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Beschluss

5 Ko 175/24

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2024:0416.5KO175.24.00
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Leitsätze
1. Hat das FG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt und damit sinngemäß ausgesprochen, dass der Erinnerungsführerin in Bezug auf einen Teil des Streitgegenstandes (hier: Anspruch auf Kindergeld für die Monate Juni 2019 bis Juli 2020) keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, tritt in Bezug auf diesen Teil des Streitgegenstandes die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO nicht ein, und die Erinnerungsführerin kann insoweit uneingeschränkt zur Zahlung der fällig gewordenen Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen herangezogen werden.(Rn.15) 2. Zur konkreten Berechnung einerseits des Gebührenanteils, der der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unterworfen ist, und andererseits des prozesskostenhilfefreien Gebührenanteils (Anschluss an Rechtsprechung des BGH).(Rn.16) (Rn.22)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung – 002 – vom 13. Februar 2024 in ihrer korrigierten Fassung vom 20. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnung – 001 – vom 30. Januar 2024 über 476,00 Euro wird aufgehoben. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das FG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt und damit sinngemäß ausgesprochen, dass der Erinnerungsführerin in Bezug auf einen Teil des Streitgegenstandes (hier: Anspruch auf Kindergeld für die Monate Juni 2019 bis Juli 2020) keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, tritt in Bezug auf diesen Teil des Streitgegenstandes die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO nicht ein, und die Erinnerungsführerin kann insoweit uneingeschränkt zur Zahlung der fällig gewordenen Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen herangezogen werden.(Rn.15) 2. Zur konkreten Berechnung einerseits des Gebührenanteils, der der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unterworfen ist, und andererseits des prozesskostenhilfefreien Gebührenanteils (Anschluss an Rechtsprechung des BGH).(Rn.16) (Rn.22) Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung – 002 – vom 13. Februar 2024 in ihrer korrigierten Fassung vom 20. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnung – 001 – vom 30. Januar 2024 über 476,00 Euro wird aufgehoben. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche entstandene Kosten werden nicht erstattet. II. 1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter. 2. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 (in ihrer korrigierten Fassung vom 20. März 2024) ist der Sache nach unbegründet. Nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) fällt im finanzgerichtlichen Klageverfahren eine 4-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen an. Die Höhe dieser Gebühr ist vom Streitwert des Klageverfahrens abhängig und berechnet sich nach § 34 GKG. Sie wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Bei der hiernach an sich bereits bei Eingang der Klage zu erhebenden Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen war indes – wie geschehen – zu beachten, dass die Erinnerungsführerin Prozesskostenhilfe beantragt hat. Wenn und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, darf die Landes- bzw. Gerichtskasse die Erinnerungsführerin gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1a der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen auf die Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch nehmen, die das Gericht in dem Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getroffen hat. Das Gericht hat in dem Beschluss – 5 K XXX/22 – vom 05. Dezember 2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt und damit sinngemäß ausgesprochen, dass der Erinnerungsführerin in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld für die Monate Juni 2019 bis Juli 2020 keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Dies bedeutet zugleich, dass in Bezug auf diesen Streitgegenstand (Kindergeld für die Monate Juni 2019 bis Juli 2020) die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO nicht