Beschluss
5 Ko 674/24
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2024:1217.5KO674.24.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Berechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr auf Grundlage des anzunehmenden Streitwerts erscheint es geboten, auch ein Verfahren wegen der Säumniszuschläge aufgrund der ungerechtfertigten Auszahlung von Kindergeld als Verfahren in Kindergeldangelegenheiten i.S. des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob die Anforderung oder Abrechnung eines Säumniszuschlages im Streit steht oder dessen Erlass begehrt wird. Der in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG festgelegte Mindeststreitwert ist in solchen Fällen für die Streitwertbemessung nicht maßgebend.(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
Die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2024 wird dahin abgeändert, dass von der Erinnerungsführerin eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 232,00 Euro angefordert wird.
Für das Erinnerungsverfahren werden Gebühren nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Berechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr auf Grundlage des anzunehmenden Streitwerts erscheint es geboten, auch ein Verfahren wegen der Säumniszuschläge aufgrund der ungerechtfertigten Auszahlung von Kindergeld als Verfahren in Kindergeldangelegenheiten i.S. des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob die Anforderung oder Abrechnung eines Säumniszuschlages im Streit steht oder dessen Erlass begehrt wird. Der in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG festgelegte Mindeststreitwert ist in solchen Fällen für die Streitwertbemessung nicht maßgebend.(Rn.20) (Rn.21) Die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2024 wird dahin abgeändert, dass von der Erinnerungsführerin eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 232,00 Euro angefordert wird. Für das Erinnerungsverfahren werden Gebühren nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. II. 1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter. 2. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2024 wird um 80,00 Euro ermäßigt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird im finanzgerichtliche Klageverfahren mit der Einreichung der Klageschrift die gerichtliche Verfahrensgebühr fällig. Nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – KV GKG – fällt im Falle der Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht eine 4,0-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen an. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß § 34 GKG nach der Höhe des Streitwertes. Bei einem Streitwert bis 500,00 Euro beträgt sie gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG 38,00 Euro. Dieser 1,0-fache Gebührenbetrag erhöht sich nach § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG für jeden angefangenen Betrag von weiteren 500,00 Euro um 20,00 Euro, so dass sich bei einem Streitwert von 528,00 Euro eine Erhöhung um 20,00 Euro ergibt, bei einem Streitwert von 1.500,00 Euro hingegen eine Erhöhung um (2 x 20,00 Euro =) 40,00 Euro. Die Höhe des bei Eingang der Klage anzunehmenden Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 5 GKG. Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach § 52 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 GKG maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren gemäß § 52 Abs. 5 GKG vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG bestimmten Mindestwert zu bemessen. Eine Festsetzung des Streitwertes durch gerichtlichen Beschluss ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch nicht zulässig, weil das Verfahren 5 K 2223/24 noch nicht beendet ist. Zu prüfen ist deshalb, ob sich der nach § 52 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 GKG maßgebende Wert aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt. Aus den von der Erinnerungsführerin mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass um (den Erlass von) Säumniszuschläge(n) in Höhe von 528,00 Euro gestritten wird. Dieser Betrag ist demzufolge gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG als Streitwert anzunehmen, wenn und soweit dem nicht § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG entgegensteht. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG nicht unter 1.500,00 Euro angenommen werden. Die für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten geltende Ausnahme von der Mindeststreitwertregelung ist durch Art. 3 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juli 2013 [BGBl. I 2013, S. 2586 (2666)] eingeführt worden, ohne dass jedoch der Begriff der „Verfahren in Kindergeldangelegenheiten“ gesetzlich definiert worden wäre. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen kein Mindeststreitwert festgesetzt werden soll [Regierungsentwurf des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu) vom 14. November 2012, S. 246]. