistellung der Zuschläge nicht erfolgen können, weil ein genauer Nachweis für den genauen Schlachtungszeitpunkt der Schweine und die Höhe der Zuschläge (zwischen 20 und 6 Uhr) nicht vorgelegen habe und auch bis jetzt nicht vorliege. Es lägen vielmehr nur Hochrechnungen vor. Erst auf Grund des im Parallelverfahren gegebenen Hinweises des Finanzgerichtes auf die analoge Anwendung des BFH-Urteils vom 17. Juni 2010 VI R 50/09 habe der Klage betreffend das Jahr 2003 und den noch anhängigen Einsprüchen betreffend 2004 und 2005 entsprochen werden und die Zuschläge steuerfrei gestellt werden können. Der Berichterstatter hat am 25. Februar 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem er auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen hat, da nach Aktenlage die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vorliegen dürften. Auf Anregung des Berichterstatters erklärten die Beteiligten den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 04. März 2013 widerrief der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin den Verzicht und stellte Antrag auf mündliche Verhandlung.