eintritt und die Erinnerungsführerin insoweit uneingeschränkt zur Zahlung der fällig gewordenen Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen herangezogen werden kann. Hinsichtlich der konkreten Berechnung einerseits des Gebührenanteils, der der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unterworfen ist, und andererseits des prozesskostenhilfefreien Gebührenanteils folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach hat der Verfahrensbeteiligte, dem Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt wurde, Anspruch darauf, dass er in Höhe des sich aus dem Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung ergebenden Gebührenanspruches einstweilen von der Zahlung verschont bleibt. Der Anspruch gegen die Staatskasse (Landeskasse) ist so zu berechnen, als ob nur der von der Bewilligung umfasste Anspruch geltend gemacht worden wäre. Die arme Partei kann nur hinsichtlich der Differenz zwischen den nach dem Gesamtstreitwert berechneten Gebühren und den Gebühren aus dem Teilwert des Streitgegenstandes, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, in Anspruch genommen werden [BGH, Beschluss vom 02. Juni 1954 – V ZR 99/53 – BGHZ 13, S. 373; ebenso: HessVGH, Beschluss vom 07. August 2019 – 4 E 1311/19.A – NVwZ-RR 2020, S. 271 (272); OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 2 S 183/04 – NVwZ-RR 2005, S. 862; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 13 WF 122/20 – JurBüro 2020, S. 635; OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 1986 – 5 UF 209/85 (a) – KostRsp. GKG a.F. § 54 Nr. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 1989 – 11 WF 929/89 – Rpfleger 1990, S. 38 (39) = JurBüro 1990, S. 73 = FamRZ 1990, S. 82; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 1997 – 8 W 131/97 – juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2005 – II 10 WF 38/04 – Rpfleger 2005, S. 267]. Hiernach ist der von der Erinnerungsführerin zu erhebende – also nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfasste – Gebührenbetrag wie folgt zu berechnen: a. Zwischen den Beteiligten des Prozessverfahrens 5 K XXX/22 steht der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind für die Monate Juni 2019 bis Mai 2021 im Streit, d.h. Streitgegenstand des Prozesses ist ein Betrag in Höhe von 5.459,00 Euro. Dieser Betrag ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG als Streitwert anzunehmen. Nach § 34 Abs. 1 GKG in seiner seit dem 01. Januar 2021 geltenden Fassung errechnet sich bei einem Streitwert von 5.000,01 Euro bis 6.000,00 Euro eine (einfache) Gebühr in Höhe von 182,00 Euro. Da nach Nr. 6110 KV GKG eine vierfache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen ist, ist mithin für das Prozessverfahren 5 K XXX/22 von einer vierfachen Gebühr in Höhe von (4 x 182,00 Euro =) 728,00 Euro auszugehen. b. Der Erinnerungsführerin ist gemäß dem Beschluss – 5 K XXX/22 – vom 05. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Anspruches auf Kindergeld für die Monate August 2020 bis Mai 2021 einschließlich Kinderboni für 2020 und 2021 bewilligt worden. Der (Teil-) Streitwert dieses (Teil-) Streitgegenstandes des Prozessverfahrens 5 K XXX/22 beträgt 2.585,00 Euro. Nach § 34 Abs. 1 GKG in seiner seit dem 01. Januar 2021 geltenden Fassung errechnet sich bei einem Streitwert von 2.000,01 Euro bis 3.000,00 Euro eine (einfache) Gebühr in Höhe von 119,00 Euro. Da nach Nr. 6110 KV GKG eine vierfache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen ist, ist mithin von einer vierfachen Gebühr in Höhe von (4 x 119,00 Euro =) 476,00 Euro auszugehen. Hinsichtlich dieses Betrages ist die Kostenbeamtin des Gerichts wegen § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO (in Verbindung mit § 142 Abs. 1 FGO) gehindert, die Erinnerungsführerin zur Zahlung der Gerichtsgebühren für das Verfahren 5 K XXX/22 in Anspruch zu nehmen. c. Hieraus ergibt sich, dass von der für das Prozessverfahren insgesamt angefallenen (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (728,00 Euro) ein Teilbetrag in Höhe von [728,00 Euro – 476,00 Euro =] 252,00 Euro nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfasst wird und daher nicht der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO