Urteil
5 K 2429/04
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0127.5K2429.04.0A
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Leitsätze
1. Erging nach antragsgemäßer Durchführung der getrennten Veranlagung ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 und legte der ansonsten steuerlich beratene Steuerpflichtige nach Bestandskraft Einspruch ein unter Hinweis auf vermögensrechtliche Probleme in Ehescheidungsverfahren, ist das zum Ausdruck gebrachte Begehren, die Steuerfestsetzung offen zu halten, im Auslegungswege dahingehend zu würdigen, dass diesem Begehren am besten mit einem Änderungsantrag zum Erfolg verhelfen war. Der zunächst unbegründete Änderungsantrag kann nach Ergehen eines Änderungsbescheids mit einer höheren Steuerfestsetzung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) in die Begründetheit hineinwachsen(Rn.16)
(Rn.17)
.
2. Auf eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: III B 121/11) hat der BFH die Revision zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 5/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 24.1.2013 III B 121/11, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.05.2004 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 23.11.2004 wird der Beklagte verpflichtet, einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1991 unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erging nach antragsgemäßer Durchführung der getrennten Veranlagung ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 und legte der ansonsten steuerlich beratene Steuerpflichtige nach Bestandskraft Einspruch ein unter Hinweis auf vermögensrechtliche Probleme in Ehescheidungsverfahren, ist das zum Ausdruck gebrachte Begehren, die Steuerfestsetzung offen zu halten, im Auslegungswege dahingehend zu würdigen, dass diesem Begehren am besten mit einem Änderungsantrag zum Erfolg verhelfen war. Der zunächst unbegründete Änderungsantrag kann nach Ergehen eines Änderungsbescheids mit einer höheren Steuerfestsetzung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) in die Begründetheit hineinwachsen(Rn.16) (Rn.17) . 2. Auf eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: III B 121/11) hat der BFH die Revision zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 5/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 24.1.2013 III B 121/11, nicht dokumentiert). 1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.05.2004 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 23.11.2004 wird der Beklagte verpflichtet, einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1991 unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 5. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Vielmehr ist dem Antrag des Klägers stattzugeben. Denn Verjährung ist nicht eingetreten. Die Wahl der Veranlagungsart nach §§ 26 ff. EStG bedarf eines Antrages. Weiterhin sind Steuerbescheide im Änderungsregime der §§ 172 ff. antragsgebunden. Solche Anträge beziehen sich auf Einzelpunkte des Besteuerungsverfahrens, setzen nicht wie ein Einspruch die Gesamtaufrollung des Verfahrens voraus. Anders als ein Einspruch sind Anträge nicht fristgebunden. Sie sind daher allenfalls unbegründet, nicht unzulässig, wie ein verfristeter Einspruch. Ganz offensichtlich ging hiervon auch der Beklagte aus, als er den Kläger zur Rücknahme des Einspruchs bewog; er wies darauf hin, dass bei Klärung des Sachverhaltes eine Änderung möglich sei. Da er nicht auf ein erneutes Antragserfordernis hinwies, muss davon ausgegangen werden, dass er in dem Schreiben des Klägers aus dem Jahre 1995 mindestens einen Änderungsantrag erblickte. Dass er den Kläger zur Rücknahme des Einspruchs bewog, dürfte auch aus internen Zuständigkeitsregelungen begründet sein. Ein Einspruch geht zur Bearbeitung in die Rechtsbehelfsstelle, während ein Änderungsantrag von der Veranlagungsstelle erledigt wird. Ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben eines zwar ansonsten steuerlich beratenden, in diesem Falle aber alleinhandelnden Steuerpflichtigen ist auszulegen. Nach Auffassung des Senats ist dabei das mit dem entsprechenden Schreiben des nicht beratenden Klägers zum Ausdruck gebrachte Begehren, die Steuerfestsetzung offen zu halten, im Auslegungswege dahingehend zu würdigen, dass diesem Begehren am besten mit einem Änderungsantrag zum Erfolg verhelfen war. Allerdings war seinerzeit Bestandskraft der Bescheide sowohl für seine Ehefrau als auch für ihn selbst eingetreten. Bestandskraft kann aber durchbrochen werden, wie die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff AO erweisen. So liegen die Dinge auch im Streitfall. Denn zu berücksichtigen ist, dass durch den Änderungsbescheid des Finanzamts vom 22.12.1997 eine Situation eingetreten war, dass der Antrag erfolgreich wurde. Er ist quasi in die Begründetheit hineingewachsen. An diesem Befund kann nichts ändern, dass gegen den Änderungsbescheid ein Einspruch nicht eingelegt wurde. Es stand vielmehr der Änderungsantrag zur Entscheidung