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Kläger, die regelmäßig auf Kindergeld angewiesen sind, nicht mit unangemessen hohen Gerichtskosten belegt werden, wenn sie lediglich Kindergeld für einen begrenzten Zeitraum geltend machen und der Streitwert deshalb unterhalb des Mindeststreitwertes liegt; dies gilt erst Recht, wenn die Rückzahlung von Kindergeld in Höhe eines unter dem Mindeststreitwert liegenden Betrages Streitgegenstand ist [FG Köln, Beschluss vom 03. Februar 2016 – 10 Ko 2084/15 – EFG 2016, S. 682 f. (RdNr. 16)]. Auf der Grundlage dieses Gesetzesverständnisses handelt es sich bei dem Verfahren 5 K 2223/24 um ein Verfahren in Kindergeldangelegenheiten im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, denn Säumniszuschläge sind rechtssystematisch nur ein Annex zu einem auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Kindergeldes. Handelt es sich aber bei einem Säumniszuschlag um eine den Anspruch auf Erstattung von Kindergeld nur ergänzenden Verpflichtung, kann der Säumniszuschlag (kosten-) rechtlich nicht anders eingeordnet werden als der Kindergeldanspruch selbst, für den unzweifelhaft der Mindeststreitwert nicht zur Anwendung gelangen könnte. Dies muss gleichermaßen gelten, wenn nicht die Entstehung der Säumniszuschläge im Streit steht, sondern deren Erlass begehrt wird. Nach § 240 AO sind für Steuern, soweit diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurden, Säumniszuschläge zu entrichten. Dies gilt nach § 240 Abs. 1 Satz 2 AO gleichermaßen für zurückzuzahlende Steuervergütungen, weshalb die Vorschrift auch kindergeldrechtliche Erstattungsansprüche erfasst, denn Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung zur Auszahlung gebracht. Die Vorschrift knüpft mithin am Bestehen eines Steuer(vergütungs)anspruches an. Die Entstehung eines Säumniszuschlages hängt deshalb untrennbar mit einer zu Unrecht erfolgten Auszahlung von Kindergeld – also mit einer Kindergeldangelegenheit im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG – zusammen. Rechtssystematisch erscheint es daher geboten, auch ein Verfahren wegen der Säumniszuschläge aufgrund der ungerechtfertigten Auszahlung von Kindergeld als Verfahren in Kindergeldangelegenheiten anzusehen [ebenso zu Hinterziehungszinsen: FG Köln, Beschluss vom 03. Februar 2016 – 10 Ko 2084/15 – EFG 2016, S. 682 f. (RdNr. 21)], und zwar unabhängig davon, ob die Anforderung oder Abrechnung eines Säumniszuschlages im Streit steht oder dessen Erlass begehrt wird. Für die Beurteilung des Streites um Säumniszuschläge als Kindergeldangelegenheit spricht zudem die gewählte weite gesetzliche Formulierung des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, wonach nicht lediglich die Klage auf Kindergeld kostenrechtlich privilegiert wird, sondern alle Verfahren in „Kindergeldangelegenheiten.“ Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass der Mindeststreitwert generell und ohne jede Beschränkung auf bestimmte Streitfragen in allen Prozessverfahren nicht zur Anwendung kommen soll, die im Zusammenhang mit dem Kindergeld anhängig werden. Für diese weite Auslegung des Begriffs der Kindergeldangelegenheiten streitet insbesondere auch die in den Gesetzesmaterialen dokumentierte sozialpolitische Intention der gesetzlichen Regelung. Mit dieser erkennbaren Zielrichtung des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, den Streit um den Kindergeld(rückzahlungs)anspruch - einschließlich der Streitverfahren wegen der Kosten der Rechtsverfolgung (§ 77 EStG) [vgl. hierzu: FG Münster, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 4 Ko 4071/13 GK – EFG 2014, S. 586] - kostenrechtlich zu privilegieren, indem der Mindeststreitwert nicht zur Anwendung kommt, im Unterschied dazu aber für Streitigkeiten um die – wegen ihrer Abhängigkeit vom Kindergeldanspruch – regelmäßig wesentlich niedrigeren Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschläge) den Mindeststreitwert in Ansatz zu bringen. Konsequenz wäre, dass die Kosten des Rechtsstreits aufgrund des Ansatzes des Mindeststreitwertes außer Verhältnis zum im Streit stehenden Säumniszuschlag stünden [vgl. auch: FG Köln, Beschluss vom 03. Februar 2016 – 10 Ko 2084/15 – EFG 2016, S. 682, 684 (RdNr. 23)]. Erst Recht stünde der Streitwert des Verfahrens wegen der Nebenforderung außer Verhältnis zum Streitwert eines Verfahrens wegen des dieser Nebenforderung zugrundeliegenden Kindergeldanspruches. Im Ergebnis bemisst sich der Streitwert für die Anforderung der im Streit stehenden Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen daher nach einem vorläufig anzunehmenden Streitwert von 528,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine 4,0-fache Gebühr in Höhe von: (38,00 Euro + 20,00 Euro) x 4 = 232,00 Euro. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Höhe der von ihr nach Erhebung der Klage angeforderten gerichtlichen Verfahrensgebühr. Mit Schreiben vom 08. September 2024 erhob die Erinnerungsführerin Klage mit dem Ziel, den Erlass der von ihr für den Zeitraum vom ( . . . ) bis zum ( . . . ) erhobenen Säumniszuschläge in Höhe von 528,00 Euro zu erstreiten. Diese Klage wird unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 2223/24 geführt. Gegenstand dieses Prozesses sind der Bescheid vom 01. August 2024 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. August 2024, mit denen der Antrag der Erinnerungsführerin, ihr die Säumniszuschläge zu erlassen, abgelehnt wurde. Aus den von der Erinnerungsführerin mit ihrer Klage vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Säumniszuschläge aus kindergeldrechtlichen Zahlungsforderungen resultieren. Mit Kostenrechnung vom 14. Oktober 2024 forderte die Kostenbeamtin des Gerichts von der Klägerin 312,00 Euro an. Der Berechnung dieser gerichtlichen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen legte sie einen Streitwert von 1.500,00 Euro zugrunde. Dem liegt ausweislich eines „Vermerkes zur Streitwertermittlung“ die Annahme zugrunde, Streitgegenstand des Prozesses sei nicht die Festsetzung von Kindergeld und deshalb keine Kindergeldangelegenheit im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, weshalb der sog. Mindeststreitwert in Höhe von 1.500,00 Euro maßgebend sei. Die Erinnerungsführerin hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 Erinnerung gegen die ihr zugesandte Kostenrechnung erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der von ihr erhobenen gerichtlichen Verfahrensgebühr ein geringerer Streitwert, nämlich 528,00 Euro, zugrunde zu legen sei.