unterfällt. Mit anderen Worten, die Kostenbeamtin des Finanzgerichts hat der Erinnerungsführerin zu Recht eine Kostenrechnung über 252,00 Euro erteilt. d. Soweit in der unter dem 20. März 2024 vorgenommenen Korrektur der Kostenrechnung ein geringerer Abzugsbetrag - nämlich 456,00 Euro - genannt wird, handelt es sich ersichtlich um einen Schreib- oder Übertragungsfehler, der sich nicht auf die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühr ausgewirkt hat. Dass es sich lediglich um einen Schreib- oder Übertragungsfehler handelt, ist schon daran ablesbar, dass der für das Verfahren insgesamt angefallene Gebührenbetrag (728,00 Euro) – rechtlich und rechnerisch richtig – um 476,00 Euro gekürzt wurde und nicht lediglich um 456,00 Euro, denn anderenfalls hätte die Kostenbeamtin der Erinnerungsführerin (728,00 Euro – 456,00 Euro =) 272,00 Euro in Rechnung gestellt. Dies ist jedoch nicht geschehen. 3. Obgleich die Erinnerung in Bezug auf die Kostenrechnung – 002 – vom 13. Februar 2024 in ihrer korrigierten Fassung vom 20. März 2024 der Sache nach nicht zu beanstanden ist und die Erinnerung deshalb in dieser Hinsicht keinen Erfolg hat, sieht sich das Gericht veranlasst, die weitere Kostenrechnung zum Verfahren 5 K XXX/22 (nämlich die Kostenrechnung – 001 – vom 30. Januar 2024) aufzuheben. a. Die genannte Kostenrechnung – 001 – vom 30. Januar 2024 über 476,00 Euro hat die Erinnerungsführerin zwar insofern nicht ausdrücklich angefochten, als in dem Erinnerungsschriftsatz vom 14. März 2024 „nur“ die Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 als Gegenstand der Erinnerung benannt ist. Der Sache nach zielt die Erinnerung jedoch darauf ab, das Interesse der Erinnerungsführerin durchzusetzen, hinsichtlich des von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfassten Streitgegenstandes Gerichtsgebühren für das Prozessverfahren 5 K XXX/22 einstweilen nicht bzw. nur nach Maßgabe der angeordneten Ratenzahlung leisten zu müssen. Die so verstandene Erinnerung richtet sich mithin gegen alle Kostenrechnungen zum Verfahren 5 K XXX/22, mit denen die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig gewordene gerichtliche Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 6110 KV GKG festgesetzt bzw. angefordert wird. Letztlich ist es nur bei einer Gesamtbetrachtung aller zum Verfahren 5 K XXX/22 vorliegenden Kostenrechnungen möglich, sicher und eindeutig festzustellen, ob von der Erinnerungsführerin Gebührenanteile angefordert werden, deren Erhebung gegen § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO (in Verbindung mit § 142 Abs. 1 FGO) verstößt. Die so verstandene Auslegung der Erinnerung führt zur Aufhebung der Kostenrechnung vom 30. Januar 2024. Die Erinnerung richtet sich hiernach jedoch nicht gegen die „Kostenrechnung“ vom 01. März 2024, denn dabei handelt es sich um die bloße Aufstellung derjenigen Gerichtskosten, die der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO unterworfen sind und deshalb nur im Rahmen der angeordneten Ratenzahlung von der Erinnerungsführerin aufzubringen sind. Deshalb enthält die „Kostenrechnung“ vom 01. März 2024 im Übrigen auch keine Zahlungsaufforderung. b. Soweit mit der Kostenrechnung vom 30. Januar 2024 eine vierfache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen aus einem Streitwert von 2.874,00 Euro errechnet und erhoben wurde, hatte die Kostenbeamtin diese Gebühr in der (ursprünglichen) Fassung der Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 von dem Betrag der aus einem Gesamtstreitwert von 5.459,00 Euro errechneten vierfachen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (728,00 Euro) abgezogen. Der Abzug erfolgte nach der mitgeteilten Erläuterung hierzu, weil dieser Betrag „schon mit Kostenrechnung vom 30.01.2024“ festgesetzt und angefordert worden sei. Dies bedeutet aber, dass die Kostenrechnung vom 30. Januar 2024 neben der Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 bestehen bleiben soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kostenrechnung vom 30. Januar 2024 anderweitig aufgehoben worden wäre. Auch im Rahmen der Korrektur der Kostenrechnung – 002 – vom 20. März 2024 ist eine Aufhebung der Kostenrechnung vom 30. Januar 2024 nicht erfolgt. Zwar ist der