durch das Finanzamt an. Die einmal – wenn auch bei Antragstellung nicht vorhandene – nunmehr gegebene Begründetheit bleibt weiter im Raume. Verjährung kann gemäß § 169 Abs. 3 nicht eintreten, weil über eben diesen Antrag nicht entschieden worden ist. Es handelt sich mithin um eine offene Flanke der Veranlagung, bis das Verfahren im Jahre 2002 durch Mitteilung des gesamten Sachverhaltes und der dazu bestehenden Unterlagen, vor allem des Scheidungsvergleichs, wieder aufgenommen wurde. Aus diesem Vergleich ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers, die Beigeladene, verpflichtet ist, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, was sie getan hat. Damit muss das Finanzamt dem Änderungsbegehren und dem Antrag auf Zusammenveranlagung stattgeben. Entsprechend war das Finanzamt zu verpflichten. Mithin war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 FGO. Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil sie keine Anträge gestellt hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 156 SGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten, ob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1991 des Klägers ändern und dabei einen Antrag auf Zusammenveranlagung berücksichtigen muss. Der Kläger gab seine Einkommensteuererklärung 1991 am 20.10.1993 mit dem Antrag auf getrennte Veranlagung ab. Dem ging voraus, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau sich im Laufe des Jahres 1991 getrennt hatten. Das anschließende Scheidungsverfahren zog sich einschließlich Vermögensauseinandersetzung und der Frage der Zusammenveranlagung über Jahre hin und fand im Jahre 2001 seinen Abschluss. Das Finanzamt erteilte zunächst einen Einkommensteuerbescheid unter dem 24.01.1994. Der dagegen eingelegte Einspruch vom 11.02.1994 hatte im wesentlichen Erfolg. Ohne Änderung der Veranlagungsart teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass nunmehr sein Einspruch erledigt sei. Der Kläger war bei Abgabe der Steuererklärung seinerzeit steuerlich beraten. Der Änderungsbescheid erging an die damalige steuerliche Beratung. Mit Schreiben vom 05.07.1995, beim Finanzamt eingegangen am 07.07., legte der Kläger persönlich „Einspruch“ gegen alle Bescheide die ihn beträfen beim damals zuständigen Finanzamt ein. Er wies auf vermögensrechtliche Probleme im Scheidungsverfahren mit der Ehefrau hin, die beim Finanzamt H. veranlagt werde. Dies verdeutlichte er in einem Fax vom 30.08.1995 mit dem Hinweis auf die Ehefrau, eine Schädigung seiner Vermögensinteressen, eine durchgeführte mündliche Verhandlung im Ehescheidungsverfahren sowie ein Revisionsverfahren beim OLG F. Er bitte um Abwarten bis zur Klärung dieses Verfahrens. Mit Schreiben ohne Datum wandte sich das Finanzamt an den Kläger, wobei es auf die Verfristung des Einspruchs hinwies, gleichzeitig aber auf § 173 AO, wonach jederzeit eine Änderung möglich sei, wenn das Verfahren abgeschlossen sei. Im Jahr 1996 wurde das Finanzamt D. zuständig. Dieses wandte sich erneut an den Kläger wegen seines verfristeten Einspruchs, worauf dieser am 28.10.1996 seinen Einspruch zurücknahm. Wegen einer Kontrollmitteilung wurde am 22.12.1997 wegen eines teilweise erlassenen Arbeitgeberdarlehens und entsprechend einem Änderungsantrag vom 09.01.1998 ein Änderungsbescheid erteilt, der zu einer höheren Steuerfestsetzung, wiederum aber mit der Veranlagungsart getrennte Veranlagung führte. Der entsprechende Steuerbescheid wurde an den steuerlichen Berater des Klägers bekannt gegeben. Ein Einspruch erfolgte nicht. Nach Abschluss des Ehescheidungs- und vermögensrechtlichen Verfahrens zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im Jahre 2001 beim OLG F. – wegen der im Verfahren gewechselten Schriftsätze und des abschließenden Vergleichs wird auf den Sonderhefter Ehescheidungsverfahren Bezug genommen – beantragte der Kläger, nunmehr durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte vertreten, die Änderung der Einkommensteuerveranlagung 2001 mit dem Hinweis, die Zusammenveranlagung durchzuführen. Das Finanzamt wies den Änderungsantrag mit Bescheid vom 06.05.2004 zurück und bestätigte diese Entscheidung mit Einspruchsbescheid vom 23.11.2004. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass wegen Bestandskraft der Änderungsantrag bzw. der Antrag auf getrennte Veranlagung ins Leere gegangen sei. Nunmehr sei zudem Verjährung eingetreten. Eine Änderung komme mithin nicht in Betracht. Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts E. vom 06.05.2004 in der Form des Einspruchsbescheides vom 23.11.2004 das Finanzamt zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1991 zu ändern und dabei die Veranlagungsart Zusammenveranlagung zu berücksichtigen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung kommt eine Änderung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr in Betracht. Im Übrigen wird der Einkommensteuerhefter des Klägers sowie der Hefter betreffend das Scheidungsverfahren des Klägers in Bezug genommen.