Erläuterungstext, in dem auf die Kostenrechnung vom 30. Januar 2024 hingewiesen wurde, durch die – rechtlich zutreffende – Erklärung ersetzt worden, dass der Abzug der 476,00 Euro seinen Grund in der bewilligten Prozesskostenhilfe habe. Ob damit – zumindest konkludent – die Aufhebung der Kostenrechnung vom 30. Januar 2024 zum Ausdruck gebracht werden soll, ist nicht (jedenfalls nicht eindeutig) erkennbar. Dies bleibt vielmehr offen, da sich in der Kostenrechnung – 002 – nunmehr gar kein Bezug mehr zu der Kostenrechnung – 001 – vom 30. Januar 2024 findet. Ist hiernach aber nicht ausgeschlossen, dass von der Erinnerungsführerin nach der Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 zusammen mit der Kostenrechnung vom 30. Januar 2024 insgesamt (252,00 Euro + 476,00 Euro =) 728,00 Euro angefordert sind und damit § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO verletzt ist, erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit geboten, die Kostenrechnung – 001 – vom 30. Januar 2024 aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung beruht – unter Berücksichtigung der Aufhebung der Kostenrechnung vom 30. Januar 2024 – auf § 136 Abs. 1 FGO und § 66 Abs. 8 GKG. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die ihr für das bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängig gemachte Prozessverfahren 5 K XXX/22 erteilte Kostenrechnung – 002 – vom 13. Februar 2024 über 252,00 Euro. Die Erinnerungsführerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Mai 2022 bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Klage gegen eine Bescheid Klage, mit dem von ihr das für die Monate Juni 2019 bis Mai 2021 ausgezahlte Kindergeld – insgesamt 5.459,00 Euro – von ihr zurückgefordert wurde, und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Das Gericht hat der Erinnerungsführerin mit Beschluss – 5 K XXX/22 – vom 05. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt, soweit der Anspruch auf Kindergeld für die Monate August 2020 bis Mai 2021 einschließlich der Kinderboni für 2020 und 2021 Streitgegenstand ist, d.h. wegen einer Rückforderung in Höhe von 2.585,00 Euro. Im Übrigen hat das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kostenbeamtin des Gerichts zog die Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung – 001 – vom 30. Januar 2024 zur Zahlung von 476,00 Euro heran. Der Gebührenberechnung legte sie einen Streitwert von 2.874,00 Euro zugrunde. Weiterhin erteilte die Kostenbeamtin des Gerichts der Antragstellerin die angefochtene Kostenrechnung – 002 – vom 13. Februar 2024. Darin berechnete sie aus einem Streitwert von 5.459,00 Euro eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 728,00 Euro und brachte davon einen Betrag in Höhe von 476,00 Euro zum Abzug, so dass sich hiernach der Rechnungsbetrag in Höhe von 252,00 Euro errechnete. Hinsichtlich des genannten Abzugsbetrages von 476,00 Euro heißt es in der Kostenrechnung, dass es sich bei diesem um den „bereits schon mit Kostenrechnung vom 30.01.2024 erstellten Kostenvorschuss“ handele. Im Zusammenhang mit der angeordneten Ratenzahlung wurde der Erinnerungsführerin unter dem 01. März 2024 eine „Kostenrechnung (Kassenzeichen 003)“ überschriebene Aufstellung derjenigen Gerichtskosten übersandt, für die ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden war [476,00 Euro]. Die Erinnerungsführerin hat am 14. März 2024 Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 eingelegt. Sie weist zur Begründung auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe hin, die ihrer Meinung nicht berücksichtigt worden sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilte der Erinnerungsführerin unter dem 20. März 2024 eine korrigierte Kostenrechnung – 002 – über 252,00 Euro. Die Korrektur bezieht sich auf die Erläuterungen zum Abzugsbetrag, der in der korrigierten Kostenrechnung mit 456,00 Euro angegeben ist. Der Erläuterungstext hierzu lautet nunmehr: „abzüglich der Gebühr - Verfahren im Allgemeinen - für den von der Prozesskostenhilfe bewilligten (Teil-) Streitwert.“ Die mit der Übersendung der korrigierten Kostenrechnung verbundene Bitte der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob an der Erinnerung festgehalten werde, blieb unbeantwortet.